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Zedler: Land-Stand HIS-Data
5028-16-559-6
Titel: Land-Stand
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 16 Sp. 559
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 16 S. 291
Vorheriger Artikel: Landstal
Folgender Artikel: Landstein
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

Stichworte Text Quellenangaben
  Land-Stand, ist eine Landeseingesässene eintzele Person oder commun, welche mit unbeweglichen Gütern im Lande angesässen, daneben Stimme und Sietz auf denen Land-Tagen hergebracht hat.  
  Es sind hierinn die Land-Stände mit denen Gliedern und Ständen des Römischen Reichs fast gleich, in dem auch zu einem Reichs-Stande diese beyderley erfordert werden, daß er mit unmittelbaren Reichs-Lehn versehen dann auch Votum und Session auf denen Reichs-Tägen erhalten habe. Hugo de Statu Region. …
  Wobey denn insonderheit die Possessio unmittelbarer Reichs-Güter erfordert, und in denen Kayserlichen Wahl-Capitulationen ausbedungen worden, weil die Reichs-Stände befürchtet, daß in Entstehung dessen andere neue Familien in den Reichs-Rath eingeführet, und die Alten damit überstimmet werden mögten. Burgoldensis in not. Imp. …
Besitz eines Ritterguts Auf gleiche Maße, wenn einer von Adel gleich im Lande sich aufhält, welcher aber mit Ritter-Gütern und unmittelbaren Lehnen nicht versehen ist, so wird derselbe schwerlich der Qualität eines Land-Standes sich anmassen können. Hingegen wenn einer, so nicht von Adel, ein solches Riter-Gut sich adquriret, welches dieses Rechts fähig ist, wird er ceteris paribus sich dieses Rechts mit anzumassen haben. Vti statuit laud. Do. Hugo cit.loc. n. 13.
  Welches denn auch seine vernünfftige Ursache hat, indem diejenige, so selbst ihre Güter im Lande haben, sonder Zweifel eifriger vor das gemeine Beste sorgen, als welche gar nicht possessionirt sind, und also nichts zu verlieren haben.  
  Hieraus folget, daß diejenige, so zwar ein Riter-Gut an sich gehandelt, solches aber noch nicht pleno Iure erhalten, sich dieses Rechts nicht anzunehmen haben; Als wenn in einer Provintz üblich, daß bey Verkauffung eines Riter-Guts die Gerichtliche Traditio erfordert werde, alsdenn kann ohne diese der Possessor sich unter die Land-Stände nicht rechnen.  
  Nichtweniger, wenn jemand ein solches Riter-Gut sich angeschafft, welches von dem Lands-Herrn zu Lehn gehet, so kann er sich nicht vor einen rechten Eigenthums-Herrn ausgeben, ist auch consequenter vor keinen Land-Stand zu achten, so lange nicht die Belehnung von der Landes-Herrschafft erfolget, insonderheit wenn dieselbige einiger Massen streitig gemachet werden sollte; welches jedoch von denen, so ein Lehn-Gut von ihren Vor-Eltern oder Agnaten ererben, so genau nicht wird erfordert werden können, welche aber mit einer blossen Anwart-  
  {Sp. 560}  
  schafft oder Exspectatio versehen, dieselbe können sich dieses Recht nicht zueignen. Wildvogel Dissert. de Stat. prou.
  Wenn Pupillen und minderjährige sich finden, welche dergleichen Riter-Güter besietzen, oder sonst solche Personen seyn, die wegen eines Gemüths- oder Leibes-Gebrechens ihr Recht selbst nicht versehen können, so sind Dero Vormünder und Curatores befugt, in ihrer Namen auf den Landes-Conventen zu erscheinen, und das zustehende Votum zu führen; zu deren Legitimation das Tutorium oder Curatorium von der ordentlichen Obrigkeit, wo der Pupille gesässen, genug, und auch in andern Territoriis, wo selbst der Pupille zu erscheinen hätte, gültig ist, zumahlen die Constitutio Tutoris in Foro Domicilum in diesem Puncte dazu gnug seyn kann.  
