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Was nun die Albertinische Linie betrifft, so
bestehet dieselbe
gegenwärtig aus der Chur-Linie,
und aus der Weissenfelsischen, nachdem die
Merseburgische 1738 und die Zeitzische 1718 mit
Hertzog Moritz Wilhelm ausgestorben, wiewohl von
dieser letztern annoch der
Bischoff zu Leutmeritz
am
Leben. |
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Es hat gedachte Albertinische Linie ihren
Ursprung von
Albrechten,
Churfürst
Friedrichs
jüngstem
Sohne, der in der 1485 vorgegangenen
Theilung
den sogenannten Meißnischen
Theil
Landes nach
Sachsen-Recht
wählte, und dem
Churfürsten Ernsten den Thüringischen Theil
überließ. Seine Länder bestunden in folgenden
Städten und
Ämtern: |
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- Ballhausen,
- Camburg,
- Chemnitz,
- Dreßden,
- Denstädt,
- Duplin,
- Dippoldswalde,
- Dölitzsch,
- Dornburg,
- Ehrenfriedersdorf,
- Eckardsberg,
- Frauenstein,
- Fryburg, mit Muchelde,
- Freyberg,
- Finsterwalde,
- Geyer,
- Geyten,
- Grosenfurt,
- Gellenburg,
- Hohenstein,
- Herbsleuben,
- Hayn,
- Kindelbrück,
-
Leipzig,
- Luchau,
- Meissen, mit
Lommatsch,
- Mitweida,
- Nuffhofen,
- Ortrant,
- Oschatz,
- Oedran,
- Opprechtshusen,
- Pirna, mit
Donin,
- Raten und den Königsteinischen Gütern,
- Pegau,
- Rochlitz,
- Rochsberg,
- Radeberg,
- Senfftenberg,
- Schellenberg,
- Sachsenberg,
- Sultza,
- Sangerhausen,
- Tharant,
- Tungsbrucken,
- Thuma,
- Vogtey zu Quedlinbrg,
- Wolckenstein,
- Weissensee,
- Weissenfels,
- Zschoppau,
- Zorbeck,
- nebst den
Grafen von
- Schwarzburg,
- Stolberg,
- Honstein,
- Mansfeld,
- Querfurt,
- Beichlingen,
- den Herren
- Schönburg und
- Tautenburg, wegen
unterschiedener Stücke der Ritterschafft und
anderer Zubehörungen.
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Obgedachter
Hertzog Albrecht, der Behertzte
zubenahmet, hat mit seiner Gemahlin Zedena,
George Podiebrads,
Königs in Böhmen,
Toöhter,
die 1510
gestorben, unter andern
Kindern 3
Söhne
gehabt, so in der
Historie
berühmt geworden.
Nemlich |
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Friedrich ist erstlich Hochmeister des
Deutschen Ordens gewesen, welche Stelle er aber
hernach wieder aufgegeben, und Coadjutor zu
Magdeburg worden; |
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George und Heinrich aber haben dem
Vater
gefolget, da denn krafft väterlicher
Verordnung
1499, welche im folgenden Jahre von dem
Kayser
Maximilian bestätiget worden, jener die alten Erbländer
Meissen, ein Theil von Thüringen, das
Fürstenthum Sagan und die Bibersteinischen
Herrschafften; Hertzog
Heinrich aber die Frißlande
besassen, bis 1505, da sie sich eines andern dahin
verglichen, daß, weil Frießland soweit entledigen,
und auf die Erhaltung desselben mehr, als der
Eintrag gewesen, gewendet werden müssen,
(daher auch solches nochmals |
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{Sp. 245|S. 136} |
