Stichworte |
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Quellenangaben | Anmerkungen
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Land-Tag,
Lat. Comitia prouincialia, Diaeta
prouincialis, ist eine öffentliche Zusammenkunfft des
Fürsten oder
Lands-Herrn mit denen
Land-Ständen, um von wichtigen
Sachen, welche des
Lands
und des
Staats-Beste betreffen, zu
rathschlagen. |
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Einteilung |
Insgemein werden die Land-Tage in allgemeine oder Vniuersal
Land-Tage, zu welchen alle
Landschaffts-Glieder beruffen werden, und in
Particular- oder Deputations und Ausschuß-Tage
getheilet, da von
denen
Land-Ständten einige ausgesondert, und zu schleuniger Ausmachung
vorfallender Sachen beruffen werden, wovon schon Tom. II. p. 2247.
gehandelt worden. |
- Vitriarius l.c. §. 36. apud
Pfeffingern p. 1195.
- Pfeffinger
ad §. 35. p.
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{Sp. 574} |
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Seckendorff Teutsch. Fürst. St. II.
…
- Gastelius de Statu …
- Hertius l.c. …
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Weil auch an Theils
Orten gewisse und beständige Land-Tage seyn, an andern
und denen meisten aber nicht eher, als bis es die Noth oder Nutzbarkeit des
Staats erfordert, als werden solche auch in beständige und unbeständige
getheilet. |
- Hertius l.c. …
- Wabst vom Churfürstenthume Sachsen …
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Geschichte |
Im übrigen sind die Land-Tage bey denen
Teutschen schon sehr alt, und man
findet auch schon da Mahls die Abtheilung in grössere und kleinere. In denen
ersten wurden die wichtigsten
Sachen abgehandelt, weil da nicht allein die
Fürsten, Grafen und
Richter, sondern auch das gantze
Volck unberuffen an
gewissen Tagen im Neu- oder Voll-Monde, doch nicht auf ein Mahl und zu
bestimmter Zeit, sondern etliche erst den andern oder dritten Tag hernach
zusammen kamen. |
Tacitus de Morib. Germ.
11. |
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So bald sie sich mit ihrem Gewehr nieder gesetzt hatten,
befahl der
Priester, welcher als denn Macht zu
straffen hatte, daß man stille seyn sollte. |
Tacitus l.c. |
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Darauf brachte der
König,
Fürst, Edele, oder wer sonst wegen des Alters,
Adels, Kriegs-Erfahrenheit und Beredsamkeit einen
Vorzug hatte, seine
Meynung,
worauf denn die andern, wenn sie ihnen mißfiel, ein Geräusche machten; wenn sie
ihnen aber anstund, mit dem Gewehre zusammen schlugen, welches bey ihnen vor die
gröste Ehre gehalten ward, wenn man derer andern Beyfall auf solche Weise
erlangte. |
Tacitus l.c. |
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Darinnen handelte man von Erwählung der
Obrigkeit, Krieg und
Frieden,
Heurathen, Aussöhnung derer Feinde, und
Bestraffung derer Verbrecher. |
Tacitus l.c. 12. |
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Die kleinern Land-Tage aber, worauf man geringere
Sachen abhandelte, stellte
jeder
Fürst vor sich mit seinen Beysietzern an. |
Tacitus l.c. |
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Sie truncken aber starck dabey herum, weil sie davor hielten, sie könnten
nicht offenhertziger seyn, oder bessere
Gedancken haben, als bey dem Truncke;
des wegen sie auch offt des folgenden Tages ihre zuvor gefasten Anschläge wieder
über den Hauffen werffen musten. |
- Tacitus l.c. 22.
