Titel: |
Feudale oder Feudorum Jus |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
9 Sp. 685 |
Jahr: |
1735 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 9 S. 362 |
Vorheriger Artikel: |
Feudale debitum |
Folgender Artikel: |
Feudorum Jus, siehe Feudale Jus |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben |
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Feudale oder Feudorum
Jus. |
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Nach
Schilteri
Meynung,
verstehet man
unter Jus Feudorum oder feudale, ingleichen durch
Vsus et
Consuetudines Feudorum denjenigen
Theil der Rechts-Gelahrheit, welcher mit
denen Lehnen
zuthun hat. Wieder |
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{Sp. 686} |
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diese
Erklärung machet Gebauer folgenden Einwurff. Niemand,
saget er, würde die Vsus et Consuetudines feudorum iurisprudentiam feudalem
nennen. |
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Nun ist es zwar
wahr, daß, wenn Jurisprudentia vor eine Fertigkeit
des Verstandes, die
Gesetze gehörig zuerklären, und auf die vorkommende Fälle
anzuwenden, genommen wird, alsdenn Vsus et Consuetudines feudales keine
gleich lautende
Redens-Art davon seyn kann. Wenn aber Jurisprudentia
nur so viel
bedeutet, als der
gantze Inbegriff derer
Rechte (complexus
iurium), so können diese beyden Redens-Arten Jurisprudentia feudalis
und Vsus et Consuetudines feudorum wohl eine vor die andere
gebraucht werden. |
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Dieß ius feudale oder
Lehn-Recht nun hat nach
Schilters
Meynung eine dreyfache Bedeutung. |
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1) |
So
verstehet man dadurch die Zusammentragung derer zu denen Lehnen
gehörigen
Gesetze und Gebräuche, so
saget man
zum E. das Langobardische, das
Sächßl. Recht, Jus feudale Allemannicum, Langobardicum etc. |
2) |
Ein von denen
Rechtsgelehrten gefertigtes
Buch, worinnen nach denen
Lehn-Gesetzen und Gebräuchen die bey denen Lehnen vorkommende Fälle in einem
ordentlichen Zusammenhang
vorgetragen und
beurtheilet werden. So
saget man
z.E.
Struuii ius feudale,
Titii Teutsches Lehn-Recht. |
3) |
So bedeute es eine Fertigkeit des
Verstandes, die Lehn-Gesetze auf die
vorkommende Fälle
geschickt anzuwenden. Ob ich nun auch gleich öffters in der
vorerwehnten Bedeutung die beyden
Redens-Arten vertauschen, und z.E.
sagen
kann: Struuii Jus Feudale und
Struuii Jurisprudenta feudalis; So geht es
doch in dieser letztern nicht an, und hat zwar Jurisprudentia feudalis
aber niemahls Jus feudale diesen
Verstand, denn man kann nicht
sagen, insigni praeditus est iure feudali, sondern insigni
praeditus est iuris feudalis prudentia. Nicht der
Mann besietzet ein
unvergleichliches Lehnrecht; sondern eine unvergleichliche
Klugheit und
Wissenschafft des Lehn-Rechts. Dahero denn das Jus feudale
überhaupt die Lehn Gesetze und Gebräuche eines
Landes bedeutet, wenn sie
gleich nicht zusammen getragen sind, z.E. nach dem Fränckischen, nach dem
Fuldischen Lehn-Recht, secundum ius feudale Burgundicum etc. |
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In Teutschland hat man
vornehmlich das Jus Feudale Saxonicum,
Allemannicum und Langobardicum. |
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Das Sächsische Lehn-Recht wird in der Glossa des
Land
Rechts Lib. I. Art. 14. 26. und im Proeomio des
Lehn-Rechts Kayser Friedrichen I. oder II.
zugeschrieben. Ob nun zwar diese beyden Friedriche viele Lehns-Verordnungen
publicirt,
so scheint doch der
gantze
Codex Feudalis von einem JCto kurtz
nach dem Land-Rechte priuata auctoritate zusammen getragen zu seyn, und
wird von vielen Eyko von Repkow vor den
Verfasser gehalten. Christoph
Zobel hat ihn mit der Glossa
an. 1589. zu
Leipzig
drucken
lassen, worauf er in Bürgermeisters Codicem Juris Germanici eingerückt
worden.
Schilter hat es zu Straßburg an. 1695.
in 4.
ohne Glossen
verbesserter
herausgegeben. |
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Das Jus Feudale Alemannicum oder Schwäbische Lehn-Recht soll zwar,
wie die MSSta bezeugen, von Carolo M. seyn, allein es ist nur
aus dessen
Constitutionibus etwas weniges genommen, das andere aber
bestehet aus
Verordnungen derer folgenden
Kayser und aus Excerptis aus |
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{Sp. 687|S. 363} |
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dem Sächsischen Lehn-Rechte. Es scheint auch, daß es mit dem Schwäbischen
Land-Rechte einen Verfasser habe.
Schilter hat es mit vielen
MStis conferirt
und mit einem
gelehrten Commentario zu
Straßburg an. 1697 in 4. ans
Licht gestellet, auch hat es, nebst
verschiedenen dahin gehörigen
Schrifften, Schertz ib.
1728. in
Fol. wieder herausgegeben. |
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Das Jus Feudale Langobardicum übertrifft an
Alter das Sächsische
und Schwäbische Lehn-Recht, und ob es gleich später in
Teutschland recipirt
worden, wird es doch das
Jus commune genennet. Es besteht aus
Kayserlichen und
Königlichen Langobardischen
Verordnungen, und aus
Urtheilen und
Responsis in Lehns-Sachen, und haben es Gerhardus Niger und
Obertus ab Orto, Mayländische
Bürgermeister, zu Friderici
Barbarossae Zeiten zuerst priuata auctoritate colligirt. Nach der
Zeit hat es Hugolinus ein JCtus zu Bononien unter
Friderico II. mit Kayserlichen
Constitutionibus vermehret,
dasjenige, was Vsu Fori geändert worden, hinzugesetzt und es in 2.
Bücher verfast, wie es noch in unsern Händen ist. |
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Hernach haben Jo. Ardizo und Jacobus Aluarottus nach dem
58.
Titel
des 2. Buchs noch
unterschiedene
Capitula extraordinaria
hinzugethan, welche Jacobus Cuiacius restituirt, sie sind aber nicht in
grosses Ansehen
gekommen, ausser daß man sie zu
Erklärung derer andern
Bücher braucht. Nach und
nach hat man auch
Kaysers Friderici II. und anderer
Kayser
Verordnungen unter dem
Titel Extrauagantes hinzugesetzt. |
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