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wieder an den Kayser Maximilian abgetreten
worden) Heinrich die
Stadt Freyberg und
Wolckenstein, sammt diesen 2
Ämtern,
ausgenommen die Bergwercke, so Hertzog
George behalten, und einen jährlichen Zuschuß
von 12500 Fl. nebst 12 Fuder Wein bekommen,
das übrige aber Hertzog George behalten, dem
auch 1538 Leisnig und Penigk durch Absterben
Burggraf
Hugo zu Leisnig heimgefallen. |
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Dieser
Hertzog George war anfänglich
Domherr zu Mayntz, trat aber hernach in den
Ehestand, und verlangte, ob er gleich
Luthers
abgesagter Feind war, doch hefftig eine
Kirchen-Reformation,
zürnte aber nichts
destoweniger mit seinem Bruder Heinrich wegen
angenommener und eingeführter
Lutherischen Religion, ja er vermeinte ihn auch von seiner
Erbschafft im Testament auszuschliessen. Er wird
der bärtigte oder der reiche beygenamet, und
starb
1539 ohne männliche Leibes-Erben zu
hinterlassen. |
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Also bekam sein Bruder, Heinrich der
Fromme, alle seine
Lande, worinnen derselbe auch
alsobald die Lutherische Lehre einführte. Heinrichs
Gemahlin war Catharine,
Hertzogs Magnus von
Mecklenburg
Tochter, welche ihm 1512 beygeleget
worden. Die beyden
Söhne,
Moritz und August,
folgten ihm in seinen Ländern zusammen; doch
bekam Hertzog August nur einige Länder zu
seinem Unterhalt, und residirte erstlich zu
Weißenfels, hernach zu Wolckenstein. Hertzog
Moritz nahm in dem Schmalkaldischen Kriege die
Gegen-Parthey des
Churfürsten
Johann
Friedrichs, und wurde, nach dessen Niederlage
bey dem Mühlberg, Churfürst an dessen statt, und
Herr vieler jenem abgenommenen Länder, und
darauf 1548 auf dem
Reichstage zu Augspurg, mit
der Chur Sachsen beliehen; verfiel aber auch
selbst mit dem
Kayser
Carln V in
Krieg, der doch
durch den Passauischen Vergleich geendet ward,
und
starb endlich 1553 an einer Wunde, die er in
der Schlacht bey Sivershausen wider
Marggraf
Albrechten bekommen, ohne
männliche
Erben. |
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August war bey Moritzens, seines Bruders,
Tode bey seinem Schwiegervater in Dännemarck,
von da er aber bald zurücke kam, und die
Huldigung zu
Dreßden empfienge. Weil ihm aber
sein Vetter, Johann Friedrich, wegen der Folge in
der Chur-Würde Streitigkeit machte, verglich er
sich 1554 zu Naumburg mit ihm und seinen
Söhnen
unter andern dahin, daß der
gebohrne
Churfürst
Johann Friedrich und seine Erben über
die 1547 durch die
Wittenbergische Capitulation
bekommene Ämter, Schlösser und
Städte
ferner haben
solte: |
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- Schloß, Stadt und Amt Altenburg,
- Amt Sachsenburg,
- Amt Herbstleben,
- Amt Eisenberg,
- Ollersleben,
- Volckerode
- und die Ablösung der beyden Ämter Königsberg und Alstett nebst 100000
Fl. am
Gelde.