- Höpfner Germ. …
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Als hernach in denen neuern Zeiten die
Lands-Hoheit derer
Fürsten zu
Stande
kam, so kamen zugleich nach dem Beyspiele derer in
Königreichen gewöhnlichen
Reichs-Tage die Prouincial und Land-Tage auf, dabey man mit denen
Ständen über die vorfallende
Landes-Angelegenheiten zu Rathe gieng. |
Ludolph Hugo de Statu … |
Ausschreibungsrecht |
Die Macht und
Gewalt, Land-Tage auszuschreiben, kommt aber denen
Fürsten und
Reichs-Ständen alleine, Vermöge ihrer
Landsherrlichen Hoheit zu, und stehet
denen
Land-Ständen nicht
frey, dergleichen nach eigenem Belieben, ohne der
Herrschafft Wissen und
Willen zu halten, sondern sie werden in solchem Falle, wo
sie anders thun, vor Aufrührer
erkannt. |
- Hermannus Contractus ad an.
911. apud Pistorium Script. …
- Eckardus Iunior de Casibus … apud
Goldastum
Script. …
- Auentinus Annal. …
- Hel-
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{Sp. 575|S. 299} |
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moldus Chron. … apud
Leibnitzen Script. … |
- Lindenbrogius
Chron. …
- Crantzius Vandal. …
- Chron. Augustense ad an. 1233. apud
Freherum
Script. …
- Annal. Coloniens. ad an. 1286. apud
Vrtisium Script. …
- Wehner
Obseruat. pract. v. Landsasserey p. 331.
-
Besoldus
Thesaur. pract. v. Landsässerey
p. 519. Landschafft p. 520.
-
Mylerus
de Stat. …
- Pfeffinger
ad
Vitriarium
l.c. …
-
Capitulatio Leopoldi et
Iosephi Art. 3.
- Bilderbeck l.c. …
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Ob aber ein
Fürst nothwendig gehalten sey, Land-Tage auszuschreiben, ist
eine andere Frage, welche zwar in so ferne könnte bejahet werden, daß es
wenigstens zu der
Regirung eines löblichen Fürsten nöthig sey, nichts ohne der
Land-Stände Wissen zu verhängen, wovon die Last auf sie fällt, so will sie sich
doch schwerlich durchaus mit Ja oder Nein in unsern
Teutschen Staaten
entscheiden lassen, da man sieht, daß an einigen
Orten die
Regenten freyer, an
andern aber gebundener sind, in welchem letztern Falle man sich derer Land-Tage
nicht wohl wird entschlagen, oder alles ohne Einwilligung derer Stände verordnen
können. So sind auch an Theils Orten die Fürsten denen Land-Ständen bey
Antretung ihrer Regierung gewisse Verträge zu bestätigen schuldig, zu derer
Beobachtung sie hernach
verbunden sind. |
- Bilderbeck l.c. …
- Mylerus de Statibus …
- Spener Teutsch.
Staats-Rechts-Lehre …
- Hertius l.c. …
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Teilnehmer |
Zu denen Land-Tagen aber sollen diejenigen
Land-Stände beruffen werden,
welche Sietz und Stimme darauf haben; und werden in
Teutschland unter denen
Land-Ständen, wie schon unter gedachten
Titel erwehnt worden, gemeiniglich
Praelaten,
Edele und
Städte begriffen. |
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Im Ertz-Stiffte Cöln sind die Stände, die Dom-Herren,
Grafen,
Edele und
Städte. Im Jülichschen und Österreichischen ist der
Herren- oder Grafen- und
Frey-Herren-Stand von dem adelichen unterschieden. Im Ertz-Stiffte Bremen sind
sonst fünff Stände, als die Dom-Herren, die andern
Praelaten, der Adel
und die Marsländer an der Elbe und Weser gewesen. In Ost-Friesland waren sonst
viere, als die Praelaten, der Adel, die Städte und die Haus-Männer oder
Dorff-Gemeinen, davon aber nach der Reformation der erste abgegangen. |
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Doch, ob es wohl scheinen mögte, daß die
Praelaten als
geistliche
Personen nicht mit zu beruffen wären, so sind sie doch ihrer
Güter
wegen dem
Lands-Herrn mit unterworffen, und auch in Ansehung derer nicht vor
geistliche zu halten. Daß auch an denen
Orten, wo
hohe Schulen sind, diese
gleich Falls zu denen
Land-Ständen gezählt, und mit auf die Land-Täge beruffen
werden, ist unter dem
Titel Land-Stände schon angeführet. |
- Hertius l.c. …
- Grotius Annal. Belg. I.
