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Zedler: Amtsassii HIS-Data
5028-1-1814-3
Titel: Amtsassii
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 1 Sp. 1814
Jahr: 1732
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 1 S. 896
Vorheriger Artikel: Amtmann
Folgender Artikel: Amts-Bücher
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Amtsassii, Amtsassen, werden fast nur die unter Churfürstl. Sächs. Hoheit stehende Vasallen genennet, die denen Ämtern, unter welchen ihre Güter gelegen, Lehen , Schoß, Zinß, Steuer entrichten müssen, zum Unterscheid derer Schrifftsassen, so immediate, von Fürsten oder dessen Cantzley- und Hof-Gerichten dependiren. Ziegler. ad Calvol. §. Schriftsass. et Amtsass. n. 1. 2.
  Die Amtsassen können daher in erster Instanz vor ihrem ordentlichen Richter, demjenigen Amtmann, dahin sie gehören, belanget werden, Carpz. L. II. ...
  Hingegen was Städte und Collegia anlanget, die keiner Investitur bedürffen, ingleichen die Fürstlichen Officiales, ferner diejenigen von Adel, die keine Lehen besitzen; sind selbige deswegen, weil sie alle mit einander Unterthanen des Fürsten seyn, so lange vor Schrifftsassen zu halten, bis das Gegentheil erwiesen und beygebracht wird, daß sie unter das Amt gehören, Beyer del. Jur. ...
  Es will zwar Herr Leyser. Diss. ... davor halten, man müsste in diesem Falle die Matricul nicht aus denen Augen setzen, weil doch praesumiret würde, daß eine jede Sache diejenigen Qualitatem annoch habe, in welcher sie sich ehemals gefunden, Wesenbec. Paratit. ...
  Allein, da erwehnter Herr Leyser selbst nicht in Abrede seyn kan, daß die Matricul keinen gewissen Autorem habe; nächst dem auch bey dergleichen Matriculn, nicht alle von Zeit zu Zeit sich gegebene Veränderungen fleißig angemercket werden, so ist auch auf selbige nicht sonderlich zu bauen, Beyer d.l. ...
  Jedoch finden sich auch Amtsassen, die von der Regierung belehnet werden; welches daher kommen mag, weil sich solche Vasallen bey Kriegs- und andern turbulenten Zeiten der Ämter Schutz unterworffen haben. Und dieses ist auch nachhero so beybehalten, und nach denen Zeiten die Jurisdiction über dieselben von denen Beamten exerciret worden. Allein mit dem Lehen selbst haben sich die Beamten nichts zu thun machen dürffen, sondern es hatte die Landes-Regierung sich die Belehnung vorbehalten, weshalben auch ex Carpz. L. IV. ...  
  {Sp. 1815|S. 897}  
  n. 7. zu ersehen ist, daß ein von einem Beamten in die Verpfändung eines solchen Lehns, gegebener Consens vor ungültig declariret worden.  
  Hieraus kan man nunmehro sehen, ob iemand in dubio vor einen Schrifft- oder vor einen Amtsassen zu halten ist? denn daran ist wohl kein Zweiffel, daß diejenigen, welche ihre Lehn vom Fürsten empfangen, regulariter Schrifftsassen seyn.  
  Was nun eigentlich die Schrifft- und Amtsassen vor Jura haben, läßt sich aus obigem gar leichte judiciren. Beyderseits sind sie des Fürsten Unterthanen, nur darin differiren sie, daß jenen der Fürst seine Befehle immediate, und diesen durch die Beamten zuschickt. Die Amtsassen müssen dem Fürsten, als Domino Praefecturae, Dienste leisten, und also in das Amt dienen, welches sich bey denen Schrifftsassen gantz anders findet. Doch bekommen jene ihre Auslösung wegen derer auf den Dienst verwendeten Unkosten, Ord. Prov. 1555 ...
  Die Schrifftsassen stehen unter der Landes-Regierung und denen Hof-Gerichten, und dahin wird auch von ihren Unterthanen appeliret, da hingegen derer Amtsassen Negotia vor denen Ämtern expediret werden, doch so, daß sie sich über verweigerte oder verzögerte Justiz bey erwehnten Collegiis beschwehren, und dahin provociren können. Vid. Ober-Hof-Gerichts-Ordn. tit. Der vor das Ober-Hof-Gericht mag geladen werden, P. I. ...
  Man kan auch ob Continentiam Causae, seine Sachen vor dem obern Richter ausmachen, und also müssen auch die Amtsassen wegen der Wieder-Klage vor denen Hof-Gerichten stehen. Die Differenz aber, daß die possessionirte klagende Schrifftsassen, wegen derer Unkosten gar nicht, hingegen die possessionirte klagende Amtsassen dieserwegen caviren müsten, ist von schlechte Fundamente, weil nach der Verb. Sächs. Process-Ordn. tit. 5. alle Unterthanen, sie mögen vor einem Judicio, wo sie wollen, klagen, auf den Fall, wenn sie mit unbeweglichen Gütern angesessen seyn, niemals caviren dürffen.  
  Hierbey ist noch dieses wohl anzumercken, daß, obgleich die Amtsassen unter denen Ämtern stehen, dennoch die letztern nicht allemal die Criminal- und Civil-Jurisdiction über die Amtsassen exerciren, sondern es kan gleichwol denen Amtsassen die Civil-Jurisdiction zustehen, bey welcher sie auch, wenn sie solche haben, allerdings zu schützen seyn, Resol. Gravam. 1661. ...
  Sonst wird hierbey nicht unbillig gefraget: Ob eine Schrifftsäßige Stadt, darüber dem Amte die Jurisdiction zustehet, das Jus Schrifftsassiatus verliehre? Man pflegt gemeiniglich einen Unterscheid zu machen: Ob der Beamte die Ober-Gerichte, oder die Unter-Gerichte hat. In jenem Falle wird die Schrifftsäßigkeit nicht verlohren, die Unter-Gerichte aber können einem Beamten über eine Stadt, ohne daß dadurch die Schrifftsäßigkeit laediret werde, nicht leichte zustehen, theils weil die Unter-Gerichte mit dem Stadt-Rechte genau verknüpffet seyn, theils weil sich die Schrifftsäßigkeit einer Stadt, und die über die Stadt einem Beamten zustehende omnigena Jurisdictio sich nicht gar zu wohl zusammen schicken,
  • Beyer d. l. pos. 39.
  • Obrecht de Jurisd. ...
  • Zahn. de municip. ...
  Doch kan es gleichwol Herkommens und in der Observanz gegründet seyn, daß auch ein Beamter über Schrifftsäßige Städte die Unter-Gerichte hat, massen sich solches auch einiger Massen aus der Hof-Ger.Ordn. tit. Der vor das Hof-Gericht möge geladen werden, P. I. ... und zwar hauptsächlich aus diesen Worten: So mag auch ein jeder von denen Gerichten, so wir in Städten bese-  
  {Sp. 1816}  
  tzet, an unser Hof-Gerichte appelliren etc. schliessen lässet.  
     

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Stand: 20. Februar 2013 © Hans-Walter Pries