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Der Churfürst
August half 1555 zu Naumburg
die Erbverbrüderung zwischen Sachsen,
Brandenburg und Hessen erneuren, und in eben
demselben
Jahre den Augspurgischen
Religions-Frieden erhalten. Im Jahr 1566 erkauffte
er von Burggraf
Heinrichen von Meissen die
Ämter
und
Städte Voigtsberg, Oelsnitz, Plauen, und |
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{Sp. 246} |
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Pausa,
verrichtete die Gothaische Execution
1567, und erhielt für die angewandte Unkosten die
sogenannte 4 assecurirte Ämter und die
Anwartschaft auf fünff 12
Theil an der
Grafschafft
Henneberg. Er verglich sich 1579 mit dem
Marggrafen zu Brandenburg,
Joachim Friedrich, postulirten
Administrator des Primats und
Ertz-Stiffts Magdeburg, und begab sich aller
Rechten, so er zu Magdeburg und Halle gehabt,
doch daß er den
Titul und Wapen eines
Burggrafen
zu Magdeburg als ein besonderer
Reichsstand,
nebst den dazu gehörigen, aber ausser dem
Stifft
Magdeburg gelegenen Ämtern Gommern,
Elbenau, Ranis und Gottau behielte. |
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Als er
starb, ward
Churfürst sein
Sohn
Christian, welcher in dem zu Torgau gehaltenen
Landtage das
Land mit neuen
Constitutionen in
einen bessern
Stand zu versetzen, und die 1556
publicirte
Landes; Ordnung in mehrern Gang zu
bringen suchte; erneuerte auch die
Erbvereinigung, welche durch die Gothaischen
Händel einigen Anstoß leiden
wollen, gieng aber
1591 noch gar frühzeitig mit
Tode ab, und ließ
seinen von Sophien, Churfürst Johann Georgens
zu
Brandenburg
Tochter, erzielten Söhnen,
Christian II, Johann Georgen I und
Augusten, unter
Vormundschafft
Hertzogs Friedrich Wilhelms zu
Sachsen-Altenburg, die
Regierung, welche aber
hernach von Christian II, was die Chur-Lande
betrifft, allein geführet worden. |
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Hertzog Friedrich Wilhelm liesse sich bey
seiner Vormundschafft sehr angelegen seyn, den
unter der Regierung
Churfürst
Christians I in
Sachsen sehr überhand genommenen so
genannten Crypto-Calvinismum auszutilgen,
wobey viele sonst berühmte
Gelehrten das
Land
räumen, der gewesene
Cantzler
Crell aber nach
langwieriger Gefängniß den
Kopff lassen
muste.
Siehe Crell (Nicolaus) im VI
Bande,
p. 1567.
u.f. |
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Als Christian II 1611 an einem Schlagfluß
ohne Erben
gestorben, folgete ihm sein Bruder
Johann George I, welcher schon 1607 von seinem
Bruder mit zur
Regierung gelassen,1614 die
Erbverbrüderung erneuert, und 2 mal, nehmlich
1612 und 1619, das
Reichs-Vicariat geführet, aber
der
Kayserl.
Hoheit nicht
begehret, unerachtet er
vieler
Gunst und Stimmen gehabt. Er erhielt von
dem Kayser Ferdinand II die
Marggrafschafft Ober-
und Nieder-Lausitz um eine Anforderung von 70
Tonnen Goldes Kriegskosten in der Böhmischen
Unruhe, und zwar erstlich 1622 zum Unterpfand,
hernach aber durch den Pragischen Frieden 1636
erb- und
eigenthümlich. |
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Gleichermassen bekam er auch die 4
Herrschafften
und Ämter, Jüterbock, Querfurt, Dam
und Burg durch den Pragischen Frieden, und 1625
von dem Kayser
Ferdinand II die Anwartschafft auf
die
Grafschafft Hanau und Schwarzburg, und auf
die Wolfenbüttelische Reichs-Lehn, darauf
Lüneburg nicht die gesammte Hand hat. Von ihm
stammet das gantze itztblühende Albertinische
Haus ab; indem seine
Söhne
Johann George II die
Chur-Linie, August die Weissenfelsische, Christian
