|
Text |
Quellenangaben |
|
Theil,
Lat.
Pars, Theile,
Partes, sind diejenigen
Dinge, daraus das
Gantze zusammen gesetzet ist
und darein es kan
getheilet oder zergliedert
werden; daher beziehet sich der
Begriff der Theile
allezeit auf dem Begriff des Gantzen. |
|
|
Sonst beschreibet man den Theil auch, daß
er dasjenige sey, was übrig bleibt, wenn man von
dem Gantzen etwas weggenommen hat. Wenn
man z.E. von einem Thaler, der aus 24 Groschen
bestehet, 8 Groschen wegnimmt: so sind die 16
Gr. welche übrig bleiben, ein Theil des Thalers.
Man siehet also hieraus, daß ein Theil kleiner sey
als das Gantze, weil eben das Gantze aus
mehrern dergleichen Theilen bestehet. So sind
zum Exempel von der Zahl 15, folgende Zahlen
als Theile anzusehen: 2, 4, 8, 10, 3, 6, 9, 12, 5, 7,
14, 11, 13. |
Barlaam Monachus hat in
seiner Logistica … vieles von dem Theile
demonstriret. |
|
Man |
|
|
{Sp. 561|S. 294} |
|
|
hat aber verschiedene
Arten und
Eintheilungen der Theile. |
|
|
Die Scholasticker haben die Theile getheilet
in partes essentiales und integrantes. Jene
machten das
Wesen einer
Sache aus, wie z.E. die
Seele und der
Leib wesentliche Theile eines
Menschen wären, davon einige wieder zwey Arten
bemercken wollen, daß einige partes essentiales
physicae; andere partes essentiales logicae, als
das Genus und Differentz wären, so aber was
abgeschmacktes. Denn da das Genus und die
Differentz abstracte
Ideen sind, die sich auf die
würckliche wesentliche Theile
gründen müssen,
so können sie diesen nicht entgegen gesetzet
werden. |
|
|
Durch die partes integrantes
verstehet man
diejenigen Theile, welche zur Ergäntzung einer
Sache dienten. Sie wären entweder homogeneae
und similares, wenn sie alle unter sich von
gleichem Wesen wären, und also das Gantze mit
den Theilen und die Theile mit dem Gantzen eine
Gleichheit hätten; oder heterogeneae und
dissimilares, welche mit dem Gantzen nicht von
einerley Beschaffenheit und Wesen wären. |
|
|
Diese befänden sich wieder in dem
Unterscheide, daß einige als principales
anzusehen, ohne denen das Gantze nicht
bestehen könne, wie bey einem Menschen das
Haupt und das Hertz; andere als minus
principales, ohne denen das Gantze in seinem
Seyn bleiben könnte, wie die Hand, der Fuß bey
einem Menschen. Denn wenn gleich diese fehlten,
so könne er doch leben und ein Mensch bleiben,
so hingegen nicht angienge, wenn man einem das
Haupt abschlüge, oder das Hertz aus dem Leibe
reisse. |
|
|
Von dem Parte aliquanta und aliquota sehe
man im XXVI
Bande,
p. 1025 u.f. |
|
|
Auch sind noch besondere Arten von dem
Theile der Pars impari nominis, und der Pars pari
nominis, von welchen beyden man die
Artickel
Theil (gerader) und Theil (ungerader) nachsehen
kan. |
|
|
In denen
Rechten werden die Theile
vornehmlich in natürliche und bürgerliche
unterschieden. |
|
|
Natürliche,
Lat.
Partes naturales, heissen
diejenigen, welche in der
That und dergestalt
gemacht worden, daß aus einem Gantzen wieder
so viel andere Gantze werden, als man von jenem
besondere Theile gemacht hat, deren jedes so
denn insbesondere Pars divisa, oder
pro diviso
genennet werden. Also sind z.E. Theile eines
Hauses, welche zusammen genommen ein
gantzes, das ist, ein Haus ausmachen;
desgleichen die Wurtzel, der
Stämm, und die
Äste, Theile eines Baums, u.s.w. |
|
|
Bürgerliche Theile, Lat. Partes civiles,
hingegen sind solche, welche nicht so wohl in der
That selbst aus einem Gantzen durch dessen
würckliche Zergliederung gemacht, sondern nur
dem Rechte nach
verstanden und angenommen
werden. Also gehören z.E. zu einer
Vormundschafft, als einem Gantzen, die
Satisdation, oder die Sicherstellung, die
Beschützung und Vertheidigung des Pupillen oder
Mündleins, die
Verwaltung der demselben
zugehörigen
Güter, und anderer dahin
einschlagenden Geschäffte, nebst der
Rechnungs-Ablegung, als so viel besondere
Theile; desgleichen zu einer Stipulation die Frage
und darauf erfolgte Antwort, oder das
Versprechen und die
Verpflichtung. |
- Vultejus in Comment.
