Titel: |
Sächsische Recht (das Churfürstlich-) |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
33 Sp. 393-395 |
Jahr: |
1742 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
33 S. 210-211 |
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Sächsische Recht (das alte) |
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Sächsische Recht (das Fürstliche oder Hertzogliche) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Stichworte |
Text |
Quellenangaben
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Sächsische Recht (das Churfürstlich-)
Jus
Saxonicum Electorale, heist derjenige
Theil des
Sächsischen Rechtes, welches die
Chur-Fürsten
zu
Sachsen, vermöge ihrer
hohen Landesfürstl.
Macht, ihren in dem Churfürstenthum, und selbigen
einverleibten Landen, befindlichen
Unterthanen
vorgeschrieben haben. |
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Es bestehet solches aus allerhand eintzeln
Befehlen, Proceß- und
Policey-Ordnun- |
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{Sp. 394} |
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gen, Erledigungen der Landes-Gebrechen,
und andern. |
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Insonderheit sind die so genannten
Constitutiones
Churfürst
Augusts, so in 4 Theile
abgesondert, sehr berühmt, deren erster vom
rechtlichen Processe, der andere von
Contracten,
der dritte von der Erb- und Lehns-Folge, der vierte
von
peinlichen Fällen handelt, über welche
nachgehends Daniel Moller und
Benedict Carpzov weitläufftige Anmerckungen
geschrieben
haben. |
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Denn weil gedachter Churfürst sahe, daß die
Schöppen-Stühle und Juristen-Facultäten seiner
Lande, so wohl in Erklärung der
Römischen, als
alten
Sächsischen Rechte und
Gewohnheiten nicht
einerley
Meynungen hatten, und er, diesen
Mishelligkeiten abzuhelffen, zu mehren mahlen
von den Land-Ständen war ersucht worden, so
befahl er denen Verspruchs-Collegiis, die streitigen
Meynungen nebst angefügten Bedencken, so
Michael Teuber, Ordinarius und Senior der Juristen-Facultät zu
Wittenberg, wie auch Churfürstl. Appellations-Rath, gröstentheils zusammen
gezogen hatte, einzusenden, und setzte hierauf 1572 zu Meissen eine Deputation |
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- von etlichen
Hof-Räthen, namentlich
- Hans von Bernstein,
- Erich Volckmer von Berlepsch,
Ober-Hauptmann in Thüringen,
- Hieronymus Kiesewettern,
Cantzlern,
- Johann von Zasch,
- Abraham von Bock, Hoff-Marschalln,
- Laurentius Lindemann und
- David Pfeiffern;
- und von
Gelehrten
aus der Juristen-Facultät
- zu
Leipzig,
- Jacob Thoming,
- Leonhard Badehorn
- und Johann
Reiffschneidern,
- aus Wittenberg,
- Michael Teubern,
- Joachim von Beust,
- Matthäus Wesenbeck,
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so über Monaths-Frist mit einander
rathschlagten, endlich aber ihren
Entschluß dem Churfürsten übergaben, der selbigen vorher mit den zu gleicher
Zeit
allda versammleten Ständen des engern und weitern Ausschusses communicirte,
bekräfftigte, und zum
Druck befördern ließ. |
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Doch wurden anfänglich nur 171
Constitutiones zu Dreßden den 21 April 1572 in
Deutscher Sprache, welche Jacob Schultes, damahls Churfürstl.
Rath und Dom-Herr zu
Merseburg, ins
Lateinische übersetzte, öffentlich
kund gemacht, die andern 40 aber, so der
Churfürst gleichergestalt unterschrieben und
untersiegelt hatte, solten bloß den
Verspruchs-Collegiis zu ihrer Nachricht verbleiben;
sie sind aber nachgehends dem Corpori Juris
Saxonici, unter dem
Titul:
Sonderliche
Constitutionen, deren sich unser verordnende zu
Meissen vergleichen, und den Schöppen-Stühlen
darnach zu sprechen, durch uns auferleget
worden, mit beygedruckt worden, und haben sie so
wohl, als die ersten, die
Verbindlichkeit eines
Gesetzs. |
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Allein nachdem man befunden, daß auch
diese Constitutiones die widrigen
Meynungen nicht
gantz gehoben, und in etlichen Fällen zu neuem
Zwiespalt Anlaß gegeben hatten, und disfalls die
Stände in den öffentlichen
Landes-Zusammenkünften 1653 und 1655 bey
Johann George I, und nachgehends 1657 bey
dessen
Sohn,
Johann George II, ihre
Beschwerungen übergaben, wurden auf
Befehl
dieses letztern 1661, 91 Entschlüsse gefertiget,
welche Johann Philippi mit besondern
Anmerckungen erläutert. |
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{Sp. 395|S. 211} |
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Im Jahr 1724 ist unter der
Regierung des
Königs in Pohlen und
Churfürsten zu
Sachsen,
eine neue Proceß-Ordnung zum Vorschein
gekommen. |
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Codex Augusteus |
In eben demselben Jahre hat Johann Christian
Lünig den
Codicem Augusteum, oder eine
vollständige Sammlung aller in denen
Chur-Sächsischen und einverleibten
Landen, auch
den Marggrafthümern Ober- und Nieder-Lausitz
promulgirten
Constitutionen, Decisionen und
Verordnungen herausgegeben. |
- Daniel Moller in praef. ad Constit. Augusti.
- Mauritius in introductione ad praxin forensem …
- Berger ex MSC. Teuberi in Diss. de poena Tratto di
Corda.
-
Struv
in Bibl. Jur.
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