Crain In Crain aber kann kein fremder, und wenn er ein Fürst wäre und auch noch so viele Güter im Lande besässe, einen Sietz auf denen Land-Tagen erhalten, oder Landschafftlicher Freyheiten genüssen, wo er nicht den Riter-Stand oder Land-Mannschafft darinnen annimmt, und solches bey denen Ständen auf dem Land-Tage erlanget hat. Worauf auch alle seine Nachkommen, wenn sie gleich nicht mehr im Lande sind, oder Güter darinnen besietzen, sich dennoch aller darinnen gewöhnlichen Rechte und Freyheiten zu erfreuen haben. Valvasor Ehre des Herzogth. Crain …
  Und wenn auch wiedrigen Falls einer, der vom Kayser, als Landes-Fürsten, selbst geadelt worden, Güter darinnen besietzt, darff er sich dessen ungeachtet nicht derer Freyheiten derer andern anmassen. Valvasor l.c.
Grund Der Grund dieses denen Land-Ständen zukommenden Rechts beruhet vornehmlich  
1.
1) auf denen Pactis Conventis, welche die Vorfahren mit denen regirenden Landes-Herren bey Übernehmung des Regiments getroffen, welche, wenn sie vorhanden, so wohl Summum Principem als die Unterthanen obligiren.
Von Seckendorff in Teutschen Fürsten-Staat Th. II. c. 4.
 
  Denn obwohl die Landes-Fürstliche Macht und Obrigkeit der Monarchischen Regirung ähnlich ist, so ist dieselbe doch nicht der Gestallt despotisch und absolut, daß nicht dieselben eine Modification durch die mit den Ständen pflegende Communication, und ist, wie die alten gesagt, Vollbord derer Stände leiden sollte. In denen Stifftern, so der Römischen Religion beygethan, wird solches noch mehr befunden, als bey denen Fürstlichen Häusern, welche auf der Erb-Folge bestehen, zumahlen daselbst, wenn ein Bischoff oder Ertz-Bischoff erwählet ist, mit demselben gewisse Reuersales errichtet zu werden pflegen, welche der künfftigen Regirung eine gewisse Norm geben. In denen Erb-Fürstenthümern finden sich zwar dergleichen Pacta selten, jedoch kann an deren Stelle seyn, daß insgemein die Landes-Herren, wenn sie die Huldigung einnehmen wollen, so wohl denen Landes-Ständen als gesammten Unterthanen ihre Priuilegia, Recht und Gerechtigkeit zu confirmiren pflegen.
 
2.
  Der zweyte Grund kann seyn die Priuilegia, so etwa von denen Vorfahren denen Landes-Ständen circa formam regiminis ertheilet, wobey es billig gelassen wird, Theils weil dieselbe denen Landes eingesäßenen insgemein wegen Dero Treue und Verdienste verstattet sind, theils auch weil Deroselben Veränderung insgemein grosses Mißvergnügen, auch wohl offter Mahls Unordnung und Landverderben nach sich zu zühen pfle-
 
  {Sp. 561|S. 292}  
 
  get.
 
3.
  Der dritte Grund, worauf das Recht der Land-Stände ankommt, ist die alte Observantz, wie es in vorigen Zeiten ist gehalten und hergebracht worden.
Lyncken Resp. Iur. …
 
  Denn gleich wie alle dergleichen Sachen, welche den Zustand des Landes und dessen Regirung betreffen, insgemein aus der hergebrachten Observantz und alten Gewohnheit entschieden werden, gleich wie solches auch in denen Streitigkeiten derer Reichs-Stände beobachtet wird. Also ist diese Observantz auch hierselbst die beste Richtschnur, woraus die vorfallenden Streitigkeiten zu entscheiden. Nach Anweisung solcher Observantz sind nun die mehresten Teutschen Fürstenthümer und Herrschafften so eingerichtet, daß in wichtigen Sachen nichts zu beschlüssen ist, als mit vorgängier Communication derer Land-Stände und Procerum des Landes, so die gesammte Landes-Einwohner vorstellen, und sonst auch wohl in einer Sache den Ausschlag geben können.
Klassen Wo nun also Land-Stände sind, da werden dieselbe ordinair in 3. Classen, als Prälaten, die Riterschafft und die Städte eingetheilet, wie wohl an denen Orten, wo sich viel hohe Standes-Personen finden, vier Classen gemachet werden, nehmlich, derer Prälaten, derer Fürsten, Grafen und Frey-Herrn, der Riterschafft und derer Städte.