…
- Donellus de Evict.
- Spiegel.
|
|
Sonst heissen auch |
|
|
{Sp. 562} |
|
|
bey einigen natürliche Theile diejenigen,
welche, aus einem Gewichte, Maas, oder Zahl,
bestehen, und die mit Augen gesehen, und mit
denen Händen gefühlet werden können. Als wenn
z.E. jemand einen
Cörper in zwey oder mehrere
Theile zerschneidet; so kan solche ein jeder, der
noch seine gesunde
Sinnen hat, gar leicht
erkennen. |
|
|
Die Bürgerlichen oder nur so verstandenen
Theile, Latein. Partes intellectae, sind solche,
welche sich weder mit den äusserlichen Sinnen
empfinden, noch mit Fingern zeigen, sondern nur
mit dem
Verstande begreiffen lassen. Als wenn
z.E. ihrer zwey einen
Knecht, oder ein Schiff, in
Gemeinschafft besitzen; so hat zwar ein jeder von
ihnen daran seinen gewissen Theil, den er aber
doch nicht mit Augen sehen; sondern sich nur im
Gemüthe vorstellen kan. Wohin auch diejenige
Antwort zielet, welche Casselius beym Macrobius
einem gewissen
Kauffmanne ertheilet, nachdem
er von diesem befraget worden, wie er denn mit
seinem Gesellschafter das ihnen beyden
gemeinschafftliche Schiff theilen solte? Worauf
derselbe versetzete: Wenn ihr das Schiff selber
theilen wollet; so wirst weder du, noch dein
Gesellschafter, dasselbe mehr haben. |
Ulpian l. 5.
ff. de Stip.
serv. |
|
Ebenso gehöret auch ein gemeiner Knecht
zwar allen seinen
Herren
überhaupt, nicht aber einem jeden von ihnen insbesondere gantz, sondern nur nach
seinem daran habenden Antheile, den man sich jedoch mehr im Verstande vorstellen
muß, als cörperlich begreiffen kan,
unzertheilet zu. Und also
nennet
Ulpianus die nur
so verstandenen Theile diejenigen, welche blos
mit dem Gemüthe und Verstande begriffen
werden können, und sich eigentlich auf solche
Sachen beziehen, die
Pomponius in l. non amplius
… von
Natur untheilbare nennet. |
|
|
Sonst aber
saget derselbe auch anderswo,
nehmlich in l. 29. … daß die Theile einer gewissen
Sache nur der Zahl nach angenommen werden
müsten. Und zwar lauten die daselbst befindlichen
und hieher gehörigen
Worte in ihrem gantzen
Zusammenhange also: Wenn Stichus und
Pamphilus ihrer zweyen als ein gemeiner Knecht
versprochen worden; so kan weder Stichus dem
einen, noch Pamphilus dem andern allein
zugeeignet werden, sondern es gebühret einem
jeden von ihnen der halbe Antheil an einem, wie
an dem andern, und kan also auch das ihnen an
beyden gemeinschafftlich zuständige
Eigenthum
auf zweyerley Art betrachtet werden. Allein im
Geld, Öle, Getreyde, und andern gleichmäßigen
Dingen, welche ihre gewisse und allen gemeine
Gestalt haben, kan die daher entstehende
Verpflichtung gar wohl, so wie die zu einem
solchen Gantzen gehörigen Theile, der Zahl nach
unterschieden werden. |
|
|
Eben dieser Eintheilung folget auch Papinian
in l. 94. … allwo er sagt, daß ihrer vielen das
Eigenthums-Recht an einem eintzigen
Gute, ob
zwar nicht cörperlicher Weise, oder in Absicht auf
dessen würckliche Zergliederung, sondern nur
nach dem
Verstande
Rechtens zu stehen könne.
