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Herrschafft, ist ein
Recht und
Gewalt
über eine
leibliche Sache nach Belieben in seinem
Namen zu disponiren, man werde denn durch
rechtliches Verboth daran gehindert. |
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Dann ob schon einige das
Wort, leiblich nicht bey dieser, Beschreibung
admittiren
wollen, weil auch die Res incorporales in
Dominio seyn
können. So ist doch
gewiß, daß kein proprie sic dictum
Dominium, so wenig
als eine Vera Possessio, von denen Rebus incorporalibus könne
praediciret werden. |
L. 4. pr. comm. … |
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Es
muß aber niemand nomine proprio disponiren könnne, und besteht
hierinne die
Essentia
Dominii, und die Differentia specifica. |
L. 69. L. 70. … |
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Und wird durch das
Wort Proprietas nichts anders
verstanden, als ein
Recht über die
Substanz einer
cörperlichen Sache |
§. 44. et 45. … |
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Dahero
gesagt werden kan, daß wer ein
Herr einer
leiblichen Sache ist, der hat auch die Proprietät und vice versa, wer die
Proprietät hat, der ist auch ein
Dominus
rei Corporalis. |
Laut. ad Tit. de. Dom. §. 3. |
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Zu Weilen aber werden sie
unterschieden, und
bedeutet die Proprietas
das blosse
Eigenthum, so weit es von der Nutz-Niesung separirt ist. |
§. 1. et. ult.
J. de usufr. … |
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Es wird aber die Herrschafft
eingetheilet, und zwar: |
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I) |
Nach denen alten LL. Dominium in Bonitarium, Quiriarium et
Plenum: Das erste wurde auch Naturale, das andere Civile
genannt. Jenes hiesse, wenn jemand ein
Sache simpliciter tradiciret,
nicht aber mit denen
gewöhnlichen
Solemnitäten mancipiret, und zu
eigen übergeben hatte: Dieses aber, was man Jure Quiritum besässe[1], da
nehm- |
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[1] |
HIS-Data: korrigiert aus: besssäe |
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{Sp. 1802} |
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lich die
Sache manicipiret,
vor
Gerichte cedirt, adjudicirt,
oder durch Verjährung acquirirt war. Wenn man aber beedes zugleich
erworben hatte, so wurde es Dominium Plenum genannt. Ob nun schon der
Käyser Justinianus diese Distinction aufgehoben, und
verordnet,
daß ein ieder ein Plenissimus und Legitimus suarum rerum Dominus
sey. |
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L. un.
C. de nudo … |
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So
sollte doch scheinen, daß Moribus nostris
diese
Diuision noch einigen
Nutzen haben könne. |
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Dann wo man die
Fürsten,
Grafen und
Frey-Herren ansiehet, so haben sie in
ihren
Provinciis und
Territoriis ein
Dominium und
Proprietät über das
gantze unterworffene
Land, worin die
Unterthanen
gleichfalls ihre eigene
Praedia jure privato possidiren, daß dahero
gesaget werden könnte, die Unterthanen hätten ein Dominium Bonitarium,
wie solches vor diesem die Provinciales hatten, welches ein Dominium
Possessionis genannt wurde. Die
Obrigkeit aber ein solches Dominium,
wie vor diesem das Römische Volck über die Praedia Prouincialia hatte.
Weil aber auch Fürsten und andere
Obrigkeitliche Personen in dem Land eigene und
Dominial-Güter haben können, so wäre ihnen bey solcher das Dominium
Plenum zuzuschreiben. Doch diese Doctrin, welche Maier in Coll.
Arg. … aufs Tapet bringet, ist etwas subtil und weit hergeholet, |
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II) |
Wird das Dominium à causa efficiente
getheilet, in
Ciuile, welches aus dem
Civil-Recht, und Praetorium, welches
ex jure honorario entspringet,
e.g. Wenn jemand durch
Obrigkeitliche Auctorität secundo decreto in die Possession
immittirt wird. |
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Laut. ad tit. de damn. inf.
… |
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III) |
Ratione effectus in naturale seu commune, welches eine
Frau über ihr Heyrath-Gut hat, solches aber währender
Ehe nicht exerciren
kan. |
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L. 76.
ff. |
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Und Civile seu singulare; welches dem
Mann über
erwehntes Heyrath-Gut währender Ehe competirt. |
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IV) |
Ist das Dominium entweder plenum und
vollkommen, da
die Proprietät mit der Nutz-Niesung vereiniget anzutreffen. |
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L. 17.
