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Recht, Jus,
Droit. Dieses
Wort
hat
verschiedene
Bedeutungen,
die unter andern Grotius de Jure … an- und ausführet. |
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1. |
Erstlich bedeutet solches offters so viel als ein
Gesetz, oder vielmehr den
Begriff vieler Gesetze, als wenn man
sagt: das
Bürgerliche Recht, das
Canonische
Recht; ingleichen ein
Doctor der Rechten, die Rechts-Gelehrsamkeit. |
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2. |
Vors andere zeigt es eine
Eigenschafft einer
Person (attributum personae)
an, welche eine freye
Macht zu etwas ist. Grotius de jure
…
sagt, es sey qualitas moralis personae competens, ad aliquid juste
habendum vel agendum, an welcher
Definition
Rüdiger in
instit. … drey Fehler aussetzet. Denn das
Genus, daß dieses Recht eine
qualitas moralis sey, wäre dunckel: an statt der Differentz habe er eine
Eintheilung gemacht, und wenn er hinzu gesetzet: ad aliquid juste agendum,
so sey dieses so beschaffen, daß man es auch von der
Obligation, die doch
diesem Recht entgegen stünde,
sagen könnte. Er meynet, man müsse es vielmehr so
beschreiben: est aliquid grati a lege in favorem alicujus personae intentum.
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Der
Grund dieses Rechts ist das
Gesetz, welches auf der einen Seite die
Verbindlichkeit, auf der andern das Recht hervor bringet. Thomasius
in jurisprud. … erinnert, daß man vor allen Dingen
GOttes Recht und der
Menschen Recht von einander unterscheiden müsse: jenes sey nur
Vergleichungs-Weise ein Recht, und gantz was anders, als der Menschen Recht;
dass Menschen-Recht aber müsse ursprünglich von dem
Willen GOttes und überhaupt
von dem
Willen des
Oberherrn hergeleitet werden, welcher, so fern es der
Freyheit Raum lasse, ein Recht hervor bringe, so fern er sie aber einschräncke,
so hieß es ein
Gesetz und sey ein
Ursprung der Verbindlichkeit. |
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An sich hat freylich das Gesetz nur eine
Verbindlichkeit in sich; aber eben dadurch veranlasset es
das Recht, daß wenn ich
z.E.
verbunden bin, meine
Schulden zu bezahlen, so haben meine Gläubiger das Recht, ihr
Geld von mir zu
fordern. |
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Solches Recht ist unterschiedlich. Denn man theilet dasselbige |
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1) |
in ein vollkommenes und unvollkommenes:
jenes ist so beschaffen, daß man krafft desselbigen einen zwin- |
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{Sp. 1328} |
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gen kan, wenn er seine Schuldigkeit nicht beobachten wolte, und daher bey
den
Pflichten der
Nothwendigkeit statt hat;
dieses hingegen giebt solche
Gewalt nicht, welches bey den Pflichten der
Bequemlichkeit statt findet. Es
ist aber zu mercken, daß wenn bisweilen in dem
menschlichen
Gericht ein
Recht vor unvollkommen gehalten wird, solches in dem göttlichen ein
vollkommenes Recht seyn kan; |
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2) |
in ein angebohrnes und erlangtes;
jenes nennt man, so der
Mensch
unmittelbar von GOtt habe durch das
natürliche Gesetz; dieses aber, so man vermittelst eines Vergleichs erlange;
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3) |
geht es entweder auf die Handlungen, daß man
Macht hat etwas zu thun
z.E. die Obrigkeit hat das Recht die
Unterthanen zu
straffen; ein Professor
öffentlich zu lesen; oder auf das
Eigenthum, daß man entweder eine
Sache mit
Recht schon hat; oder fordern kan; anderer Eintheilungen zu geschweigen,
welche sonderlich bey den Juristen fürkommen. |
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3. |
Drittens bedeutet dieses
Wort eine
Eigenschafft
einer Handlung, so fern sie dem göttlichen Gesetz gemäß ist, wovon der
Artickel Gerechtigkeit
nachzusehen. Man lese hier nach die Ausleger des Grotii als
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- Velthem p. 8.
- Osiander p.
173.
- Boecler p. 179. ingleichen
-
Pufendorf in jure …
- Hochstetter in Colleg. …
- Müller in Guil. …
- Gerhard in delineat.
