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Zedler: Land-Tag HIS-Data
5028-16-573-3
Titel: Land-Tag
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 16 Sp. 573
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 16 S. 298
Vorheriger Artikel: Land-Tafel-Gut
Folgender Artikel: Land-Tags Abschied
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Hinweise:

Stichworte Text Quellenangaben | Anmerkungen
  Land-Tag, Lat. Comitia prouincialia, Diaeta prouincialis, ist eine öffentliche Zusammenkunfft des Fürsten oder Lands-Herrn mit denen Land-Ständen, um von wichtigen Sachen, welche des Lands und des Staats-Beste betreffen, zu rathschlagen.
Einteilung Insgemein werden die Land-Tage in allgemeine oder Vniuersal Land-Tage, zu welchen alle Landschaffts-Glieder beruffen werden, und in Particular- oder Deputations und Ausschuß-Tage getheilet, da von denen Land-Ständten einige ausgesondert, und zu schleuniger Ausmachung vorfallender Sachen beruffen werden, wovon schon Tom. II. p. 2247. gehandelt worden.
  • Vitriarius l.c. §. 36. apud Pfeffingern p. 1195.
  • Pfeffinger ad §. 35. p.
  {Sp. 574}  
   
  1194.
  • Seckendorff Teutsch. Fürst. St. II. …
  • Gastelius de Statu …
  • Hertius l.c.
  Weil auch an Theils Orten gewisse und beständige Land-Tage seyn, an andern und denen meisten aber nicht eher, als bis es die Noth oder Nutzbarkeit des Staats erfordert, als werden solche auch in beständige und unbeständige getheilet.
  • Hertius l.c. …
  • Wabst vom Churfürstenthume Sachsen …
Geschichte Im übrigen sind die Land-Tage bey denen Teutschen schon sehr alt, und man findet auch schon da Mahls die Abtheilung in grössere und kleinere. In denen ersten wurden die wichtigsten Sachen abgehandelt, weil da nicht allein die Fürsten, Grafen und Richter, sondern auch das gantze Volck unberuffen an gewissen Tagen im Neu- oder Voll-Monde, doch nicht auf ein Mahl und zu bestimmter Zeit, sondern etliche erst den andern oder dritten Tag hernach zusammen kamen. Tacitus de Morib. Germ. 11.
  So bald sie sich mit ihrem Gewehr nieder gesetzt hatten, befahl der Priester, welcher als denn Macht zu straffen hatte, daß man stille seyn sollte. Tacitus l.c.
  Darauf brachte der König, Fürst, Edele, oder wer sonst wegen des Alters, Adels, Kriegs-Erfahrenheit und Beredsamkeit einen Vorzug hatte, seine Meynung, worauf denn die andern, wenn sie ihnen mißfiel, ein Geräusche machten; wenn sie ihnen aber anstund, mit dem Gewehre zusammen schlugen, welches bey ihnen vor die gröste Ehre gehalten ward, wenn man derer andern Beyfall auf solche Weise erlangte. Tacitus l.c.
  Darinnen handelte man von Erwählung der Obrigkeit, Krieg und Frieden, Heurathen, Aussöhnung derer Feinde, und Bestraffung derer Verbrecher. Tacitus l.c. 12.
  Die kleinern Land-Tage aber, worauf man geringere Sachen abhandelte, stellte jeder Fürst vor sich mit seinen Beysietzern an. Tacitus l.c.
  Sie truncken aber starck dabey herum, weil sie davor hielten, sie könnten nicht offenhertziger seyn, oder bessere Gedancken haben, als bey dem Truncke; des wegen sie auch offt des folgenden Tages ihre zuvor gefasten Anschläge wieder über den Hauffen werffen musten.
  • Tacitus l.c. 22.
  • Höpfner Germ. …
  Als hernach in denen neuern Zeiten die Lands-Hoheit derer Fürsten zu Stande kam, so kamen zugleich nach dem Beyspiele derer in Königreichen gewöhnlichen Reichs-Tage die Prouincial und Land-Tage auf, dabey man mit denen Ständen über die vorfallende Landes-Angelegenheiten zu Rathe gieng. Ludolph Hugo de Statu
Ausschreibungsrecht Die Macht und Gewalt, Land-Tage auszuschreiben, kommt aber denen Fürsten und Reichs-Ständen alleine, Vermöge ihrer Landsherrlichen Hoheit zu, und stehet denen Land-Ständen nicht frey, dergleichen nach eigenem Belieben, ohne der Herrschafft Wissen und Willen zu halten, sondern sie werden in solchem Falle, wo sie anders thun, vor Aufrührer erkannt.
