Titel: |
Unbillig |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
49 Sp. 1140 |
Jahr: |
1746 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
49 S. 585 |
Vorheriger Artikel: |
Unbilibanlicheru |
Folgender Artikel: |
Unbillige Forderung |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Unbillig,
Lat.
Inique, oder Iniquus,
Iniquum, heißt an und vor sich selbst zwar
überhaupt alles, was wider
Rechte
und
Gesetze
ist, oder das
Unrecht. |
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Insbesondere aber
verstehet
man hierunter doch nur dasjenige, was nicht so wohl wider die
beschriebenen
Rechte, als vielmehr theils wider die
Regeln
des natürlichen Rechts,
theils auch wider die daher entstehenden
Pflichten
der Menschheit und
Geselligkeit
ist. |
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Zuweilen
bedeutet
dieses
Wort
endlich auch so viel, als intereßiret oder
eigennützig, da
nehmlich jemand nur seinen
eigenen
Nutzen
und
Vortheil, obgleich mit anderer Leute noch so grossem
Schaden und
Verluste,
zu befördern, mithin sich selbst ein mehrers, als ihm gebühret, oder er zu
fordern berechtiget ist, zuzueignen sucht. In welchem
Verstande das Wort Iniquus
absonderlich im l. 20.
C.
de furt. und in l. 2 C. ne rei domin. vel templor.
vorkommt. |
Conannus Lib. I ... |
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Besiehe anbey den
Artickel:
Unrecht. |
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