- Frid. a
Sande Descr. Geldriae.
- Zeiller Topogr. …
- Brovverus Annal. …
-
Crusius
Schwäb. Chron. Th. III. B. X. …
- Vbbo Emmius
de Frisia Orientali.
- Mylerus l.c. §. 2.
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{Sp. 576} |
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- Hugo l.c. §. 17.
- Wehner l.c. v. Landsassen.
- Besoldus l.c. v. Landschafft.
- Wabst l.c. …
- Pfeffinger ad Vitr. l.c. …
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Präsenzpflicht |
Die Unterthanen und
Land-Stände aber, welche zum Land-Tage beruffen werden,
müssen nothwendig erscheinen, oder sie können, Krafft der
Landsherrlichen Hoheit
dazu gezwungen werden. |
- Ziegler
de Regal. …
- Mylerus l.c. …
- Bilderbeck l.c. …
- Vitriarius l.c. §. 35. apud
Pfeffinger p. 1194.
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Wer nun solcher
Gestalt würcklich erscheint,
erkennt dadurch den Lands-Herrn
vor seinen Obern, sich aber vor dessen Unterworffenen, und kann hieraus ein
sicherer
Beweiß vor den Besietz der Lands-Hoheit genommen werden. |
- Consil. Arg. Tom. I. …
-
Reinking
de Regimine …
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Wovon auch unter dem
Worte
Landsassen Tom. XVI. p.
451 gehandelt worden. |
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Welches aber doch in so ferne seine Erklärung und Erläuterung brauchet, daß
die Erscheinung mit einer
Würckung
geschehe, und man um der
Landschafft
Nutzens
und Bestens
Willen mit zu Rathe gegangen sey und beschlossen habe; indem es
nicht die blosse Beruffung und der
Befehl zu erscheinen ausmacht, sondern daß
man der Einladung auch
gehorsame. |
- Gailius Obseruat. …
- Mylerus
l.c. §. 6.
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Wenn auch einer bey einem Land-Tage mit Protestation erscheinet,
und aus Furcht vor seinem mächtigen Nachbar nicht wohl ausbleiben kann; oder
zwar auf die ergangene Einladung erscheint, und des
Fürsten Vortrag anhöret,
sich aber denen Berathschlagungen, mit denen
Land-Ständen nicht schlüsset, oder
den Landschafftlichen Recess und Land-Tags-Abschied nicht
unterschreibet; oder nur Schutzes und Schirms halben, oder auch grössere Gefahr
zu vermeiden, etwas zum
gemeinen Besten beyzutragen, sich freywillig mit
Vorbehalt seiner
Freyheit und Priuilegien einfindet ist er nach
Fritschen
Tr. de Conuent. … deswegen nicht vor einen
Landsassen zu halten: Wie denn auch schon unter
Landsassen
Tom. XVI. p. 450. gezeigt worden, daß an einigen Orten ein Unterschied
unter Landsassen und blossen Lehns-Leuten zu machen sey. |
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Zeit, Art, Ort |
Wenn, wie und wohin aber solche Land-Tage auszuschreiben seyn, beruhet bey
dem
Lands-Herrn. |
- Mylerus de Statibus …
-
Fritsch Tr. de Conuentibus …
- von
Seckendorff
Teutsch. Fürsten-Staat Th. II. …
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Ordentlicher Weise ist keine
gewisse Zeit vorgeschrieben, sondern es richtet
sich selbige nach Beschaffenheit derer vorfallenden Sachen. Ins gemein aber