Womit auch Paulus in l. 25. … einstimmet, allwo
er zugleich dem Servius beypflichtet, welcher in
dem erst gedachten l. 25. ge- |
|
|
{Sp. 563|S. 295} |
|
|
saget hatte, einige Theile wären es nur pro
divisio, andere aber pro indivisio, oder, deutlicher
zu
reden, an gewissen Sachen hätte man das
Eigenthum in Absicht auf die daraus zu
machenden Theile, an andern aber nur überhaupt,
und, weil sie nicht getheilet werden könnten, mit
andern gemein; da hingegen Mutius
glaubte daß
die
Benennung eines Theils nur eine untheilbare
Sache andeutete, weil nehmlich dasjenige was wir
getheilet besässen, alsdenn und in Absicht
unserer nicht mehr wie ein blosser Theil, sondern
vielmehr als ein besonderes Gantze, anzusehen
wäre: als wenn z.E. ein
liegender Grund nach
seinen verschiedenen Gegenden abgetheilet
würde; so sey alsdenn ein jeder daher
entstandener Theil desselben nicht mehr als ein
blosser Theil des erstern, sondern vielmehr selbst
als ein gantzer liegender Grund zu achten.
Welchen letztern auch Ulpianus in l. 6. …
beystimmet. |
|
|
Inzwischen ist doch die erste
Meynung
gewisser und auch mehr angenommen; mithin
schicket sich die Benennung eines Theils sowohl
zu theilbaren oder würcklich getheilten, als
untheilbaren, oder unzertheilten Sachen, wie unter
andern aus dem l. 43. [5 Zeilen lateinische
Quellenangaben] zu ersehen. Nur mit dem
Unterschiede, daß ersternfalls ein solcher Theil
gewiß, letztern Falls aber ungewiß ist, über dieses
auch jeder gesehen und mit Fingern gezeiget
werden kan, dieser aber nicht. |
|
|
Wie wohl dennoch auch bey einer untheilbaren oder
unzertheilten Sache der
einem oder dem andern an derselben zustehende Antheil, in Ansehung seiner
Grösse, ebenfalls so wohl gewiß, als ungewiß seyn kan. Gewiß heißt
solcher alsdenn, wenn man weiß und
sagen kan,
den wievielten Theil er von der gantzen Sache
austrägt, ob nehmlich den dritten, oder vierdten
Theil, u.s.w. Ungewiß hingegen ist derselbe, wenn
man dergleichen von ihm nicht weiß, noch sagen
kan. Daher kan auch jener besessen werden,
dieser aber nicht. |
l. 3. … |
|
Ferner kan man auch jenen verwähren,
diesen aber nicht. |
Cujacius ad l. si furt.
… |
|
Sonst aber bedeutet auch das
Wort Theil
insgemein die Helffte wenn nicht ein anders
ausdrücklich gemeldet und angezeiget
worden. |
- l. 49.
ff. de usufr.
- l. 146. ff. de verb. sign.
- Ulpian in Inst.
…
|
|
Dahero wenn jemand vor
Gerichte befraget
worden, wie viel ihm von der streitigen Erbschafft
gebühre, und er darauf geantwortet, ein Theil, ob
ihm solche gleich zur Helffte zustehet; so schadet
ihm diese Antwort nichts, ob ihm solche sonst
zwar gar nachtheilig seyn könnte. |
|
|
Um aber wieder auf die vorige Eintheilung zu
kommen; so berühret Aristoteles dieselbe in
seinem
Buche
de Sensu zwar nur mit wenigen, in
seinen Categoriis hingegen erkläret er solche weit
ausführlicher. Denn, saget er, eine jede Quantität,
oder Grösse, ist entweder unzertrennlich und
untheilbar, oder aber zertrennlich und theilbar.