  • Crain
  • Von Seckendorff Teutsch. Fürsten-St. Th. I. …
  • Bilderbeck et Wabst ll.cc.
  • Vitriarius apud Pfeffinger l.c. …
Prälaten Die erste Classe derer Land-Stande sind also die Prälaten, unter welchen Namen insgemein die Vorsteher derer Clöster und Stiffter verstanden werden. Denn obwohl solche Collegia derer Clöster und Stiffter Anfangs bloß zu dem Ende geordnet und bestimmet sind, daß sie ihre Andacht abwarten, und sich von allen weltlichen Geschäfften gäntzlich entfernen sollten, so sind doch nachhero denen Clöstern so viele weltliche Güter und Einkünfften auch an vielen Orten die weltliche Obrigkeit selbsten über verschiedene Landes-Unterthanen gegönnet und eingeräumet worden, daß dahero deren Vorstehern eine doppelte Verrichtung, nehmlich geistliche und weltliche obgelegen, und sie also eine gedoppelte Person vorgestellet, so gar, daß auch einige Äbte und Vorsteher derer Stiffter mit Regalien oder Landesherrlichen Gerechtigkeiten beliehen und versehen sind.  
  In Ansehung dieser weltlichen Vorrechte werden nun solche geistliche Corpora und deren Vorsteher billig zu Berathschlagung derer Landes-Angelegenheit gezogen, in dem sie bey dem Wohlstande und guten Verfassung des Landes einen grossen Theil nehmen. Daher ist um destoweniger zu verwundern, daß die Geistlichkeit zu weltlichen Deliberationen mit gezogen wird, da vor Alters  
  {Sp. 562}  
  im 10. und nachfolgenen Seculis die Gelehrsamkeit fast eintzig und allein bey dem Clero beruhet, und in denen Clöstern verstecket war, davon es denn auch gerühret, daß nach Ausweise der alten Historien die Bischöffe und Ertz-Bischöffe mehren Theils das Cantzler-Amt verrichtet.  
  Es sollte hierbey einen Zweifel erwecken können, wie die geistlichen Stiffter und Clöster, insonderheit die, so der Römisch-Catholischen Religion beypflichten, sich zu weltlichen Zusammenkünfften beruffen lassen, da dieselbe bekannter Massen eine gäntzliche Exemtion von der weltlichen Obrigkeit praetendiren, auch Vermöge der Canonischen Rechte darinnen bestätiget sind; hingegen aber die Erscheinung aufm Land-Tage vor eine Speciem Subiectionis gehalten wird, als woraus demnächst erfolget, daß ein solches Stifft auch in denen übrigen Landes-Angelegenheiten mit beytreten, Steuren und Collecten bezahlen muß, und dem Landes-Herrn sich völlig unterwürffig gemacht hat. Gailius de Arrest. … de Capel Monarch. ibique Glassor.
  Allein weil vorgedachter Massen diese Stiffter, Theils zu ihrer geistlichen Function bestellet, Theils mit ansehnlichen weltlichen Gerechtigkeiten, gantzen Dörffern und Gegenden offt Mahls beliehen sind, so haben sie auch gedoppelte Betrachtung, und können sich in Ansehung ihrer weltlichen Güter und Hintersassen der Subiection der weltlichen Obrigkeit nicht entzühen, gleich wie die Bischöffe und unmittelbare Geistlichkeit im Römischen Reiche zwar vor ihre Person, und in denen Sachen, so ordinem Sacrum angehen, dem Römischen Pabste; in denen Sachen aber welche ihre weltlichen Gerechtigkeiten, Regalien und vom Römischen Reiche tragende Lehn betrifft, dem Römischen Kayser und höchsten Reichs-Gerichten unterworffen sind. Sprenger Iur. prud. …
  Über dem, weil die Beruffung zu der öffentlichen Consultation bey denen Land-Tägen nicht so wohl ein Onus ist, als ein Beneficium, Gestallt hierdurch offt Mahls ein Praeiudicium, so sonst einem solchen Corpori aufgelegt würde, abgewendet wird, so ist vermuthlich, daß die Comparatio um desto eher bewilliget und von denen Clöstern angenommen worden, ohne sich sonst in ihrem Rechte zu praeiudiciren.  
