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Quellenangaben |
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Land-Stand, ist eine Landeseingesässene eintzele
Person
oder commun, welche mit unbeweglichen
Gütern im
Lande angesässen,
daneben Stimme und Sietz auf denen
Land-Tagen hergebracht hat. |
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Es sind hierinn die Land-Stände mit denen
Gliedern und
Ständen des
Römischen
Reichs fast gleich, in dem auch zu einem
Reichs-Stande diese beyderley erfordert
werden, daß er mit
unmittelbaren Reichs-Lehn versehen dann auch
Votum
und Session auf denen
Reichs-Tägen erhalten habe. |
Hugo
de Statu Region. … |
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Wobey denn insonderheit die Possessio
unmittelbarer Reichs-Güter erfordert, und in denen
Kayserlichen
Wahl-Capitulationen
ausbedungen worden, weil die Reichs-Stände
befürchtet, daß in Entstehung dessen
andere neue
Familien in den Reichs-Rath eingeführet, und die
Alten damit
überstimmet werden mögten. |
Burgoldensis in not.
Imp. … |
Besitz eines Ritterguts |
Auf gleiche Maße, wenn einer von
Adel gleich im
Lande sich aufhält, welcher
aber mit
Ritter-Gütern
und
unmittelbaren
Lehnen nicht versehen ist, so wird
derselbe schwerlich der Qualität eines Land-Standes sich anmassen
können. Hingegen wenn einer, so nicht von Adel, ein solches Riter-Gut sich
adquriret, welches dieses
Rechts fähig ist, wird er ceteris paribus
sich dieses Rechts mit anzumassen haben. |
Vti statuit laud. Do. Hugo cit.loc. n. 13.
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Welches denn auch seine
vernünfftige
Ursache hat, indem diejenige, so selbst
ihre
Güter im Lande haben, sonder
Zweifel eifriger vor das
gemeine Beste sorgen,
als welche gar nicht
possessionirt sind, und also nichts zu
verlieren haben. |
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Hieraus folget, daß diejenige, so zwar ein
Riter-Gut an sich gehandelt,
solches aber noch nicht pleno Iure erhalten, sich dieses
Rechts nicht
anzunehmen haben; Als wenn in einer
Provintz üblich, daß bey Verkauffung eines
Riter-Guts die Gerichtliche Traditio erfordert werde, alsdenn kann ohne
diese der Possessor sich unter die Land-Stände nicht rechnen. |
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Nichtweniger, wenn jemand ein solches Riter-Gut sich angeschafft, welches
von dem Lands-Herrn zu
Lehn gehet, so kann er sich nicht vor einen rechten
Eigenthums-Herrn ausgeben, ist auch consequenter vor keinen Land-Stand
zu achten, so lange nicht die
Belehnung von der Landes-Herrschafft erfolget,
insonderheit wenn dieselbige einiger Massen streitig gemachet werden
sollte;
welches jedoch von denen, so ein Lehn-Gut von ihren Vor-Eltern oder
Agnaten
ererben, so genau nicht wird erfordert werden können, welche aber mit einer
blossen Anwart- |
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{Sp. 560} |
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schafft oder Exspectatio versehen, dieselbe
können sich dieses Recht nicht zueignen. |
Wildvogel
Dissert.
de Stat. prou. |
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Wenn Pupillen und minderjährige sich finden, welche dergleichen
Riter-Güter besietzen, oder sonst solche
Personen seyn, die wegen eines
Gemüths-
oder
Leibes-Gebrechens ihr
Recht selbst nicht versehen können, so sind Dero
Vormünder und Curatores befugt, in ihrer
Namen auf den Landes-Conventen
zu erscheinen, und das zustehende Votum zu führen; zu deren
Legitimation das Tutorium oder Curatorium von der
ordentlichen Obrigkeit, wo der Pupille gesässen, genug, und auch in
andern Territoriis, wo selbst der Pupille zu erscheinen hätte,
gültig ist, zumahlen die Constitutio Tutoris in Foro Domicilum in
diesem Puncte dazu gnug seyn kann. |
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Crain |
In Crain aber kann kein fremder, und wenn er ein
Fürst wäre und auch noch so
viele
Güter im
Lande besässe, einen Sietz auf denen
Land-Tagen erhalten, oder
Landschafftlicher
Freyheiten genüssen, wo er nicht den
Riter-Stand oder
Land-Mannschafft darinnen annimmt, und solches bey denen Ständen auf dem
Land-Tage erlanget hat.
