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Zedler: Haus HIS-Data
5028-12-873-4-00
Titel: Haus
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 12 Sp. 873
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 12 S. 452
Vorheriger Artikel: Havreskirch
Folgender Artikel: Haus, eine Herrschafft
Siehe auch:
Hinweise:

Stichworte Text Quellenangaben
  Haus, davon das Wort Haus-Vater, Haus-Genossen herkommet, wird entweder materialiter genommen, so weit es aus Stein, Holtz und andern Materialien zusammen gefüget ist, oder Juridice und civiliter, vor eine Familie und bestelltes Haus-Wesen von unterschiedenen Personen, wie es in l. 195. et seq. d. V.S. beschrieben wird, welche letztere Acceptation doch nicht propria, sondern metonymica ist, da das continens pro contento genommen wird, Massen proprie zu reden, das Haus ein Receptaculum und Inhalt einer Familie, wie eine Stadt eines gantzen Volckes ist. Steph. in Oecon. Jur.
Definition Es ist aber ein Haus ein iedes von Werckstücken, Bruch-Steinen, Mauren, Ziegeln, Holtz- und Riegel-Werck, entweder gantz einfältig oder nach der Kunst aufgeführtes Gebäude, worinnen Menschen mit ihrer beweglichen Habe für allerley nachtheiligen Anfall oder Ungemach des Wetters sicher wohnen können, und in diesem Verstande wird es auch einen Wohn-Haus genennet.  
  Die Haupt-Stücke desselben sind das Fundament oder der Grund, die Wände und das Dach. Hiernächst bestehet solches entweder nur aus einen oder mehrern Stockwercken, so mit Treppen behörig  
  {Sp. 874}  
  versehen und zusammen gehänget sind, damit man aus einem bequem in das andere kommen könne.  
Teile Die innwendigen Theile eines Hauses sind,  
 
  • der Keller,
  • Stuben,
  • Kammern,
  • Sähle,
  • Küche
  • und andere Gemächer,
 
  welche mit Scheide-Wänden abgetheilet, ihr Licht von aussen durch die Fenster, innwenndig aber die Gemeinschafft durch die Thüren haben.  
Bau Bey Erbauung eines Hauses soll man vornehmlich auf die Stärcke oder Festigkeit, und auf die Bequemlichkeit; Daneben aber auch, so viel möglich, auf den Wohlstand oder Zierlichkeit dessen bedacht seyn; insonderheit wird an einem Hause erfodert, daß es freye Lufft, genugsames Licht und gesundes Wasser habe.  
Arten Nach dem besondern Zwecke und Gebrauch, dazu die Häuser gewiedmet, werden sie unterschiedlich aufgeführet und benamet. Dahero hat man  
 
  • grosse und kleine,
  • Gottes-
  • Witben-
  • Waysen-
  • Armen-
  • Rath-
  • Zeug-
  • Korn-
  • Lust-
  • Garten-
  • Gewächs-
  • Back-
  • Brau-
  • Brenn-
  • Forst-
  • Jagd-
  • Maltz-
  • Wasch-Häuser
  • und dergleichen,
 
  deren iegliches ein verständiger Bau-Meister nach seiner Art bequem und zierlich anzulegen wissen muß, siehe Gebäude Tom. X. p. 472. und müssen von ieder Art Häuser und deren besondern Theilen die speciellen Titel nachgesehen werden.  
Geschichte Derer Ebräer ihre Häuser hatten vor unsern etwas sonderliches, denn das Dach war nicht zugespitzt, wie bey uns, sondern es war flach wie ein Altan, und muste auswendig auf GOttes Befehl ein Geländer gemacht werden, damit Niemand herunter fallen mögte. Es diente aber solches  
 
1.) zum spatzieren gehen, frische Lufft zu schöpffen, und sich umzusehen.
  • Judic. 16, 27.
  • 1. Sam. 10, 25.
  • 2. Sam. 12, 2.
  • Matth. 24, 17.
 
2.) Gezelte daselbst aufzuschlagen und zu ruhen, auch allerhand zu trocknen.
Nehem. 8, 17 …
 
3.) Zu beten, weil man daselbst unter freyen Himmel allein seyn konnte.
Act. 10, 9.
 
4.) Predigten zu halten.
Matth. 10, 27. …
 
5.) Eine unbekannte Sache bekannt und offenbar zu machen. So lag Absolon bey seines Vaters Kebs-Weibern auf dem Dache, daß iedermann seine Boßheit sehen solte.
2. Sam. 16, 22.
 
Und diejenigen, welche einen unverhofften Trauer-Fall bekannt machen sollten, thaten solches auf dem Dache.
 
