Titel: |
Studirte |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
40 Sp. 1225 |
Jahr: |
1744 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
40 S. 626 |
Vorheriger Artikel: |
Studir-Stube |
Folgender Artikel: |
Studirungs-Kosten |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Studirte, oder Gelehrte,
Lat.
Literati, heissen überhaupt alle und jede,
die von dem Studiren
Profeßion machen, sie seyn gleich
Promovirte,
oder nicht, als
z.E. |
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Und diese haben, ausser andern
Privilegien, auch das
Recht, denen
Handwerckern, die,
da sie ihr Gewerbe und
Kunst treiben, ein grosses Geräusche verursachen, zu verbieten,
daß sie um sie her nicht Häuser kauffen, oder
miethen, und neben oder gegen ihnen über
wohnen sollen. |
-
arg. l. un.
C. de stud. liber.
- Coler. de Proc. exec.
…
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{Sp. 1226} |
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Welches Recht auch absonderlich Bartol. in l. 1.
solut. matrim. bis auf die
Studenten
erstrecket. Allein dieses ist nur also zu
verstehen, wo nicht die Handwercker in Kauffung und
Miethung ihrer Häuser denen Gelehrten und Doctorn zuvor gekommen sind, welche
anderweit auch commode und bequem wohnen können, |
- Menoch. de A.J.Q. …
- Carpz. …
- Finckelth. …
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Daß also die Gelehrten nur das
Recht, die Handwercker an ihrem Geräusche zu
hindern, nicht aber auch aus ihren Häusern und Wohnungen auszutreiben, haben. |
Berger E.D.F. … allwo ein
Urtheil. |
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Aber Menoch c.l. … erinnert, daß dennoch absonderlich ein Schmidt, wenn er gleich
dem Gelehrten zuvorgekommen, ausgetrieben werden könne, wenn nehmlich entweder der
Gelehrte anderweit nicht wohnen, oder aber der Schmidt anderweit sich ebenso gut
aufhalten kan. |
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Ob übrigens, und inwiefern, solche dem Wechsel-Rechte unterworffen sind, siehe unter
dem
Artickel
Universitäts-Verwandte. |
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