Eine unzer- |
|
|
{Sp. 564} |
|
|
trennliche oder untheilbare Grösse ist, deren
Theile alle zusammen ihr gewisses oder gemeines
Maas und Ziel haben. Zum Exempel, ein Cörper,
dessen Theile ihr gemeines Maas und Ziel in einer
Linie haben; oder eine Linie, deren Theile ihr
gemeines Maas und Ziel, wodurch sie mit
einander zusammen hängen, in einem Puncte
haben. Also ist z.E. ein Becher, oder anderes
Trinck-Geschirr, nebst seinem Henckel oder
Handhabe, eine unzertrennliche oder untheilbare
Grösse, wie aus dem l. 21. … erhellet,
desgleichen ein jeder Theil von einer Waage, ehe
dieselbe verwüstet wird. |
l. 22 ff. eod. |
|
Woraus zugleich erhellet, das ein
Acker oder
liegender Grund, welcher unter ihrer zwey
getheilet worden, weil er gleichwohl nach wie vor
sein gemeines Ziel, oder seine
Grentzen hat,
wodurch die Theile mit einander zusammen
hängen, unter die unzertrennlichen Grössen zu
zehlen sey. Daher auch von denen Rechts-Gelehrten gesaget wird, daß ein solcher Acker
oder liegender Grund nicht so wohl in gewisse
Theile, als nur nach seinen unterschiedlichen
Gegenden, abgesondert werde. |
l. 4. … |
|
Eine zertrennliche oder theilbare Grösse
hingegen nennet Aristoteles eine solche deren
Theile kein so gemeines Maas und Ziel, wie jene,
unter sich haben; dergleichen sich in denen
Zahlen äussert. Denn, saget er, wenn zweymahl
fünffe zehen Theile sind; so haben weder die
einen, noch die andern fünffe ein gemeines Ziel,
wodurch sie mit einander vereiniget werden,
sondern sie sind vielmehr von einander
abgesondert unterschieden. |
|
|
Welches auch auf den Fall seine Richtigkeit
hat, wenn man alles dasjenige zusammen nimmt,
was sonst gleich nach seiner
Art als eine Species
mit der andern überein kommt, wie Ulpianus in l.
29. … redet, als z.E. Wein, Öl, Getreyde. Denn
wenn gleich ihrer Zweenen ein Eymer Wein
vermacht worden; so ist doch einem jeden nur
eine gewisse und theilbare Quantität beschieden.
Denn zwey Töpffe haben in dem Eymer so wenig
ein gewisses oder gemeines Maas und Ziel,
wodurch sie mit einander zusammen hängen, als
zwey halbe Maas oder Scheffel in einem gantzen,
oder zweymahl funfftzig in hunderten. |
|
|
Welches auch auf gleiche Weise von denen
Gewichten zu sagen ist. Denn auch in Ansehung
dieser haben zwey halbe Untzen in einer gantzen
kein gemeines Ziel. Nicht weniger läßt sich
solches auch von dem
Gelde oder denen Müntz-Sorten behaupten, welche, wenn sie ihrer mehrern
vermacht worden, unter sich eben so viel
besondere und unterschiedliche Theile betragen,
als eintzele Personen sind, denen selbige
beschieden worden. |
|
|
Aus dem bisher gesagten wird es nunmehr
gar leichte seyn, zu erkennen, warum Ulpianus in
l. 21.
ff. de furt. gantz anderer
Gedancken ist, als
Offilius und Trebatius, indem er nicht alleine
läugnet, das derjenige, welcher von einem
Hauffen Getreyde nur einen Scheffel, oder aus
einem Fasse Wein irgend ein Nössel dieblich
entwendet hat, als ein Dieb des Gantzen
angesehen und
bestraffet werden könne, sondern
auch zugleich bejahet, daß zwischen beyden
Dingen kein grösserer Unterschied sey, als wenn
jemand aus einer Vorraths-Cammer nur ein
gewisses einzeles |
|
|
{Sp. 565|S. 296} |
|
|
Stücke entwendet hätte: Massen beydes nicht
anders, als eine zertrennliche und theilbare
Grösse anzusehen wäre. Und eben daher ließ
sich auch Ulpian durch des Trebatius
Einwendung, daß ja aber gleichwohl derjenige,
welcher einen andern bey dem Ohre nähme,
dessen gantzen
Cörper berühre, keinesweges auf
andere Gedancken bringen, indem er
Zweiffels
ohne gar wohl einsahe, daß hier vielmehr von
einer unzertrennlichen oder untheilbaren, dort
aber von einer zertrennlichen oder theilbaren
Grösse die
Rede sey. |
|
|
Aus diesem allen nun erkennet hoffentlich
auch ein jeder gar leicht von selbst, wie nöthig
einem der
Rechte Beflissenen die
Erkänntniß der
Dialectic oder Vernunfft-Lehre sey, als in deren
Ermangelung so grosse und in dem
Bürgerlichen
Rechte sonst so geübte
Männer in einer so
geringen
Sache sich so vergehen können. |
|
|
Nunmehr aber müssen wir auch noch eine
andere Abtheilung derer Theile beybringen, da
man nehmlich einige Haupt- andere aber nur
geringere Theile einer Sache nennet. Haupt-Theile,
Latein.