 
6.) Sie trieben auch auf denenselben allerhand Abgötterey.
1. Reg. 23, 12. …
  Es sind auch verschiedene Sprüch-Wörter von denen Dächern hergenommen.
  • Es. 37, 27.
  • Ps. 129, 6.
  • Prou. 21, 9. …
  da es besser ist in angulo tecti, das ist, an einem Orte des Daches, der allem Ungewitter unterworffen, zu wohnen als bey einem zänckischen Weibe.  
  Sonst stund es einem Verkäuffer frey, sein Haus innerhalb 1. Jahre wieder einzulösen. Nach dieser Zeit war es verfallen, und konte auch in dem Sabbath oder Jubel-Jahr demselben nicht wieder zufallen. Wer ein neu Haus gebauet hatte, der war von dem Kriege befreyet, solange bis er es selbst bezogen hatte.  
  Derer alten Griechen Häuser waren folgender Gestalt: Durch die erste und äusserste Thüre kamm man in einen nicht gar weiten Gang, auf deren einer Seiten waren Ställe, auf der andern aber das Behältniß des Thür-Hüters. Zu Ende desselben kamm man durch eine Thür in eine Galerie, so von lauter Säulen getragen wird, und auf 3. Seiten  
  {Sp. 875|S. 453}  
  Porticus hat. Weiter hinten gab es grosse Zimmer, in welchen das Frauen-Zimmer ihre weibliche Arbeit verrichtete, in dem Gange aber waren auf beyden Seiten Cammern, deren die eine hieß Thalamus, die andere Antithalamus. Rings um die Porticus herum waren Zimmer, darinn sie assen, schlieffen, und ihre Sachen verwahrten. Dergleichen Zimmer waren so groß, daß man gar füglich 4. Tische, daran die Alten lagen, hinein setzen konnte, dabey doch noch Raum war vor die Knechte sich zu balgen, und sonsten herum zu tummeln. Und in diesem Zimmer hatte das Manns-Volck sein Vergnügen vor sich, denn das Frauen-Zimmer pflegte nicht mit ihnen zu essen. Hiernächst waren auch einige Zimmer, in welche man die Fremden einlogiren konnte. Danet. …
  Zu Rom waren in denen ersten 400. Jahren die Häuser sehr schlecht gebauet. Denn sie waren von Leimen gemacht, und mit Stroh und Schindeln gedeckt. Allein nach der Zeit wuchs die Pracht so sehr, daß eines priuat-Mannes Haus in gemein auf 50. Millionen geschätzet wird. Danet. …
  Man nahm endlich so grosse Plätze ein, daß dergleichen Gebäude fast ehe einem kleinen Flecken ähnlich war, und bauete so hoch, daß auch die Kayser durch ein öffentliches Edict solches untersagen musten.
  • Kobierzyki de Luxu Rom. …
  • Meursius de Luxu rom. XII.
  • Pitiscus
  Es bestunden aber die Häuser derer vornehmsten Römer (denn von denen ist hier sonderlich die Rede) aus folgenden Stücken.  
  Erstlich war unter freyen Himmel ein ziemlich grosser Vor-Hof, in welchem sich die Clienten noch vor Tage versammleten, um ihren Patronen aufzuwarten. Noch ein anderer Vor-Hof war da, den sie Cavaedium nenneten, der meisten Theils aus vermachten Behältnissen bestand. Endlich trat man ins Haus, und zwar erstlich das Atrium, ein grosser und weiter Platz, dessen Aufsicht einem gewissen Knechte, der Atriensis hieß, übergeben ward. In solchen sahe man allerhand Bilder, z.E. die Ahnen der Familie auf Statuen, so Theils vom Wachs, oder vom Metall und Holtz gemachet waren. Ingleichen Bilder, darauf die Schlachten gemahlet, bey denen ihre Vorfahren gewesen, und die Obrigkeitlichen Insignia.
  • Grapald. de Part. Aed. …
  • Perizonius ad Aelian. …
  • Danet.
  Ferner hatten sie absonderliche Winter-und Sommer-Stuben, Tricilinia, darinn sie speisten, Dormitoria, worinn sie schlieffen, und sonderlich waren sehr kostbare Säulen überall zu sehen, die Wände mit Marmor, und die Decken mit Golde überzogen. Pitisc. …
  Der Pracht mit der Meublirung war nicht gnug auszusprechen, davon in besondern Titeln gehandelt wird. Pitisc. …
  Wer ein Haus kauffen wollte, ließ solches erstlich durch die Fabros, das ist Mäurer und Zimmerleute besehen, der es aber verkauffte, dingte sich gemeiniglich freye Wohnung aus. Brisson. de Formulis
  Wer ein Haus gemiethet, bezog solches den 1. Jun. Pitisc. …
  Die Häuser in Rom hatten ein grosses Recht, so daß Niemand wieder seinen Willen, Wenn es gleich die Obrigkeit geboten hatte, heraus geholet werden durffte. Daher hielten sie solche denen Tempeln gleich, weil sie in selben mit ihren absonderlichen Gottesdienst hatten. Und daher kommt die Redens-Art: Pro aris et focis pugnare.
  • Cuiacjus Obs. …
  • Pi-
  {Sp. 876}  
  tisc. …