  • Hermannus Contractus ad an. 911. apud Pistorium Script. …
  • Eckardus Iunior de Casibus … apud Goldastum Script. …
  • Auentinus Annal. …
  • Hel-
  {Sp. 575|S. 299}  
   
  moldus Chron. … apud Leibnitzen Script. …
  • Lindenbrogius Chron. …
  • Crantzius Vandal. …
  • Chron. Augustense ad an. 1233. apud Freherum Script. …
  • Annal. Coloniens. ad an. 1286. apud Vrtisium Script. …
  • Wehner Obseruat. pract. v. Landsasserey p. 331.
  • Besoldus Thesaur. pract. v. Landsässerey p. 519. Landschafft p. 520.
  • Mylerus de Stat. …
  • Pfeffinger ad Vitriarium l.c. …
  • Capitulatio Leopoldi et Iosephi Art. 3.
  • Bilderbeck l.c. …
  Ob aber ein Fürst nothwendig gehalten sey, Land-Tage auszuschreiben, ist eine andere Frage, welche zwar in so ferne könnte bejahet werden, daß es wenigstens zu der Regirung eines löblichen Fürsten nöthig sey, nichts ohne der Land-Stände Wissen zu verhängen, wovon die Last auf sie fällt, so will sie sich doch schwerlich durchaus mit Ja oder Nein in unsern Teutschen Staaten entscheiden lassen, da man sieht, daß an einigen Orten die Regenten freyer, an andern aber gebundener sind, in welchem letztern Falle man sich derer Land-Tage nicht wohl wird entschlagen, oder alles ohne Einwilligung derer Stände verordnen können. So sind auch an Theils Orten die Fürsten denen Land-Ständen bey Antretung ihrer Regierung gewisse Verträge zu bestätigen schuldig, zu derer Beobachtung sie hernach verbunden sind.
  • Bilderbeck l.c. …
  • Mylerus de Statibus
  • Spener Teutsch. Staats-Rechts-Lehre …
  • Hertius l.c. …
Teilnehmer Zu denen Land-Tagen aber sollen diejenigen Land-Stände beruffen werden, welche Sietz und Stimme darauf haben; und werden in Teutschland unter denen Land-Ständen, wie schon unter gedachten Titel erwehnt worden, gemeiniglich Praelaten, Edele und Städte begriffen.  
  Im Ertz-Stiffte Cöln sind die Stände, die Dom-Herren, Grafen, Edele und Städte. Im Jülichschen und Österreichischen ist der Herren- oder Grafen- und Frey-Herren-Stand von dem adelichen unterschieden. Im Ertz-Stiffte Bremen sind sonst fünff Stände, als die Dom-Herren, die andern Praelaten, der Adel und die Marsländer an der Elbe und Weser gewesen. In Ost-Friesland waren sonst viere, als die Praelaten, der Adel, die Städte und die Haus-Männer oder Dorff-Gemeinen, davon aber nach der Reformation der erste abgegangen.  
  Doch, ob es wohl scheinen mögte, daß die Praelaten als geistliche Personen nicht mit zu beruffen wären, so sind sie doch ihrer Güter wegen dem Lands-Herrn mit unterworffen, und auch in Ansehung derer nicht vor geistliche zu halten. Daß auch an denen Orten, wo hohe Schulen sind, diese gleich Falls zu denen Land-Ständen gezählt, und mit auf die Land-Täge beruffen werden, ist unter dem Titel Land-Stände schon angeführet.
  • Hertius l.c. …
  • Grotius Annal. Belg. I.
  • Frid. a Sande Descr. Geldriae.
  • Zeiller Topogr. …
  • Brovverus Annal. …
  • Crusius Schwäb. Chron. Th. III. B. X. …
  • Vbbo Emmius de Frisia Orientali.
  • Mylerus l.c. §. 2.
  {Sp. 576}  
   
  p. 416.
  • Hugo l.c. §. 17.
  • Wehner l.c. v. Landsassen.
  • Besoldus l.c. v. Landschafft.