Worauf auch alle seine Nachkommen, wenn sie gleich nicht mehr im Lande sind,
oder Güter darinnen besietzen, sich dennoch aller darinnen
gewöhnlichen
Rechte und
Freyheiten zu erfreuen haben. |
Valvasor
Ehre des Herzogth. Crain … |
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Und wenn auch wiedrigen Falls einer, der vom
Kayser, als
Landes-Fürsten,
selbst geadelt worden,
Güter darinnen besietzt, darff er sich dessen ungeachtet
nicht derer Freyheiten derer andern anmassen. |
Valvasor l.c. |
Grund |
Der
Grund dieses denen Land-Ständen zukommenden
Rechts
beruhet
vornehmlich |
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1. |
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Von
Seckendorff in Teutschen Fürsten-Staat Th. II. c.
4. |
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Denn obwohl die Landes-Fürstliche Macht und
Obrigkeit der
Monarchischen
Regirung ähnlich ist, so ist dieselbe doch nicht der
Gestallt despotisch
und absolut, daß nicht dieselben eine Modification durch die
mit den Ständen pflegende Communication, und ist, wie die alten
gesagt,
Vollbord derer Stände leiden sollte. In denen
Stifftern, so der Römischen
Religion beygethan, wird solches noch mehr befunden, als bey denen
Fürstlichen
Häusern, welche auf der Erb-Folge bestehen, zumahlen daselbst, wenn ein
Bischoff
oder
Ertz-Bischoff
erwählet
ist, mit demselben
gewisse Reuersales
errichtet zu werden pflegen, welche der künfftigen Regirung eine gewisse Norm
geben. In denen Erb-Fürstenthümern finden sich zwar dergleichen Pacta
selten, jedoch kann an deren Stelle seyn, daß insgemein die
Landes-Herren, wenn
sie die
Huldigung einnehmen
wollen, so wohl denen Landes-Ständen als gesammten
Unterthanen ihre
Priuilegia,
Recht und Gerechtigkeit zu confirmiren
pflegen. |
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2. |
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Der zweyte
Grund kann seyn die
Priuilegia, so etwa von denen
Vorfahren denen Landes-Ständen circa
formam regiminis ertheilet, wobey
es
billig gelassen wird, Theils weil dieselbe denen
Landes eingesäßenen
insgemein wegen Dero Treue und
Verdienste verstattet sind, theils auch weil
Deroselben
Veränderung insgemein grosses Mißvergnügen, auch wohl offter Mahls
Unordnung und Landverderben nach sich zu zühen pfle- |
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{Sp. 561|S. 292} |
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3. |
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Der dritte
Grund, worauf das
Recht der Land-Stände ankommt, ist die alte
Observantz, wie es in vorigen Zeiten ist gehalten und hergebracht worden.
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Lyncken Resp. Iur. … |
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Denn gleich wie alle dergleichen
Sachen, welche den
Zustand des
Landes und dessen
Regirung betreffen, insgemein
aus der hergebrachten Observantz und alten
Gewohnheit entschieden
werden, gleich wie solches auch in denen Streitigkeiten derer
Reichs-Stände
beobachtet wird. Also ist diese Observantz auch hierselbst die beste
Richtschnur, woraus die vorfallenden Streitigkeiten zu entscheiden. Nach
Anweisung solcher Observantz sind nun die mehresten
Teutschen
Fürstenthümer und
Herrschafften
so eingerichtet, daß in wichtigen
Sachen nichts
zu beschlüssen ist, als mit vorgängier Communication derer Land-Stände
und Procerum des Landes, so die gesammte Landes-Einwohner
vorstellen,
und sonst auch wohl in einer Sache den Ausschlag geben können. |
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Klassen |
Wo nun also Land-Stände sind, da werden dieselbe ordinair in 3.
Classen, als Prälaten,
die Riterschafft und die
Städte
eingetheilet, wie
wohl an denen
Orten, wo sich viel hohe
Standes-Personen finden, vier Classen
gemachet werden, nehmlich, derer Prälaten, derer
Fürsten,
Grafen und
Frey-Herrn,
der Riterschafft und derer Städte. |
- Crain …
- Von Seckendorff
Teutsch. Fürsten-St. Th. I. …
- Bilderbeck et Wabst ll.cc.
