Titel: |
Amtsassii |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
1 Sp. 1814 |
Jahr: |
1732 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 1 S. 896 |
Vorheriger Artikel: |
Amtmann |
Folgender Artikel: |
Amts-Bücher |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Amtsassii, Amtsassen, werden fast nur die unter
Churfürstl. Sächs. Hoheit stehende Vasallen
genennet, die denen
Ämtern, unter welchen ihre
Güter gelegen,
Lehen , Schoß,
Zinß,
Steuer entrichten
müssen, zum
Unterscheid derer
Schrifftsassen, so
immediate, von
Fürsten
oder dessen Cantzley- und Hof-Gerichten dependiren. |
Ziegler. ad
Calvol. §. Schriftsass. et Amtsass. n. 1. 2. |
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Die Amtsassen können daher in erster Instanz vor ihrem ordentlichen
Richter, demjenigen Amtmann, dahin sie gehören, belanget werden, |
Carpz. L. II. ... |
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Hingegen was
Städte und
Collegia anlanget, die keiner
Investitur bedürffen, ingleichen die Fürstlichen Officiales,
ferner diejenigen von Adel, die keine
Lehen besitzen; sind selbige deswegen,
weil sie alle mit einander
Unterthanen des
Fürsten seyn, so lange vor
Schrifftsassen zu halten, bis das Gegentheil erwiesen und beygebracht wird, daß
sie unter das Amt gehören, |
Beyer del. Jur. ... |
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Es will zwar
Herr Leyser.
Diss. ...
davor halten, man müsste in diesem Falle die Matricul nicht aus denen
Augen setzen, weil doch praesumiret würde, daß eine jede
Sache
diejenigen Qualitatem annoch habe, in welcher sie sich ehemals
gefunden, |
Wesenbec. Paratit. ... |
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Allein, da erwehnter Herr Leyser selbst nicht in Abrede seyn kan,
daß die Matricul keinen
gewissen Autorem habe; nächst dem auch
bey dergleichen Matriculn, nicht alle von Zeit zu Zeit sich gegebene
Veränderungen fleißig angemercket werden, so ist auch auf selbige nicht
sonderlich zu
bauen, |
Beyer d.l. ... |
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Jedoch finden sich auch Amtsassen, die von der
Regierung
belehnet werden;
welches daher kommen mag, weil sich solche Vasallen bey
Kriegs- und
andern turbulenten Zeiten der
Ämter Schutz unterworffen haben. Und
dieses ist auch nachhero so beybehalten, und nach denen Zeiten die
Jurisdiction über dieselben von denen
Beamten exerciret worden.
Allein mit dem Lehen selbst haben sich die Beamten nichts zu
thun machen
dürffen, sondern es hatte die
Landes-Regierung sich die Belehnung vorbehalten,
weshalben auch ex Carpz. L. IV. ... |
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{Sp. 1815|S. 897} |
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n. 7. zu ersehen ist, daß ein von einem Beamten in die Verpfändung
eines solchen Lehns, gegebener Consens vor ungültig declariret
worden. |
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Hieraus kan man nunmehro sehen, ob iemand in dubio vor einen
Schrifft- oder vor einen Amtsassen zu halten ist? denn daran ist wohl kein
Zweiffel, daß diejenigen, welche ihre Lehn vom
Fürsten
empfangen,
regulariter
Schrifftsassen seyn. |
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Was nun eigentlich die Schrifft- und Amtsassen vor
Jura haben, läßt
sich aus obigem gar leichte judiciren. Beyderseits sind sie des
Fürsten
Unterthanen, nur darin differiren sie, daß jenen
der Fürst seine
Befehle
immediate, und diesen durch die
Beamten zuschickt. Die
Amtsassen müssen dem Fürsten, als Domino Praefecturae,
Dienste leisten,
und also in das Amt dienen, welches sich bey denen Schrifftsassen
gantz anders
findet. Doch bekommen jene ihre Auslösung wegen derer auf den Dienst verwendeten
Unkosten, |
Ord. Prov. 1555 ... |
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Die
Schrifftsassen stehen unter der
Landes-Regierung
und denen Hof-Gerichten, und dahin wird auch von ihren
Unterthanen appeliret, da
hingegen derer Amtsassen Negotia vor denen
Ämtern expediret
werden, doch so, daß sie sich über verweigerte oder verzögerte Justiz
bey erwehnten
Collegiis beschwehren, und dahin provociren
können. |
Vid. Ober-Hof-Gerichts-Ordn. tit. Der vor
das Ober-Hof-Gericht mag geladen werden, P. I. ... |
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Man kan auch ob Continentiam Causae, seine
Sachen vor dem
obern
Richter ausmachen, und also müssen auch die Amtsassen wegen der Wieder-Klage vor
denen Hof-Gerichten stehen. Die Differenz aber, daß die possessionirte
klagende
Schrifftsassen, wegen derer Unkosten gar nicht, hingegen die
possessionirte klagende Amtsassen dieserwegen caviren müsten, ist
von schlechte Fundamente, weil nach der Verb. Sächs. Process-Ordn.
tit. 5. alle
Unterthanen, sie
mögen vor einem Judicio, wo sie
wollen, klagen, auf den Fall, wenn sie mit unbeweglichen
Gütern angesessen seyn,
niemals caviren dürffen. |
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Hierbey ist noch dieses wohl anzumercken, daß, obgleich die Amtsassen unter
denen Ämtern stehen, dennoch die letztern nicht allemal die
Criminal-
und Civil-Jurisdiction über die Amtsassen exerciren, sondern
es kan gleichwol denen Amtsassen die Civil-Jurisdiction zustehen, bey
welcher sie auch, wenn sie solche haben, allerdings zu schützen seyn, |
Resol. Gravam. 1661. ... |
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Sonst wird hierbey nicht
unbillig
gefraget: Ob eine
Schrifftsäßige
Stadt,
darüber dem Amte die Jurisdiction zustehet, das Jus
Schrifftsassiatus
verliehre? Man pflegt gemeiniglich einen
Unterscheid zu
machen: Ob der
Beamte die
Ober-Gerichte, oder die
Unter-Gerichte hat. In jenem
Falle wird die Schrifftsäßigkeit nicht verlohren, die Unter-Gerichte aber können
einem Beamten über eine Stadt, ohne daß dadurch die Schrifftsäßigkeit laediret
werde, nicht leichte zustehen, theils weil die Unter-Gerichte mit dem
Stadt-Rechte genau
verknüpffet seyn, theils weil sich die Schrifftsäßigkeit
einer Stadt, und die über die Stadt einem Beamten zustehende omnigena
Jurisdictio sich nicht gar zu wohl zusammen schicken, |
- Beyer d. l. pos. 39.
-
Obrecht de Jurisd. ...
- Zahn.
de municip. ...
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Doch kan es gleichwol
Herkommens und in der Observanz gegründet
seyn, daß auch ein
Beamter über
Schrifftsäßige
Städte die
Unter-Gerichte hat,
massen sich solches auch einiger Massen aus der Hof-Ger.Ordn. tit. Der
vor das Hof-Gericht möge geladen werden, P. I. ... und zwar
hauptsächlich aus diesen
Worten: So mag auch ein jeder von denen Gerichten, so
wir in Städten bese- |
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{Sp. 1816} |
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tzet, an unser Hof-Gerichte appelliren etc. schliessen lässet. |
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