  • Wabst l.c. …
  • Pfeffinger ad Vitr. l.c. …
Präsenzpflicht Die Unterthanen und Land-Stände aber, welche zum Land-Tage beruffen werden, müssen nothwendig erscheinen, oder sie können, Krafft der Landsherrlichen Hoheit dazu gezwungen werden.
  • Ziegler de Regal. …
  • Mylerus l.c. …
  • Bilderbeck l.c. …
  • Vitriarius l.c. §. 35. apud Pfeffinger p. 1194.
  Wer nun solcher Gestalt würcklich erscheint, erkennt dadurch den Lands-Herrn vor seinen Obern, sich aber vor dessen Unterworffenen, und kann hieraus ein sicherer Beweiß vor den Besietz der Lands-Hoheit genommen werden.
  • Consil. Arg. Tom. I. …
  • Reinking de Regimine
  Wovon auch unter dem Worte Landsassen Tom. XVI. p. 451 gehandelt worden.  
  Welches aber doch in so ferne seine Erklärung und Erläuterung brauchet, daß die Erscheinung mit einer Würckung geschehe, und man um der Landschafft Nutzens und Bestens Willen mit zu Rathe gegangen sey und beschlossen habe; indem es nicht die blosse Beruffung und der Befehl zu erscheinen ausmacht, sondern daß man der Einladung auch gehorsame.
  • Gailius Obseruat. …
  • Mylerus l.c. §. 6.
  Wenn auch einer bey einem Land-Tage mit Protestation erscheinet, und aus Furcht vor seinem mächtigen Nachbar nicht wohl ausbleiben kann; oder zwar auf die ergangene Einladung erscheint, und des Fürsten Vortrag anhöret, sich aber denen Berathschlagungen, mit denen Land-Ständen nicht schlüsset, oder den Landschafftlichen Recess und Land-Tags-Abschied nicht unterschreibet; oder nur Schutzes und Schirms halben, oder auch grössere Gefahr zu vermeiden, etwas zum gemeinen Besten beyzutragen, sich freywillig mit Vorbehalt seiner Freyheit und Priuilegien einfindet ist er nach Fritschen Tr. de Conuent. … deswegen nicht vor einen Landsassen zu halten: Wie denn auch schon unter Landsassen Tom. XVI. p. 450. gezeigt worden, daß an einigen Orten ein Unterschied unter Landsassen und blossen Lehns-Leuten zu machen sey.   
Zeit, Art, Ort Wenn, wie und wohin aber solche Land-Tage auszuschreiben seyn, beruhet bey dem Lands-Herrn.
  • Mylerus de Statibus …
  • Fritsch Tr. de Conuentibus
  • von Seckendorff Teutsch. Fürsten-Staat Th. II. …
  Ordentlicher Weise ist keine gewisse Zeit vorgeschrieben, sondern es richtet sich selbige nach Beschaffenheit derer vorfallenden Sachen. Ins gemein aber pflegen Regenten bey dem Antrite ihrer Regirung dergleichen Land-Täge auszuschreiben, welches entweder in geschriebenen oder in gedruckten Befehlen geschiehet, und den Namen des Einladenden, des Eingeladeten, die Ursache, den Ort, die Zeit und einige Gebote und Befehle in sich begreifft.  
  Der Ort pflegt jetzo insgemein der Fürstliche Sietz zu seyn, und erscheinen die Land-Stände nicht auf ihre besondere, sondern der Landschafft Kosten, und soll jeder Land-Stand in Person erscheinen; wenn aber eine wichtige Hin-  
  {Sp. 577|S. 300}  
  derniß, als Kranckheit und dergleichen in den Weg kommt, kann er einem andern Vollmacht auftragen, und wird dadurch nicht weniger, als wäre er bey diesem Land-Tags-Schlusse gegenwärtig gewesen, verbunden. Fritsch l.c. 5.
Gegenstände Was dasjenige, so man in denen Land-Tagen abzuhandeln pflegt, anbetriefft, so ist solches nach Gelegenheit der Herrschafft und des Landes nicht einerley, sinte Mahl Theils Sachen so beschaffen sind, daß die Herrschafft ohne einige Anfrage bey denen Ständen darüber einen Schluß fassen kann; Theils aber sich ohne deren Vorwissen nicht wohl wollen thun lassen, darunter über Haupt alle das gemeine Wesen betreffende Sachen zu zählen sind, als:  
  wieder die Nachstellungen, Befehdungen und besorglichen Anfall derer Benachbarten sich in Sicherheit zu stellen, ausserordentliche Auflagen und Steuern aufzulegen u.d.g.m.
