Stichworte |
Text |
Quellenangaben |
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Haus, davon das
Wort
Haus-Vater, Haus-Genossen herkommet, wird entweder
materialiter
genommen, so weit es aus Stein, Holtz und
andern Materialien zusammen gefüget ist, oder
Juridice und civiliter, vor eine Familie und bestelltes
Haus-Wesen von
unterschiedenen
Personen, wie es in
l. 195. et seq. d. V.S.
beschrieben wird, welche letztere Acceptation
doch nicht propria, sondern metonymica ist, da das
continens pro contento genommen wird, Massen
proprie zu
reden, das Haus ein
Receptaculum und
Inhalt einer Familie, wie eine
Stadt eines
gantzen
Volckes ist. |
Steph. in Oecon. Jur. … |
Definition |
Es ist aber ein Haus ein iedes von
Werckstücken, Bruch-Steinen, Mauren, Ziegeln,
Holtz- und Riegel-Werck, entweder gantz einfältig
oder nach der Kunst aufgeführtes
Gebäude,
worinnen Menschen mit ihrer beweglichen Habe
für allerley nachtheiligen Anfall oder Ungemach
des Wetters sicher wohnen können, und in diesem
Verstande wird es auch einen Wohn-Haus
genennet. |
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Die Haupt-Stücke desselben sind das
Fundament oder der
Grund, die Wände und das
Dach. Hiernächst bestehet solches entweder nur
aus einen oder mehrern Stockwercken, so mit
Treppen behörig |
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{Sp. 874} |
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versehen und zusammen gehänget sind,
damit man aus einem
bequem in das andere
kommen könne. |
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Teile |
Die innwendigen
Theile eines Hauses sind,
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- der Keller,
- Stuben,
- Kammern,
- Sähle,
- Küche
- und andere Gemächer,
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welche mit Scheide-Wänden
abgetheilet, ihr
Licht von aussen durch die Fenster, innwenndig
aber die Gemeinschafft durch die Thüren
haben. |
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Bau |
Bey
Erbauung eines Hauses
soll man
vornehmlich auf die Stärcke oder Festigkeit, und
auf die Bequemlichkeit; Daneben aber auch, so
viel
möglich, auf den Wohlstand oder Zierlichkeit
dessen bedacht seyn; insonderheit wird an einem
Hause erfodert, daß es freye
Lufft, genugsames
Licht und gesundes
Wasser habe. |
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Arten |
Nach dem besondern
Zwecke und
Gebrauch,
dazu die Häuser gewiedmet, werden sie
unterschiedlich aufgeführet und benamet. Dahero
hat man |
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- grosse und kleine,
- Gottes-
- Witben-
- Waysen-
- Armen-
-
Rath-
- Zeug-
- Korn-
- Lust-
- Garten-
- Gewächs-
- Back-
- Brau-
- Brenn-
- Forst-
- Jagd-
- Maltz-
- Wasch-Häuser
- und dergleichen,
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deren iegliches ein verständiger Bau-Meister
nach seiner Art bequem und zierlich anzulegen
wissen
muß, siehe
Gebäude
Tom. X. p. 472. und
müssen von ieder
Art Häuser und deren
besondern Theilen die speciellen
Titel
nachgesehen werden. |
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Geschichte |
Derer Ebräer ihre Häuser hatten vor unsern
etwas sonderliches, denn das Dach war nicht
zugespitzt, wie bey uns, sondern es war flach wie
ein Altan, und muste auswendig auf
GOttes
Befehl
ein Geländer gemacht werden, damit Niemand
herunter fallen mögte. Es diente aber solches |
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1.) |
zum spatzieren gehen,
frische Lufft zu schöpffen, und sich
umzusehen. |
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- Judic. 16, 27.
- 1. Sam. 10, 25.
- 2. Sam. 12, 2.
- Matth. 24, 17.
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|
2.) |
Gezelte daselbst
aufzuschlagen und zu ruhen, auch allerhand zu
trocknen. |
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Nehem. 8, 17 … |
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3.) |
Zu beten, weil man
daselbst unter freyen Himmel allein seyn
konnte. |
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Act. 10, 9. |
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Matth. 10, 27. … |
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5.) |
Eine unbekannte
Sache
bekannt und offenbar zu machen. So lag Absolon
bey seines
Vaters Kebs-Weibern auf dem Dache,
daß iedermann seine
Boßheit sehen solte. |
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2. Sam. 16, 22. |
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Und diejenigen, welche
einen unverhofften Trauer-Fall bekannt machen
sollten,
thaten solches auf dem Dache. |
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6.) |
Sie trieben auch auf
denenselben allerhand Abgötterey. |
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1. Reg. 23, 12. … |
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Es sind auch
verschiedene Sprüch-Wörter
von denen Dächern hergenommen. |
- Es. 37, 27.
- Ps. 129,
6.
- Prou. 21, 9. …
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da es besser ist in angulo tecti, das ist, an
einem
Orte des Daches, der allem Ungewitter
unterworffen, zu wohnen als bey einem
zänckischen
Weibe. |
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Sonst stund es einem Verkäuffer frey, sein
Haus innerhalb 1.
Jahre wieder einzulösen. Nach
dieser
Zeit war es verfallen, und konte auch in
dem Sabbath oder Jubel-Jahr demselben nicht
wieder zufallen. Wer ein neu Haus
gebauet hatte,
der war von dem
Kriege befreyet, solange bis er
es selbst bezogen hatte. |
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Derer
alten Griechen Häuser waren folgender
Gestalt: Durch die erste und äusserste Thüre kamm
man in einen nicht gar weiten Gang, auf deren
einer Seiten waren Ställe, auf der andern aber das
Behältniß des Thür-Hüters. Zu Ende desselben
kamm man durch eine Thür in eine Galerie, so von
lauter Säulen getragen wird, und auf 3.