§. 1. de rei vind. |
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Oder minus plenum, wann nehmlich ein anderer
von unserer
Sache etwas participiret, welche
Art des
Dominii
subdistinguiret wird in directum et utile: Jenes, das
Ober-Grund-Eigenthum genannt, lässet sich bey denen
Lehen-
und Erb-Zinnß-Herren antreffen. |
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2. F. 8. §. 2. §. 3. Instit. locat. |
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Dieses aber welches
in Praxi das minder oder
nutzbare Eigenthum genannt wird, begreiffet noch
über das
Jus der Frucht-Niesung, noch etwas mehrers, nehmlich die
Macht
eine
Sache utiliter zu vindiciren, dergleichen sich bey einem
Vasallen,
Erb-Zinß-Mann oder Emphyteuta wie auch superficario
ereignet. |
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2. F. 8. … |
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Es finden sich zwar viel
Dd. welche diese Distinction als
überflüßig und
unnöthig gar eliminiren
wollen |
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- vid. Coll. Arg. Tit. de acqu. …
- Donell 9. Com. 14.
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Allein weil diese Distinction nicht nur
usu recipiret, und so
gar in denen LL. Imp. fundirt ist, so ist es eine vergebene, auch in
forma wenig-nutzende
Arbeit, hiebey singulair zu seyn. |
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Hahn. ad Wes. … |
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Es ist aber noch ein
Unterscheid inter
Dominium
utile und
usufructuarium, indem dieser nicht mehr als das blosse
Recht, die Früchte zu
genüssen, hat. |
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arg.
I. un. §. 4. de remiss. |
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und wird demselben der
Proprie- |
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{Sp. 1803|S. 931} |
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§. 1. et fin.
J. de usufr. |
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Welcher
noch ein stärckeres Recht hat als der
Dominus Directus, indem er dem
Fructuario mehr nicht als das Jus percipiendi fructus zugestehet,
hingegen ein Dominus Directus dem Utili noch ein mehrers lassen
muß. |
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Laut. ad tit. de acqu. … |
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V) |
Ist das
Dominium entweder verum welches in der
That
und
vollkommen acquirirt worden, oder fictum, welches in der That
zwar keines ist, jedoch, weil es die
Billigkeit erfordert, davor gehalten wird;
wohin gehöret, wann jemand angefangen eine
Sache zu usucapirn, und ehe er
es zu Ende gebracht, die Possession
verlieret. |
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§. 35. J. de R. D. … |
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VI) |
Giebt es ein Dominium liberum, da ich freye
Macht habe mit
dem Meinigen zu disponiren, und restrictum, da mir dergleichen
freye Handlung nicht zugelassen, ich werde nun a
Lege, oder a
Judice,
oder a Pacto, oder a Testatore daran gehindert. |
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Struv. Ex. … |
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Welches par
exempla in personis pupillorum, minorum, mulierum, fidei commisariorum, Legatorum,
Sociorum etc. illustriret Müller ad d.l. Struv. |
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VII) |
Wird das
Dominium auch ab accidenti getheilet
in revocabile et irrevocabile. Jenes währet nur auf
gewisse Art, und binnen
gewisse Zeit, und kann wieder von demselben, der es besitzet, abkommen, wie sich
Exempla an dem haerede fiduciario, in venditione sub pacto de retro
vendendo, Legato conditionali, und andern mehr ereignen: Dieses aber soll
ex intentione stets währen. |
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- L. 41. L. 66. …
- Eck.
eod. …
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Was die
würckende Ursach der Distinction der Herrschafften
anbetrifft, ist die remota causa efficiens, der göttliche
Befehl, welcher
denen ersten
Menschen gleich bey
Erschaffung der Welt, und nach der Sündfluth
dem Noah und seinen
Kindern das Perfectum Dominium über die
Welt
conferiret hat, ob sie schon actu ipso die Possession über die
gantze Welt nicht ergriffen, und zu ihrem
Nutzen auf ein Mahl appliciren
können. |
- Strauch. de Imp. mar. c. 1.
- Genes. 1 v. 26. seq. c. 9.
