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Zedler: Herrschaft HIS-Data
5028-12-1801-1
Titel: Herrschaft, ist ein Recht
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 12 Sp. 1801
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 12 S. 930
Vorheriger Artikel: Herrschafft, in dem allerweitesten Verstande
Folgender Artikel: Herrschafft, ist ein Nomen collectivum
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Stichworte Text Quellenangaben
  Herrschafft, ist ein Recht und Gewalt über eine leibliche Sache nach Belieben in seinem Namen zu disponiren, man werde denn durch rechtliches Verboth daran gehindert.  
  Dann ob schon einige das Wort, leiblich nicht bey dieser, Beschreibung admittiren wollen, weil auch die Res incorporales in Dominio seyn können. So ist doch gewiß, daß kein proprie sic dictum Dominium, so wenig als eine Vera Possessio, von denen Rebus incorporalibus könne praediciret werden. L. 4. pr. comm. …
  Es muß aber niemand nomine proprio disponiren könnne, und besteht hierinne die Essentia Dominii, und die Differentia specifica. L. 69. L. 70. …
  Und wird durch das Wort Proprietas nichts anders verstanden, als ein Recht über die Substanz einer cörperlichen Sache §. 44. et 45. …
  Dahero gesagt werden kan, daß wer ein Herr einer leiblichen Sache ist, der hat auch die Proprietät und vice versa, wer die Proprietät hat, der ist auch ein Dominus rei Corporalis. Laut. ad Tit. de. Dom. §. 3.
  Zu Weilen aber werden sie unterschieden, und bedeutet die Proprietas das blosse Eigenthum, so weit es von der Nutz-Niesung separirt ist. §. 1. et. ult. J. de usufr.
  Es wird aber die Herrschafft eingetheilet, und zwar:  
 
I) Nach denen alten LL. Dominium in Bonitarium, Quiriarium et Plenum: Das erste wurde auch Naturale, das andere Civile genannt. Jenes hiesse, wenn jemand ein Sache simpliciter tradiciret, nicht aber mit denen gewöhnlichen Solemnitäten mancipiret, und zu eigen übergeben hatte: Dieses aber, was man Jure Quiritum besässe[1], da nehm-
[1] HIS-Data: korrigiert aus: besssäe
  {Sp. 1802}  
 
  lich die Sache manicipiret, vor Gerichte cedirt, adjudicirt, oder durch Verjährung acquirirt war. Wenn man aber beedes zugleich erworben hatte, so wurde es Dominium Plenum genannt. Ob nun schon der Käyser Justinianus diese Distinction aufgehoben, und verordnet, daß ein ieder ein Plenissimus und Legitimus suarum rerum Dominus sey.
L. un. C. de nudo
 
  So sollte doch scheinen, daß Moribus nostris diese Diuision noch einigen Nutzen haben könne.
 
 
  Dann wo man die Fürsten, Grafen und Frey-Herren ansiehet, so haben sie in ihren Provinciis und Territoriis ein Dominium und Proprietät über das gantze unterworffene Land, worin die Unterthanen gleichfalls ihre eigene Praedia jure privato possidiren, daß dahero gesaget werden könnte, die Unterthanen hätten ein Dominium Bonitarium, wie solches vor diesem die Provinciales hatten, welches ein Dominium Possessionis genannt wurde. Die Obrigkeit aber ein solches Dominium, wie vor diesem das Römische Volck über die Praedia Prouincialia hatte. Weil aber auch Fürsten und andere Obrigkeitliche Personen in dem Land eigene und Dominial-Güter haben können, so wäre ihnen bey solcher das Dominium Plenum zuzuschreiben. Doch diese Doctrin, welche Maier in Coll. Arg. … aufs Tapet bringet, ist etwas subtil und weit hergeholet,
 
 
II) Wird das Dominium à causa efficiente getheilet, in Ciuile, welches aus dem Civil-Recht, und Praetorium, welches ex jure honorario entspringet, e.g. Wenn jemand durch Obrigkeitliche Auctorität secundo decreto in die Possession immittirt wird.
Laut. ad tit. de damn. inf.
 
III) Ratione effectus in naturale seu commune, welches eine Frau über ihr Heyrath-Gut hat, solches aber währender Ehe nicht exerciren kan.
L. 76. ff.
 