Seiten |
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{Sp. 875|S. 453} |
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Porticus hat. Weiter hinten gab es grosse
Zimmer, in welchen das
Frauen-Zimmer ihre
weibliche
Arbeit
verrichtete, in dem Gange aber
waren auf beyden Seiten
Cammern, deren die
eine hieß Thalamus, die andere Antithalamus.
Rings um die Porticus herum waren Zimmer,
darinn sie assen, schlieffen, und ihre
Sachen
verwahrten. Dergleichen Zimmer waren so groß,
daß man gar füglich 4. Tische, daran die
Alten
lagen, hinein setzen konnte, dabey doch noch
Raum war vor die
Knechte sich zu balgen, und
sonsten herum zu tummeln. Und in diesem Zimmer
hatte das Manns-Volck sein Vergnügen vor sich,
denn das Frauen-Zimmer pflegte nicht mit ihnen
zu essen. Hiernächst waren auch einige Zimmer,
in welche man die Fremden einlogiren
konnte. |
Danet. … |
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Zu Rom waren in denen ersten 400. Jahren
die Häuser sehr schlecht
gebauet. Denn sie waren
von Leimen gemacht, und mit Stroh und
Schindeln gedeckt. Allein nach der
Zeit wuchs die
Pracht so sehr, daß eines priuat-Mannes Haus in
gemein auf 50. Millionen geschätzet wird. |
Danet. … |
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Man nahm endlich so grosse Plätze ein, daß
dergleichen Gebäude fast ehe einem kleinen
Flecken ähnlich war, und bauete so hoch, daß
auch die Kayser
durch ein
öffentliches
Edict
solches untersagen musten. |
- Kobierzyki de Luxu
Rom. …
- Meursius de Luxu rom. XII.
- Pitiscus …
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Es bestunden aber die Häuser derer
vornehmsten Römer (denn von denen ist hier
sonderlich die
Rede) aus folgenden Stücken. |
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Erstlich war unter freyen Himmel ein ziemlich
grosser Vor-Hof, in welchem sich die Clienten
noch vor
Tage versammleten, um ihren Patronen
aufzuwarten. Noch ein anderer Vor-Hof war da,
den sie Cavaedium
nenneten, der meisten Theils
aus vermachten Behältnissen bestand. Endlich
trat man ins Haus, und zwar erstlich das Atrium,
ein grosser und weiter Platz, dessen Aufsicht
einem
gewissen
Knechte, der Atriensis hieß,
übergeben ward. In solchen sahe man allerhand
Bilder,
z.E. die Ahnen der Familie auf Statuen, so
Theils vom Wachs, oder vom Metall und Holtz
gemachet waren. Ingleichen Bilder, darauf die
Schlachten gemahlet, bey denen ihre Vorfahren
gewesen, und die Obrigkeitlichen
Insignia. |
- Grapald. de Part.
Aed. …
- Perizonius ad Aelian. …
- Danet. …
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Ferner hatten sie absonderliche
Winter-und
Sommer-Stuben, Tricilinia,
darinn sie speisten,
Dormitoria, worinn sie schlieffen, und sonderlich
waren sehr kostbare Säulen überall zu sehen, die
Wände mit Marmor, und die Decken mit Golde
überzogen. |
Pitisc. … |
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Der Pracht mit der Meublirung war nicht
gnug auszusprechen, davon in besondern
Titeln
gehandelt wird. |
Pitisc. … |
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Wer ein Haus
kauffen
wollte, ließ solches
erstlich durch die Fabros, das ist Mäurer und
Zimmerleute besehen, der es aber
verkauffte,
dingte sich gemeiniglich freye
Wohnung aus. |
Brisson. de Formulis … |
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Wer ein Haus gemiethet, bezog solches den
1.
Jun. |
Pitisc. … |
|
Die Häuser in Rom hatten ein grosses
Recht,
so daß Niemand wieder seinen
Willen, Wenn es
gleich die Obrigkeit geboten hatte, heraus
geholet werden durffte. Daher hielten sie solche
denen Tempeln gleich, weil sie in selben mit ihren
absonderlichen Gottesdienst hatten. Und daher
kommt die
Redens-Art:
Pro aris et focis
pugnare. |
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{Sp. 876} |
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tisc. … |
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In denen
Municipiis wurden die Römischen
Bürger nach denen Häusern genennet welche den
Namen einer
Stadt oder
Landes hatten, als domo
Roma, domo Verona etc. |
Pitisc. l.c. |
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Sonst gab man in gemein bey denen
Heiden
vor, die Vesta habe Häuser zu
bauen
erfunden. |
Spenhem. de Vesta et
Prytan. … |
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Wer
heurathen wollte, der schaffte sich erst
ein Haus, oder bauete sich eines. |
- Turnebus Adu. …
- Potterus Archaeol. Graec. …
|
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Wenn man eine Eule, Fledermaus, oder
andern
unglücklichen Vogel in einem Hause fieng,
so pflegte man ihn an die Thüre zu hängen, damit
das Haus wieder gereiniget würde. |
Schottus Obs. … |
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Wenn Jemand etwas sehr grosses begangen
hatte, war viel Mahl dessen Haus nieder gerissen,
und der
Erden gleich gemachet, auch wohl Saltz
darauf gestreuet. |
Raeuard. Var. Lect. … |
|
Derer alten
Teutschen Häuser waren, wie
man sich leichte einbilden kan, schlecht, Steine
und Holtz wurden nicht eben sonderlich
zugehauen, iedoch hatten sie im
Gebrauch, daß
sie manche Häuser mit einer
Arte
Erde etwas
sorgfältiger anstrichen. |
- Tacitus de Mor.