  In denen Municipiis wurden die Römischen Bürger nach denen Häusern genennet welche den Namen einer Stadt oder Landes hatten, als domo Roma, domo Verona etc. Pitisc. l.c.
  Sonst gab man in gemein bey denen Heiden vor, die Vesta habe Häuser zu bauen erfunden. Spenhem. de Vesta et Prytan.
  Wer heurathen wollte, der schaffte sich erst ein Haus, oder bauete sich eines.
  • Turnebus Adu. …
  • Potterus Archaeol. Graec.
  Wenn man eine Eule, Fledermaus, oder andern unglücklichen Vogel in einem Hause fieng, so pflegte man ihn an die Thüre zu hängen, damit das Haus wieder gereiniget würde. Schottus Obs. …
  Wenn Jemand etwas sehr grosses begangen hatte, war viel Mahl dessen Haus nieder gerissen, und der Erden gleich gemachet, auch wohl Saltz darauf gestreuet. Raeuard. Var. Lect.
  Derer alten Teutschen Häuser waren, wie man sich leichte einbilden kan, schlecht, Steine und Holtz wurden nicht eben sonderlich zugehauen, iedoch hatten sie im Gebrauch, daß sie manche Häuser mit einer Arte Erde etwas sorgfältiger anstrichen.
  • Tacitus de Mor. Germ. …
  • Keysler Ant. …
Recht Nach denen Römischen Rechten erlanget derjenige das Eigenthum des Hauses, auf dessen Grund und Boden das Haus erbauet worden.
  • §. 29. l. de R.D.
  • L. 7 §. 10. π. de A.R.D.
  Jedoch ist hierbey ein Unterscheid zu machen, ob einer von seinen eigenen Bau-Materialien auf seinem Grund und Boden ein Gebäude aufrichtet, oder von seinen Materialien auf einem fremden Platze, oder von des andern Holtze und Steinen auf seinem eigenen Grund und Boden, oder von fremden Bau-Materialien auf einer fremden Stelle.  
  Wo einer bey dem ersten Fall in dem seinigen und zwar von seinen eigenen Bau-Materialien ein Haus oder ander Gebäude aufführt, so ist wohl kein Zweifel, daß man sich des Eigenthums des Hauses alsdenn vollkommen anmassen könne, die Römischen Gesetz-Geber mögten dieses in ihren Gesetzen decidirt haben oder nicht.  
  Führt einer bey dem andern Falle von seinen Materialien auf einer fremden Stelle ein Haus auf, so stehet das Haus alsdenn demjenigen zu, dem der Platz ist. §. 30. l. de R.D.
  Wenn einer bey dem dritten Falle auf seiner Stelle von fremden Materialien ein Haus erbauet, so erlangt zwar der Bauende als Herr der Stelle das Eigenthum des erbaueten Hauses, l. 39. π. de R.V.
  iedoch ist der Herr der Materiae alsdenn berechtiget, eine Klage anzustellen.  
  Erbauet einer bey dem letzten Falle ein Haus von fremden Bau-Materialien auf einem fremden Grunde und Boden, so wird alsdenn der Herr des Bodens auch Herr des Hauses, und derjenige, dem die Bau-Materialien zugehören, kan wieder den Herrn der Stelle keine Klage erheben.  
Bauordnung Zu denen Städten und Flecken hat man bey Erbauung derer Häuser dahin mit zu sehen, daß der Bequemlichkeit und Freyheit derer Gassen und Strassen auf keinerley Weise einiger Abbruch geschehe. Also ist es nicht vergönnet, einen Gang über die Gassen zu bauen, daß man in das obere Stockwerck eines gegen über gelegenen Hauses welches auch einen eigenthümlich zugehört, desto bequemer kommen möchte, oder eine Cloac auf der Gasse anzulegen, oder die Gossen aus denen Küchen so anzurichten, daß die vorbeygehenden davon be-  
  {Sp. 877|S. 454}  
  gossen und beflecket werden mögten.  
  Die mit Stacketten eingefaßten Gärtgen vor denen Fenstern sind nicht zu dulden, dafern der Breite derer Strassen und der Bequemlichkeit derer Reisenden hierdurch etwas abgehet.  
  Wer auf einer alte Stelle ein Haus setzet, hat nicht eben nöthig in allen Stücken die alte Forme des Gebäudes in Obacht zu nehmen. l. 12. §. 1. π. de aedif. priu.
  Jedoch muß er seinen Bau auch so einrichten, daß er dem gemeinen Wesen nicht dabey schade, und seinem Nachbar wieder seine erlangten und hergebrachten Gerechtigkeiten keine Praejuditz zuzühe.  
  Sonst hat die gemeine Regel aller Dings Statt, das ein iedweder auf seinem Grund und Boden bauen kan, was und wie er will, und wenn auch gleich alle die vorigen Besitzer dergleichen nicht gethan hätten, oder den andern einiger Massen geschadet wird, daferne der andere nur nicht Grund hat, ihn mit Beystande derer Gesetze zu wiedersprechen. Denn wer sich seines erlaubten Rechts gehörig bedienet, beleidiget Niemande. l. 9. π. de S.U.P.
  Diese Regel findet aber bey folgenden Fällen ihre Ausnahme,  
 