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Dann daß man
sagen wolle, es wäre alles
Jure naturae bey Erschaffung
der Welt gemein gewesen, ist eine poetische Fabel, und ist keine
Republic je
Mahls gewesen, welche rerum omnium communionem, als ein Praescriptum
juris naturae recipiret hätte; das ist aber
wahr, daß weil
Anfangs alles
leer gewesen, nachgehends die
Menschen die Apprehension davon
successiue genommen. |
-
Struv. Ex. …
- Lauterb. dict. tit. §. 7.
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Und diese Distinctio Dominiorum war dem
menschlichen
Geschlecht nicht
nur
nützlich, sondern auch, nachdem sich solches vermehret, aller-Dings
nöthig,
als ein Mittel, wodurch die
Gemeine in dem menschlichen Geschlecht conserviret
werden können. Was aber die causam efficientem propinquam anlanget, ist
solche der
menschliche Wille, so wohl dessen, welcher das Dominium an
einen andern transferiren will, als des acquirentis, weil keinem
ein Beneficium wieder
Willen obtrudiret werden kann. |
L. 20. §. 2 de adqu. … |
Subjekt |
Was das
Subjectum Dominii betrifft, und wer dergleichen acquiriren
könne, so ist dieß die General-Regul, daß ein ieder vor sich, oder in seinem
Namen selbiges acquiriren könne, der nicht von der
Natur, oder in
Rechten
davon ausgeschlossen wird. Dergleichen aber ist welcher eine Liberam
administrationem über seine
Sachen hat, |
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{Sp. 1804} |
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oder wo er solche nicht hätte, dennoch seinen
Zustand
verbessern kann. |
Arg. l. 43. … |
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Von der
Natur werden von der Acquisition des
Dominii ausgeschlossen |
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L. 1.
C.
de fals. mon. |
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Wann aber des Vormunds-Auctorität darzu kommet, so
acquiriret es selbiger. |
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L. 32. … |
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Wäre auch der Pupill
schon über die
Kinder-Jahre, so kann er auch ohne des Vormunds Auctorität
acquiriren.: |
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L. 1. §. 3. |
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2) |
Furiosi und Sinnlose Leute, welche sich selbst nicht kennen. |
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L.
9. de acquir. haered. |
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Welche auch nicht ein Mahl mit ihres Vormunds-Auctorität
etwas zu acquiriren vermögen: Wiewohl ex acquitate der
Curator allein dergleichen dem Furioso acquiriren kan. |
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L. 5. … |
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3) |
Kan bey noch angetretener Erbschafft keine Possession, mithin
auch kein
Dominium acquiriret werden, weil eine Erbschafft keinen
Animum hat. |
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Carpz. p. 4. … |
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Lege aber, oder durch rechtliche Verbot, werden von der
Acquisitione ausgeschlossen, welchen das Commercium rerum verboten
ist, entweder in genere wegen begangenen Verbrechens.
E. g. die
nach denen
Römischen Rechten ad opus publicum verdammet waren, item
deportati, oder heut zu
Tage, die Reichs-Ächter, die Ketzer. |
- L. 14. …
- Donell. 9. c.
5.
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Oder wo eine Confusion zu befahren ist, bey den
Richtern oder
Obrigkeitlichen Personen. Brunn. ad d. I un.
allwo er mit dem Christin. v. 2. … et
Zasio davor hält, daß die Prohibitio
dieses Legis in desuetudinem gekommen sey. |
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Was aber von denen Deportatis
gesagt worden, ist zu
verstehen von
denen Modis acquisitionis, welche
Juris Civilis seyn. |
Foerster. de domin. … |
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Nicht aber
Juris
gentium; dann weil ein Deportatus, oder secundum Mores ein
Reichs-Ächter behält, was Juris Gentium ist, so kann er auch durch die
Modos Juris Gent. acquiriren. |
L 2. … |
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Es können aber diejenige, welche zur Acquisition des
Dominii
fähig seyn, solches entweder
immediate durch sich selbst, oder mediate
durch andere acquiriren, welche entweder unter deren Potestät
begriffen, oder Fremde und Extranei seyn. Von denen letzten zu gedecken,
so ist es eine gemeine Rechts-Regel, daß durch einen Extraneum nichts
könne acquiriret werden. |
§. 5. J. per quas. … |
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Gleichwohl könnte ein mit gehöriger Vollmacht versehener Procurator
die Possession, welche mehr Facti, als
Juris,
in eines andern
Namen apprehendiret, und eo ipso auch das
Dominium
transferirt werden: Dergleichen auch von einem Vormund respectu Pupilli
zu
sagen. |
- L. 13. §. 1.
