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Zedler: Rechtsgelehrter HIS-Data
5028-30-1484-11
Titel: Rechtsgelehrter
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 30 Sp. 1484
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 30 S. 751
Vorheriger Artikel: Rechtsgelehrten (Secten oder Schulen derer)
Folgender Artikel: Rechtsgelehrtheit
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen
  • Transkribierter griechischer Text der Vorlage

  Text Quellenangaben
  Rechtsgelehrter,  
 
  • Rechtsgelahrter,
  • Rechts-Consulent,
  • Rechtskluger,
  • Rechtskundiger,
  • Rechts-Erfahrner,
  • Rechts-Verständiger,
  • oder Juriste,
  • Jurisconsultus, Prudens, Prudens Juris oder Juris Peritus,
  • Frantzösisch Jurisconsulte, Juriste,
 
  heist überhaupt ein jedweder, der in denen Rechten erfahren, dieselbe wohl gelernet, wohl verstehet, und auf alle vorbringende Fälle wohl anzubringen weiß.  
  Zu dessen Beweis und öffentlichem Zeugniß, ihnen auf Universitäten die Licentiaten- und Doctor-Würde (Gradus Licentiae und Doctoratus) verliehen werden.  
  Die Rechtsgelehrten werden in dem Römisch-bürgerlichen Rechte (Jure Civili) mit dem Lobspruche beleget, daß sie Sacerdotes Justitiae, die Priester der Gerechtigkeit, heissen. Zu Rom waren sie in grossen Ehren; so, daß die Richter an ihr Gutachten gebunden waren. Und das gröste Theil des alten Römischen Rechts bestehet aus Sprüchen, so aus ihren Schrifften zusammen gelesen worden.  
  Noch heut zu Tage werden sie zu den höchsten Regierungs-Ämtern, wo es um die Angelegenheiten des Staats, um die Erhaltung guter Policey, und um die Verwaltung der Justitz zu thun, gezogen, woselbst sie, wegen der Mannigfaltigkeit der vorfallenden Geschäffte, und derer vielen Gesetze, Ordnungen und Handlungen, nach welchen dieselben eingerichtet werden sollen, unentbehrlich sind.  
  Nicht ohne ist es, daß manche ihrer vortrefl. Wissenschafft und Geschicklichkeit mißbrauchen, dieselbe zu ihrem eigenen Nutzen, oder zum Schaden des Nächsten widerrechtlich anwenden, und  
  {Sp. 1485|S. 752}  
  mit einem scheinbaren Vorwand des Rechten zu bedecken wissen. Daher das Sprichwort: Juristen, böse Christen, welches man dem grossen Rechtsgelehrten Cujacius beymisset, erwachsen. Es kan aber der Fehler der Person der Sache selbst nicht nachtheilig seyn, noch der Mißbrauch den rechten Gebrauch aufheben.  
  Zudem so sind nicht alle artige Fündlein, wodurch ein Rechtsgelehrter durch geschickte und wohlersonnene Anwendung eines rechtlichen Behelffs, der nicht eben einem jeden beygefallen wäre, seiner Sache aufhilfflt, als unzuläßig zu verwerffen: massen schon die Alten viel darauf gehalten, indem einer nicht der Geringsten aus ihnen, Modestinus, ein eigen Buch unter dem Titel eurēmatēkōn, die auf Deutsch in einem guten Verstande Advocaten- Streiche möchten genennet werden, davon zusammengetragen; sondern nur die, wo Betrug, Lügen, Verfälschungen, Verführungen, boshaffte Verzögerungen, Einstreuung dahin nicht gehöriger Händel, u.d.g. unterlauffen, denen aber solcher Name fälschlich beygeleget wird, und dafür ein jeder rechtschaffener Rechtsgelehrter einen Abscheu hat.  
  Ein Rechtsgelehrter soll ohne Beyfall und Zustimmung der Rechte nichts sprechen, und den Worten des Gesetzes, oder doch dem wahren Sinn und Meynung desselben genau nachgehen, noch sich weiser düncken lassen, als die vorgeschriebenen Rechte.  
  Einem Rechtsgelehrten ist mehr zu trauen, wenn er die Rechte erkläret, als wenn er auf vorher gegangene Rechts-Frage aus den Rechten belehret, weil in diesem letztern Fall er entweder nicht wohl berichtet, oder aus Neben-Absichten dem Anfragenden nach seinem Verlangen zu sprechen geneiget seyn kan. Wie denn zu allen Zeiten sich solche gefunden, die nicht die Sachen nach den Rechten, sondern die Rechte nach den Sachen gerichtet, über welche Wesenbecius, Cisnerus, Vasquius, und andere ansehnliche Männer grosse Klagen führen. Einer, der sich in eine Rechtfertigung eingelassen, indem er eine beyfällige Belehrung von einer Juristen-Facultät oder nur einen namhafften Rechtsgelehrten vor sich hat, mag, ob er gleich sachfällig geworden, in die Unkosten nicht vertheilet werden.
  Ein mehrers hiervon ist zu finden bey  
 
  • Max. Sanden in JCto Christiano,
  • Jo. Pe. Ala in Advocato Christiano,
  • Stryck de Conscientia Advocatorum,
  • Placcius de Jcto perfecto.
 
  Der bekannte Spate hat den Deutschen Advocaten herausgegeben. Zu Marpurg ist vor wenig Jahren eine Disp. de Nequitia Advocatorum, und kurtz darauff eine andere unter dem Titel: der verkehrte Jurist, seu JCtus sine lege monstrosus, herauskommen.  
  Sonst ist noch hierbey zu gedencken, daß man ehemahls, als die sonst bey denen Römern gewöhnlichen solennen Gerichte aufgehoben worden, auch die Rechtsgelehrten, welche so wohl in denen öffentlichen, als Privat-Gerichten, in denen Colonien und Städten, so wohl in Rom, als auch in denen Provintzien, von denen, so daselbst Gerichte hielten, um Rath, und was bey denen vorkommenden Fällen Rechtens sey, befragt wurden, auch davor eine öffentliche Besoldung genossen, deren Räthe oder Beysitzer (Adsessores) genennet, weil sie nemlich nicht selbst Richter, sondern nur derer Richter ihre Rathgeber, waren.  
  {Sp. 1486}  
 
  • Pollet in For. Rom. ...
  • Brissonius in Select. Antiqu. ...
     

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Stand: 26. Januar 2013 © Hans-Walter Pries