…
- Gundling in via …
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Im Juristischen Verstande |
Im Juristischen
Verstande
hat das Deutsche
Wort Recht so
wohl, als das
Lateinische Jus, ebenfalls unterschiedene Bedeutungen,
wie aus dem l. 11 und 12. ff. de Just. et Jur. zu ersehen. Die
gewöhnlichsten sind folgende: |
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1) |
bedeutet es alles dasjenige, was nicht unrecht ist; |
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2) |
eine rechtliche Befugniß, (Facultatem moralem) welche ihre
Absicht entweder auf die
Personen, oder deren
Thun und Lassen hat |
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3) |
eine
Regel oder Richtschnur, darnach zu leben, oder vielmehr vor den
Befehl und das Gebot eines Höhern. In welcher letztern Bedeutung es
beschrieben wird, daß es sey eine
Ordnung, Regel und Grundsatz, welches von
den Obern vorgeschrieben worden, und welches zugleich wegen der
Hoheit
und
Willens-Meynung dessen, der solche vorschreibt, die
Unterthanen verbindet,
ihre Handlungen darnach anzustellen, damit solche gerecht und
billig seyn,
oder nach welcher die Güte und Boßheit, die
Billig- und
Unbilligkeit derer
Handlungen geschätzet und beurtheilet wird. |
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- Struv in
Synt. …
- Textor in Synops. …
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Ferner wird es auch bißweilen |
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4) |
vor die
Macht und
Gewalt
Recht zu sprechen, ingleichen |
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5) |
vor den
Ort
oder die Gerichts-Stäte, wo dasselbe gehandhabet und geheget wird, z.E. in
dem
Titel de in Jus vocando; |
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6) |
für eine Gerechtigkeit, Befugniß, Berechtigung, Wohlthat,
Macht und
Gewalt; oder eine solche
Sache, die einem vermöge richterlichen Ausspruchs
gebühret und zustehet, und endlich auch |
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7) |
für die Jurisprudentz oder für eine
Kunst, welche das Recht zu lehren
und zu handhaben beschäftiget ist, genommen. |
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In dem letztern
Verstande ist also das Recht insgemein eine
Kunst, welche
lehret, was der Gerechtigkeit gemäß ist, und was in einem ieden besondern nicht |
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{Sp. 1329|S. 674} |
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entschiedenen Falle geantwortet werden soll, wenn dabey auch in etwas auf
den
gemeinen Nutz gesehen wird. |
Brunnemann in l. 1. … |
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Oder sie ist eine
Kunst des Guten und Billigen, und folglich der
Gerechtigkeit. Jede Kunst ist von der
Sache, womit dieselbe umgehet, zu
benennen. Nach der natürlichen
Ordnung ist auch eine jede Kunst oder
Wissenschafft jünger, als dasjenige, was gelehret wird. |
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In so fern also das Recht betrachtet wird, als es in
Form einer
Kunst
gebracht ist; so ist die Gerechtigkeit allerdings vor dem Rechte gewesen, wie
eine
Mutter vor ihrer
Tochter, oder die
Verbindlichkeit vor einer
That und
Handlung, auf welche sich dieselbe bezühet. In so fern aber das Recht betrachtet
wird, als es von gewissen Lehren abgesondert ist, und in der blossen
Einbildung
beruhet; So ist solches freylich eher, als die Gerechtigkeit. So kan auch das
Recht, welches schon in unsere
Natur geleget ist, keine Kunst genennet werden,
weil diese aus natürlichen Grund-Sätzen bestehet, und also bloß durch öfftere
Wiederholung und Fleiß gelernet wird. |
Wesenbec in Paratitl. … |
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Uberhaupt aber heisset eigentlich dasjenige Recht, was
GOtt, die
Natur, alle
Völcker insgemein, eine jede
Obrigkeit,
Stadt oder
Gemeine, wie auch eine langwierige
Gewohnheit, ins besondere vor gut, heilsam,
nützlich und
billig
erkannt haben. Daher auch die verschiedenen
Arten und
Gattungen derer Rechte entstehen. Denn so viele Völcker, Städte und Gemeinen
sind, so viel und mancherley Rechte,
Statuten und
Gewohnheiten giebt es auch.