pflegen Regenten bey dem Antrite ihrer
Regirung dergleichen Land-Täge
auszuschreiben, welches entweder in geschriebenen oder in gedruckten
Befehlen
geschiehet, und den
Namen des Einladenden, des Eingeladeten, die
Ursache, den
Ort, die
Zeit und einige Gebote und Befehle in sich begreifft. |
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Der Ort pflegt jetzo insgemein der Fürstliche Sietz zu seyn, und erscheinen
die Land-Stände nicht auf ihre besondere, sondern der Landschafft Kosten, und
soll jeder Land-Stand in
Person erscheinen; wenn aber eine wichtige Hin- |
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{Sp. 577|S. 300} |
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derniß, als Kranckheit und dergleichen in den Weg kommt, kann er einem andern
Vollmacht auftragen, und wird dadurch nicht weniger, als wäre er bey diesem
Land-Tags-Schlusse gegenwärtig gewesen,
verbunden. |
Fritsch l.c. 5. |
Gegenstände |
Was dasjenige, so man in denen Land-Tagen abzuhandeln pflegt, anbetriefft,
so ist solches nach Gelegenheit der
Herrschafft und des
Landes nicht einerley,
sinte Mahl Theils
Sachen so beschaffen sind, daß die Herrschafft ohne einige
Anfrage bey denen Ständen darüber einen
Schluß fassen kann; Theils aber sich
ohne deren Vorwissen nicht wohl wollen thun lassen, darunter über Haupt alle das
gemeine Wesen betreffende Sachen zu zählen sind, als: |
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wieder die Nachstellungen, Befehdungen und besorglichen
Anfall derer Benachbarten sich in Sicherheit zu stellen, ausserordentliche
Auflagen und
Steuern aufzulegen u.d.g.m. |
-
Reichs-Abschied de an. 1544. §.
Es sollen auch etc.
- Neumeyer von Steuern 4. p. 163.
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Ein Stücke vom Lande zu entfremden, wie Lands-Beschwerungen
erörtert, oder eine Verbesserung im
gemeinen Wesen angestellt werden soll. |
Seilerus l.c. … |
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Weil aber die ausserordentlichen Steuern vor ein Stuck derer Land-Tag
gehalten werden; so fragt sichs? Ob in dergleichen Sachen die Zahl derer Stimmen
in Acht zu nehmen, und die Sachen nach denenselben zu ermessen seyen, der
Gestallt, daß, wo zwey Theile in die Steuern willigen, der dritte nothwendig
seine Einwilligung auch geben müsse. |
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Was zwar sonst die Landtäglichen Sachen ins gemein betriefft, ist die
gemeine
Meynung, daß dasjenige, wo die meisten Stimmen hinfiellen, vor
geschlossen zu halten, und die wiedriggesinnten dazu
verbunden seyn. Wenn es
aber Steuern und
Gaben zu entrichten betriefft, sind viele der Meynung, daß die
meisten Stimmen aus dieser
Ursache nicht Stat finden: Weil bey demjenigen, so
ihrer vielen nicht als einer gantzen Versammlung, sondern als eintzelnen
Personen oblieget, aller Einwilligung erfordert werde, und die meisten die
wenigen nicht verbinden können. |
-
l. II.
π. de S.R.P. ibique
Brunnemann.
- Meu. …
- Klock Consil. …
- Los.
de vniu. …
-
Fritsch de conuent. prouinc. 9.