  • Reichs-Abschied de an. 1544. §. Es sollen auch etc.
  • Neumeyer von Steuern 4. p. 163.
  Ein Stücke vom Lande zu entfremden, wie Lands-Beschwerungen erörtert, oder eine Verbesserung im gemeinen Wesen angestellt werden soll. Seilerus l.c. …
  Weil aber die ausserordentlichen Steuern vor ein Stuck derer Land-Tag gehalten werden; so fragt sichs? Ob in dergleichen Sachen die Zahl derer Stimmen in Acht zu nehmen, und die Sachen nach denenselben zu ermessen seyen, der Gestallt, daß, wo zwey Theile in die Steuern willigen, der dritte nothwendig seine Einwilligung auch geben müsse.  
  Was zwar sonst die Landtäglichen Sachen ins gemein betriefft, ist die gemeine Meynung, daß dasjenige, wo die meisten Stimmen hinfiellen, vor geschlossen zu halten, und die wiedriggesinnten dazu verbunden seyn. Wenn es aber Steuern und Gaben zu entrichten betriefft, sind viele der Meynung, daß die meisten Stimmen aus dieser Ursache nicht Stat finden: Weil bey demjenigen, so ihrer vielen nicht als einer gantzen Versammlung, sondern als eintzelnen Personen oblieget, aller Einwilligung erfordert werde, und die meisten die wenigen nicht verbinden können.
  • l. II. π. de S.R.P. ibique Brunnemann.
  • Meu. …
  • Klock Consil. …
  • Los. de vniu. …
  • Fritsch de conuent. prouinc. 9.
  • Hertius l.c. …
[1] HIS-Data: vergl. Gemeine: Mehrheitsbeschlüsse
 
  Besonders wollen Hugo Diss. de Statu … und Neumeyer Tr. von Steuern … auch deswegen, wenn es Steuern und Gaben angehet, nicht zulassen, daß die Vielheit derer Stimmen verbinde, sondern derjenige, so rechtmäßige Ursache zu wiedersprechen hat, billig gehört werde, weil auf solche Weise die Praelaten und Riterschafft, welche das wenigste zur Steuer gäben, alle Mahl wieder die Bürger und Bauern die meisten Stimmen hätten.  
Beratung Ob nun wohl, wie vorhin erwehnet, die Landtäglichen Handlungen ordentlicher Weise durch die meisten Stimmen zu ihrer Vollkommenheit gedeien; so sind doch diese nur blosse Rathschläge, nicht aber entscheidende Schlüsse, sinte Mahl dieses Recht ins gemein dem Lands-Herrn zustehet: Daher ein Fürst die Stimmen offt nicht zählt, sondern erwegt, zu Weilen gar verwirfft  
  {Sp. 578}  
  und seiner Meynung folget. Wenn aber ein Mitstand nicht zum Land-Tage erfordert worden ist, wird er auch durch derer übrigen Stände Schlüsse nicht verbunden.
  • Meuius 4. …
  • von Berger Oeconom. …
  • von Ludewig ad A.B. …
  • Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehre.
  Wie es aber zugegangen, daß die mehrern Stände diese Freyheit verloren, ist unter Lands-Hoheit Tom. XVI. p. 541. seq. nachzusehen.  
  An einigen Orten ist die Gewohnheit, daß die Land-Stände zuvor, ehe sie ihre Berathschlagungen anfangen, ihres Eides, damit sie dem Lands-Herrn verbunden sind, entlassen werden.