1.) wenn durch das Bauen denen öffentlichen Gebäuden ein Schade zugefüget wird, da denn ein solches Haus der Befindung derer Umstände nach wohl gar eingerissen werden kan,
 
 
2.) wenn in einem Gesetze oder Statuto eine gewisse Forme vorgeschrieben, oder durch die Gewohnheit das Gegentheil eingeführt.
L. 6. C. de Seru. et aqu.
 
3.) wo dem andern in seinem Hause dasjenige gantz und gar entzogen wird, dessen Gebrauch ihm doch die Natur hat theilhafftig machen wollen; also kan ich zwar durch mein bauen auf dem meinigen des andern seine Fenster verfinstern, ihm hingegen aber doch auch nicht das Licht gantz und gar benehmen.
 
 
4.) Wenn wir durch unser Bauen auf des andern sein Gebäude etwas bringen, welches zuvor nicht gewesen.
  • l. 17 pr. π. si seruit. vend.
  • l. 25. de damn. infect.
 
5.) Wo einer nicht des Nutzens wegen, sondern zum Possen bauet.
  • l. 2. π. de Oper. publ.
  • nou. 63. c. 1. 6.
 
6.) Wo eine Dienstbarkeit u. Gerechtigkeit zu Wege gebracht.
l. 15. π. de S.V.p.
  Daher muß man bey dem Bauen alle Zeit auf die besondern Statuta, Gewohnheiten, den allgemeinen Nutzen des Ortes, und das einem andern zustehende Recht mit sehen.  
  In Ansehung der zu erbauenden Häuser kommen verschiedene Gerechtigkeiten und Dienstbarkeiten vor, als das Recht höher zu bauen. Die Gerechtigkeit, daß der andere nicht höher bauen darff, die Dienstbarkeit eine Last des fremden Gebäudes zu tragen, die Dienstbarkeit und Beschwerlichkeit, daß man des andern Fenster nicht verbauen darff.  
  Das Befugniß höher zu bauen, ist ein Recht, Vermöge welches der Nachbar leiden muß, daß ich mein Haus höher bauen darff, und er hingegen solches weder durch Gegenbauen noch auf eine andere Art verwehren darff. Sie findet alsdenn Platz, wenn in einem Statuto eine gewisse Höhe vorgeschrieben, über welche mir nicht vergönnet wieder des Nachbars Willen höher zu bauen, so bald nun der Nachbar einwilliget, daß ich wieder den Innhalt des Statuti dieselbe Höhe überschreiten darff, so bald erlange ich die Gerechtigkeit höher zu bauen. Andere legen dieses Recht anders aus, und sagen, das Befugniß höher zu bauen wäre ein Recht, Vermöge welches ich den Nachbarn zwingen könnte, daß er höher bau-  
  {Sp. 878}  
  en sollte
  • Bachouius.
  • Bariol.
  • Carpz.
  Doch die erstere ist vernünfftiger und mehr gegründet. Lauterbach in Coll. Th. Pract.
  Die Dienstbarkeit, daß man nicht höher bauen darff, ist ein Recht, Vermöge welches dem Nachbarn verwehrt wird, sein Gebäude höher aufzuführen L. 32. π. d. S.U.P.
  Denn ob schon einer der natürlichen Freyheit nach berechtiget ist, so hoch zu bauen als er nur selbst will, ja wie die Doctores reden, bis an den Himmel hinan, so kan ihm doch diese Freyheit durch eine gewisse Dienstbarkeit entzogen werden. Meuius ad Jus Lubec.
  Die Dienstbarkeit eine Last zu tragen, ist, da dessen Nachbarn Wand oder Säule eine Last von unserm Hause mit tragen muß. L. 31. π. d. S.U.P.
  Bey dieser Dienstbarkeit muß der Herr, der diese Beschwerlichkeit erdulten muß, die Wand oder Säule ausbessern lassen, der andere aber, dessen Haus diese Dienstbarkeit abfordert, muß das Haus inzwischen, weil die Wand oder der Pfeiler reparirt wird, stützen lassen. L. 8. pr. π. si Seru. vindic.
  Das Fenster-Recht ist eine Gerechtigkeit, Vermöge welcher mir frey stehet, in des andern Wand oder Mauer Fenster einzubrechen, und mir dadurch Licht zu schaffen. L. 4. π. d. S.U.P.
  Es muß dieses in einer andern Wand geschehen, denn in meiner eigenen Wand oder Mauer kan ich machen, was ich will, ohne den andern darum zu befragen; jedoch kann der andere auf dem Seinigen mir wieder entgegen bauen, dem neuen Gebäude die Fenster verdunckeln, und die Aussicht in des andern Hof oder Garten verhindern, wenn ich aber die Gerechtigkeit habe, daß meiner Aussicht nicht geschadet werden soll, so kan er mir alsdenn die Fenster nicht verwehren, durch welche ich auf seinen Grund und Boden sehen soll. L. 4. π. de S.U.P.
  Denn dieses ist der Gerechtigkeit eines freyen Aussehens gemäß, daß ich in meiner Wand Fenster anlegen darff, die mir der andre durch sein Gegenbauen nicht verdunckeln kan.
  • Philip. Vs. Pract. Inst. …
  • Stryk in Disp. de Jure Aemulat.
Weitere Rechte Wem der Nießbrauch des Hauses zustehet, der geneusset alle Einkünffte daraus. L. 7. π. de Vsufr.
  Er bedient sich desselben so wohl zum Nutzen und zu seiner Bequemlichkeit als auch zur Nothwendigkeit, und Bedürffniß nach Beschaffenheit der Sache, die einem zum Nutzen und Gebrauch übergeben L. 13. §. 4. π. de Vsufr.
  und nach Ermäßigung des Richters, er bedienet sich aller derer Hülffs-Mittel um zu seinen Nießbrauch zu gelangen. L. 1. §. 1. π. si Vsusfr. petat.
  Er kan einem andern das Haus verpachten. L. 9. §. 1. π. locat.
  er kan alles dasjenige verwehren, wodurch er in seinem Nießbrauch beeinträchtiget wird.  