- Hertius l.c. …
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Besonders wollen Hugo Diss. de Statu … und
Neumeyer Tr. von Steuern … auch deswegen, wenn es Steuern und
Gaben angehet, nicht zulassen, daß die Vielheit derer Stimmen verbinde, sondern
derjenige, so
rechtmäßige Ursache zu wiedersprechen hat,
billig gehört werde,
weil auf solche Weise die
Praelaten und
Riterschafft, welche das
wenigste zur Steuer gäben, alle Mahl wieder die
Bürger und
Bauern die meisten
Stimmen hätten. |
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Beratung |
Ob nun wohl, wie vorhin erwehnet, die Landtäglichen Handlungen ordentlicher
Weise durch die meisten Stimmen zu ihrer Vollkommenheit gedeien; so sind doch
diese nur blosse Rathschläge, nicht aber entscheidende
Schlüsse, sinte Mahl
dieses
Recht ins gemein dem
Lands-Herrn zustehet: Daher ein
Fürst die Stimmen
offt nicht zählt, sondern erwegt, zu Weilen gar verwirfft |
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{Sp. 578} |
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und seiner
Meynung folget. Wenn aber ein Mitstand nicht zum Land-Tage
erfordert worden ist, wird er auch durch derer übrigen Stände
Schlüsse nicht
verbunden. |
- Meuius 4. …
- von
Berger Oeconom. …
- von Ludewig ad A.B.
…
- Spener
Teutsche Staats-Rechts-Lehre.
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Wie es aber zugegangen, daß die mehrern Stände diese
Freyheit verloren, ist
unter Lands-Hoheit Tom. XVI. p. 541. seq.
nachzusehen. |
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An einigen
Orten ist die
Gewohnheit, daß die
Land-Stände zuvor, ehe sie ihre
Berathschlagungen anfangen, ihres Eides, damit sie dem Lands-Herrn verbunden
sind, entlassen werden. |
- Ertel de Superioritate …
- Hertius l.c. …
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Wenn sich nun die Stände versammelt haben, pflegt entweder der
Herr selbst,
oder mehren Theils einer von dessen
Bedienten den Vortrag zu thun, worauf die
Stände, nach dem sie vor bezeigte Sorgfallt vor das Beste des
Vaterlandes
geziemenden Danck abgestattet, sich an ihre gehörige Stellen verfügen, und einen
Schluß fassen. |
Hertius l.c. … |
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Wenn sich aber die
Meynungen getheilet, so ist die Frage: Ob wohl ein
Fürst,
durch seinen Beytrit auf die eine Seite, dieselbe entscheide, und wird bejahet,
wenn es
Sachen anbetriefft, die zu des
Landes unstreitigem Besten gereichen,
nicht aber, wenn es auf derer
Unterthanen
Beschwerung abzielet. |
Fritsch l.c. … |
Einladung |
Wenn aber in einem gewissen Lande gewöhnlich, daß zu ordentlich gesetzter
Zeit Land-Tage gehalten werden, scheint nicht alle Mahl eine besondere
Erforderung nöthig. Wie den in der Ober-Lausitz geschiehet, da jährlich
ordentlicher Weise drey dergleichen, als um Oculi, Bartholomaei und
Elisabeth gehalten wird, woselbst die sämmtlichen
Land-Stände nebst denen
Abgeordneten der Sechs-Städte zu Bautzen zusammen kommen, wie auch am drey
Königs-Tage zu Görlitz von denen Görlitzischen Land-Ständen geschiehet, wo eine
besondere Zusammen-Beruffung erfordert wird. |
Wabst l.c. … |
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Die zu denen Land-Tagen abgeordnete können, weil sie im
Namen des
gemeinen Wesens verreisen müssen, Schulden wegen nicht mit Arrest belegt werden. |
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Kosten |
Weil sie also, wie zuvor gedacht, auf der
Landschafft Unkosten leben,
bekommen sie die gantze