Germ. …
- Keysler Ant. …
|
Recht |
Nach denen
Römischen Rechten erlanget
derjenige das
Eigenthum des Hauses, auf dessen
Grund und Boden das Haus
erbauet
worden. |
- §. 29. l. de R.D.
- L. 7
§. 10.
π.
de A.R.D.
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|
Jedoch ist hierbey ein
Unterscheid
zu machen, ob einer von seinen
eigenen
Bau-Materialien auf seinem Grund und Boden ein
Gebäude aufrichtet, oder von seinen
Materialien
auf einem fremden Platze, oder von des andern
Holtze und Steinen auf seinem eigenen Grund
und Boden, oder von fremden Bau-Materialien auf
einer fremden Stelle. |
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Wo einer bey dem ersten Fall in dem seinigen
und zwar von seinen eigenen Bau-Materialien ein
Haus oder ander Gebäude aufführt, so ist wohl
kein
Zweifel, daß man sich des Eigenthums des
Hauses alsdenn
vollkommen anmassen könne,
die Römischen Gesetz-Geber
mögten dieses in
ihren
Gesetzen
decidirt haben oder nicht. |
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|
Führt einer bey dem andern Falle von seinen
Materialien auf einer fremden Stelle ein Haus auf,
so stehet das Haus alsdenn demjenigen zu, dem
der Platz ist. |
§. 30. l. de R.D. |
|
Wenn einer bey dem dritten Falle auf seiner
Stelle von fremden Materialien ein Haus erbauet,
so erlangt zwar der Bauende als
Herr der Stelle
das Eigenthum des erbaueten Hauses, |
l. 39.
π.
de R.V. |
|
iedoch ist der Herr der
Materiae alsdenn
berechtiget, eine Klage anzustellen. |
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|
Erbauet einer bey dem letzten Falle ein Haus
von fremden Bau-Materialien auf einem fremden
Grunde und Boden, so wird alsdenn der Herr des
Bodens auch Herr des Hauses, und derjenige,
dem die Bau-Materialien zugehören, kan wieder
den Herrn der Stelle keine Klage erheben. |
|
Bauordnung |
Zu denen
Städten und
Flecken hat man bey
Erbauung derer Häuser dahin mit zu sehen, daß
der
Bequemlichkeit und
Freyheit
derer Gassen
und Strassen auf keinerley Weise einiger Abbruch
geschehe. Also ist es nicht
vergönnet, einen Gang
über die Gassen zu
bauen, daß man in das obere
Stockwerck eines gegen über gelegenen Hauses
welches auch einen eigenthümlich zugehört, desto
bequemer kommen möchte, oder eine Cloac auf
der Gasse anzulegen, oder die Gossen aus denen
Küchen so anzurichten, daß die vorbeygehenden
davon be- |
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{Sp. 877|S. 454} |
|
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gossen und beflecket werden mögten. |
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Die mit Stacketten eingefaßten Gärtgen vor
denen Fenstern sind nicht zu dulden, dafern der
Breite derer Strassen und der Bequemlichkeit
derer
Reisenden hierdurch etwas abgehet. |
|
|
Wer auf einer alte Stelle ein Haus setzet, hat
nicht eben
nöthig in allen Stücken die alte
Forme
des Gebäudes in Obacht zu nehmen. |
l. 12. §. 1.
π.
de aedif.
priu. |
|
Jedoch muß er seinen Bau auch so
einrichten, daß er dem
gemeinen Wesen nicht
dabey schade, und seinem Nachbar wieder seine
erlangten und hergebrachten Gerechtigkeiten
keine Praejuditz zuzühe. |
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Sonst hat die gemeine
Regel aller Dings
Statt, das ein iedweder auf seinem
Grund und
Boden bauen kan, was und wie er
will, und wenn
auch gleich alle die vorigen Besitzer dergleichen
nicht
gethan hätten, oder den andern einiger
Massen geschadet wird, daferne der andere nur
nicht
Grund hat, ihn mit Beystande derer
Gesetze
zu wiedersprechen. Denn wer sich seines
erlaubten
Rechts gehörig bedienet,
beleidiget
Niemande. |
l. 9.
π.
de S.U.P. |
|
Diese Regel findet aber bey folgenden Fällen
ihre Ausnahme, |
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|
1.) |
wenn durch das Bauen
denen öffentlichen Gebäuden ein
Schade
zugefüget wird, da denn ein solches Haus der
Befindung derer
Umstände nach wohl gar
eingerissen werden kan, |
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|
2.) |
wenn in einem Gesetze
oder
Statuto eine
gewisse
Forme vorgeschrieben,
oder durch die
Gewohnheit das Gegentheil
eingeführt. |
|
L. 6.
C.
de Seru. et
aqu. |
|
3.) |
wo dem andern in seinem
Hause dasjenige
gantz und gar entzogen wird,
dessen
Gebrauch ihm doch die
Natur hat
theilhafftig machen wollen; also kan ich zwar
durch mein bauen auf dem meinigen des andern
seine Fenster verfinstern, ihm hingegen aber doch
auch nicht das
Licht gantz und gar
benehmen. |
|
|
|
4.) |
Wenn wir durch unser
Bauen auf des andern sein Gebäude etwas
bringen, welches zuvor nicht gewesen. |
|
- l. 17 pr.
π.
si seruit.
vend.
- l. 25. de damn. infect.
|
|
5.) |
Wo einer nicht des
Nutzens wegen, sondern zum Possen bauet. |
|
- l. 2.
π.
de Oper. publ.
-
nou. 63. c. 1. 6.
|
|
6.) |
Wo eine
Dienstbarkeit u.
Gerechtigkeit zu Wege gebracht. |
|
l. 15.