- Vitriarius apud
Pfeffinger l.c. …
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Prälaten |
Die erste Classe derer Land-Stande sind also die
Prälaten, unter
welchen
Namen insgemein die
Vorsteher derer
Clöster und
Stiffter
verstanden
werden. Denn obwohl solche
Collegia derer Clöster und Stiffter
Anfangs
bloß zu dem Ende geordnet und bestimmet sind, daß sie ihre Andacht abwarten, und
sich von allen
weltlichen Geschäfften gäntzlich entfernen sollten, so sind doch
nachhero denen Clöstern so viele
weltliche Güter und
Einkünfften auch an vielen
Orten die
weltliche Obrigkeit
selbsten über
verschiedene
Landes-Unterthanen
gegönnet und eingeräumet worden, daß dahero deren Vorstehern eine doppelte
Verrichtung, nehmlich
geistliche und
weltliche obgelegen, und sie also eine
gedoppelte Person vorgestellet, so gar, daß auch einige
Äbte und Vorsteher
derer Stiffter mit
Regalien oder
Landesherrlichen
Gerechtigkeiten
beliehen und versehen sind. |
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In Ansehung dieser weltlichen Vorrechte werden nun solche geistliche
Corpora und deren Vorsteher
billig zu
Berathschlagung derer
Landes-Angelegenheit gezogen, in dem sie bey dem Wohlstande und
guten Verfassung
des
Landes einen grossen
Theil nehmen. Daher ist um destoweniger zu verwundern,
daß die
Geistlichkeit zu weltlichen Deliberationen mit gezogen wird, da
vor Alters |
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{Sp. 562} |
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im 10. und nachfolgenen
Seculis die
Gelehrsamkeit
fast eintzig und allein bey dem Clero beruhet, und in denen Clöstern
verstecket war, davon es denn auch gerühret, daß nach Ausweise der alten
Historien die
Bischöffe und Ertz-Bischöffe mehren Theils das
Cantzler-Amt
verrichtet. |
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Es sollte hierbey einen Zweifel erwecken können, wie die geistlichen
Stiffter und Clöster, insonderheit die, so der
Römisch-Catholischen Religion
beypflichten, sich zu weltlichen
Zusammenkünfften beruffen lassen, da dieselbe
bekannter Massen eine gäntzliche
Exemtion von der
weltlichen Obrigkeit
praetendiren, auch Vermöge der
Canonischen Rechte darinnen
bestätiget sind; hingegen aber die Erscheinung aufm
Land-Tage vor eine
Speciem Subiectionis gehalten wird, als woraus demnächst erfolget, daß ein
solches Stifft auch in denen übrigen Landes-Angelegenheiten mit beytreten,
Steuren und Collecten bezahlen
muß, und dem
Landes-Herrn sich
völlig
unterwürffig gemacht hat. |
Gailius de Arrest. … de Capel
Monarch.
ibique Glassor. |
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Allein weil vorgedachter Massen diese
Stiffter, Theils zu ihrer geistlichen
Function
bestellet, Theils mit
ansehnlichen
weltlichen Gerechtigkeiten,
gantzen
Dörffern und
Gegenden offt Mahls beliehen sind, so haben sie auch
gedoppelte Betrachtung, und können sich in Ansehung ihrer
weltlichen Güter und
Hintersassen der Subiection der
weltlichen Obrigkeit nicht entzühen,
gleich wie die
Bischöffe und
unmittelbare
Geistlichkeit im
Römischen Reiche zwar
vor ihre Person, und in denen
Sachen, so ordinem Sacrum angehen, dem
Römischen Pabste; in denen Sachen aber welche ihre weltlichen Gerechtigkeiten,
Regalien und vom Römischen Reiche tragende
Lehn betrifft, dem Römischen
Kayser und höchsten
Reichs-Gerichten unterworffen sind. |
Sprenger
Iur. prud. … |
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Über dem, weil die Beruffung zu der öffentlichen Consultation bey
denen Land-Tägen nicht so wohl ein
Onus ist, als ein Beneficium,
Gestallt hierdurch offt Mahls ein Praeiudicium, so sonst einem solchen
Corpori aufgelegt würde, abgewendet wird, so ist
vermuthlich, daß die
Comparatio um desto eher bewilliget und von denen
Clöstern angenommen
worden, ohne sich sonst in ihrem
Rechte zu praeiudiciren. |
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Bey denen
Augspurgischen
Confessions-Verwandten aber, hat es um
destoweniger Zweifel, als bey denen man die uralte
Gewohnheit der Kirchen,
Vermöge deren so wohl Clerici als Laici dem höchsten
Landes-Herren unterworffen waren, wieder eingeführet hat. |
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Ob zwar übrigens die
Bischöffe in solchem
Stande sind, daß sie regulariter
denen Reichs-Fürsten
nicht unterworffen, und also unter die
Zahl der Land-Stände
nicht zu rechnen sind, so ist doch als etwas besonders, daß der
Bischoff zu
Lübeck auf denen Land-Tags-Versammlungen derer
Herzogen von
Hollstein mit
erscheinet, und also vor einen Land-Stand daselbst gehalten wird, ob schon daß
er übrige
Iura als eines
Reichs-Standes, Vermöge deren er Sietz und
Stimme auf denen Reichs-Tagen hat, dadurch nicht aufgehoben wird. |
Conring
Dissert. de Const. Episc. Germ. |
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In denen Landen, wo sich
Vniversitäten befinden, wird das
Collegium
Professorum oder das Corpus Academicum unter die
Prälaten mitgerechent, und zu denen Landschaffts-Conventen mitgezogen.