  Bey denen Augspurgischen Confessions-Verwandten aber, hat es um destoweniger Zweifel, als bey denen man die uralte Gewohnheit der Kirchen, Vermöge deren so wohl Clerici als Laici dem höchsten Landes-Herren unterworffen waren, wieder eingeführet hat.  
  Ob zwar übrigens die Bischöffe in solchem Stande sind, daß sie regulariter denen Reichs-Fürsten nicht unterworffen, und also unter die Zahl der Land-Stände nicht zu rechnen sind, so ist doch als etwas besonders, daß der Bischoff zu Lübeck auf denen Land-Tags-Versammlungen derer Herzogen von Hollstein mit erscheinet, und also vor einen Land-Stand daselbst gehalten wird, ob schon daß er übrige Iura als eines Reichs-Standes, Vermöge deren er Sietz und Stimme auf denen Reichs-Tagen hat, dadurch nicht aufgehoben wird. Conring Dissert. de Const. Episc. Germ.
  In denen Landen, wo sich Vniversitäten befinden, wird das Collegium Professorum oder das Corpus Academicum unter die Prälaten mitgerechent, und zu denen Landschaffts-Conventen mitgezogen. Von Seckendorff im Teutschen Fürsten-Staate Th. I.
   Inson-  
  {Sp. 563|S. 293}  
  derheit, wenn dieselbe mit ansehnlichen Herrschafften und Iurisdiction versehen sind. Rhetius Comment. ad jus Feud. p. 75.
  Aller Massen denn solche Collegia Academica zu denen Collegiis Canonicorum mit gerechnet, und in Ansehung der Iurisdiction oder Subjection denenselben insonderheit in Sächsischen Landen gleich geachtet worden. Carpzov Iur. Prud. …
  Nicht weniger werden auch zu denen Prälaten gerechnet die Vorsteher oder Commendatores des Teutschen Riter-Ordens, welche hin und wieder in Teutschland annoch ihre Güter haben; dieselben sind zwar vor ihre Person in denen Dingen, so ihre Ordens-Regel betreffen, ihren Groß-Meister unterworffen; allein in denen übrigen Sachen, welche ihre im Lande habende Lehne, Meyer und Güter angehen, müssen sie der ordinairen Landes-Obrigkeit gehorchen, sind auch in Ansehung deroselben vor Land-Stände geachtet, und erscheinen mit auf denen Land Tagen, wie sich solches bey denen Land-Commendatorn in Österreich, Bayern, Sachsen, Thüringen, Hessen und der Marck Brandenburg befindet.  
  Endlich ist hierbey noch anzuführen, daß im Stiffte Hildesheim der Ordo Praelatorum in 2. Classen getheilet wird, wovon die erste ausmacht das Dom-Capitel, welches praetendiret in allen und jeden den Statum publicum angehenden Sachen seinen Consens zu geben.  
Ritterschaft Die andere Classe der Land Stände, ist die Riterschafft oder Adel an denen Orten, wo nicht vorgedachter Massen eine besondere Classe von Grafen und Frey-Herren gemacht wird. Gleich wie aber oben angezeiget worden, daß in einigen Provintzien sich so wohl Amtsäßische als schrifftsäßige Edelleute finden, also werden hier hauptsächlich die Schrifftsassen verstanden, und können die Amtsassen regulariter die Qualität eines Land-Standes sich nicht anmassen, es wäre denn, daß dieselbe durch eine beständige Landes-Observantz dazu berechtiget, oder von dem Landes-Herrn specialiter priuilegiret werden. Struv Dissert. Iur. …
  An andern Orten ist der Adel auch nicht von einerley Condition, zu Mahl in Pommern, da derselbe in Schloßgesässene, und übrige Riterschafft eingetheilet wird. Da denn unter dem erstern Namen diejenigen begriffen werden, welche eigene Schlösser und weitläufftigere Herrschafften als die übrigen von Adel besietzen, und daher sich auch mehrere Vorrechte und Priuilegia als die übrige anmassen. Es ist derowegen unter diesen Parteyen ehe dem ein starcker Streit entstanden, in dem die erstere sich besondere Vorzüge zuschreiben, die übrige aber eine durchgehende Gleichheit behaupten wollen.  