π.
de S.V.p. |
|
Daher
muß man bey dem
Bauen alle
Zeit auf
die besondern Statuta, Gewohnheiten, den
allgemeinen Nutzen des
Ortes, und das einem
andern zustehende Recht mit sehen. |
|
|
In Ansehung der zu erbauenden Häuser
kommen
verschiedene Gerechtigkeiten und
Dienstbarkeiten vor, als das Recht höher zu
bauen. Die Gerechtigkeit, daß der andere nicht
höher bauen darff, die Dienstbarkeit eine Last des
fremden Gebäudes zu tragen, die Dienstbarkeit
und Beschwerlichkeit, daß man des andern
Fenster nicht verbauen darff. |
|
|
Das Befugniß höher zu bauen, ist ein Recht,
Vermöge welches der Nachbar leiden muß, daß
ich mein Haus höher bauen darff, und er hingegen
solches weder durch Gegenbauen noch auf eine
andere Art verwehren darff. Sie findet alsdenn
Platz, wenn in einem Statuto eine gewisse Höhe
vorgeschrieben, über welche mir nicht
vergönnet wieder des Nachbars
Willen höher zu bauen, so
bald nun der Nachbar einwilliget, daß ich wieder
den Innhalt des Statuti dieselbe Höhe
überschreiten darff, so bald erlange ich die
Gerechtigkeit höher zu bauen. Andere legen
dieses Recht anders aus, und sagen, das
Befugniß höher zu bauen wäre ein Recht,
Vermöge welches ich den Nachbarn zwingen
könnte, daß er höher bau- |
|
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{Sp. 878} |
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|
en sollte |
- Bachouius.
- Bariol.
-
Carpz. …
|
|
Doch die erstere ist
vernünfftiger und mehr
gegründet. |
Lauterbach in Coll. Th. Pract.
… |
|
Die Dienstbarkeit, daß man nicht höher bauen
darff, ist ein Recht, Vermöge welches dem
Nachbarn verwehrt wird, sein Gebäude höher
aufzuführen |
L. 32.
π.
d. S.U.P. |
|
Denn ob schon einer der natürlichen
Freyheit
nach berechtiget ist, so hoch zu bauen als er nur
selbst will, ja wie die
Doctores
reden, bis an den
Himmel hinan, so kan ihm doch diese Freyheit
durch eine gewisse Dienstbarkeit entzogen
werden. |
Meuius ad Jus Lubec. … |
|
Die Dienstbarkeit eine Last zu tragen, ist, da
dessen Nachbarn Wand oder Säule eine Last von
unserm Hause mit tragen muß. |
L. 31.
π.
d. S.U.P. |
|
Bey dieser Dienstbarkeit muß der Herr, der
diese Beschwerlichkeit erdulten muß, die Wand
oder Säule ausbessern lassen, der andere aber,
dessen Haus diese Dienstbarkeit abfordert, muß
das Haus inzwischen, weil die Wand oder der
Pfeiler reparirt wird, stützen lassen. |
L. 8. pr.
π.
si Seru.
vindic. |
|
Das Fenster-Recht ist eine Gerechtigkeit,
Vermöge welcher mir frey stehet, in des andern
Wand oder Mauer Fenster einzubrechen, und mir
dadurch
Licht zu schaffen. |
L. 4.
π.
d. S.U.P. |
|
Es muß dieses in einer andern Wand
geschehen, denn in meiner
eigenen Wand oder
Mauer kan ich machen, was ich will, ohne den
andern darum zu befragen; jedoch kann der andere
auf dem Seinigen mir wieder entgegen bauen,
dem neuen Gebäude die Fenster verdunckeln,
und die Aussicht in des andern Hof oder Garten
verhindern, wenn ich aber die Gerechtigkeit habe,
daß meiner Aussicht nicht
geschadet werden
soll,
so kan er mir alsdenn die Fenster nicht
verwehren, durch welche ich auf seinen Grund
und Boden sehen soll. |
L. 4.
π.
de S.U.P. |
|
Denn dieses ist der Gerechtigkeit eines
freyen Aussehens gemäß, daß ich in meiner
Wand Fenster anlegen darff, die mir der andre
durch sein Gegenbauen nicht verdunckeln
kan. |
- Philip. Vs. Pract. Inst.
…
-
Stryk in
Disp. de Jure Aemulat. …
|
Weitere Rechte |
Wem der Nießbrauch des Hauses zustehet,
der geneusset alle
Einkünffte daraus. |
L. 7.
π.
de Vsufr. |
|
Er bedient sich desselben so wohl zum
Nutzen und zu seiner
Bequemlichkeit als auch zur
Nothwendigkeit, und Bedürffniß nach
Beschaffenheit der
Sache, die einem zum Nutzen
und
Gebrauch übergeben |
L. 13. §. 4.
π.
de
Vsufr. |
|
und nach Ermäßigung des
Richters, er
bedienet sich aller derer Hülffs-Mittel um zu
seinen Nießbrauch zu gelangen. |
L. 1. §. 1.
π.
si Vsusfr.
petat. |
|
Er kan einem andern das Haus
verpachten. |
L. 9. §. 1.
π.
locat. |
|
er kan alles dasjenige verwehren, wodurch er
in seinem Nießbrauch beeinträchtiget wird. |
|
|
Wie er nun aber alle Bequemlichkeiten aus
den Nießbrauche zühet, also ist er auch mit
Recht
allen Beschwerlichkeiten und
Beschwerungen
unterworffen, in Massen es nicht recht ist, daß
derjenige, der den Vortheil geneußt, |
|
|
{Sp. 879|S. 455} |
|
|
auch allen Beschwerungen entzogen seyn
soll. |
L. vn. §. pro secundo in fin.
C. de caduc. toll. |
|
Daher muß auch der Nießbraucher das
Haus im baulichen
Stande erhalten, mit mäßigen
Unkosten es ausbessern, und andere
Onera über
sich nehmen, |
L. 7. §. 2.
π.