  Wie er nun aber alle Bequemlichkeiten aus den Nießbrauche zühet, also ist er auch mit Recht allen Beschwerlichkeiten und Beschwerungen unterworffen, in Massen es nicht recht ist, daß derjenige, der den Vortheil geneußt,  
  {Sp. 879|S. 455}  
  auch allen Beschwerungen entzogen seyn soll. L. vn. §. pro secundo in fin. C. de caduc. toll.
  Daher muß auch der Nießbraucher das Haus im baulichen Stande erhalten, mit mäßigen Unkosten es ausbessern, und andere Onera über sich nehmen, L. 7. §. 2. π. de Vsufr.
  er bezahlet die ausgeschriebenen ordinair- und Extraordinair-Steuern und Gaben, Einquartirungs-Gelder vor die Soldaten. u.s.w. L. 7. π. de publ. et vectig.
  Ist einem der blosse Gebrauch des Hauses vergünstiget, so kan man sich dessen mit seiner gantzen Familie bedienen. L. 2. §. 1. π. de vs. et habit.
  obschon die Familie so weitläufftig wäre, daß sie das gantze Haus einnähme, und den Eigenthums-Herrn ausschlösse. L. 15. pr. π. de vs. et habit.
  Ist der Gebrauch eines Hauses einer Witbe vermacht, so kann sie nachgehends, wenn sie sich vereheliget, zugleich mit dem Mann darinnen wohnen. L. 4. §. 1. π. eod.
  Der Gebraucher kann entweder umsonst Gäste in sein Haus aufnehmen, oder auch Mieth-Leute, wo er es nur auch zugleich selbst bewohnt, und ehrlich mit ihnen lebet, so, daß er keine verdächtigen Leute bey sich aufnimmt. Sollte auch schon die Familie des Gebrauchers so gar weitläufftig nicht seyn, daß sie das gantze Haus einnehmen könnte, so kann doch der Eigenthums-Herr derer ledigen Gemächer sich deswegen nicht anmassen.  
  Inzwischen ist er doch nicht berechtiget, den Gebrauch des Hauses zu verkauffen oder zu vermiethen, und auf keinerley Weise auf einen andern zu bringen. L. n. π. de vs. et habit;
  sondern er kan sich nur dessen vor sich bedienen, indem ihm der Gebrauch bloß in Ansehung seiner überlassen, der nach dem Unterschiede derer Personen unterschieden zu seyn pfleget. L. 12. π. de vs. et habit.
  Der Gebrauch trägt alle Beschwerungen, erhält das Haus in Dach und Fach, und bezahlt davon alle Steuern und andere Abgaben.  
  Ist ein Haus, worauf eine Verpfändung hafftet, abgebrannt oder niedergerissen, so bleibet dieselbe auch auf der blossen Stelle. L. 16. §. 2. π. de pign. et hypoth.
  Eben diese Bewandniß hat es auch, wenn ein Haus auf einer verpfändeten Stelle niedergerissen wird.  
  Etwas besonders bey denen Häusern in Ansehung des Pfandes, daß nemlich ein stillschweigend Pfand-Recht erlangt wird, wenn man einen Gläubiger zu Reparirung des Hauses Geld vorgestreckt, obschon bey dem Darlehn weder eines Pfandes noch einer Hypothec Erwehnung geschehen, so, daß ein solcher Gläubiger denen andern Gläubigern, die eine erstere Hypothec haben, vorgezogen wird. Nach Chur-Sächsischen Rechten ist nothwendig die Ursache, daß das Geld zu Reparirung des Hauses gehoben, mit in die Verschreibung zu inseriren, wo anders die erlangte Hypothec sich ein Vor-  
  {Sp. 880}  
  recht versprechen mag.
  • L. 1. in quibus causis pign.
  • L. 5. π. qui pot in pign.
  • Nou. XCVII
  Ein ieder Eigenthümer ist zwar berechtiget, sein Haus frey und nach eigenen Gefallen zu veräussern, es giebt aber doch einige Fälle, bey welchen es ihm in denen Gesetzen verboten. Also wird einem Manne nach dem Römischen Lege Iulia verwehrt, sein Haus, dessen Eigenthum durch das Recht des Heuraths-Gutes auf ihn gekommen, zu veräussern.
  • L. 4. π. de fund. dot.
  • L. vn. §. et cum Lex.
  So kann auch ein Mündling ohne Vollwort des Vormundes und Decreto Alienationis sein Haus nicht verkauffen. §. vlt. 1. quib. …
  In dem letzten Willen kan einem ein Haus nicht allein Erbschaffts-Weise, sondern auch Vermächtniß-Weise zugeeignet werden. Bey einem vermachten Hause aber ist ein Unterscheid zu machen, ob einem ein Haus zur Wohnung vermacht worden, oder nur das Recht, und die Vergünstigung darinnen zu wohnen. Ist einem das Haus als eine Wohnung destinirt, so hält man davor, daß einem das völlige Eigenthum vermacht sey, ist einem aber nur die blosse Bewohnung des Hauses zugedacht, so hält man davor, daß einem das blosse Wohnungs-Recht verstattet sey. Brunnemann ad L. 13. …
  Hernach ist auch ein grosser Unterscheid, wenn einem ein Haus schlechter Dings vermacht, oder ein Haus mit allen darinnen vorhandenen Meublen und Hausrathe. Ist einem ein blos Haus vermacht, so wird einer derer Meublen und des Hausraths nicht eher theilhafftig, als biß solcher von dem, der den letzten Willen aufgesetzt, namentlich ausgedrücket worden. L. 14. π. de supell. leg.
  Ist einem ein Haus mit dem Inuentario vermacht, so bekommt einer nur die Meublen, die zu dem Hause nothwendig gehören, nicht aber diejenigen die dem Haus-Vater sonst eigenthümlich zustehen; ist einem aber ein Haus vermacht mit aller und jeder seiner Zubehörung, wie es stehet und lieget, oder ein Haus mit seiner völligen Einrichtung, so bekommt einer alles, was der Haus-Vater darinnen gehabt.  