Eben daher rühren auch die verschiedenen
Namen und Beynamen derselben, als da
sind: |
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Constitutio,
- Consuetudo,
- Decretum,
- Edictum,
- Interdictum,
- Laudum,
-
Lex,
-
Mandatum,
- Plebiscitum,
- Senatus-Consultum,
- Sententia,
-
Statutum, u.s.w.
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von welchem allen an ihrem Orte ein mehrers nachgesehen werden kan. |
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Ausserdem wird das Recht unterschiedlich abgetheilet. Und zwar |
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1) |
in Ansehung seines Gegenstandes, oder womit dasselbige beschäftiget ist,
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2) |
in das öffentliche oder
Staats-Recht, und
das Privat- und eigene oder
Bürgerliche Recht. |
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Das erste betrifft die Verfassung und den
Zustand der
Republick selbst, und
theilet sich wieder in das
Geistliche und in das
Weltliche Recht. Beydes ist aus
dem göttlichen,
natürlichen und positivischen oder bürgerlichen Rechte zusammen
getragen. |
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Es ist auch keine Republick, die nicht ihr eigenes
Staats-Recht vor sich
habe. Wiewohl, so weit es aus dem
natürlichen und
Völcker-Rechte herflüsset, eine Gleichheit und Ubereinstimmung des
Staats-Rechts unter allen Nationen ist. |
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Anlangend das Staats-Recht
des heil. Röm. Reichs Deutscher Nation; so sind dessen Quellen hauptsächlich |
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so daß nicht allein meistens die Mittel zu klagen, sondern auch öffters die
Rechte und
Gesetze, nach welchen die entstandenen Streitigkeiten zu ent- |
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{Sp. 1330} |
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scheiden und abzuthun sind, daraus genommen werden. |
Schweder in Introd. … |
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Das Privat- oder
Bürgerliche Recht gehet einen jeden insonderheit an,
verbindet die
Unterthanen in ihrer Handlung,
Thun und Lassen, und müssen sich solche nach
demselben richten lassen. Und kan solches auch auf gewisse Maasse ein
öffentliches Recht genennet werden, nicht zwar in Ansehung der
Materie und des
Hauptzwecks, sondern in Ansehung seiner Constitution und Autorität, daß es,
absonderlich in willkührlichen
Sachen, von der
hohen Obrigkeit
geordnet, und von denen Unterthanen durch besondere
Verbindungen und Beredungen
nicht geändert werden kan. |
l. 3 …
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Die andere Abtheilung des Rechts entstehet aus dem
Grunde oder
Ursprunge,
woher es flüsset. Und solchem nach theilet es sich |
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2) |
in das
Völcker-Recht, und |
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Es wird nemlich ein
Gesetze oder die Richtschnur zu leben, angewiesen von
der
Vernunfft, welche entweder |
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1) |
schlechterdings und ohne alle Bedingung gebeut oder verbeut, und dieses
ist eigentlich das sonst so genannte Recht der Natur; oder welche |
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2) |
die Mittel an die Hand giebt, wie man der Bedürffniß und der Boßheit des
menschlichen
Geschlechtes nach dem
Falle abhelffen könne, und also unter
denen
Menschen eine
Nothwendigkeit, zum wenigsten nach Beschaffenheit ihrer
dermahligen Umstände nach sich zühet, dergleichen
Regeln zum Völcker-Rechte
zu rechnen sind; oder |
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3) |
aus denen Satz-und
Verordnungen der hohen Obrigkeit im
Volcke, welches
letztere das Bürgerliche Recht genennet wird. |
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Sonst aber bedeutet das
Wort Recht auch fürnehmlich entweder eine Sammlung
der
Gesetze, oder das einer
Person nach denen Gesetzen zustehende Befugniß, dem
des andern
Pflicht und
Verbindlichkeit entgegen gesetzet ist. Im ersten
Verstande ist das Recht entweder göttliches oder menschliches. Jenes entweder
natürlich oder willkührlich, und dieses entweder allgemein oder besonders,
welches bey den Jüden in das Ceremonial-und gerichtliche Gesetze zu theilen war,
und insgemein das Mosaische Gesetz genennet wird. |
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Das
menschliche Recht ist |
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- entweder das
Völcker-Recht
- oder einer gewissen
Republick eigen, und dieses
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Insonderheit hat
Deutschland |
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- entweder Einheimisches, als das