de
Vsufr. |
|
er bezahlet die ausgeschriebenen ordinair-
und Extraordinair-Steuern und
Gaben,
Einquartirungs-Gelder vor die Soldaten.
u.s.w. |
L. 7.
π.
de publ. et
vectig. |
|
Ist einem der blosse
Gebrauch des Hauses
vergünstiget, so kan man sich dessen mit seiner
gantzen Familie bedienen. |
L. 2. §. 1.
π.
de vs. et
habit. |
|
obschon die Familie so weitläufftig wäre, daß
sie das gantze Haus einnähme, und den
Eigenthums-Herrn ausschlösse. |
L. 15. pr.
π.
de vs. et
habit. |
|
Ist der Gebrauch eines Hauses einer
Witbe
vermacht, so kann sie nachgehends, wenn sie
sich vereheliget, zugleich mit dem
Mann darinnen
wohnen. |
L. 4. §. 1.
π.
eod. |
|
Der Gebraucher kann entweder umsonst
Gäste in sein Haus aufnehmen, oder auch Mieth-Leute, wo er es nur auch zugleich selbst bewohnt,
und ehrlich mit ihnen
lebet, so, daß er keine
verdächtigen Leute bey sich aufnimmt. Sollte auch
schon die Familie des Gebrauchers so gar
weitläufftig nicht seyn, daß sie das gantze Haus
einnehmen könnte, so kann doch der Eigenthums-Herr derer ledigen Gemächer sich deswegen nicht
anmassen. |
|
|
Inzwischen ist er doch nicht berechtiget, den
Gebrauch des Hauses zu
verkauffen oder zu
vermiethen, und auf keinerley Weise auf einen
andern zu bringen. |
L. n.
π.
de vs. et
habit; |
|
sondern er kan sich nur dessen vor sich
bedienen, indem ihm der Gebrauch bloß in
Ansehung seiner überlassen, der nach dem
Unterschiede derer
Personen
unterschieden zu
seyn pfleget. |
L. 12.
π.
de vs. et
habit. |
|
Der Gebrauch trägt alle Beschwerungen, erhält das Haus in Dach und Fach, und
bezahlt davon alle Steuern und andere Abgaben. |
|
|
Ist ein
Haus, worauf eine Verpfändung hafftet,
abgebrannt oder niedergerissen, so bleibet
dieselbe auch auf der blossen Stelle. |
L. 16. §. 2.
π.
de pign. et
hypoth. |
|
Eben diese Bewandniß hat es auch, wenn ein
Haus auf einer verpfändeten Stelle niedergerissen
wird. |
|
|
Etwas besonders bey denen Häusern in Ansehung des Pfandes, daß nemlich ein
stillschweigend Pfand-Recht erlangt wird, wenn man einen Gläubiger zu Reparirung des Hauses
Geld vorgestreckt, obschon bey dem Darlehn
weder eines Pfandes noch einer Hypothec
Erwehnung geschehen, so, daß ein solcher
Gläubiger denen andern Gläubigern, die eine
erstere Hypothec haben, vorgezogen wird. Nach
Chur-Sächsischen Rechten ist
nothwendig die
Ursache, daß das Geld zu
Reparirung des Hauses
gehoben, mit in die Verschreibung zu inseriren,
wo anders die erlangte Hypothec sich ein Vor-
|
|
|
{Sp. 880} |
|
|
recht versprechen mag. |
- L. 1. in quibus causis
pign.
- L. 5.
π.
qui pot in pign.
-
Nou. XCVII
…
|
|
Ein ieder Eigenthümer ist zwar berechtiget,
sein Haus frey und nach
eigenen Gefallen zu
veräussern, es giebt aber doch einige Fälle, bey
welchen es ihm in denen
Gesetzen verboten. Also
wird einem Manne nach dem Römischen
Lege
Iulia verwehrt, sein Haus, dessen Eigenthum
durch das Recht des Heuraths-Gutes auf ihn
gekommen, zu veräussern. |
- L. 4.
π.
de fund. dot.
- L. vn. §. et cum Lex. …
|
|
So kann auch ein Mündling ohne Vollwort
des Vormundes und Decreto Alienationis sein
Haus nicht
verkauffen. |
§. vlt. 1. quib. … |
|
In dem
letzten Willen kan einem ein Haus
nicht allein Erbschaffts-Weise, sondern auch
Vermächtniß-Weise zugeeignet werden. Bey
einem vermachten Hause aber ist ein
Unterscheid
zu machen, ob einem ein Haus zur Wohnung
vermacht worden, oder nur das Recht, und die
Vergünstigung darinnen zu wohnen. Ist einem das
Haus als eine Wohnung destinirt, so hält man
davor, daß einem das
völlige Eigenthum vermacht
sey, ist einem aber nur die blosse Bewohnung des
Hauses zugedacht, so hält man davor, daß einem
das blosse Wohnungs-Recht verstattet sey. |
Brunnemann ad L. 13.
