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Zedler: Sächsische Recht (das Churfürstlich-) HIS-Data
5028-33-393-11
Titel: Sächsische Recht (das Churfürstlich-)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 33 Sp. 393-395
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 33 S. 210-211
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Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

Stichworte Text   Quellenangaben
  Sächsische Recht (das Churfürstlich-) Jus Saxonicum Electorale, heist derjenige Theil des Sächsischen Rechtes, welches die Chur-Fürsten zu Sachsen, vermöge ihrer hohen Landesfürstl. Macht, ihren in dem Churfürstenthum, und selbigen einverleibten Landen, befindlichen Unterthanen vorgeschrieben haben.  
  Es bestehet solches aus allerhand eintzeln Befehlen, Proceß- und Policey-Ordnun-  
  {Sp. 394}  
  gen, Erledigungen der Landes-Gebrechen, und andern.  
  Insonderheit sind die so genannten Constitutiones Churfürst Augusts, so in 4 Theile abgesondert, sehr berühmt, deren erster vom rechtlichen Processe, der andere von Contracten, der dritte von der Erb- und Lehns-Folge, der vierte von peinlichen Fällen handelt, über welche nachgehends Daniel Moller und Benedict Carpzov weitläufftige Anmerckungen geschrieben haben.  
  Denn weil gedachter Churfürst sahe, daß die Schöppen-Stühle und Juristen-Facultäten seiner Lande, so wohl in Erklärung der Römischen, als alten Sächsischen Rechte und Gewohnheiten nicht einerley Meynungen hatten, und er, diesen Mishelligkeiten abzuhelffen, zu mehren mahlen von den Land-Ständen war ersucht worden, so befahl er denen Verspruchs-Collegiis, die streitigen Meynungen nebst angefügten Bedencken, so Michael Teuber, Ordinarius und Senior der Juristen-Facultät zu Wittenberg, wie auch Churfürstl. Appellations-Rath, gröstentheils zusammen gezogen hatte, einzusenden, und setzte hierauf 1572 zu Meissen eine Deputation  
 
  • von etlichen Hof-Räthen, namentlich
  • Hans von Bernstein,
  • Erich Volckmer von Berlepsch, Ober-Hauptmann in Thüringen,
  • Hieronymus Kiesewettern, Cantzlern,
  • Johann von Zasch,
  • Abraham von Bock, Hoff-Marschalln,
  • Laurentius Lindemann und
  • David Pfeiffern;
  • und von Gelehrten aus der Juristen-Facultät
    • zu Leipzig,
      • Jacob Thoming,
      • Leonhard Badehorn
      • und Johann Reiffschneidern,
    • aus Wittenberg,
      • Michael Teubern,
      • Joachim von Beust,
      • Matthäus Wesenbeck,
 
  so über Monaths-Frist mit einander rathschlagten, endlich aber ihren Entschluß dem Churfürsten übergaben, der selbigen vorher mit den zu gleicher Zeit allda versammleten Ständen des engern und weitern Ausschusses communicirte, bekräfftigte, und zum Druck befördern ließ.  
  Doch wurden anfänglich nur 171 Constitutiones zu Dreßden den 21 April 1572 in Deutscher Sprache, welche Jacob Schultes, damahls Churfürstl. Rath und Dom-Herr zu Merseburg, ins Lateinische übersetzte, öffentlich kund gemacht, die andern 40 aber, so der Churfürst gleichergestalt unterschrieben und untersiegelt hatte, solten bloß den Verspruchs-Collegiis zu ihrer Nachricht verbleiben; sie sind aber nachgehends dem Corpori Juris Saxonici, unter dem Titul: Sonderliche Constitutionen, deren sich unser verordnende zu Meissen vergleichen, und den Schöppen-Stühlen darnach zu sprechen, durch uns auferleget worden, mit beygedruckt worden, und haben sie so wohl, als die ersten, die Verbindlichkeit eines Gesetzs.  
  Allein nachdem man befunden, daß auch diese Constitutiones die widrigen Meynungen nicht gantz gehoben, und in etlichen Fällen zu neuem Zwiespalt Anlaß gegeben hatten, und disfalls die Stände in den öffentlichen Landes-Zusammenkünften 1653 und 1655 bey Johann George I, und nachgehends 1657 bey dessen Sohn, Johann George II, ihre Beschwerungen übergaben, wurden auf Befehl dieses letztern 1661, 91 Entschlüsse gefertiget, welche Johann Philippi mit besondern Anmerckungen erläutert.  
  {Sp. 395|S. 211}  
  Im Jahr 1724 ist unter der Regierung des Königs in Pohlen und Churfürsten zu Sachsen, eine neue Proceß-Ordnung zum Vorschein gekommen.  
Codex Augusteus In eben demselben Jahre hat Johann Christian Lünig den Codicem Augusteum, oder eine vollständige Sammlung aller in denen Chur-Sächsischen und einverleibten Landen, auch den Marggrafthümern Ober- und Nieder-Lausitz promulgirten Constitutionen, Decisionen und Verordnungen herausgegeben.
  • Daniel Moller in praef. ad Constit. Augusti.
  • Mauritius in introductione ad praxin forensem
  • Berger ex MSC. Teuberi in Diss. de poena Tratto di Corda.
  • Struv in Bibl. Jur.
     

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Stand: 24. Dezember 2012 © Hans-Walter Pries