  Und Civile seu singulare; welches dem Mann über erwehntes Heyrath-Gut währender Ehe competirt.
 
 
IV) Ist das Dominium entweder plenum und vollkommen, da die Proprietät mit der Nutz-Niesung vereiniget anzutreffen.
L. 17. §. 1. de rei vind.
 
  Oder minus plenum, wann nehmlich ein anderer von unserer Sache etwas participiret, welche Art des Dominii subdistinguiret wird in directum et utile: Jenes, das Ober-Grund-Eigenthum genannt, lässet sich bey denen Lehen- und Erb-Zinnß-Herren antreffen.
2. F. 8. §. 2. §. 3. Instit. locat.
 
  Dieses aber welches in Praxi das minder oder nutzbare Eigenthum genannt wird, begreiffet noch über das Jus der Frucht-Niesung, noch etwas mehrers, nehmlich die Macht eine Sache utiliter zu vindiciren, dergleichen sich bey einem Vasallen, Erb-Zinß-Mann oder Emphyteuta wie auch superficario ereignet.
2. F. 8. …
 
  Es finden sich zwar viel Dd. welche diese Distinction als überflüßig und unnöthig gar eliminiren wollen
  • vid. Coll. Arg. Tit. de acqu. …
  • Donell 9. Com. 14.
 
  Allein weil diese Distinction nicht nur usu recipiret, und so gar in denen LL. Imp. fundirt ist, so ist es eine vergebene, auch in forma wenig-nutzende Arbeit, hiebey singulair zu seyn.
Hahn. ad Wes.
 
  Es ist aber noch ein Unterscheid inter Dominium utile und usufructuarium, indem dieser nicht mehr als das blosse Recht, die Früchte zu genüssen, hat.
arg. I. un. §. 4. de remiss.
 
  und wird demselben der Proprie-
 
  {Sp. 1803|S. 931}  
 
  tarius entgegen gesetzt.
§. 1. et fin. J. de usufr.
 
  Welcher noch ein stärckeres Recht hat als der Dominus Directus, indem er dem Fructuario mehr nicht als das Jus percipiendi fructus zugestehet, hingegen ein Dominus Directus dem Utili noch ein mehrers lassen muß.
Laut. ad tit. de acqu.
 
V) Ist das Dominium entweder verum welches in der That und vollkommen acquirirt worden, oder fictum, welches in der That zwar keines ist, jedoch, weil es die Billigkeit erfordert, davor gehalten wird; wohin gehöret, wann jemand angefangen eine Sache zu usucapirn, und ehe er es zu Ende gebracht, die Possession verlieret.
§. 35. J. de R. D. …
 
VI) Giebt es ein Dominium liberum, da ich freye Macht habe mit dem Meinigen zu disponiren, und restrictum, da mir dergleichen freye Handlung nicht zugelassen, ich werde nun a Lege, oder a Judice, oder a Pacto, oder a Testatore daran gehindert.
Struv. Ex.
 
  Welches par exempla in personis pupillorum, minorum, mulierum, fidei commisariorum, Legatorum, Sociorum etc. illustriret Müller ad d.l. Struv.
 