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Von Seckendorff im Teutschen Fürsten-Staate Th. I. … |
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Inson- |
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{Sp. 563|S. 293} |
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derheit, wenn dieselbe mit
ansehnlichen
Herrschafften und
Iurisdiction versehen sind. |
Rhetius
Comment. ad jus Feud. p. 75. |
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Aller Massen denn solche Collegia
Academica zu denen Collegiis Canonicorum mit gerechnet, und in
Ansehung der
Iurisdiction oder Subjection denenselben
insonderheit in
Sächsischen Landen gleich geachtet worden. |
Carpzov
Iur. Prud. … |
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Nicht weniger werden auch zu denen
Prälaten gerechnet die Vorsteher oder
Commendatores des Teutschen Riter-Ordens, welche hin und wieder in
Teutschland annoch ihre
Güter haben; dieselben sind zwar vor ihre
Person in
denen
Dingen, so ihre Ordens-Regel betreffen, ihren Groß-Meister unterworffen;
allein in denen übrigen
Sachen, welche ihre im
Lande habende
Lehne,
Meyer und
Güter angehen, müssen sie der ordinairen
Landes-Obrigkeit
gehorchen,
sind auch in Ansehung deroselben vor Land-Stände geachtet, und erscheinen mit
auf denen Land Tagen, wie sich solches bey denen Land-Commendatorn in
Österreich, Bayern,
Sachsen,
Thüringen, Hessen und der
Marck Brandenburg
befindet. |
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Endlich ist hierbey noch anzuführen, daß im
Stiffte Hildesheim der Ordo
Praelatorum in 2. Classen
getheilet wird, wovon die erste ausmacht
das Dom-Capitel, welches
praetendiret
in allen und jeden den Statum
publicum angehenden
Sachen seinen Consens zu geben. |
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Ritterschaft |
Die andere
Classe der Land Stände, ist die
Riterschafft oder
Adel an denen
Orten, wo
nicht vorgedachter Massen eine besondere Classe von
Grafen und
Frey-Herren gemacht wird. Gleich wie aber oben angezeiget worden, daß in einigen
Provintzien sich so wohl Amtsäßische als schrifftsäßige
Edelleute finden, also
werden hier hauptsächlich die
Schrifftsassen verstanden, und können die
Amtsassen regulariter die Qualität eines Land-Standes sich
nicht anmassen, es wäre denn, daß dieselbe durch eine beständige Landes-Observantz
dazu berechtiget, oder von dem
Landes-Herrn specialiter priuilegiret
werden. |
Struv Dissert. Iur. … |
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An andern
Orten ist der
Adel auch nicht von einerley Condition, zu
Mahl in
Pommern, da derselbe in Schloßgesässene, und übrige Riterschafft
eingetheilet wird. Da denn unter dem erstern
Namen diejenigen begriffen werden,
welche
eigene Schlösser und weitläufftigere
Herrschafften
als die übrigen von
Adel besietzen, und daher sich auch mehrere Vorrechte und
Priuilegia
als die übrige anmassen. Es ist derowegen unter diesen Parteyen ehe dem ein
starcker Streit entstanden, in dem die erstere sich besondere
Vorzüge
zuschreiben, die übrige aber eine durchgehende Gleichheit behaupten
wollen. |
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An andern
Orten als in Elsaß und
Franckenland etc. wird ein
Unterschied
gemacht unter Lehn-Leuten, und Landsassen, von denen die letztern dem
Landes-Herrn in allen durchgehends unterworffen, als auf
Land-Tagen zu
erscheinen
schuldig; die erstere aber nur bloß mit Lehns-Pflicht dem
Landes-Regenten verwandt, also auch nur auf gewisse Masse, in so weit es
hergebracht, bey denen