  • Ertel de Superioritate …
  • Hertius l.c. …
  Wenn sich nun die Stände versammelt haben, pflegt entweder der Herr selbst, oder mehren Theils einer von dessen Bedienten den Vortrag zu thun, worauf die Stände, nach dem sie vor bezeigte Sorgfallt vor das Beste des Vaterlandes geziemenden Danck abgestattet, sich an ihre gehörige Stellen verfügen, und einen Schluß fassen. Hertius l.c. …
  Wenn sich aber die Meynungen getheilet, so ist die Frage: Ob wohl ein Fürst, durch seinen Beytrit auf die eine Seite, dieselbe entscheide, und wird bejahet, wenn es Sachen anbetriefft, die zu des Landes unstreitigem Besten gereichen, nicht aber, wenn es auf derer Unterthanen Beschwerung abzielet. Fritsch l.c. …
Einladung Wenn aber in einem gewissen Lande gewöhnlich, daß zu ordentlich gesetzter Zeit Land-Tage gehalten werden, scheint nicht alle Mahl eine besondere Erforderung nöthig. Wie den in der Ober-Lausitz geschiehet, da jährlich ordentlicher Weise drey dergleichen, als um Oculi, Bartholomaei und Elisabeth gehalten wird, woselbst die sämmtlichen Land-Stände nebst denen Abgeordneten der Sechs-Städte zu Bautzen zusammen kommen, wie auch am drey Königs-Tage zu Görlitz von denen Görlitzischen Land-Ständen geschiehet, wo eine besondere Zusammen-Beruffung erfordert wird. Wabst l.c. …
  Die zu denen Land-Tagen abgeordnete können, weil sie im Namen des gemeinen Wesens verreisen müssen, Schulden wegen nicht mit Arrest belegt werden.
Kosten Weil sie also, wie zuvor gedacht, auf der Landschafft Unkosten leben, bekommen sie die gantze Zeit über, so lange sie bey dem Land-Tage zu thun haben, freye Auslösung. Hertius l.c. …
Besserstellung in geistlichen Territorien In denen Stiffts-Landen, wo dergleichen Land-Tage Stiffts-Tage genannt werden, haben die Stände gemeiniglich freye Hand, als in andern Ländern. Spener l.c. …
  Die Ursache sagt Spener l.c. … wäre gewesen, weil vermuthlich die Städte und der Land-Adel gleich anfänglich freyere Hände gehabt, ob und wie sie sich der bischöfflichen oder stifftischen Regirung unterwerffen, und solche Stiffts-Landes-Hoheit bestätigen wollen. Auch über dieses ein mercklicher Unterschied unter der Art, das Regiment zu erlangen, bey denen weltlichen und geistlichen Fürsten gewaltet hätte, sinte Mahl die-  
  {Sp. 579|S. 301}  
  se alles auf eine freye Wahl zu stellen, auch zu bedencken gehabt hätten, daß ihnen in der That das Land nicht so wohl Schutzes als Glimpfs- Ordnungs und guten Wohlstands halber unterworffen wäre; da er sich auch ein befugter Ursprung derer noch fortwährenden und denen Praelaten eigentlich zu bestärckenden Capitulationen äusserte.
  • Hertius de Subiect. …
  • Stangefol. Annal. …
  • Brovverus Annal. …
  Des Land-Adels Lehen wären grösten Theils aufgetragene Lehen gewesen, daher ihnen die Feudisten, gewöhnlicher Massen, die glimpflichsten Rechte zu sprächen. Mit dem Land-Adel wären die Capitel besetzt, und aus selbige immer auch der Bischoff erwählt worden. Die hohen bischöfflichen Bedienten wären gleich Falls aus dem Land-Adel gewesen; wobey sich ein Beyspiel ereignet hätte, daß des Adels Hof-Dienste der Landschafft Vortheil gegeben, da sonst ins gemein der Landschafft zum öfftern der gröste Schaden dadurch zugezogen worden. So hätten auch die Bischöffe aus dem Land-Adel lieber vor ihre Familien gesorgt, als die Lands-Hoheit zu verstärcken gesucht, welche ohne dem bald einem andern in die Hände fallen müssen.
  • Menoch. III. …
  • Pacian. Consil. …
  • Brovverus Antiqq. …
  Deswegen auch, als der Ertz-Bischoff zu Cölln, Pfaltz-Graf Ruprecht, solche Familien-Absichten nicht haben können, und des wegen der Landschafft Tort gethan, dieselbe unrecht verstanden, und ihn gar mit des Reichs-Genehmhaltung um seine Würde und Regirung gebracht hätte.
  • Trithemius Chron. …
  • Müller Reichs-Tags-Theatr. …
  Solange die Bischöffe dem Kayser alleine angehangen, hätte ihnen dieser die herrlichsten Regalien und Gerechtsamen zugewandt; als sie sich aber an den Pabst gehangen, und vom Kayser und dem Reiche ziemlich entfremdet gehabt hätten, wäre es natürlich gewesen, daß der Kayser die Bischöffliche Macht eher gehemmet, als weiterbefördert hätte. Die Landschafft wäre in denen Rechten und Freyheiten gegen die Bischöffe vom Kayser und unterstützt worden; und es gehörte in die spätern Zeiten, hätte auch seine besondern Ursachen gehabt, daß ein und andere Kayser denen Bischöffen dies oder jenes Priuilegium gegen die Landschafftlichen Rechte ertheilt hätten.  