die Merseburgische und Moritz die Zeitzische
gestifftet; derer
Rechte sich auf dieses Chur- |
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{Sp. 247|S. 137} |
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fürsten Testament und die darauf erfolgte
besondere Recesse gründen. |
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Was die Linie apart bekommen, wird an
seinem Orte angeführet; folgende Stücke aber
blieben unzertrennet: |
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1) |
Alle von Römischen
Kaysern,
Königen und andern verschriebene
Lehns- und andere Anwartungen. |
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2) |
Die zum Chur- und
Fürstlichen Hause Sachsen gehörige Lehnsbriefe,
Acten und Documente. |
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3) |
Die Gold-Bergwercke, so
sich in deren einem und andern
Krayß,
Stifft oder
Landen ereignen
solten. |
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4) |
Die Jülischen,
Preußischen und Pommerischen Sachen. |
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5) |
Die
Cammer-Gerichts-Unterhaltung,
Reichs- und
Krayß-Anlagen. |
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6) |
Wichtige die Chur- und
Fürstliche Gebrüdere sämmtlich angehende
Gesandtschafften. |
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7) |
Das Consistorium, die
Universität und das Ober-Hof-Gerichte zu
Leipzig. |
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8) |
die
Steuer-Einnahme in
gewisser masse. |
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9) |
Was bey dem gantzen
Hause Sachsen vorher gemein geblieben, und
oben erzählet worden. |
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10) |
Die Titulatur und Wapen
der Marggrafschafft Ober- und
Nieder-Lausitz. |
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11) |
Der
Titul und Wapen der
Grafschafft Barby etc. |
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Johann George II, als Stiffter der jetzigen
Chur-Linie, war 1613 zu
Dreßden
gebohren von
Magdalene Sibyllen,
Marggraf
Albrecht Friedrichs
zu
Brandenburg und
Hertzogs in Preussen
Tochter, und kam zeitlich unter getreue Hofmeister,
von denen er in allerhand
Tugenden, Exercitien
und
Studien
unterwiesen worden. Nachdem er
1638 mit dem
Vater und 3 Brüdern zu dem
damahligen Römischen
Kayser
Ferdinand III nach Leutmeritz in Böhmen
gereiset, hat er darauf noch
in selbigem
Jahre zu Dreßden mit Marggraf
Christians von Brandenburg-Culmbach Tochter,
Magdalene Sibyllen, ein prächtiges Beylager
gehalten. |
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Nachdem Hintritt seines Vaters 1656 trat er als
ältester
Sohn
und Chur-Printz die
Churfürstliche
Regierung an, und bekam
vermöge
des väterlichen Testaments, und des mit seinen Brüdern darüber errichteten
Vergleichs, |
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- nicht allein
- sondern
auch
- die Manßfeldische Sequestration und
Berechtigung im
Stiffte Quedlinburg, sammt aller
Zubehör,
- die Stiffter Meissen und Wurtzen,
- die
Schrifftsassen im
Amte Trefurt,
- die Schulpforte und
Stadt Tenstet in Thüringen,
- die
Erb-Schutz-Gerechtigkeit bey den Städten Erfurt,
Mühlhausen und Nordhausen, wie auch die
Voigtey zu Nordhausen,
- die Schrifftsassen im
Voigtland und noch anderer
Orten,
- die
Mildenfurtischen Gehöltze,
- das Städtlein und Amt
Schöneck,
- die Flösse,
- Beschickung der
Reichs-
und Krayß-Tage,
- ingleichen das jus belli und pacis,
- und andere
Rechte mehr.