Zeit über, so lange sie bey dem Land-Tage zu thun haben,
freye Auslösung. |
Hertius l.c. … |
Besserstellung in geistlichen Territorien |
In denen
Stiffts-Landen, wo dergleichen Land-Tage Stiffts-Tage
genannt
werden, haben die Stände gemeiniglich freye Hand, als in andern Ländern. |
Spener l.c. … |
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Die
Ursache
sagt
Spener l.c. … wäre gewesen, weil
vermuthlich die
Städte und der Land-Adel gleich anfänglich freyere Hände gehabt,
ob und wie sie sich der
bischöfflichen oder stifftischen
Regirung unterwerffen,
und solche Stiffts-Landes-Hoheit bestätigen wollen. Auch über dieses ein
mercklicher Unterschied unter der Art, das
Regiment zu erlangen, bey denen
weltlichen und geistlichen
Fürsten
gewaltet hätte, sinte Mahl die- |
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{Sp. 579|S. 301} |
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se alles auf eine freye Wahl zu stellen, auch zu bedencken gehabt hätten,
daß ihnen in der That das Land nicht so wohl Schutzes als Glimpfs-
Ordnungs und
guten Wohlstands halber unterworffen wäre; da er sich auch ein befugter
Ursprung
derer noch fortwährenden und denen
Praelaten eigentlich zu
bestärckenden
Capitulationen äusserte. |
- Hertius de Subiect. …
- Stangefol. Annal. …
- Brovverus
Annal. …
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Des Land-Adels Lehen wären grösten Theils aufgetragene Lehen gewesen, daher
ihnen die Feudisten, gewöhnlicher Massen, die glimpflichsten
Rechte zu
sprächen. Mit dem Land-Adel wären die Capitel besetzt, und aus selbige immer
auch der
Bischoff erwählt worden. Die hohen bischöfflichen
Bedienten wären
gleich Falls aus dem Land-Adel gewesen; wobey sich ein Beyspiel ereignet hätte,
daß des Adels Hof-Dienste der
Landschafft
Vortheil gegeben, da sonst ins gemein
der Landschafft zum öfftern der gröste
Schaden dadurch zugezogen worden. So
hätten auch die
Bischöffe aus dem Land-Adel lieber vor ihre Familien gesorgt,
als die Lands-Hoheit zu verstärcken gesucht, welche ohne dem bald einem andern
in die Hände fallen müssen. |
- Menoch. III. …
- Pacian. Consil. …
- Brovverus
Antiqq. …
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Deswegen auch, als der Ertz-Bischoff zu Cölln,
Pfaltz-Graf Ruprecht, solche
Familien-Absichten nicht haben können, und des wegen der Landschafft Tort
gethan, dieselbe unrecht verstanden, und ihn gar mit des
Reichs-Genehmhaltung um
seine Würde und
Regirung gebracht hätte. |
- Trithemius Chron. …
- Müller Reichs-Tags-Theatr. …
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Solange die
Bischöffe dem
Kayser alleine angehangen, hätte ihnen dieser die
herrlichsten Regalien und Gerechtsamen zugewandt; als sie sich aber an
den Pabst gehangen, und vom Kayser und dem
Reiche ziemlich entfremdet gehabt
hätten, wäre es natürlich gewesen, daß der Kayser die Bischöffliche
Macht eher
gehemmet, als weiterbefördert hätte. Die
Landschafft wäre in denen
Rechten und
Freyheiten gegen die Bischöffe vom Kayser und unterstützt worden; und es gehörte
in die spätern Zeiten, hätte auch seine besondern
Ursachen gehabt, daß ein und
andere Kayser denen Bischöffen dies oder jenes
Priuilegium gegen die
Landschafftlichen Rechte ertheilt hätten. |
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Die Haupt-Ursache wäre gewesen, daß des
Landes
Macht dem
Kayser mehr
angelegen gewesen wären, als des Bischoffs. Die
Äbte wären aus eben der Ursache
mehr und mehr der
bischöfflichen