  Die Haupt-Ursache wäre gewesen, daß des Landes Macht dem Kayser mehr angelegen gewesen wären, als des Bischoffs. Die Äbte wären aus eben der Ursache mehr und mehr der bischöfflichen Gewalt entzogen worden; darinnen zwar der Pabst auch seine Vortheile gesucht hätte. Zu verwundern wäre, daß bey solchen Umständen die Kayser in die Abdanckung derer Aduocatorum oder Schutz-Herren, welche der stärckste Stein des Anstosses gegen die bischöffliche Gewalt gewesen, gewilligt hätten. Doch nur hier hätte die Einigkeit des Pabsts und der Teutschen Clerisey durchgedrun-  
  {Sp. 580}  
  gen. Wie wohl, als es zu der Zeit wunderlich hergegangen, die Teutschen Kayser vielleicht darauf gesehen hätten, daß die Stiffts-Aduocatien in denen Händen derer weltlichen Fürsten mehren Theils geblieben wären: sinte Mahl denenselben eben die Kayser hier und da die Flügel beschneiden wollen, und die weltlichen Fürsten offte das Werckzeug gewesen wären, wodurch der Kayser die bischöffliche Macht sehr geschwächt hätte, auch die weltlichen ohne dem viele Eifersucht gegen die anwachsende Macht derer Bischöffe blicken lassen. Hertius de Orig. …
  In dessen hätte doch auch der Kayser nicht gerne gesehen, wann die Einschränckung der bischöfflichen Hoheit die weltliche Macht gar zu furchtbar hätte machen sollen. Des wegen nicht zu läugnen stünde, daß der grosse Anwachs der Lands-Hoheit bey denen weltlichen Fürsten denen Kaysern nicht alle Mahl gar zu gelegen gewesen wäre; und man sollte leichtlich Spuren antreffen, daß man sich Kayserlicher Seits auch vielfältig befliessen, derer weltlichen Fürsten Lands-Hoheit bey gleichem zu erhalten. Es hätte aber wichtige Ursachen gehabt, daß die weltlichen Fürsten in ihrer Lands-Hoheit vom Kayser endlich mehr Nutzen als Schaden gespürt hätten. Denn hätten gleich einige Kayser ein Absehen auf Erhöhung der Kayserlichen Hoheit und Macht gehabt; so hätten doch hingegen andere am meisten auf ihre Lande und eigene Lands-Hoheit gesehen, wie hievon unter Lands-Hoheit, Tom. XVI. p. 137. seqq. ein mehrers anzutreffen.  
Dokumentation Ist nun nach diesem auf einem Land-Tage etwas beschlossen worden, so wird es in einen Recess oder Land-Tags-Abschied gebracht, und hernach im Archiue aufgehoben.
  • Besold. v. Archiu. p. 46.
  • Dietherr in Adnotat.
  • Wehner v. Archiu. p. 27.
  • Speidelius Notabil. …
  • Balthasar Bonifacius de Archiuis apud Wenckerum Collect.
  • Fritsch de Iure … apud Wenckerum l.c. …
  • Neven von Windtschler Diss. …apud Wenckerum l.c. p. 62.
  • Wagenseil Diss. … apud Wenckerum l.c. p. 784.
  • Mutterer Diss. … Praes. Radouico
  • von Lyncker Diss. … apud Wenckerum
  • Rinckhamer de Iure Archiuorum, Praes. Engelbrechten.
  • Wenckerus Adparatu Archiuor.
  • Knipschild de Iuribus …
  • Mylerus de Principibus …
  • Multzius de Iure
  • Schweder Introduct. …
  • Pfeffinger ad Vitriar. l.c. …
  • Bilderbeck l.c. …
  • Hertius von Land-Ta-
  {Sp. 581|S. 302}  
   
  gen …
  An Theils Orten geben auch die Fürsten einen Reuers zurücke, zu Mahl, wenn sie etwas über derer Unterthanen Schuldigkeit eingewillicht bekommen; worinnen sie versichern, daß ihnen solches an ihren Freyheiten und Priuilegiis unschädlich seyn sollen. Daher das Versprechen sonst auch eine Land-Tags Bewilligung genennt wird.  Hertius l.c. …
Polen In Polen werden in ieder Woywodschafft noch vor dem Reichs-Tage dergleichen Land-Tage welche sie Seymiki nennen, gehalten. Faßmann Leben Friedr. Augusts p. 164.