  Bey denen Vermächtnissen wird einem entweder dasjenige Haus vermacht, welches dem Testament-Macher eigen gewesen, oder ein fremdes und dem Dritt-Manne zugehöriges, oder dasjenige, welches dem, dem es vermacht worden, vor dem sonst eigen gewesen. Bey dem Falle, da des Testament-Machers oder Erbens Haus vermacht wird, bleibet das Vermächtniß in seiner Krafft, §. 4. l. de legat.
  und der Erbe muß es übergeben und verschaffen, in Massen ein Vermächtniß eine Art eines Geschencks, so von dem Verstorbenen verlassen worden, und von den Erben praestiret, werden muß. Ist einem ein fremdes Haus vermacht, und der Verstorbene hat es bey seiner letzten Verordnung gewust, so muß der Erbe dasselbe Haus an sich bringen, und dem andern gewähren, kann ers aber nicht an sich handeln, muß er ihm den  
  {Sp. 881|S. 456}  
  Werth davor gut thun.
  • §. 4. l. de Leg.
  • L. 30. §. f. π. de Leg. 3.
  Ein anders ists, wo ers nicht gewust, denn wo er vielleicht gewust hätte, daß das Haus einem Fremden zustünde, so hätte ers nicht vermacht; Stehet das Haus demjenigen, der das Vermächtniß überkommen soll, allbereit zu, zu der Zeit, da das Vermächtniß errichtet, so ist das Vermächtniß unnütze, und er bekommt weiter nichts, als was er allbereit hat. §. 10. l. de Leg.
  Das Vermächtniß erlanget auch keine neue Krafft, wenn das Haus bey Lebzeiten dessen, der den letzten Willen aufgesetzt, veräussert worden, denn was zu Anfang ungültig ist, kan in den folgenden Zeiten zu keiner Gültigkeit gelangen. L. 41. §. 2. π. de Leg.
  Es müste denn unter der ausdrücklichen Bedingung vermacht seyn, wenn das Haus demjenigen, dem es vermacht worden, aus denen Händen wieder käme.  
  Dieses alles hat seine Richtigkeit, wenn man von dem Willen des Verstorbenen nach gewissen Zeichen und nach einer gewissen Beschreibung Nachricht hat, was er vor ein Haus gemeynet habe, wenn er z.E. das Haus vermacht, darinnen er gewohnet. Ist aber überhaupt nur ein Haus vermacht worden, so fragt es sich, was vor eines wohl soll übergeben werden. Hierbey ist ein Unterscheid zu machen, ob der Verstorbene ein Haus hat, oder keines. Bey dem Falle, da er keines hat, wäre das Vermächtniß mehr lächerlich als nützlich. L. 71. pr. π. de Leg. 1.
  Bey jenem Falle sind die Erben gezwungen, ein Haus von denenjenigen, die der Verstorbene gehabt, dem es vermacht worden, zu übergeben: Man muß aber hierbey doch alle Zeit auf die Person des Erhalters des Vermächtnisses mit sehen: ist dieser ein Bauer, der Verstorbene aber ein Edelmann gewesen, und hat grosse und geringe Häuser hinterlassen, so bekommt er zum Vermächtniß nicht eben ein kostbares und prächtiges Haus, sondern ein solches, wie es sich vor seinen Stand und andere Umstände schickt.  
  Wenn man nun also weiß, was er vor ein Haus haben soll, so muß ihm der Erbe solches verschaffen mit allen Zubehörungen. §. 19. l. de Leg.
  Ein ieder hat so viel Freyheit über sein Haus zu disponiren, als derjenige, dem vor dem das Eigenthum darüber zu gestanden, gehabt hat, in Massen Niemand mehr Recht auf den andern bringen kan, als er vor diesem selbst gehabt. L. 54. π. de R.J.
  Also gehen die auf der Sache liegenden Beschwerungen auf einen ieden Besitzer.  
  Ist nun das Haus verpfändet, oder einer gewissen Dienstbarkeit unterworffen, so gehet das Pfand-Recht und diese Dienstbarkeit mit fort, es mag dieses Haus bekommen wer nur will. L. 23. §. 2. π. de S.R.P.
  Will das Haus einfallen, so kan der Herr von der Obrigkeit angehalten werden, es entweder zu repariren, oder an dessen Stelle ein neues zu erbauen, L. 7. π. de Offic. Praet.
  in Massen zur Zierde derer Städte und Flecken gehöret, daß die Häuser wohl gebauet seyn.  
  Es ist gantz richtig, daß man einen ein Haus zu einen gewissen Gebrauche lehnen kan, z.E. eine Hoch-Zeit darinnen zu halten, oder auch zur Wohnung. L. I. §. 1. π. Commod.
  Jedoch muß vor diesen Gebrauch kein Haus-Zins gegeben werden, indem das Darlehn seiner Natur nach  
  {Sp. 882}  
  ohne Entgeld seyn muß. §. 2. l.d.t.
  Bey diesem Contracte ist fast alles dasjenige in Obacht zu nehmen, was bey der Vermiethung eines Hauses vorkommt, ohne, daß des Mieth- und Haus-Zinses Erwehnung geschiehet. Stryck C.C.
  Wie nun der Vermiether den Mieth-Mann vor der Zeit austreiben kan, L. 3. C. de Locat.
  also kan auch derjenige, der auf eine Zeit lang einem ein Haus gelehnet, und erlaubet, den Gebrauch des gelehnten Hauses vor geendigten Gebrauch nicht wiederrufen, er müste es denn um einer neuen und wichtigen Ursache Willen selbst von Nöthen haben, als welche heimliche Bedingung alle Zeit mit darunter verstanden wird.  
  Ob schon ein ieder, der fähig ist einen Contract zu schlüssen, ordentlicher Weise berechtiget, ein Haus käufflich an sich zu bringen, so vermögen doch die Statuta einiger Städte, daß die von Adel in denselben sich keine bürgerlichen Wohn-Häuser zulegen dürffen. Bey manchen Fällen kann auch einer zum Verkauff seines Hauses gezwungen werden,  
 