… |
|
Hernach ist auch ein grosser Unterscheid,
wenn einem ein Haus schlechter Dings
vermacht, oder ein Haus mit allen darinnen
vorhandenen Meublen und
Hausrathe. Ist einem
ein blos Haus vermacht, so wird einer derer
Meublen und des Hausraths nicht eher
theilhafftig,
als biß solcher von dem, der den letzten Willen
aufgesetzt, namentlich ausgedrücket worden. |
L. 14.
π.
de supell.
leg. |
|
Ist einem ein Haus mit dem Inuentario
vermacht, so bekommt einer nur die Meublen, die
zu dem Hause nothwendig gehören, nicht aber
diejenigen die dem Haus-Vater
sonst eigenthümlich zustehen; ist einem aber ein Haus vermacht mit aller und
jeder seiner Zubehörung, wie es stehet und lieget, oder ein Haus mit seiner
völligen Einrichtung, so bekommt einer alles, was der Haus-Vater darinnen
gehabt. |
|
|
Bey denen
Vermächtnissen wird einem entweder dasjenige
Haus vermacht, welches dem Testament-Macher
eigen gewesen, oder ein fremdes und dem Dritt-Manne zugehöriges, oder dasjenige, welches
dem, dem es vermacht worden, vor dem sonst
eigen gewesen. Bey dem Falle, da des
Testament-Machers oder Erbens Haus vermacht
wird, bleibet das Vermächtniß in seiner
Krafft, |
§. 4. l. de legat. |
|
und der Erbe muß es übergeben und
verschaffen, in Massen ein Vermächtniß eine
Art
eines Geschencks, so von dem Verstorbenen
verlassen worden, und von den Erben praestiret,
werden muß. Ist einem ein fremdes Haus
vermacht, und der Verstorbene hat es bey seiner
letzten
Verordnung
gewust, so muß der Erbe
dasselbe Haus an sich bringen, und dem andern
gewähren, kann ers aber nicht an sich handeln,
muß er ihm den |
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{Sp. 881|S. 456} |
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Werth davor gut thun. |
- §. 4. l. de Leg.
- L. 30.
§. f.
π. de Leg. 3.
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Ein anders ists, wo ers nicht gewust, denn
wo er vielleicht gewust hätte, daß das Haus einem
Fremden zustünde, so hätte ers nicht vermacht;
Stehet das Haus demjenigen, der das
Vermächtniß überkommen soll, allbereit zu, zu der
Zeit, da das Vermächtniß errichtet, so ist das
Vermächtniß unnütze, und er bekommt weiter
nichts, als was er allbereit hat. |
§. 10. l. de Leg. |
|
Das Vermächtniß erlanget auch keine neue
Krafft, wenn das Haus bey Lebzeiten dessen, der
den letzten Willen aufgesetzt, veräussert worden,
denn was zu Anfang ungültig ist, kan in den
folgenden Zeiten zu keiner Gültigkeit
gelangen. |
L. 41. §. 2.
π.
de Leg. … |
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Es müste denn unter der ausdrücklichen
Bedingung vermacht seyn, wenn das Haus
demjenigen, dem es vermacht worden, aus denen
Händen wieder käme. |
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Dieses alles hat seine Richtigkeit, wenn man
von dem
Willen
des Verstorbenen nach
gewissen
Zeichen und nach einer gewissen Beschreibung
Nachricht hat, was er vor ein Haus
gemeynet
habe, wenn er
z.E. das Haus vermacht, darinnen
er gewohnet. Ist aber überhaupt nur ein Haus
vermacht worden, so
fragt es sich, was vor eines
wohl soll übergeben werden. Hierbey ist ein
Unterscheid zu machen, ob der Verstorbene ein
Haus hat, oder keines. Bey dem Falle, da er
keines hat, wäre das Vermächtniß mehr lächerlich
als
nützlich. |
L. 71. pr.
π.
de Leg.
1. |
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Bey jenem Falle sind die Erben gezwungen,
ein Haus von denenjenigen, die der Verstorbene
gehabt, dem es vermacht worden, zu übergeben:
Man muß aber hierbey doch alle Zeit auf die
Person des Erhalters des Vermächtnisses mit
sehen: ist dieser ein
Bauer, der Verstorbene aber
ein Edelmann gewesen, und hat grosse und
geringe Häuser hinterlassen, so bekommt er zum
Vermächtniß nicht eben ein kostbares und
prächtiges Haus, sondern ein solches, wie es sich
vor seinen
Stand und andere Umstände
schickt. |
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Wenn man nun also weiß, was er vor ein
Haus haben soll, so muß ihm der Erbe solches
verschaffen mit allen Zubehörungen. |
§. 19. l. de Leg. |
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Ein ieder hat so viel
Freyheit über sein Haus
zu disponiren, als derjenige, dem vor dem das
Eigenthum darüber zu gestanden, gehabt hat, in
Massen Niemand mehr
Recht auf den andern
bringen kan, als er vor diesem selbst gehabt. |
L. 54.
π.
de R.J. |
|
Also gehen die auf der Sache liegenden
Beschwerungen auf einen ieden Besitzer. |
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Ist nun das Haus verpfändet, oder einer
gewissen Dienstbarkeit unterworffen, so gehet das
Pfand-Recht und diese Dienstbarkeit mit fort, es
mag dieses Haus bekommen wer nur will. |
L. 23. §. 2.
π.
de
S.R.P. |
|
Will das Haus einfallen, so kan der
Herr von
der Obrigkeit angehalten werden, es entweder zu
repariren, oder an dessen Stelle ein neues zu
erbauen, |
L. 7.
π.
de Offic.
Praet. |
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in Massen zur Zierde derer
Städte und
Flecken gehöret, daß die Häuser wohl
gebauet
seyn. |
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|
Es ist gantz richtig, daß man einen ein Haus
zu einen gewissen
Gebrauche lehnen kan, z.E.
eine
Hoch-Zeit darinnen zu halten, oder auch zur
Wohnung. |
L. I. §. 1.
π.