- oder fremdes und
angenommenes, dergleichen das
- entweder allgemeines,
dergleichen
- oder besonders Recht, wie
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Im andern
Verstande, da das Recht einer
Person Gerechtsame oder
Gerechtigkeit anzeiget, ist es entweder vollkommen oder unvollkommen, und ein |
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{Sp. 1331|S. 675} |
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deutliches Merckmahl des letztern, daß dabey die Rechts-Mittel wieder den
Verweigernden ermangeln, als das Recht Geschencke zu fordern. |
l. 25. …
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Der Mangel des Rechtes heisset Unrecht, auch wird dem allerdings zustehenden
Rechte zuweilen die
Billigkeit entgegen gesetzt, indem sonst das höchste Recht
zum grösten Unrechte werden würde, in Ansehung dessen jenes auch das enge Recht
genannt wird. |
l. 8. …
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Das vollkommene Recht ist einem entweder nach seinem
Stande ohne sein
Zuthun beygelegt, so man das Recht der Personen nennet, oder er erlanget
dasselbe durch eines andern
Verpflichtung, so man gemeinglich das Recht der
Sachen nennet. |
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Das durch des andern Verpflichtung erlangte Recht wird ferner in das
persönliche und dingliche getheilet. Jenes ist, wenn jemand durch allerley Pacte
und Contracte sich nur vor seine
Person zu Leistung einer
Sache
oder gewisser Dienste
verbindlich machet; dieses aber, wenn er durch würckliche Ubergabe der
Sache dieselbe des andern eigen machet, dergestalt, daß er selbe nicht nur der
verbundenen Person, sondern auch einem jeden künfftigen Besitzer der Sache
wieder abfordern kan, und also aus einer Anfangs besondern
Pflicht nunmehro eine
allgemeine wird, wie sich solches bey Besitz und
Eigenthum, gewisser massen auch
bey überlassenen Gebrauche ereignet. Des Rechts ist jedermann, auch ein
Kind
oder Rasender, der Pflicht aber nicht ein jeder fähig. Siehe
Pflicht,
im XXVII
Bande p. 1592. u.ff. |
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Die Billigkeit ist eine Beurtheilung der zweiffelhafften Rechte und
Pflichten aus allen vorkommenden Umständen. Die gesunde
Vernunfft, welche
hierinnen allemahl zu Rathe zu zühen, muß verhindern, daß nicht eine selbst
erdichtete Billigkeit heraus komme, und die vorhandenen
Gesetze sind auch nicht
ausser Augen zu setzen. |
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Es wird die Billigkeit dem strengen Rechte nicht allein vorgezogen, |
l. 8
C. d. jud. |
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sondern dienet auch zu Erklärung der
beschriebenen Rechte, |
l. 90. …
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ist aber deswegen nicht alle mahl eine Auslegung der Gesetze. |
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Die Eintheilung in die beschriebene und unbeschriebene Billigkeit will etwa
so viel
sagen, daß in einigen Fällen die Gesetze selbst dahin anweisen, in
andern aber nicht; da nichts desto weniger gnugsame Gelegenheit zu deren
Anwendung vorhanden ist. |
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So viel ist gewiß, daß in des
Richters
Macht nicht alle mal stehet, die
Strengigkeit der Gesetze durch Ausübung der Billigkeit zu mäßigen. |
l. 8. …
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Hingegen kan er in Ermangelung des Rechtes die blosse Billigkeit zum
Grunde
seiner Entscheidung setzen. |
l. 2. …
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Wenn bey den Römern der Richter ein neues und
unbilliges Recht einführte,
wie er zwar wohl thun konnte, |
l. 7. …
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so war dieses seine
Straffe, daß er und der Part, so solches erlanget, es
auch wider sich gelten lassen musten, |
l. 1. ...
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heutiges Tages wird ihnen ein solches nicht gestattet. |
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Ein anders ist die Begegnung mit einerley Rech- |
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{Sp. 1332} |
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te, so wegen Verschiedenheit der Rechte eines
Ortes von andern wider
denselben in Erb- und Succeßion-Fällen von der
Obrigkeit gebrauchet wird, C.
38. p. 3. Siehe Wiedervergeltungs-Recht. |
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Diejenigen, so sich an Gleich und Recht nicht begnügen lassen, sondern wider
Recht und
Billigkeit etwas durch
Gewalt erzwingen wollen, sind vor Stöhrer des
Landfriedens zu halten, und nach dessen Inhalt zu
bestraffen. |
P.H.G.O. a. 128. |
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