- Brunn. ad d.
L. 1. Cod.
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Heut zu Tage aber cessiren diese Subtilitates der
Röm. Rechte,
so daß man nicht nur per procuratorem, sondern auch durch eine jede
fremde Person acquiriren kann. |
Mev. 4. … |
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Was die mediate Acquisition durch diejenige betrifft, welche in
unserer Potestät seyn, könnte nach dem
Röm. Recht der HErr durch seinen
Knecht acquiriren, und hätte dieser nichts
eigenthümliches, sondern es gehörte
alles dem Herrn. |
pr. et §. 3. … |
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Heut zu Tage aber, kann man durch unsere Knechte
und Dienst-Bothen nichts acquiriren, als so weit man selbige nur
gemiethet, und
sie ihre operas lociret, oder auf unsern
Befehl
contrahirt haben. Ausserdem blei- |
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{Sp. 1805|S. 932} |
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bet ihnen alles was sie acquiriren. |
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Es sind auch ferner unsere
Kinder in des
Vaters Potestät, und was sie
bey denen Römern vor diesem acquirirten, das wurde alles ohne
Unterschied
denen
Vätern appropriiret, blos das Peculium Castrense
ausgenommen, worinn doch denen Vätern viele Berechtigung und
Gewalt zustunde |
§. 1.
J. per quas. pers. |
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Nachdem aber solches dem
Kayser Justiniano
allzu unfreundlich vorgekommen, so hat er durch eine besondere
Constitution
so wohl denen
Vätern,
als denen
Kindern prospiciren wollen |
per
L. 6.
C. de bon. quae lib.
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dergestallt, daß, was die Kinder aus und durch
des
Vaters
Substantz und
Vermögen
acquiriren, dem Vater
gantz und
gar zustehe; was sie aber durch
Glücks-Fälle
oder durch
eigene
Arbeit erworben,
der Vater nur den Vsumfructum darüber haben
sollte, welche
Acquisitiones Peculia genannt wurden, wovon und deren viererley
Arten seynd. |
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Es ist noch propter harmoniam mit beyzusetzen, daß auch ein Mönch
seinem
Closter nach geschehener Profession acquiriren kann, wann anders
solches hierzu fähig ist. cap. Abbates …Ratio: Weil er in potestate
Monasterii ist, deren er sich, wann er schon aus dem Closter entspränge,
nicht entziehen kan, nicht anders als ein entlauffner
Knecht sich der Potestät,
die sein
Herr über ihn hat, nicht zu entziehen vermag. |
Molina Tract. … |
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Welches auch bey einem Monacho apostata, oder
der Übeltaths wegen aus dem Closter verstossen worden, Platz hat. |
Molin. d. I … |
Objekt |
Das
Objectum
Dominii, und was acquiriret werden kan,
betreffend, so seyn solches alle
Sachen, worüber ein
Mensch libere disponiren
kan,
bewegliche und unbewegliche, beseelte und unbeseelte, nicht nur
weltliche
sondern auch
geistlich- und Religiose, massen auch diese in Dominio
speciali einer Kirche oder geistlichen Communität seyn können. |
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Was aber die Res Incorporales betrifft, seyn welche, die davor
halten, als könne von selbigen kein Verum et proprie dictum
Dominium
praedicirt
werden; davon aber andere
billig abtreten, weil die
natura
rei corporalis
nicht im Wege stehet, daß nicht auch das Dominium von derselben könnte
gesaget werden. Die Engel und
Seelen der
Menschen seyn ja Res incorporales,
über welche
GOtt der Perfectissimus Dominus ist. Man kan ja auch de
Rebus incorporalibus eben so libere, als de corporalibus disponiren,
warum sollten sie denn nicht in Dominio seyn. |
Latius
Ruyte de dominiis … |
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Von diesem
Dominio aber werden eximiret, das
Leben und die
Glieder eines
Menschen, über welche er nicht
Herr, sondern nur ein Wächter,
Verwalter und usuariusquasi ist, das Dominium aber stehet bloß
GOtt
zu. |
- Deut 31.
v. 39.
- Sap. 16. 13.
- L.
