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Zedler: Lehn-Recht HIS-Data
5028-16-1457-7
Titel: Lehn-Recht
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 16 Sp. 1457
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 16 S. 740
Vorheriger Artikel: Lehn-Probst
Folgender Artikel: Lehn-Rechts-Gelahrheit
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben
  Lehn-Recht ist ein in der Gewohnheit wegen derer Lehn-Güter gegründetes Gesetze, wornach die dabey vorkommende Streitigkeiten entschieden werden.  
  Das Ius Feudorum oder Lehn-Recht, welches das vornehmste unter denen allgemeinen nicht geschriebenen Rechten oder Gewohnheiten ist. Struv Syntagm. ...
  Es wird dieses dem Corpori Iuris ciuilis angefüget, und deswegen unter die Gewohnheiten gerechnet, weil es von einem ungewissen Auctore ohne obrigkeitlichen Befehl ist zusammengetragen worden. Es wird solches Recht sonsten auch die Lehns-Gewohnheiten genennet, wie man also saget: Die Langobardischen Lehns-Gewohnheiten.  
  Ins gemein wird es in 2. Bücher getheilet, derer jedes in seine Titel und die Titel in §§. gesondert werden, und wird auf folgende Art angeführet 2. F. 26.§. naturales; da die erste Zahl 2. das Buch derer Feudorum bedeutet, der beygefügte Buchstabe F. ist ein Merck-Zeichen derer Feudorum, die andere Zahl 26.bedeutet den Titel.  
  Es ist erinnert worden, daß die Lehns-Gewohnheiten insgemein in 2. Bücher eingetheilet werden, denn anders macht es Cuiacium, der aus dem andern Buche Feudorum wieder 3. Bücher machet, daher kommt es, daß in unserm Corpore Iuris ciuilis stracks nach dem andern Buche Feudorum das fünffte stehet, siehe auch Feudale Jus, T. IX. p. 685. seqq.  
     

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Stand: 5. Januar 2013 © Hans-Walter Pries