Commod. |
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Jedoch muß vor diesen Gebrauch kein Haus-Zins gegeben werden, indem das Darlehn seiner
Natur nach |
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{Sp. 882} |
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ohne Entgeld seyn muß. |
§. 2. l.d.t. |
|
Bey diesem Contracte ist fast alles dasjenige
in Obacht zu nehmen, was bey der
Vermiethung
eines Hauses vorkommt, ohne, daß des
Mieth-
und Haus-Zinses Erwehnung geschiehet. |
Stryck C.C. … |
|
Wie nun der Vermiether den Mieth-Mann vor
der Zeit austreiben kan, |
L. 3.
C.
de Locat. |
|
also kan auch derjenige, der auf eine Zeit
lang einem ein Haus gelehnet, und erlaubet, den
Gebrauch des gelehnten Hauses vor geendigten
Gebrauch nicht wiederrufen, er müste es denn um
einer neuen und wichtigen
Ursache
Willen selbst
von Nöthen haben, als welche heimliche
Bedingung alle Zeit mit darunter
verstanden
wird. |
|
|
Ob schon ein ieder, der fähig ist einen
Contract zu
schlüssen,
ordentlicher Weise
berechtiget, ein Haus käufflich an sich zu bringen,
so vermögen doch die
Statuta einiger Städte, daß
die von Adel in denselben sich keine bürgerlichen
Wohn-Häuser zulegen dürffen. Bey manchen
Fällen kann auch einer zum
Verkauff seines
Hauses gezwungen werden, |
|
|
1.) |
wenn es der
allgemeine Nutzen und die
Nothwendigkeit erfordert, als wenn
z.E. gewisse Plätze nöthig sind, die Kirchen oder
andere gemeine Häuser zu erweitern und zu
vergrössern, oder wenn das Residentz-Haus des
Landes-Herrn grösser zu machen, oder wenn
Festungs-Wercke anzulegen, oder wenn die
Gassen allzu enge und dieselben zu
erweitern; |
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|
2.) |
wenn einem von dem
Verstorbenen in dem Testament
anbefohlen
worden das Haus zu
verkauffen, |
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L. 49. §. 8. et 9. L. 60.
π.
de
Leg. |
|
3.) |
wo einer das Haus nicht
ausbessern will, so daß der
Commun ein grosser
Schade zugezogen werden könnte. |
|
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|
Wie nun aber einer bey manchen Fällen zum
Verkauffe gezwungen wird, also wird auch
bisweilen der Verkauff verboten. Also darff einer
den
Römischen Rechten nach von denen Pfeilern,
Marmorn und andern
Sachen eines Hauses zu
dessen üblen
Ansehen oder Ruin nichts
verkauffen noch entzühen. |
- L. 52.
π.
de contr.
empt.
- L. 2.
C.
de aedif. priu.
|
|
Nach geschlossenen Contracte ist der Käuffer
verbunden zur Bezahlung des Kauff-Geldes, der
Verkäuffer aber zur Ubergabe des Hauses, und
die Gefahr der gekaufften Sache gehet
ordentlicher Weise über den Käuffer. Jedoch
werden in denen Rechten einige Fälle
ausgenommen, da der Verkäuffer die Gefahr über
sich nehmen muß; |
|
|
1.) |
wenn man sich
ins besondere so verglichen, daß der Verkäuffer
die Gefahr tragen
soll. |
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L. 1. pr.
π.
de peric. et
commod. |
|
2.) |
wenn ein Betrug oder
nachläßiges Versehen vor den ungefähren Zufall
vorher gegangen. |
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§. 3.
J.
eod. |
|
3.) |
wenn der Verkäuffer
saumselig ist in übergeben, |
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|
4.) |
wenn der Verkauf nicht
auf eine gewisse Sache eingerichtet, sondern
entweder auf diese oder jene, als: Ich verkauffe
dir dieses oder je- |
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{Sp. 883|S. 457} |
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nes Haus, wo das eine gleiche weg brennt, so
muß das andere dennoch gut gethan
werden. |
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L. 34. §. 6.
π.
de Contract.
emt. |
|
Soll der
Kauff und Verkauff zu seiner
Würcklichkeit gedeihen, so muß der Verkäuffer
der Eigenthums-Herr des verkaufften Hauses
seyn. Steht das Haus dem Verkäuffer nicht zu, so
kann der Käuffer nicht HErr des Hauses werden, in
Massen der Verkäuffer nicht mehr Recht auf den
Käuffer bringen kan, als er selbst dran hat. |
L. 54.
π.
d. R.J. |
|
Der Verkäuffer wird durch die Ubergabe nicht
entbunden, der aus dem Kauff-Contract
entspringenden Klage; wenn sich der rechte und
wahre Eigenthums-Herre des verkaufften Hauses
anmassen will, so nimmt der Käuffer seinen
Regress wieder den Verkäuffer, und dieser muß
ihm die Euiction leisten. |
- L. 1.
π.
de euict.
- L. 2.
§. 2.
π. de act. emt.
|
|
obschon der Verkäuffer die Gewehrs-Leistung
nicht versprochen. |
|
|
Ein Mieth-Contract eines Hauses bestehet in
der Einwilligung, ein Haus um einen gewissen
Mieth-Zinß zu miethen. |
L. 14.
π.
locat. |
|
Mehren Theils pflegt die
Zeit dazu gesetzet
zu werden, wie lange der Mieth-Mann in dem
gemietheten Hause sich aufhalten soll. |
L. 24. §. 2.
π.