  An andern Orten als in Elsaß und Franckenland etc. wird ein Unterschied gemacht unter Lehn-Leuten, und Landsassen, von denen die letztern dem Landes-Herrn in allen durchgehends unterworffen, als auf Land-Tagen zu erscheinen schuldig; die erstere aber nur bloß mit Lehns-Pflicht dem Landes-Regenten verwandt, also auch nur auf gewisse Masse, in so weit es hergebracht, bey denen Landschaffts-Sachen zu concurriren schuldig sind. Wo aber die Landsasserey üblich, wie solches an den mehresten Orten in Sachsen hergebracht, daselbst können die Vasalli sich keiner Exemtion von des Landes-Herrn Botmäßigkeit, ob sie gleich anderwärts dem Römischen Reiche unmittelbar unterworffen, zueignen,  
  {Sp. 564}  
  sondern müssen sich hierinnen, gleich wie in andern Stücken, unterwerffen.  
  Ob aber auch eine Person Bürger-Standes, welche ein Riter-Gut erhandelt, mit auf denen Land-Tägen erscheinen dürffe, will Stryck Tr. de Statibus … im Zweifel zühen. Jedoch wird von andern, sonderlich so von Steuern gehandelt wird, das Gegentheil behauptet. Bilderbeck l.c. …
Städte Nebst diesem ist die letztere Classe derer Städte, unter welchen denn die Land-Stände so dem Landes-Fürsten unmittelbar unterworffen, und unter denen Cantzleyen und Hof-Gerichte stehen, verstanden werden. Sonsten ist der Unterscheid derer Städte in Reichs- und Land-Städte bekannt, wovon jene das Recht haben, auf denen Reichs-Tagen ihre Stimme und Sietze zu bekleiden, und Kayserl. Maj. und höchsten Reichs-Gerichten unmittelbar unterworffen sind. Deren Immedietät vermuthlich zu derer Ottonum und Henricorum Zeiten im 10ten und 11ten Seculo wie das Römische Reich durch viele innerliche Unruhen exagitiret, und der Römischen Kaysere Macht durch der Päbste Aemulation sehr geschwächet wurde, entstanden zu seyn scheinet, da bey solcher Gelegenheit die Städte sich von denen ihnen vorgesetzten Reichs-Schuldheissen und Aduocatis allgemach befreyet, einige auch bey Abgang derer alten Fürstlichen Familien als der Herzogen von Schwaben, von Francken, u.d. sich in Freyheit gesetzet, andere hingegen von denen Kaysern um derer widerspänstigen Fürsten-Macht zu schwächen, zur Freyheit erhoben worden. Schweder Introd. Iur.
  Die Land-Städte hingegen sind denen Reichs-Ständen solcher Gestallt unterworffen, daß sie deren Superiorität und Iurisdiction erkennen müssen, wie denn auch ihre habende Iurisdiction im Namen des Landes-Herrn exerciret wird. Ermeldte Land-Städte sind nicht einerley Art und Condition, zumahlen einige den Fürstlichen Cantzleyen unmittelbar, andere aber auch denen Ämtern unterworffen, deren letztere jedoch zu dieser Classe schwerlich zu zählen seyn, in dem ihnen selten das Recht bey Land-Tagen zu erscheinen zugestanden wird. Von Seckendorff im Teutschen Fürsten-Staate Th. I.
  Wie im Gegentheile auch verschiedene Städte, so zwar schrifftsaßisch sind, und unter keinen Amtmanne stehen, sich finden, so dennoch die Erscheinung bey Land-Tagen nicht hergebracht haben.  
Rechte Das Recht der Land-Stände bestehet nun hauptsächlich darinnen, daß dieselbe befugt seyn, auf denen Land-Tagen mit zu erscheinen, daselbst Stimme und Sietz zu haben, und über die vorkommende Landes-Angelegenheiten zu berathschlagen und zu schlüssen. In welchen Stücke dieselbe alle und jede Lands-Einwohner vorstellen, und in deren Namen ihre Berathschlagungen und Land-Tags-Schlüsse bewerckstelligen, also daß, was auf dem Land-Tage beschlossen ist, von gesammten Landes-Unterthanen beschlossen zu seyn erachtet wird. Schweder Introd. in Iur. Publ. …
     

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Stand: 3. Juni 2023 © Hans-Walter Pries