Partes principales, heissen
diejenigen, nach deren Hinwegschaffung das
Gantze selbst zu
Grunde gehet;
geringere Theile, Lat. Partes minus principales,
hingegen sind
solche, nach deren Trennung von dem Gantzen
dieses dennoch das vorige Gantze, obzwar nur in
etwas verändert, bleibt. So sind z.E. in dem
menschlichen
Leibe das Haupt, die Brust, und die
Arme, Haupt-Theile; die Haare, die Nägel, und die
Augenbraumen aber nur geringere. |
|
|
Und also ist auch dasjenige zu verstehen was
Ulpianus in l. 13. … sagt, daß nehmlich weder die
Steine, noch die Fenster, noch die Wände, noch
der Speise-Saal, Theile eines
Hauses wären; da
doch Aristoteles gar offt ein Haus nach diesen und
dergleichen Theilen beschreibet, wenn er z.E.
sagt, eine Decke bestehe aus Steinen, Ziegeln,
Bruch-Steinen, und Balcken. Allein Ulpianus
scheinet wohl viel mehr sein Absehen auf die erst
gedachte Eintheilung gerichtet, und also
geglaubet zu haben, daß solches nur
wahrhafftige
Theile eines Gantzen wären, nach deren
Hinwegnehmung das Gantze zugleich selbst zu
Grunde gehen müste. Als z.E. in einem
liegenden Grunde oder
Bauer-Gute der immerwährende
Nießbrauch und die unaufhörliche Fahrungs-Gerechtigkeit |
d. l. 13 und l. 58 … |
|
allwo auch unter dem Fahrwege der Fußsteig
und das Viehtreiben; unter dem Nießbrauche der
schlechte
Gebrauch, und unter der Zahl zehen
zweymahl fünffe zugleich mit
begriffen
werden. |
|
|
Dahingegen solchen Falls diejenigen Stücke,
nach deren Hinwegnehmung das Gantze dennoch
in seinen
Würden bleibet, vor keine Theile
desselben geachtet werden, als z.E. an einem
Becher die Zierraten, in einem Hause die
marmornen Säulen; in einem Gute der nur auf
eine Zeitlang gerichtete Nießbrauch, |
l. 25. … |
|
in dem Nießbrauche der schlechte Gebrauch,
indem dieser auch ohne jenen bestellet werden
kan, |
sagt Ulpianus in d. l. 13.
… |
|
und in einer Heerde Vieh etliche eintzele
Stücke, nach deren Absonderung dennoch die
Heerde bestehet und auch verwähret werden kan,
da jene hingegen zu Recht weder besessen,
noch verwähret werden mögen, |
|
|
{Sp. 566} |
|
|
|
wie Pomponius in l. 30
ff …
saget Hotomann. |
|
Sonst wird auch in l. recte. ff. de verb. sign.
der Theil eine Species oder eine Gattung
genennet, indem daselbst geläugnet wird, daß der
Nießbrauch ein Theil des
Eigenthums sey, da
doch derselbe allerdings ein Theil des letztern zu
nennen. |
l. 4. … |
|
Es scheinet aber wohl daß es vielmehr
heissen solle, der Nießbrauch sey keine
besondere Species oder Gattung des Eigenthums,
wie es Placentinus in d. l. recte. … erkläret, und
dem auch so leicht niemand, wie Appellus saget,
den Beyfall entziehen wird. |
Spiegel. |
|
Wie denn, überhaupt von der
Sache zu
reden, die Theile und Species oder besondern
Gattungen eines
Dinges gar mercklich
unterschieden sind. Denn eine Species ist nichts
anders, als eine Gattung ihrer
Art oder ihres
Geschlechts, wodurch diese letztere selbst
dergestalt getheilet wird, daß jenes zwar des
letztern seinen
Nahmen behält, jedoch nach
dessen Untergange nicht mehr bestehen kan, weil
die Art oder das Geschlecht (Genus) allemahl
eher ist, als die Species, oder eine Gattung, und
über dieses auch die letztere von der erstern ihr
Seyn und
Wesen hat. z.E. Der
Mensch und das
Vieh sind besondere Gattungen von Thieren, wie
man in
Schulen zu reden pfleget. Und also ist der
Mensch ein Thier; mithin ist nicht möglich, daß ein
eintziger Mensch da seyn könne, wenn es kein
Thier mehr in der
Welt gäbe, indem ein Thier
nothwendig eher, als der Mensch, da seyn
muß. |
|
|
Ein Theil hingegen beziehet sich auf sein
Gantzes, so, daß jenes nicht allein dieses
zusammen verbindet und unter sich begreifft, ob
es gleich nicht mehr seinen Nahmen behält,
sondern auch noch nach dem Untergange des
letztern dennoch vor sich bestehen kan, weil es so
wohl der
Zeit nach nothwendig eher, als das
Gantze, da seyn muß, als auch dieses letztere
selbst aus jenem bereitet und zusammen gesetzt
ist. So sind z.E. die Theile eines
Hauses das
Dach, die Wände, der
Grund, u.d.g. als aus deren
Zusammenfügung eben das Gantze entstehet.