locat. |
|
Dieser Zusatz bringt dieses mit sich, daß dem
Vermiether nicht frey stehet, dem Mieth-Mann vor
der geendigten Mieth-Zeit aus dem Hause zu
vertreiben, und daß der Mieth-Mann vor derselben
Zeit nicht auszühen darff, |
L. 3.
C. de locat. |
|
es müsten sich denn neue und wichtige
Ursachen ereignen, dergleichen sind von Seiten
des Vermiethers |
|
|
1) |
wenn er erweißlich
machen kan, daß er des Hauses zu seinen
eignen
Gebrauch selbst benöthiget, |
2) |
wenn der Vermiether den
Haus-Zins innerhalb zwey
Jahren nicht
entrichtet, obschon dieses in dem Contracte nicht
ausgedrückt, |
3) |
wenn der Vermiether das
baufällige Haus in bessern
Stand setzen
will, |
4) |
wenn sich der Vermiether
in dem gemietheten Hause
übel gezeiget, da er
entweder liederliche Leute darinnen beherbergt,
als Diebes-Gesindel, Huren-Pack u.s.w. oder sonst des
gemietheten Hauses
mißbrauchet. |
|
|
|
Auf Seiten des Mieth-Manns werden folgende Ursachen vor
erheblich geachtet, um welcher
Willen
er vor der geendigten Zeit auszühen kan; |
|
|
1) |
wenn die Fenster des
gemietheten Hauses von dem Nachbarn
verfinstert werden, |
|
L. 25. §. 2.
π.
locat. |
|
2) |
wenn das Haus einfallen
will, |
|
L. 33.
π.
de damn.
infect. |
|
3) |
wenn der Vermiether die
Thüren und Fenster nicht in brauchbaren und
guten Stand setzen will, |
|
L. 28. §. 2.
π.
locat. |
|
4) |
wo der Mieth-Mann dem
Einfall der Feinde und Spitzbuben zu besorgen
hat, |
|
|
|
5) |
wenn ein Haus mit einer
tödlichen Seuche angesteckt |
|
arg. L. 27. §. 1.
π.
locat. |
|
|
|
|
{Sp. 884} |
|
|
|
ein Haus mit Gespenstern
beunruhiget, und was dergleichen Ursachen, aus
welchen eine rechtmäßige
Furcht wegen
obschwebender und bevorstehender Gefahr
entspringen kan, mehr seyn
mögen. |
|
|
|
Da nun der Mieth-Mann von dem Vermiether
vor der gesetzten
Zeit nicht ausgetrieben werden
kan, so
fragt sichs, wenn binnen dieser Zeit das
Eigenthum des
Vermietheten Hauses auf einen
andern kömmet, ob derselbe Nachfolger wohl
verbunden ist den Contract des vorigen zu
erfüllen, oder vielmehr den Mieth-Mann vor der
Zeit aus dem Hause werffen kann? Man muß bey
dieser Frage einen
Unterschied machen unter
dem, der als Erbe zu dem Hause kommet, und
unter dem, der durch den Contract das Eigenthum
des Hauses erlangt. Der Erbe kan den Mieth-Mann nicht ausjagen, sondern muß den von dem
Verstorbenen geschlossenen Contract
erfüllen. |
L. 10. C. de locat. |
|
Der Käuffer aber ist im geringsten nicht hiezu
verbunden. Daher heist es auch: Kauff gehet vor
Miethe. |
L. 9. C. l. 25. §. 1. π.
locat. |
|
Hingegen hat der Mieth-Mann bey diesen
Falle den Regress wieder den Vermiether, um ihn
den Schaden zu ersetzen, den er davon
empfindet, daß er des gemietheten Hauses sich
nicht so lange und so
bequem bedienen kan. |
L. 33. π. locat. |
|
Ob zwar
ordentlicher Weise einem ieden
Mieth-Mann
vergönnt einen andern an seine Stelle
zu verschaffen, dafern er sich nicht eines andern
mit seinem Vermiether verglichen, so muß doch
die Vermiethung auf eben diese Art, und nach
eben denen
Gesetzen und Bedingungen
geschehen, als der erstere Mieth-Contract mit
dem Vermiether geschlossen worden. |
|
|
Die
Gerichte werden zwar heutiges
Tages an
besondern
öffentlichen Orten gehalten, es giebet
aber doch auch Fälle, da einzelne
Richter, als
Burgermeister,
Amt-Leute bey manchen Stücken
der
Administration der
Justitz ihre Expeditiones zu Hause vornehmen können. So sind
auch die
Fürstlichen
Commissarii berechtiget, ihre
Commissiones, wenn nicht eigene und besondere
Commissions-Stuben dazu
verordnet, in ihren
Häusern vorzunehmen, und die Parteyen dahin zu
beladen und zu bescheiden. |
|
|
Ebenmäßig verstatten die
Rechte, daß einige
Personen, die als Zeugen angegeben, oder auch
bey andern Fällen ihren
Eid in denen
Priuat-Häusern ablegen mögen. Solche werden
beygezählet |
|
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1) |
vornehme und in grossen
Characteren stehende
Ministri und
Officianten,
insonderheit von Adel, |
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2) |
honette und vornehme
Weibes-Personen, |
|
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|
3) |
sehr
alte schwache und
matte Leute. |
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L. 15. π. de jurejur. |
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|
{Sp. 885|S. 458} |
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|
|
Lib. 8. π. de Test. |
|
5) |
manche hoch schwangere
und blöde Weibes-Personen, die sich vor denen
öffentlichen Gerichten etwa scheuen. |
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|
Bisweilen werden auch so gar die
Urtheile,
die sonst in
öffentlicher Gerichts-Stätte
publiciret
werden, in denen Häusern gesprochen,
insonderheit, wenn ein Richter in einem Priuat-Hause das
Recht spricht, oder ein abgeordneter
Commissarius ist. |
|
|
Befindet sich der eine oder andere
Theil
grauirt, so kan er dieserwegen eine
Adpellation an
den Ober-Richter einwenden, und diese kan
entweder an Gerichtsstelle oder in des Richters
Priuat-Hause, oder Secretarii eingewendet
werden, oder auch, wo man des Richters nicht
habhafft werden kan, vor dem Notario und
Zeugen. |
- Berlich. P.J. …
-
Carpz. P.J. …
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|
An einigen Orten wird es aber verwehrt, daß
die an die höchsten Gerichte eingewendeten
Adpellationes auf diese Weise eingebracht
werden können. |
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