Gewalt entzogen worden; darinnen zwar der Pabst
auch seine Vortheile gesucht hätte. Zu verwundern wäre, daß bey solchen
Umständen die Kayser in die Abdanckung derer Aduocatorum oder
Schutz-Herren, welche der stärckste Stein des Anstosses gegen die bischöffliche
Gewalt gewesen, gewilligt hätten. Doch nur hier hätte die Einigkeit des Pabsts
und der Teutschen Clerisey durchgedrun- |
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{Sp. 580} |
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gen. Wie wohl, als es zu der
Zeit wunderlich hergegangen, die Teutschen
Kayser vielleicht darauf gesehen hätten, daß die
Stiffts-Aduocatien in
denen Händen derer
weltlichen Fürsten mehren Theils geblieben wären: sinte Mahl
denenselben eben die Kayser hier und da die Flügel beschneiden wollen, und die
weltlichen Fürsten offte das Werckzeug gewesen wären, wodurch der Kayser die
bischöffliche Macht sehr geschwächt hätte, auch die weltlichen ohne dem viele
Eifersucht gegen die anwachsende
Macht derer
Bischöffe blicken lassen. |
Hertius de Orig. … |
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In dessen hätte doch auch der
Kayser nicht gerne gesehen, wann die
Einschränckung der bischöfflichen
Hoheit die
weltliche
Macht gar zu furchtbar
hätte machen sollen. Des wegen nicht zu läugnen stünde, daß der grosse Anwachs
der Lands-Hoheit bey denen weltlichen Fürsten denen Kaysern nicht alle Mahl gar
zu gelegen gewesen wäre; und man sollte leichtlich Spuren antreffen, daß man
sich
Kayserlicher Seits auch vielfältig befliessen, derer weltlichen Fürsten
Lands-Hoheit bey gleichem zu erhalten. Es hätte aber wichtige Ursachen gehabt,
daß die weltlichen Fürsten in ihrer Lands-Hoheit vom Kayser endlich mehr
Nutzen
als Schaden gespürt hätten. Denn hätten gleich einige Kayser ein Absehen auf
Erhöhung der Kayserlichen Hoheit und Macht gehabt; so hätten doch hingegen
andere am meisten auf ihre Lande und eigene Lands-Hoheit gesehen, wie hievon
unter Lands-Hoheit, Tom. XVI. p. 137. seqq.
ein mehrers anzutreffen. |
|
Dokumentation |
Ist nun nach diesem auf einem Land-Tage etwas beschlossen worden, so wird es
in einen Recess oder Land-Tags-Abschied gebracht, und
hernach im Archiue aufgehoben. |
-
Besold. v. Archiu. p. 46.
- Dietherr
in Adnotat.
- Wehner
v.
Archiu. p. 27.
-
Speidelius Notabil. …
- Balthasar Bonifacius de Archiuis apud
Wenckerum Collect. …
-
Fritsch de Iure … apud Wenckerum l.c. …
- Neven von Windtschler Diss. …apud
Wenckerum
l.c. p. 62.
- Wagenseil Diss. … apud Wenckerum l.c. p. 784.
- Mutterer Diss. … Praes.
Radouico
- von Lyncker Diss.
… apud Wenckerum …
- Rinckhamer de Iure Archiuorum, Praes. Engelbrechten.
- Wenckerus Adparatu Archiuor.
- Knipschild
de Iuribus …
-
Mylerus de Principibus …
- Multzius de Iure …
- Schweder
Introduct. …
- Pfeffinger
ad
Vitriar.
l.c. …
- Bilderbeck l.c. …
- Hertius von Land-Ta-
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{Sp. 581|S. 302} |
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An Theils
Orten geben auch die
Fürsten einen Reuers zurücke, zu
Mahl, wenn sie etwas über derer
Unterthanen Schuldigkeit eingewillicht bekommen;
worinnen sie versichern, daß ihnen solches an ihren
Freyheiten und
Priuilegiis unschädlich seyn sollen. Daher das Versprechen sonst auch eine
Land-Tags Bewilligung genennt wird. |
Hertius l.c. … |
Polen |
In Polen werden in ieder Woywodschafft noch vor dem Reichs-Tage dergleichen
Land-Tage welche sie Seymiki nennen, gehalten. |
Faßmann Leben Friedr. Augusts p.