Und also müssen nicht allein diese Theile
nothwendig eher, als das Haus, gewesen seyn,
sondern sie können auch, wenn gleich das gantze
Haus zu Grunde gehet und verwüstet worden,
dennoch übrig bleiben; nicht aber umgekehrt.
Jedennoch aber wird keines von diesen Theilen
ein Haus genennet. |
Connanus Lib. IV.
… |
|
Übrigens findet man hin und wieder auch
noch mehrere Gattungen und Benennungen von
Theilen. So heißt z.E. Pars Praedicamentalis, oder
Subjectiva, ein Theil, welcher unter einem
allgemeinen Gantzen begriffen ist, und eben
deswegen also
genennet wird, weil er von seiner
Art oder seinem Geschlechte prädiciret, und
zugleich demselben unterworffen wird, wie etwan
ein Mensch, ein Ochse, ein Esel, u.d.g. als solche
Partes subjectivae und Praedicamentales von
einem Thiere betrachtet werden. |
|
|
So heißt ferner Pars Integralis ein Theil,
welcher sein Gantzes bewürcken hilfft, und bey
dessen Daseyn nothwendig mit voraus gesetzet
und zugegeben werden muß, wie es Bartolus in l.
si mater. … erkläret. Dergleichen sind die Theile
|
|
|
|
|
|
{Sp. 567|S. 297} |
|
|
|
l. eum qui aedes. … |
|
|
l. 3 ff. de usufr. … |
|
|
|
|
Pars Quotitava heißt ein Theil, welcher
anzeigt, wie vielmahl derselbe in seinem Gantzen
enthalten ist, z.E. der dritte oder vierte Theil,
u.s.w. So ist auch ein Sexcunx, oder Sexunx,
Triens, Quadrans Semis, ein Pars Quotitativa von
einem Asse. |
l. servum. … |
|
Pars Numeralis, oder
Arithmetica, ist ein
Theil, welcher sich auf eine gewisse Zahl
beziehet. So ist z.E. viere der dritte Theil von
Zwölffen. |
Alciatus in l. appellatione … |
|
Und endlich heißt Pars Accidentalis, oder ein
zufälliger Theil ein solcher, der, wie die Ausleger
des l. 1.
ff. de leg. 1. lehren, dem Gantzen
ohnbeschadet, da und auch nicht da seyn kan.
Wie z.E. die pupillarische Nacherbensatzung sich
zu einem väterlichen Testamente verhält. |
l. pen. ff. quemadm. test.
aper. |
|
Weil nehmlich ein väterliches Testament, wie
jedermann weiß, auch ohne dergleichen
pupillarische
Verordnung bestehen kan. |
|
|
Eben so heißt auch der einer Stipulation
beygefügte
Tag oder die
Zeit ein Theil der
Stipulation, |
l. 1. §. diem. ff. de
edend. |
|
obgleich eine Stipulation, wie bekannt, auch
ohne Meldung eines Tages oder der Zeit
geschehen kan. |
§. omnis. … |
|
Ein mehrers, die Abhandlung derer Theile
betreffen, kan beym Corrasius in l. ad certam …
nachgesehen werden. |
|
|
Endlich ist noch zu erinnern, daß in denen
Rechten die Theile auch gar öffters mit folgenden
Beywörtern bezeichnet und von einander
unterschieden werden. Als nehmlich: ein
schuldiger, gewisser, rechtmäßiger, übriger,
gleicher, ungleicher, Erb Manns Theil, u.s.w. |
Brissonius. |
|
Auch in der
Heiligen Schrifft finden wir das
Wort:
Theil, öffters
gebrauchet. Es heisset aber
ein Theil eigentlich nach dem
Hebräischen in der
Heil. Schrifft soviel, als was einem zukommt,
nachdem es von dem Antheil des andern
abgesondert ist. Doch wird es auch von einem
solchen Antheile gebraucht, das man nicht selber
verdienet oder erobert hat, sondern durch Erb-Fall
oder aus Gnaden bekommt, wie z.E. Rahel und
Lea zu ihrem
Mann Jacob
sprachen: Wir haben
doch keinen Theil noch Erbe mehr in unsers
Vaters Hause. |
1 B. Mose XXXI,
14. |
|
also wird anderwärts des Erbtheils Juda
gedacht, daß die
bösen Nachbarn
angetastet, |
Jerem. XII, 14. |
|
dergleichen Aaron und die Leviten im
Lande