1.) wenn es der allgemeine Nutzen und die Nothwendigkeit erfordert, als wenn z.E. gewisse Plätze nöthig sind, die Kirchen oder andere gemeine Häuser zu erweitern und zu vergrössern, oder wenn das Residentz-Haus des Landes-Herrn grösser zu machen, oder wenn Festungs-Wercke anzulegen, oder wenn die Gassen allzu enge und dieselben zu erweitern;
 
 
2.) wenn einem von dem Verstorbenen in dem Testament anbefohlen worden das Haus zu verkauffen,
L. 49. §. 8. et 9. L. 60. π. de Leg.
 
3.) wo einer das Haus nicht ausbessern will, so daß der Commun ein grosser Schade zugezogen werden könnte.
 
  Wie nun aber einer bey manchen Fällen zum Verkauffe gezwungen wird, also wird auch bisweilen der Verkauff verboten. Also darff einer den Römischen Rechten nach von denen Pfeilern, Marmorn und andern Sachen eines Hauses zu dessen üblen Ansehen oder Ruin nichts verkauffen noch entzühen.
  • L. 52. π. de contr. empt.
  • L. 2. C. de aedif. priu.
  Nach geschlossenen Contracte ist der Käuffer verbunden zur Bezahlung des Kauff-Geldes, der Verkäuffer aber zur Ubergabe des Hauses, und die Gefahr der gekaufften Sache gehet ordentlicher Weise über den Käuffer. Jedoch werden in denen Rechten einige Fälle ausgenommen, da der Verkäuffer die Gefahr über sich nehmen muß;  
 
1.) wenn man sich ins besondere so verglichen, daß der Verkäuffer die Gefahr tragen soll.
L. 1. pr. π. de peric. et commod.
 
2.) wenn ein Betrug oder nachläßiges Versehen vor den ungefähren Zufall vorher gegangen.
§. 3. J. eod.
 
3.) wenn der Verkäuffer saumselig ist in übergeben,
 
 
4.) wenn der Verkauf nicht auf eine gewisse Sache eingerichtet, sondern entweder auf diese oder jene, als: Ich verkauffe dir dieses oder je-
 
  {Sp. 883|S. 457}  
 
  nes Haus, wo das eine gleiche weg brennt, so muß das andere dennoch gut gethan werden.
L. 34. §. 6. π. de Contract. emt.
  Soll der Kauff und Verkauff zu seiner Würcklichkeit gedeihen, so muß der Verkäuffer der Eigenthums-Herr des verkaufften Hauses seyn. Steht das Haus dem Verkäuffer nicht zu, so kann der Käuffer nicht HErr des Hauses werden, in Massen der Verkäuffer nicht mehr Recht auf den Käuffer bringen kan, als er selbst dran hat. L. 54. π. d. R.J.
  Der Verkäuffer wird durch die Ubergabe nicht entbunden, der aus dem Kauff-Contract entspringenden Klage; wenn sich der rechte und wahre Eigenthums-Herre des verkaufften Hauses anmassen will, so nimmt der Käuffer seinen Regress wieder den Verkäuffer, und dieser muß ihm die Euiction leisten.
  • L. 1. π. de euict.
  • L. 2. §. 2. π. de act. emt.
  obschon der Verkäuffer die Gewehrs-Leistung nicht versprochen.  
  Ein Mieth-Contract eines Hauses bestehet in der Einwilligung, ein Haus um einen gewissen Mieth-Zinß zu miethen. L. 14. π. locat.
  Mehren Theils pflegt die Zeit dazu gesetzet zu werden, wie lange der Mieth-Mann in dem gemietheten Hause sich aufhalten soll. L. 24. §. 2. π. locat.
  Dieser Zusatz bringt dieses mit sich, daß dem Vermiether nicht frey stehet, dem Mieth-Mann vor der geendigten Mieth-Zeit aus dem Hause zu vertreiben, und daß der Mieth-Mann vor derselben Zeit nicht auszühen darff, L. 3. C. de locat.
  es müsten sich denn neue und wichtige Ursachen ereignen, dergleichen sind von Seiten des Vermiethers  
 
1) wenn er erweißlich machen kan, daß er des Hauses zu seinen eignen Gebrauch selbst benöthiget,
2) wenn der Vermiether den Haus-Zins innerhalb zwey Jahren nicht entrichtet, obschon dieses in dem Contracte nicht ausgedrückt,
3) wenn der Vermiether das baufällige Haus in bessern Stand setzen will,
4) wenn sich der Vermiether in dem gemietheten Hause übel gezeiget, da er entweder liederliche Leute darinnen beherbergt, als Diebes-Gesindel, Huren-Pack u.s.w. oder sonst des gemietheten Hauses mißbrauchet.
 