 
VII) Wird das Dominium auch ab accidenti getheilet in revocabile et irrevocabile. Jenes währet nur auf gewisse Art, und binnen gewisse Zeit, und kann wieder von demselben, der es besitzet, abkommen, wie sich Exempla an dem haerede fiduciario, in venditione sub pacto de retro vendendo, Legato conditionali, und andern mehr ereignen: Dieses aber soll ex intentione stets währen.
  • L. 41. L. 66. …
  • Eck. eod. …
  Was die würckende Ursach der Distinction der Herrschafften anbetrifft, ist die remota causa efficiens, der göttliche Befehl, welcher denen ersten Menschen gleich bey Erschaffung der Welt, und nach der Sündfluth dem Noah und seinen Kindern das Perfectum Dominium über die Welt conferiret hat, ob sie schon actu ipso die Possession über die gantze Welt nicht ergriffen, und zu ihrem Nutzen auf ein Mahl appliciren können.
  • Strauch. de Imp. mar. c. 1.
  • Genes. 1 v. 26. seq. c. 9.
  Dann daß man sagen wolle, es wäre alles Jure naturae bey Erschaffung der Welt gemein gewesen, ist eine poetische Fabel, und ist keine Republic je Mahls gewesen, welche rerum omnium communionem, als ein Praescriptum juris naturae recipiret hätte; das ist aber wahr, daß weil Anfangs alles leer gewesen, nachgehends die Menschen die Apprehension davon successiue genommen.
  • Struv. Ex. …
  • Lauterb. dict. tit. §. 7.
  Und diese Distinctio Dominiorum war dem menschlichen Geschlecht nicht nur nützlich, sondern auch, nachdem sich solches vermehret, aller-Dings nöthig, als ein Mittel, wodurch die Gemeine in dem menschlichen Geschlecht conserviret werden können. Was aber die causam efficientem propinquam anlanget, ist solche der menschliche Wille, so wohl dessen, welcher das Dominium an einen andern transferiren will, als des acquirentis, weil keinem ein Beneficium wieder Willen obtrudiret werden kann. L. 20. §. 2 de adqu. …
Subjekt Was das Subjectum Dominii betrifft, und wer dergleichen acquiriren könne, so ist dieß die General-Regul, daß ein ieder vor sich, oder in seinem Namen selbiges acquiriren könne, der nicht von der Natur, oder in Rechten davon ausgeschlossen wird. Dergleichen aber ist welcher eine Liberam administrationem über seine Sachen hat,  
  {Sp. 1804}  
  oder wo er solche nicht hätte, dennoch seinen Zustand verbessern kann. Arg. l. 43. …
  Von der Natur werden von der Acquisition des Dominii ausgeschlossen  
 
1) unmündige Kinder, welche noch keinen Verstand haben.
L. 1. C. de fals. mon.
 
  Wann aber des Vormunds-Auctorität darzu kommet, so acquiriret es selbiger.
L. 32. …
 
  Wäre auch der Pupill schon über die Kinder-Jahre, so kann er auch ohne des Vormunds Auctorität acquiriren.:
L. 1. §. 3.
 
2) Furiosi und Sinnlose Leute, welche sich selbst nicht kennen.
L. 9. de acquir. haered.
 
  Welche auch nicht ein Mahl mit ihres Vormunds-Auctorität etwas zu acquiriren vermögen: Wiewohl ex acquitate der Curator allein dergleichen dem Furioso acquiriren kan.
L. 5. …
 
