Titel: |
Amt |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
1 Sp. 1812 |
Jahr: |
1732 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 1 S. 895 |
Vorheriger Artikel: |
Amstrutter |
Folgender Artikel: |
Amt/ siehe Berg-Amt. |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Stichworte |
Text |
Quellenangaben |
Würde |
Amt, Officium, Charge, Office, ist insgemein eine
Würde, welche eine Verwaltung und
Verrichtung mit sich führet, es sey nun im
geistlichen oder
weltlichen Stande. |
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Dahero auch die Ämter nach dem
Unterscheid
genennet
werden,
z.E. |
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Bezirk |
Amt,
Ambacht, Pflege,
Officium, Baillage, hingegen ist ein gewisser
Bezirck zusammen geschlagener
Dorffschafften, auch wol
Städgen, worüber eine gewisse
Person die Verwaltung,
sowol in
Gerichts- als
Haußhaltungs-Sachen hat, und werden diejenigen, welche
dergleichen
verwalten,
Amtmänner genennet, vor diesen aber
hiessen sie Amtschösser. |
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Diejenigen nun, welche seiner
Gerichtsbarkeit unterworffen sind, heissen
Amtsassen, wenn sie aber diese Gerichtsbarkeit nicht
erkennen,
werden sie Schriftsassen genennet. |
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Dergleichen Amt- |
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{Sp. 1813|S. 896} |
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männer
oder Amtleute müssen ihre Amts-Bücher und
Register, ingleichen das Acten-Archiv ordentlich halten, und sowol
darüber, als über die Haußhaltungs-Sachen ihre Amts-Rechnungen
ablegen. |
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Wohnung |
Die dem
Beamten eingeräumte
Wohnung wird auch das
Amt, das Gemach aber, wo er sein Amt ausübet, die Amt-Stube
genennet, und der Amtmann hat, so weit sein
Bezirck gehet, zugleich die
Jurisdiction,
denn das
Wort
Ambacht, oder Praefectura
stimmen mit dem Worte Pflege überein, welche so viel als
Gerichtsbarkeit heist. |
- Gylmann. Symphorem. ...
- it. Gylmann. rer.jud. ...
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Person oder Kollegium |
Amt, Officium, Office, Bureau, ein
Collegium,
oder
gewisse Personen, welche zu einer gewissen
Verrichtung
verordnet sind, in
diesem sensu wird das Marschall-Amt, und andere
Hof-Ämter, genommen. |
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Zunft |
Amt, Zunfft, Innung, Collegium opificum, Corps de metier.
Gesellschafft vieler Leute, die einerley
Handwerck oder Gewerb treiben, und
durch gewisse
Ordnungen unter einander
verbunden sind: |
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Denn nachdem man auch denen
Handwerckern die
Gnade gegönnet, in
Gesellschafften zu treten, haben sie zwar anfangs nur
Wercke
geheissen, nachhero aber um sich gegriffen, sich Innungen, Zünffte und
Brüderschafften genennet, endlich aber gar das Praedicatum Amte
angenommen, sich unter einander Amts-Brüder, ihre Gülde-Briefe
Amts-Rollen, die gemeine Lade die Amts-Lade,
ja so gar den Gespiel- oder Handwercks-Knecht, oder Jung-Meister den
Amts-Boten genennet, |
wovon zum Theil im Lübeckischen Stadt-Recht ... und
dortselbst Meng. num. II. nachgesehen werden kan. |
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Doch passiren in
Hamburg nicht alle vor Amt, sondern
müssen ihre
Privilegia aufweisen, und werden nur vor Brüderschafften geachtet; Das
Amt beruffen, heisset daher das Handwerck oder die
Vorsteher
desselbigen auf eine
Zusammenkunfft bestimmen. Ein geschlossen Amt
heist eine Zunfft, welche auf eine gewisse Anzahl
Meister eingeschräncket ist. |
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