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Zedler: Unbillig HIS-Data
5028-49-1140-1
Titel: Unbillig
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 49 Sp. 1140
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 49 S. 585
Vorheriger Artikel: Unbilibanlicheru
Folgender Artikel: Unbillige Forderung
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Unbillig, Lat. Inique, oder Iniquus, Iniquum, heißt an und vor sich selbst zwar überhaupt alles, was wider Rechte und Gesetze ist, oder das Unrecht.  
  Insbesondere aber verstehet man hierunter doch nur dasjenige, was nicht so wohl wider die beschriebenen Rechte, als vielmehr theils wider die Regeln des natürlichen Rechts, theils auch wider die daher entstehenden Pflichten der Menschheit und Geselligkeit ist.  
  Zuweilen bedeutet dieses Wort endlich auch so viel, als intereßiret oder eigennützig, da nehmlich jemand nur seinen eigenen Nutzen und Vortheil, obgleich mit anderer Leute noch so grossem Schaden und Verluste, zu befördern, mithin sich selbst ein mehrers, als ihm gebühret, oder er zu fordern berechtiget ist, zuzueignen sucht. In welchem Verstande das Wort Iniquus absonderlich im l. 20. C. de furt. und in l. 2 C. ne rei domin. vel templor. vorkommt. Conannus Lib. I ...
  Besiehe anbey den Artickel: Unrecht.  
     

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Stand: 26. Januar 2013 © Hans-Walter Pries