Titel: |
Lehn-Recht |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
16 Sp. 1457 |
Jahr: |
1737 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 16 S. 740 |
Vorheriger Artikel: |
Lehn-Probst |
Folgender Artikel: |
Lehn-Rechts-Gelahrheit |
Siehe auch: |
|
Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
|
|
Text |
Quellenangaben |
|
Lehn-Recht ist ein in der
Gewohnheit wegen derer Lehn-Güter
gegründetes
Gesetze, wornach die dabey vorkommende Streitigkeiten entschieden werden. |
|
|
Das Ius Feudorum oder Lehn-Recht, welches das
vornehmste unter
denen allgemeinen nicht
geschriebenen Rechten
oder
Gewohnheiten ist. |
Struv Syntagm. ... |
|
Es wird dieses dem
Corpori Iuris ciuilis angefüget, und deswegen unter die
Gewohnheiten
gerechnet, weil es von einem ungewissen
Auctore ohne
obrigkeitlichen
Befehl ist zusammengetragen worden. Es wird solches
Recht sonsten auch die
Lehns-Gewohnheiten genennet, wie man also
saget: Die
Langobardischen Lehns-Gewohnheiten. |
|
|
Ins gemein wird es in 2.
Bücher getheilet, derer jedes in seine
Titel und
die Titel in §§. gesondert werden, und wird auf folgende Art angeführet 2. F.
26.§. naturales; da die erste Zahl 2. das
Buch derer Feudorum
bedeutet, der beygefügte Buchstabe F. ist ein Merck-Zeichen derer Feudorum,
die andere Zahl 26.bedeutet den Titel. |
|
|
Es ist erinnert worden, daß die Lehns-Gewohnheiten insgemein in 2.
Bücher
eingetheilet werden, denn anders macht es Cuiacium,
der aus dem andern
Buche Feudorum wieder 3. Bücher machet, daher kommt
es, daß in unserm Corpore Iuris ciuilis stracks nach dem andern Buche
Feudorum das fünffte stehet, siehe auch
Feudale Jus, T. IX. p.
685. seqq. |
|
|
|
|