  Mit denenselben pflegt es folgender Gestallt herzugehen. Wenn der König einen Reichs-Tag anzustellen gesonnen ist, so muß er, Vermöge einer im Jahre 1613. gemachten Verordnung, an alle Woywoden vorher Circular-Schreiben abgehen lassen, worinnen er ihnen sein Vorhaben nebst der Zeit zu wissen thut, und zugleich von denen, davon auf dem Reichs-Tage soll berathschlagt werden, ein Verzeichniß schicket. Hierauf lässt ieder Woywode oder dessen Abgeordneter dieses ohne Verzug allen in seiner Woywodschafft befindlichen Castellanen, Starosten und andern Edelleuten zu wissen thun, und setzt zugleich eine gewisse Zeit, da sie aller Seits zusammen kommen sollen, über den Königlichen Vortrag und andere Sachen, die auf dem Reichs-Tage vorgetragen werden sollen, zu berathschlagen, und einen Land-Boten zu erwählen, der ihre Meynung und gefaßten Schluß in aller Namen vortrage. Diese Circular-Schreiben werden durch einen Wozuyoder oder Herold ausgeruffen, auch nachgehends an allen Stadt-Thoren und Kirch-Thüren angeschlagen. In ausserordentlichen Fällen aber ist nicht nöthig, daß diese Ausschreibung derer Land-Täge vor dem Reichs-Tage hergehe. Faßmann l.c. p. 164.
  Es kann sich aber auf diesen Land-Tagen iedweder Edelmann, wenn er nur drey Acker Landes, die des Jahrs zum wenigsten zehn Thaler abwerffen, einfinden, und hat von denen, die sich dabey einfinden, keiner mehr zu sprechen als der andere. Wer aber geringer ist, als ein Polnischer Edelmann, darff seine Stimme daselbst nicht geben. Ehe Mahls gieng es bey denen Berathschlagungen auf denen kleinen Land-Tagen, gleich wie auf dem Reichs-Tage selber, nicht nach den meisten Stimmen, sondern es musten alle und iede einwilligen bevor etwas beschlossen werden konnte. Doch dieses verursachte unzählige Unordnungen, und die Land-Täge zerschlugen sich zum öfftern, ehe man sich noch über das geringste vereinigt hatte, aus keiner andern Ursache, als weil einem ieden Mitgliede solcher Versammlung frey stund, sich denen übrigen insgesammt zu widersetzen. Auf diesen Land Tagen aber schlagen sich alle Mahl die geringen und armen Edelleute auf ihres Herrn Seite, und was der selbige sagte, billigen sie ohne alles Bedencken Faßmann l.c. …
  Auf diesen kleinen Land Tagen ist dieses das erste, daß einen Land-Tags-Marschall erwählt wird, welcher bey dergleichen Zusammenkünfften eben das zu verrichten, was der Land-Boten-Marschall auf dem Land-Tage zu  thun hat.. Faßmann l.c. p. 167.
  So bald die Wahl eines Land-Tags-Marschalls vorbey, wird der Abgeordnete des Königs von dem vornehmsten abgeordneten empfangen und oben an gesetzt. Die-  
  {Sp. 582}  
  ser zeigt erstlich die empfangene Vollmacht, und trägt nachgehends im Namen des Königs dasjenige vor, worüber sich die Stände miteinander zu berathschlagen haben. Faßmann l.c. …
  Auf etliche von diesen Land-Tagen überschickt der König seine Verordnungen durch einen Starosten. Nachgehends schreitet man zu Erwählung derer Land-Boten, welcher aber keine Senatores seyn dürffen, doch mehren Theils solche sind, die obrigkeitliche Ämter besietzen, und ietzo Unordnung und Verdrüßlichkeit zu vermeiden, durch die meisten Stimmen, gewählt werden. Faßmann l.c. p. 168.
  Wenn nun die Land-Boten auf denen kleinen Land-Tagen erwählt worden, so halten Sie nebst denen Senatoren noch vor dem Reichs-Tage absonderliche General-Land-Tage. Faßmann l.c. …
     

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Stand: 4. Juni 2023 © Hans-Walter Pries