3) Kan bey noch angetretener Erbschafft keine Possession, mithin auch kein Dominium acquiriret werden, weil eine Erbschafft keinen Animum hat.
Carpz. p. 4. …
  Lege aber, oder durch rechtliche Verbot, werden von der Acquisitione ausgeschlossen, welchen das Commercium rerum verboten ist, entweder in genere wegen begangenen Verbrechens. E. g. die nach denen Römischen Rechten ad opus publicum verdammet waren, item deportati, oder heut zu Tage, die Reichs-Ächter, die Ketzer.
  • L. 14. …
  • Donell. 9. c. 5.
  Oder wo eine Confusion zu befahren ist, bey den Richtern oder Obrigkeitlichen Personen. Brunn. ad d. I un. allwo er mit dem Christin. v. 2. … et Zasio davor hält, daß die Prohibitio dieses Legis in desuetudinem gekommen sey.  
  Was aber von denen Deportatis gesagt worden, ist zu verstehen von denen Modis acquisitionis, welche Juris Civilis seyn. Foerster. de domin. …
  Nicht aber Juris gentium; dann weil ein Deportatus, oder secundum Mores ein Reichs-Ächter behält, was Juris Gentium ist, so kann er auch durch die Modos Juris Gent. acquiriren. L 2. …
  Es können aber diejenige, welche zur Acquisition des Dominii fähig seyn, solches entweder immediate durch sich selbst, oder mediate durch andere acquiriren, welche entweder unter deren Potestät begriffen, oder Fremde und Extranei seyn. Von denen letzten zu gedecken, so ist es eine gemeine Rechts-Regel, daß durch einen Extraneum nichts könne acquiriret werden. §. 5. J. per quas. …
  Gleichwohl könnte ein mit gehöriger Vollmacht versehener Procurator die Possession, welche mehr Facti, als Juris, in eines andern Namen apprehendiret, und eo ipso auch das Dominium transferirt werden: Dergleichen auch von einem Vormund respectu Pupilli zu sagen.
  • L. 13. §. 1.
  • Brunn. ad d. L. 1. Cod.
  Heut zu Tage aber cessiren diese Subtilitates der Röm. Rechte, so daß man nicht nur per procuratorem, sondern auch durch eine jede fremde Person acquiriren kann. Mev. 4. …
  Was die mediate Acquisition durch diejenige betrifft, welche in unserer Potestät seyn, könnte nach dem Röm. Recht der HErr durch seinen Knecht acquiriren, und hätte dieser nichts eigenthümliches, sondern es gehörte alles dem Herrn. pr. et §. 3. …
  Heut zu Tage aber, kann man durch unsere Knechte und Dienst-Bothen nichts acquiriren, als so weit man selbige nur gemiethet, und sie ihre operas lociret, oder auf unsern Befehl contrahirt haben. Ausserdem blei-  
  {Sp. 1805|S. 932}  
  bet ihnen alles was sie acquiriren.  
  Es sind auch ferner unsere Kinder in des Vaters Potestät, und was sie bey denen Römern vor diesem acquirirten, das wurde alles ohne Unterschied denen Vätern appropriiret, blos das Peculium Castrense ausgenommen, worinn doch denen Vätern viele Berechtigung und Gewalt zustunde §. 1. J. per quas. pers.
  Nachdem aber solches dem Kayser Justiniano allzu unfreundlich vorgekommen, so hat er durch eine besondere Constitution so wohl denen Vätern, als denen Kindern prospiciren wollen per L. 6. C. de bon. quae lib.
  dergestallt, daß, was die Kinder aus und durch des Vaters Substantz und Vermögen acquiriren, dem Vater gantz und gar zustehe; was sie aber durch Glücks-Fälle oder durch eigene Arbeit erworben, der Vater nur den Vsumfructum darüber haben sollte, welche Acquisitiones Peculia genannt wurden, wovon und deren viererley Arten seynd.  
  Es ist noch propter harmoniam mit beyzusetzen, daß auch ein Mönch seinem Closter nach geschehener Profession acquiriren kann, wann anders solches hierzu fähig ist. cap. AbbatesRatio: Weil er in potestate Monasterii ist, deren er sich, wann er schon aus dem Closter entspränge, nicht entziehen kan, nicht anders als ein entlauffner Knecht sich der Potestät, die sein Herr über ihn hat, nicht zu entziehen vermag. Molina Tract. …
  Welches auch bey einem Monacho apostata, oder der Übeltaths wegen aus dem Closter verstossen worden, Platz hat. Molin. d. I
Objekt Das Objectum Dominii, und was acquiriret werden kan, betreffend, so seyn solches alle Sachen, worüber ein Mensch libere disponiren kan, bewegliche und unbewegliche, beseelte und unbeseelte, nicht nur weltliche sondern auch geistlich- und Religiose, massen auch diese in Dominio speciali einer Kirche oder geistlichen Communität seyn können.  
  Was aber die Res Incorporales betrifft, seyn welche, die davor halten, als könne von selbigen kein Verum et proprie dictum Dominium praedicirt werden; davon aber andere billig abtreten, weil die natura rei corporalis nicht im Wege stehet, daß nicht auch das Dominium von derselben könnte gesaget werden. Die Engel und Seelen der Menschen seyn ja Res incorporales, über welche GOtt der Perfectissimus Dominus ist. Man kan ja auch de Rebus incorporalibus eben so libere, als de corporalibus disponiren, warum sollten sie denn nicht in Dominio seyn. Latius Ruyte de dominiis
  Von diesem Dominio aber werden eximiret, das Leben und die Glieder eines Menschen, über welche er nicht Herr, sondern nur ein Wächter, Verwalter und usuariusquasi ist, das Dominium aber stehet bloß GOtt zu.
  • Deut 31. v. 39.
  • Sap. 16. 13.
  • L. 13. …
  Der Mensch ist nur Herr über das, was er durch Fleiß, Glück und Menschen-Gunst acquiriren kan; das Leben und Glieder des Menschen aber, können durch keinen Fleiß oder Glück acquiriret werden.  
  Ein anders ist von des Menschen Ehre und guten Gerücht zu sagen, dessen er sich durch seinen freyen Willen, wann er ein Laster begangen, und selbiges bekennet, oder eine erlittene Schmach ungeahndet leidet, oder wo er einen andern injuriret, selbiges wiederruffet etc. etc. verlustig machen kann. §. 12. J. de injur.
Form Die Form des Dominii, ist der Modus, wodurch eine Sache Ju-  
  {Sp. 1806}  
  re Dominii besessen, und genossen wird: weil aber diese öffters in Quaestion kommet, so fragt es sich, wie dann das Dominium probiret werde. Daß das Dominium difficulter probiret werden kann, statuiren die Dd. fast unanimiter ad L. cum res. de prob.  
  Und wird dahero regulariter nicht praesumiret, besonders wann von dessen Anfang keine Nachricht kan gegeben werden L. 3. C. de prob.
  Jedoch kan solches probiret werden  
 