164. |
|
Mit denenselben pflegt es folgender
Gestallt herzugehen. Wenn der
König
einen Reichs-Tag anzustellen gesonnen ist, so muß er, Vermöge einer im Jahre
1613. gemachten
Verordnung, an alle Woywoden vorher Circular-Schreiben
abgehen lassen, worinnen er ihnen sein Vorhaben nebst der
Zeit zu wissen thut,
und zugleich von denen, davon auf dem Reichs-Tage soll berathschlagt werden, ein
Verzeichniß schicket. Hierauf lässt ieder Woywode oder dessen Abgeordneter
dieses ohne Verzug allen in seiner Woywodschafft befindlichen Castellanen,
Starosten und andern Edelleuten zu wissen thun, und setzt zugleich eine
gewisse
Zeit, da sie aller Seits zusammen kommen sollen, über den Königlichen Vortrag
und andere Sachen, die auf dem Reichs-Tage vorgetragen werden sollen, zu
berathschlagen, und einen Land-Boten zu erwählen, der ihre
Meynung und gefaßten
Schluß in aller
Namen vortrage. Diese Circular-Schreiben werden durch
einen Wozuyoder oder Herold ausgeruffen, auch nachgehends an allen Stadt-Thoren
und Kirch-Thüren angeschlagen. In ausserordentlichen Fällen aber ist nicht
nöthig, daß diese Ausschreibung derer Land-Täge vor dem Reichs-Tage hergehe. |
Faßmann l.c. p. 164. |
|
Es kann sich aber auf diesen Land-Tagen iedweder
Edelmann, wenn er nur drey
Acker Landes, die des Jahrs zum wenigsten zehn Thaler abwerffen, einfinden, und
hat von denen, die sich dabey einfinden, keiner mehr zu
sprechen als der andere.
Wer aber geringer ist, als ein Polnischer Edelmann, darff seine Stimme daselbst
nicht geben. Ehe Mahls gieng es bey denen Berathschlagungen auf denen kleinen
Land-Tagen, gleich wie auf dem Reichs-Tage selber, nicht nach den meisten
Stimmen, sondern es musten alle und iede einwilligen bevor etwas beschlossen
werden konnte. Doch dieses verursachte unzählige Unordnungen, und die Land-Täge
zerschlugen sich zum öfftern, ehe man sich noch über das geringste vereinigt
hatte, aus keiner andern
Ursache, als weil einem ieden Mitgliede solcher
Versammlung
frey stund, sich denen übrigen insgesammt zu widersetzen. Auf diesen
Land Tagen aber schlagen sich alle Mahl die geringen und
armen Edelleute auf
ihres Herrn Seite, und was der selbige
sagte, billigen sie ohne alles Bedencken |
Faßmann l.c. … |
|
Auf diesen kleinen Land Tagen ist dieses das erste, daß einen
Land-Tags-Marschall erwählt wird, welcher bey dergleichen Zusammenkünfften eben
das zu verrichten, was der Land-Boten-Marschall auf dem Land-Tage zu thun hat.. |
Faßmann l.c. p. 167. |
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So bald die Wahl eines Land-Tags-Marschalls vorbey, wird der Abgeordnete des
Königs von dem vornehmsten abgeordneten empfangen und oben an gesetzt. Die- |
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{Sp. 582} |
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|
ser zeigt erstlich die empfangene Vollmacht, und trägt nachgehends im
Namen
des Königs dasjenige vor, worüber sich die Stände miteinander zu berathschlagen
haben. |
Faßmann l.c. … |
|
Auf etliche von diesen Land-Tagen überschickt der König seine
Verordnungen
durch einen Starosten. Nachgehends schreitet man zu Erwählung derer Land-Boten,
welcher aber keine Senatores seyn dürffen, doch mehren Theils solche
sind, die obrigkeitliche Ämter besietzen, und ietzo Unordnung und
Verdrüßlichkeit zu vermeiden, durch die meisten Stimmen, gewählt werden. |
Faßmann l.c. p. 168. |
|
Wenn nun die Land-Boten auf denen kleinen Land-Tagen erwählt worden, so
halten Sie nebst denen Senatoren noch vor dem Reichs-Tage absonderliche
General-Land-Tage. |
Faßmann l.c. … |
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