  Auf Seiten des Mieth-Manns werden folgende Ursachen vor erheblich geachtet, um welcher Willen er vor der geendigten Zeit auszühen kan;  
 
1) wenn die Fenster des gemietheten Hauses von dem Nachbarn verfinstert werden,
L. 25. §. 2. π. locat.
 
2) wenn das Haus einfallen will,
L. 33. π. de damn. infect.
 
3) wenn der Vermiether die Thüren und Fenster nicht in brauchbaren und guten Stand setzen will,
L. 28. §. 2. π. locat.
 
4) wo der Mieth-Mann dem Einfall der Feinde und Spitzbuben zu besorgen hat,
 
 
5) wenn ein Haus mit einer tödlichen Seuche angesteckt
arg. L. 27. §. 1. π. locat.
 
6) wenn
 
  {Sp. 884}  
 
ein Haus mit Gespenstern beunruhiget, und was dergleichen Ursachen, aus welchen eine rechtmäßige Furcht wegen obschwebender und bevorstehender Gefahr entspringen kan, mehr seyn mögen.
 
  Da nun der Mieth-Mann von dem Vermiether vor der gesetzten Zeit nicht ausgetrieben werden kan, so fragt sichs, wenn binnen dieser Zeit das Eigenthum des Vermietheten Hauses auf einen andern kömmet, ob derselbe Nachfolger wohl verbunden ist den Contract des vorigen zu erfüllen, oder vielmehr den Mieth-Mann vor der Zeit aus dem Hause werffen kann? Man muß bey dieser Frage einen Unterschied machen unter dem, der als Erbe zu dem Hause kommet, und unter dem, der durch den Contract das Eigenthum des Hauses erlangt. Der Erbe kan den Mieth-Mann nicht ausjagen, sondern muß den von dem Verstorbenen geschlossenen Contract erfüllen. L. 10. C. de locat.
  Der Käuffer aber ist im geringsten nicht hiezu verbunden. Daher heist es auch: Kauff gehet vor Miethe. L. 9. C. l. 25. §. 1. π. locat.
  Hingegen hat der Mieth-Mann bey diesen Falle den Regress wieder den Vermiether, um ihn den Schaden zu ersetzen, den er davon empfindet, daß er des gemietheten Hauses sich nicht so lange und so bequem bedienen kan. L. 33. π. locat.
  Ob zwar ordentlicher Weise einem ieden Mieth-Mann vergönnt einen andern an seine Stelle zu verschaffen, dafern er sich nicht eines andern mit seinem Vermiether verglichen, so muß doch die Vermiethung auf eben diese Art, und nach eben denen Gesetzen und Bedingungen geschehen, als der erstere Mieth-Contract mit dem Vermiether geschlossen worden.  
  Die Gerichte werden zwar heutiges Tages an besondern öffentlichen Orten gehalten, es giebet aber doch auch Fälle, da einzelne Richter, als Burgermeister, Amt-Leute bey manchen Stücken der Administration der Justitz ihre Expeditiones zu Hause vornehmen können. So sind auch die Fürstlichen Commissarii berechtiget, ihre Commissiones, wenn nicht eigene und besondere Commissions-Stuben dazu verordnet, in ihren Häusern vorzunehmen, und die Parteyen dahin zu beladen und zu bescheiden.  
  Ebenmäßig verstatten die Rechte, daß einige Personen, die als Zeugen angegeben, oder auch bey andern Fällen ihren Eid in denen Priuat-Häusern ablegen mögen. Solche werden beygezählet  
 
1) vornehme und in grossen Characteren stehende Ministri und Officianten, insonderheit von Adel,
 
 
2) honette und vornehme Weibes-Personen,
 
 
3) sehr alte schwache und matte Leute.
L. 15. π. de jurejur.
 
4) mit
 
  {Sp. 885|S. 458}  
 
Kranckheit beladene,
Lib. 8. π. de Test.
 
5) manche hoch schwangere und blöde Weibes-Personen, die sich vor denen öffentlichen Gerichten etwa scheuen.
 
  Bisweilen werden auch so gar die Urtheile, die sonst in öffentlicher Gerichts-Stätte publiciret werden, in denen Häusern gesprochen, insonderheit, wenn ein Richter in einem Priuat-Hause das Recht spricht, oder ein abgeordneter Commissarius ist.  
  Befindet sich der eine oder andere Theil grauirt, so kan er dieserwegen eine Adpellation an den Ober-Richter einwenden, und diese kan entweder an Gerichtsstelle oder in des Richters Priuat-Hause, oder Secretarii eingewendet werden, oder auch, wo man des Richters nicht habhafft werden kan, vor dem Notario und Zeugen.
  • Berlich. P.J. …
  • Carpz. P.J.
  An einigen Orten wird es aber verwehrt, daß die an die höchsten Gerichte eingewendeten Adpellationes auf diese Weise eingebracht werden können.  
     

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Stand: 24. Februar 2023 © Hans-Walter Pries