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Es gehören aber zur eigentlichen Chur- und
dem Hertzogthum Sachsen die
Ämter und
Städte
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- Wittenberg,
- Kemberg,
- Schmiedeberg,
- Zahna,
- Schweinitz,
- Hertzberg,
- Jessen,
- Schönwalde,
- Prettin,
- Liebenwerde,
- Ilbigau,
- Wahrenbrück,
- Schlieben,
- Annaburg,
- Seyda,
- Gräfenhänigen,
- Beltzig,
- Brück,
- Niemäg,
- Wiesenburg,
- Pretzsch,
- Bitterfeld und
- Brene (welche zum Chur-Kreis
gerechnet werden)
- Gommern,
- Gottau,
- Elbenau
und
- Ranis
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{Sp. 248} |
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|
(welche zum
Burggrafthum Magdeburg gehören) |
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ferner unterschiedliche hohe
Rechte, als |
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1) |
das Recht, bey
Kayserlichen
Wahlen und sonsten im
Churfürstlichen
Collegio das fünffte, nunmehro
nach der Böhmischen Readmißion, die 6te Stimme
zu geben, und unter den weltlichen Churfürsten die
dritte Stelle zu bekleiden. |
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2) |
Die
Würde
des Ertz-Marschall-Amts, vermöge deren einem Churfürsten von Sachsen zukommt, |
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- bey der Wahl und
Krönung eines
Kaysers
- die Quartiere zu
reguliren,
- den Preis der
Eß-Waaren zu setzen,
- in
einem vor dem Kayserlichen Quartier
aufgeschütteten Hauffen Haber zu reiten, mit
einem silbernen Maasse davon zu nehmen, und
seinem Subofficiali, dem Erb-Marschall
Grafen von
Pappenheim, solche zu übergeben;
- bey
solennen
Reichs-Prozeßionen dem Kayser das blosse
Schwerdt gehend oder reitend vorzutragen,
weswegen er auch im Wapen 2 Creutzweiß über
einander liegende Schwerdter führet;
-
Reichs-Täge
auszuschreiben, und das
Directorium, auch den
Fürtrag zu führen, wenn Chur-Mayntz in der
Sache
intereßirt ist oder nicht
will; welches auch
geschiehet bey Vacantz des Mayntzischen Stuhls,
nach Inhalt der 1529 und 1562 zwischen Mayntz
und Sachsen aufgerichteten Verträge;
- ingleichen
bey Feldzügen, wenn der
Kayser selbst zu Felde
liegt, des
Reichs Haupt- und Renn-Fahne zu
führen;
- der hohe
Richter, Protector und Patron aller
Hof- und Feld-Trompeter und Heer-Paucker zu
seyn;
- daß sich die Gesandten, Residenten, Sollicitanten,
Jüden und
andere fremde Leute bey ihm
insinuiren
müssen,
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ja krafft eben dieses Marschall-Amts |
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3) |
das
Vicariat, wenn das
H.R.
Reich mit keinem Haupte versehen, wodurch
ihm,
vermöge der
güldenen Bulle, uralten
Herkommens, und Kayserlichen Beleihung die
Verwaltung und Provision des Reichs, an Enden
des Sächsischen Rechtens und in das Sächsische
Vicariat gehörende
Provintzien zustehet. |
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4) |
das
Krayß-Directorium in
Ober-Sachsen allein zu führen. |
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5) |
Hat er gleichfalls bishero das
Directorium des
Evangelischen
Corporis auf
dem
Reichstage zu Regenspurg gehabt. |
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6) |
Hat er gleichfalls das
Amt
und Stelle eines Ober-Jägermeisters des Heil. R.
Reichs, und zwar als
Marggraf von Meissen,
welche
Würde durch ein neu
Kayserl. Diploma
1708 bestätiget etc. |
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Noch hat Johann George II 1671 mit
Hertzog Julius Franciscus von Sachsen-Lauenburg eine
Erb-Verbrüderung über die Lausitzische und
Lauenburgische Lande gemacht, darneben die
Streitigkeiten wegen der von jenem in seinem
Wapen geführten Chur-Schwerdter dergestalt
erörtert, daß gedachter Hertzog von Lauenburg
solche unter sich gekehrt führen
solte. Im
Jahr
1672 machte er mit
Brandenburg eine Offensiv-
und Defensiv-Alliantz, und
starb 1680. |
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Mit seiner obbenannten Gemahlin
zeugte er 2
Printzeßinnen und einen Printz, Johann George III,
der 1647 geb. und seines
Vaters Nachfolger
worden ist. Zu dessen
Zeit geschahe 1691 der
Lauenburgische Anfall, dar- |
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{Sp. 249|S. 138} |
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über sich denn das Chur-Haus mit denen
Hertzogen von Lüneburg verglichen, und sich nur
die Anwartschafft vorbehalten hat. |
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Zwischen ihm und seinem Vetter
Hertzog Johann Adolph von Weissenfels wurde, weil sich
wegen des großväterlichen Testaments
Mißverständnisse ereigneten, der so genannte
Elucidations Receß 1682 aufgerichtet, und die
Sache beygeleget. |
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Von seiner Gemahlin Annen Sophien,
Königs Friedrichs III in Dännemarck
Tochter, hat er 2
Printzen erzielet, Johann Georgen IV und Friedrich
Augusten, so ihm beyde nacheinander in der
Chur gefolget. |
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Johann George war 1668
gebohren, und
bekam als erstgebohrner die
Regierung;
starb aber
frühzeitig 1694, und hinterließ keine
Leibes-Erben. Gelangte also die Chur an dessen
hinterbliebenen eintzigen Bruder Friedrich Augusten. |
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Friedrich August, war, wie aus seinem
oben im IX.