13. …
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Der Mensch ist nur Herr über das, was er durch
Fleiß,
Glück
und Menschen-Gunst acquiriren kan; das
Leben und Glieder des Menschen aber,
können durch keinen Fleiß oder Glück acquiriret werden. |
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Ein anders ist von des
Menschen
Ehre und guten Gerücht zu
sagen, dessen er
sich durch seinen
freyen Willen, wann er ein
Laster begangen, und selbiges
bekennet, oder eine erlittene Schmach ungeahndet leidet, oder wo er einen andern
injuriret, selbiges wiederruffet etc. etc.
verlustig machen kann. |
§. 12.
J. de injur. … |
Form |
Die
Form des
Dominii, ist der Modus,
wodurch eine
Sache Ju- |
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{Sp. 1806} |
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re Dominii besessen, und genossen wird: weil aber diese öffters in
Quaestion kommet, so
fragt es sich, wie dann das Dominium
probiret
werde. Daß das Dominium difficulter probiret werden kann, statuiren
die
Dd. fast unanimiter ad L. cum res. de prob. |
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Und wird dahero
regulariter nicht praesumiret, besonders wann von dessen
Anfang keine
Nachricht kan gegeben werden |
L. 3.
C. de prob. |
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Jedoch kan solches
probiret werden |
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L. 4. C. de probat.
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2) |
durch Zeugen, welche aber
nicht de Jure, sondern de Facto deponiren müssen. |
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- Bald. v. 1. ...
- Marpurg. ...
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Denn wenn sie von
Sachen zeugen, welche nicht in einen Sensum corporeum, sondern in
den intellectum fallen, so gilt ihre Deposition nicht, sie
geben denn eine zulängliche
Ursache über dieselbe. Und zwar eine solche, die
auf das
Dominium
concludiret, wann sie schon darüber nicht gefraget
worden. |
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3) |
Durch die
Investitur, es könnte dann der Gegentheil sein
Jus
auf die
Sache besser probiren. |
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Felin.
in cap. cum causam deprob. |
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4) |
Durch Conjecturen und Indicia. |
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Menoch.
2. … |
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5) |
Durch den gemeinen Ruf und Opinion derer Leute, absonderlich
in antiquis, wo keine andere Probationes zu bekommen seyn. |
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Vult. d. l. n. 147. |
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6) |
Durch die Possession, wann solche nicht principaliter,
sondern nur incidenter
gerichtlich angebracht worden.
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Gail. … |
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Welches nun, so mehr bey dem
Beweiß
einer
unverdencklichen Zeit Statt hat, weil durch dessen Probation
auch das Dominium vor bewiesen zu halten. |
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Cam.
… |
Ursache |
Was die End-Ursache des Dominii acquirendi anlanget, ist solches das
Verlangen seine
Lebens-Mittel zu erwerben, und etwas
eigenes von eines andern
Disposition entferntes zu haben: Wie dann suo modo auch dem
gemeinen Wesen daran gelegen ist, daß sie wohlhabende, mit eigenem
Vermögen
versehne
Bürger habe. Dahero seyn auch die Vsucapiones eingeführet, und wird einem
Verschwender der
Gebrauch seiner
Güter inhibiret, weil er solche
liederlich durchbringet, und aus sich einen unnützen Bürger machet. |
Coll. Argent. de acqu. … |
Effekt |
Den
Effect eines acquirirten
Dominii betreffend,
bestehet solcher in der
Freyheit über sein
Vermögen, Jure Dominii libere
zu disponiren, und da man durch eines andern Eintrag dessen
verlustig
worden, solches durch erlaubte Mittel zu vindiciren. Die libertas
disponendi bestehet in dem
täglichen
Gebrauch, und in der
Macht das Seinige
zu veralieniren, und zu verpfänden. |
L. 2. C. mand. … |
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So, daß auch ein Herr seine
Sachen suo modo mißbrauchen kann. |
L. 25. … |
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Inzwischen, und obschon einige ihre Sachen nicht veralieniren können,
wie von denen Pupillis, Furiosis, und Prodigis ex t. t. J. quib.
alien. lic. bekannt ist, so seyn doch diese
Personen domini rerum suarum: |
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Mittel |
Die Remedia, wodurch
verlohrne
Güter können recuperiret
werden, seyn
vornemlich die Rei vindicatio. |
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Hindernisse |
Die Contraria Dominii
seyn alle Actus, wodurch man dessen verlustig werden kan, als da seyn |
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|
- Raub,
- Diebstahl,
-
Gewalt,
- Mißbrauch,
- Verschwendung,
- Amissio
- und andere
dergleichen mehr.
|
L. 1. … |
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