Canaan, nicht haben solten. |
4 B. Mose XIIX, 20. |
|
hingegen rühmet sich David: Mir ist ein schön
Erbtheil worden, |
Psalm XVI, 6. |
|
Zuweilen heisset es das bescheidne Theil von
der Speise, welches der
Hauß-Vater
austheilet, |
5 B. Mose XIIX, 8. |
|
zuweilen ein Theil von dem
Allmosen |
Hohel. Salom. XI, 2. |
|
desgleichen auch von der Beute, die man
nach der Victorie austheilet |
1 B. Mos. XIV, 24. |
|
In verschiednen Orten der Heiligen Schrifft
wird von
GOTT dem Herrn gesagt, daß er dieses
oder jenes Theil und Erb-Gut sey. So heisset es
zum Exempel Psalm CXLII, 6. Du bist meine
Zuversicht, mein Theil im Lande der Lebendigen. Die
Ursache dieser
Benennung sind vornehmlich
folgende: |
|
|
1) |
Weil die Gläubigen nach GOtt |
|
|
|
{Sp. 568} |
|
|
|
ein sehnliches Verlangen tragen, wie etwa nach
einem Erb-Gut zu geschehen pfleget. |
2) |
Weil sie ihm beständig anhangen, und sich nichts
von ihm abwendig machen lassen, |
3) |
Weil sie seiner reichlich geniessen, als eines
grossen Schatzes, und er ihr Hertz mehr als alle irrdische Schätze
erfreuen kan. Denn GOtt ist das schönste Theil, und ein
Meister
aller Schöne. |
|
Weisheit XIII, 3. |
|
Andre Erb-Theile vergehen, GOtt aber bleibet
wie er ist, |
Psalm CII, 28. |
|
und bey ihm ist keine
Veränderung |
Jac. I, 27. |
|
Er ist ein heiliges Erb-Theil, und ist bey ihm
nichts sündliches, wie bey andern Erbschafften
öffters mit unter zulauffen pflegt. Er ist auch
endlich das vollkommenste Erb-Theil, dabey kein
Mangel zu finden ist, denn GOtt ists gar. |
- Sirach XLIII, 29.
- Fesselii Gleichn. …
|
|
Wenn sich GOtt ein Theil und Erb Gut Aarons
nennet. |
4 B. Mos. XVIII, 20. |
|
so wird dadurch angezeiget, daß Aaron, und
nach ihm die nachkommenden Priester, alles das,
was von dem
Volcke GOtt dem Herrn dargebracht
wurde, haben und bekommen solten, da sie
hingegen kein Stück
Landes zu ihrem
Eigenthume
bekamen, wie die übrigen
Stämme Israels. |
|
|
Gewisser massen kan auch hieher der
Unterhalt der Kirchen-Diener N.T. gerechnet
werden. |
Geiers Miscell. Predigten
… |
|
Von der Maria heisset es Luc. X, 42. Daß sie
das beste Theil erwählet habe. Wie diese
Redens-Art zu
verstehen sey, davon haben nicht alle
Ausleger einerley
Meynung. Einige glauben, daß
Christus dadurch die Martha habe belehren
wollen, daß zur Unterhaltung des natürlichen
Lebens auch nur ein Essen genung wäre, und sie
also in Zubereitung der Speisen Maaß halten
möchte. Rivetus und Stuckius meynen, daß
Christus hierselbst auf eine gewisse, alte,
hergebrachte
Gewohnheit sehe, da nehmlich so
wohl bey den alten
Jüden als
Heyden den
vornehmsten Gästen zu einer grossen
Ehre und
Freundschaffts-Bezeugung das allerbeste Stück
von den Speisen mitgetheilet wurde. In solcher
Absicht wäre der
Verstand der
Worte JEsu dieser:
Martha ist zwar sehr bemühet und beschäfftiget
die leiblichen Speisen zu bereiten; allein Maria hat
die beste, nehmlich die Himmlische Speise
erwehlet, da sie ihre
Seele zu ernähren, das Wort
GOttes
fleißig angehöret. |
Rivetus in c. 43. Gen. … und
Stuckius L. III. Antiqu. conviv. … |
|
Keuchenius in annot. ad N.T. …und andere
lehren, daß Christus auf die Theile der Leviten im
A.T. seine Absicht gerichtet, nehmlich von den
Ländereyen, welche ihnen auf ewig zu bewohnen
und zu besitzen zugetheilet wurden, wird eben die
Redens-Art, welche hieselbst befindlich ist, zum
öfftern gebraucht. |
Ezech. XLVIII, 8. 12. 13. 14.