1) durch Instrumenta und schrifftliche Urkundten
L. 4. C. de probat.
 
2) durch Zeugen, welche aber nicht de Jure, sondern de Facto deponiren müssen.
  • Bald. v. 1. ...
  • Marpurg. ...
 
  Denn wenn sie von Sachen zeugen, welche nicht in einen Sensum corporeum, sondern in den intellectum fallen, so gilt ihre Deposition nicht, sie geben denn eine zulängliche Ursache über dieselbe. Und zwar eine solche, die auf das Dominium concludiret, wann sie schon darüber nicht gefraget worden.
 
 
3) Durch die Investitur, es könnte dann der Gegentheil sein Jus auf die Sache besser probiren.
Felin. in cap. cum causam deprob.
 
4) Durch Conjecturen und Indicia.
Menoch. 2. …
 
5) Durch den gemeinen Ruf und Opinion derer Leute, absonderlich in antiquis, wo keine andere Probationes zu bekommen seyn.
Vult. d. l. n. 147.
 
6) Durch die Possession, wann solche nicht principaliter, sondern nur incidenter gerichtlich angebracht worden.
Gail. …
 
  Welches nun, so mehr bey dem Beweiß einer unverdencklichen Zeit Statt hat, weil durch dessen Probation auch das Dominium vor bewiesen zu halten.
Cam. …
Ursache Was die End-Ursache des Dominii acquirendi anlanget, ist solches das Verlangen seine Lebens-Mittel zu erwerben, und etwas eigenes von eines andern Disposition entferntes zu haben: Wie dann suo modo auch dem gemeinen Wesen daran gelegen ist, daß sie wohlhabende, mit eigenem Vermögen versehne Bürger habe. Dahero seyn auch die Vsucapiones eingeführet, und wird einem Verschwender der Gebrauch seiner Güter inhibiret, weil er solche liederlich durchbringet, und aus sich einen unnützen Bürger machet. Coll. Argent. de acqu. …
Effekt Den Effect eines acquirirten Dominii betreffend, bestehet solcher in der Freyheit über sein Vermögen, Jure Dominii libere zu disponiren, und da man durch eines andern Eintrag dessen verlustig worden, solches durch erlaubte Mittel zu vindiciren. Die libertas disponendi bestehet in dem täglichen Gebrauch, und in der Macht das Seinige zu veralieniren, und zu verpfänden. L. 2. C. mand. …
  So, daß auch ein Herr seine Sachen suo modo mißbrauchen kann. L. 25. …
  Inzwischen, und obschon einige ihre Sachen nicht veralieniren können, wie von denen Pupillis, Furiosis, und Prodigis ex t. t. J. quib. alien. lic. bekannt ist, so seyn doch diese Personen domini rerum suarum:  
Mittel Die Remedia, wodurch verlohrne Güter können recuperiret werden, seyn vornemlich die Rei vindicatio.  
Hindernisse Die Contraria Dominii seyn alle Actus, wodurch man dessen verlustig werden kan, als da seyn  
 
  • Raub,
  • Diebstahl,
  • Gewalt,
  • Mißbrauch,
  • Verschwendung,
  • Amissio
  • und andere dergleichen mehr.
L. 1. …
     

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Stand: 27. Februar 2023 © Hans-Walter Pries