B.
p. 1988 u.ff. befindlichen
Artickel zu
ersehen, 1670 (es ist ein offenbahrer Druckfehler,
daß daselbst 1697 stehet) den 12 May gebohren,
wurde nach seines Bruders, Johann Georgens IV,
1694 erfolgtem
Tode
Churfürst zu
Sachsen, und
1697 König in Pohlen. Er
starb 1733 den 1 Februar.
und hinterließ von seiner Gemahlin, Christianen
Eberhardinen, einer
Tochter Christian Ernstens,
Marggrafens zu Brandenburg-Culmbach, die er
sich 1693 den 20 Jenner beygeleget, und 1727 den
5 September durch den Tod verlohren, einen
eintzigen
Sohn,
Friedrich Augusten, welcher 1696
den 7 Octobr. gebohren. |
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Derselbe bekannte sich 1717 den 11 Octobr.
in Wien
öffentlich zur Römisch
Catholischen Religion, und wurde nach seines
Herrn
Vaters
Absterben nicht nur
Churfürst zu
Sachsen 1733,
sondern auch in eben demselben Jahre, dem 5
Oct. zum König in Pohlen
erwählet, und 1734 den
17 Jenner zu Cracau gecrönet. |
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Im Jahr 1719 den 20 August hat er sich zu
Wien mit Marien Josephen,
Kaysers
Josephs
ältester Printzeßin, vermählet, und mit ihr folgende
Kinder gezeuget: |
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1) |
Carl Friedrich Augusten,
der 1720 den 18 December
gebohren, und 1721
den 21 Jenner verblichen. |
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2) |
Joseph Carl Augusten, der
1721 den 24 October gebohren, und 1728 den 14
May
gestorben. |
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3) |
Friedrich Christian
Leopolden, welcher 1722 den 5 September
gebohren, reisete 1738 im May nach Italien, kam
glücklich wieder zurück den 7 September 1740,
ward Ritter des güldnen Vliesses den 30 Novemb.
1739. |
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4) |
Franciscus Xaverius, der
1730 den 25 August gebohren. |
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5) |
Carl Christianen, der 1733
dem 13 Julius gebohren. |
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6) |
Albrecht Casimirn, der
1738 den 11 Julius gebohren. |
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7) |
Clemens Wentzeln,
gebohren den 28 September 1739. |
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8) |
Marien Amalien, die 1724
den 24 Novembr. gebohren, und 1738 den 9 May
mit Carln,
Könige von beyden Sicilien, vermählt
worden. |
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9) |
Marien Margareten, die
1727 den 13 September gebohren, und 1734 den
31 Jenner
gestorben. |
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10) |
Marien Annen, die 1728
den 29 August gebohren. |
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11) |
Marien Josephen, so 1731
den 4 November gebohren. |
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12) |
Marien Christinen, welche
1735 den 12 Febr. gebohren. |
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13) |
Marien Elisabeth, die 1736
den 9 Febr. zur
Welt gekommen. |
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14) |
Albert Casimir, gebohren
den 11 Julius 1738. |
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{Sp. 250} |
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den 28 September 1739
gebohren. |
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16) |
Maria Cunigunda,
gebohren den 10. November 1740. |
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Im übrigen besiehe auch die
Artickel
Johann
George II, III, IV, im XIV.
Bande,
p. 989. u.ff. |
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