21. |
|
Überdem, so hat solche Zutheilung der
Leviten die Christen des N.T. füglich abgebildet,
wie davon v. 13. 14. in der Beschreibung des
geistlichen Tempels gute Nachricht ertheilet
wird. |
|
|
„Die Leviten, spricht er sollen neben der
Priester-Grentze auch 25000 Ruthen in die Länge
und 10000 in die Breite haben. Denn alle Länge
soll 25 und die Breite 10000 Ruthen haben, und
sollen nichts davon verkauffen noch verändern,
damit das Erstling des Lan- |
|
|
{Sp. 569|S. 298} |
|
|
des nicht wegkomme, denn es ist dem Herrn
geheiliget.„ |
|
|
Wie nun die Leviten mit den übrigen
Stämmen Israelis keine gleiche Eintheilung
bekommen hätten: so wäre auch die Maria im
Gegenbilde zum gantz eignen Dienste GOttes
bestellet gewesen, und habe also GOtt und sein
Heiliges Wort als das beste Erbtheil erwählet. Mit
einem Worte Christus zeiget, worinnen das
Geistliche Priesterthum Mariä bestanden, nehmlich
daß sie sich GOtt nach allen
Kräfften der
Seelen
aufgeopffert und dessen Heiliges Wort nebst GOtt
selbst als das höchste Gut erwählet habe. |
Amel. in N.T. … |
|
Sonst kömmt auch noch die
Redens-Art:
Theil
an jemand haben, öffters in der
Heil. Schrifft vor,
als nehmlich |
|
|
1) |
Wenn jemand mit einem
andern in guter Vertraulichkeit und Gemeinschafft
stehet. Also, wenn Paulus diese deutliche Worte:
Was für Theil hat der Gläubige mit den
Ungläubigen |
|
2 Cor. VI, 15. |
|
|
auf verblümte Art
aussprechen wolte, so sagte er in dem
vorhergehenden 14 Verse: Was hat das Licht für
Gemeinschafft mit der Finsterniß? |
|
|
|
2) |
Wenn man mit einem
andern einerley Erbschafft theilhafftig wird; darum
stehet beydes beysammen, und zwar
solchergestalt, daß eines das andere erkläret,
wenn GOtt z.E. saget: Du solt den Leviten nicht
verlassen, denn er hat keinen Theil noch Erbe mit
dir |
|
5 B. Mos. XIV, 27. |
|
3) |
Wenn er aus der
Gemeinschafft mit ihm grossen
Nutzen und
Gewinst hat; in diesem
Verstande brauchten
ehemahls die Israeliten diese Redens-Art, da sie
zu Rehabeam sprachen: Was haben wir denn
Theil an David? oder Erbe an dem Sohn
Isai? |
|
1 Kön. XII, 6. |
|
An GOtt aber und mit GOtt theilhaben,
heisset in der Heil. Schrifft so viel, als zu der
wahren Kirche GOttes gehören, |
Jos. XXII, 24. 25. |
|
Will demnach der Heyland zu Petro sagen:
woferne er bey seinem Eigensinne bleiben, und
sich nicht würde die Füsse von dem waschen
lassen: so würde er hinführo nicht mehr sein
vertrauter Freund seyn, und nicht weiter in
genauer Gemeinschafft mit ihm stehen können; er
würde mit ihm keinen Theil an der Himmlischen
Erbschafft haben; er würde aller bisanhero
empfangenen Wohlthaten
verlustig werden, und
weiter keinen Nutzen mehr von ihm zu erwarten
haben; er würde nicht mehr ein wahres Gliedmaß
der wahren Kirche seyn, noch in der Anzahl seiner
Jünger gedultet werden; nicht mehr in der
Geistlichen Vereinigung mit ihm stehen, und also
auch keine GOtt wohlgefällige Früchte bringen
können, und keinen Theil an seinem
Verdienste
haben; keine Vergebung der Sünden erlangen,
noch vor GOtt gerechtfertiget werden; ja keine
Hoffnung zur Seeligkeit haben, sondern am Tage
des zeitlichen Todes in den ewigen Tod
verfallen. |
|
|
|
|