Landschaffts-Sachen zu concurriren schuldig
sind. Wo aber die Landsasserey üblich, wie solches an den mehresten Orten in
Sachsen hergebracht, daselbst können die
Vasalli sich keiner
Exemtion von des Landes-Herrn
Botmäßigkeit, ob sie gleich anderwärts dem
Römischen Reiche
unmittelbar unterworffen, zueignen, |
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{Sp. 564} |
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sondern müssen sich hierinnen, gleich wie in andern Stücken, unterwerffen. |
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Ob aber auch eine
Person
Bürger-Standes, welche ein
Riter-Gut erhandelt, mit
auf denen Land-Tägen erscheinen dürffe, will Stryck Tr. de
Statibus … im Zweifel zühen. Jedoch wird von andern, sonderlich so von
Steuern gehandelt wird, das Gegentheil behauptet. |
Bilderbeck
l.c. … |
Städte |
Nebst diesem ist die letztere Classe derer
Städte,
unter welchen denn die Land-Stände so dem
Landes-Fürsten
unmittelbar unterworffen, und unter
denen
Cantzleyen und Hof-Gerichte stehen,
verstanden werden. Sonsten ist der
Unterscheid derer Städte in
Reichs- und
Land-Städte bekannt, wovon jene das
Recht haben, auf denen
Reichs-Tagen ihre Stimme und Sietze zu bekleiden, und
Kayserl. Maj. und höchsten
Reichs-Gerichten
unmittelbar unterworffen sind. Deren
Immedietät vermuthlich zu derer Ottonum und Henricorum
Zeiten im 10ten und 11ten Seculo wie das
Römische Reich durch viele
innerliche Unruhen exagitiret, und der Römischen Kaysere
Macht durch
der Päbste Aemulation sehr geschwächet wurde, entstanden zu seyn
scheinet, da bey solcher
Gelegenheit die Städte sich von denen ihnen
vorgesetzten Reichs-Schuldheissen und Aduocatis allgemach befreyet,
einige auch bey Abgang derer alten
Fürstlichen Familien als der
Herzogen von
Schwaben, von
Francken, u.d. sich in
Freyheit gesetzet, andere hingegen von
denen Kaysern um derer widerspänstigen Fürsten-Macht zu schwächen, zur
Freyheit
erhoben worden. |
Schweder Introd. Iur. … |
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Die
Land-Städte hingegen sind denen
Reichs-Ständen solcher
Gestallt
unterworffen, daß sie deren
Superiorität und
Iurisdiction
erkennen müssen, wie denn auch ihre habende Iurisdiction im
Namen des
Landes-Herrn exerciret wird. Ermeldte Land-Städte sind nicht einerley
Art und Condition, zumahlen einige den Fürstlichen Cantzleyen
unmittelbar, andere aber auch denen
Ämtern unterworffen, deren letztere jedoch
zu dieser Classe schwerlich zu
zählen seyn, in dem ihnen selten das
Recht bey Land-Tagen zu erscheinen zugestanden wird. |
Von
Seckendorff
im Teutschen Fürsten-Staate Th. I. … |
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Wie im Gegentheile auch
verschiedene
Städte, so zwar
schrifftsaßisch sind,
und unter keinen
Amtmanne
stehen, sich finden, so dennoch die Erscheinung bey Land-Tagen nicht hergebracht
haben. |
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Rechte |
Das
Recht der Land-Stände bestehet nun hauptsächlich darinnen, daß dieselbe
befugt seyn, auf denen Land-Tagen mit zu erscheinen, daselbst
Stimme und Sietz
zu haben, und über die vorkommende Landes-Angelegenheiten zu
berathschlagen und
zu
schlüssen. In welchen Stücke dieselbe alle und jede Lands-Einwohner
vorstellen, und in deren
Namen ihre Berathschlagungen und Land-Tags-Schlüsse
bewerckstelligen, also daß, was auf dem Land-Tage beschlossen ist, von gesammten
Landes-Unterthanen beschlossen zu seyn erachtet wird. |
Schweder Introd. in Iur. Publ. … |
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