Titel: |
REPETITAE PRAELECTIONIS CODEX |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
31 Sp. 638 |
Jahr: |
1742 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 31 S. 332 |
Vorheriger Artikel: |
REPETITA DIES |
Folgender Artikel: |
REPETITA PROMISSIO |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Stichworte |
Text |
Quellenangaben |
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REPETITAE PRAELECTIONIS CODEX heist der
Justinianische Codex,
welchen der Kayser
Justinian nochmahls genau durchgehen, und sodenn mit
Abschaffung des erstern als ein förmliches Gesetz-Buch publiciren
lassen. Und sind hiervon folgende
Umstände zu mercken. |
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Nachdem die ebenfalls so genannten Justinianischen Institutionen u.
Pandecten
glücklich zu Ende gebracht waren, so trug der Kayser Justinianus dem
Tribonianus, Dorotheus, Menna, Constantinus und Johannes auf, einen neuen
Codicem zu verfertigen, weil man bey genauerer Untersuchung des ersten
Codicis,
nehmlich des Justinianischen, unterschiedliche Mängel angetroffen hatte, und
wurde solcher daher Codex repetitae praelectionis oder secundae editionis
genennet, wie solches zu ersehen ist aus der Constitutione Justiniani de Codicis
Emendatione §. 3. Solcher wurde publiciret
den 16 Oktober 534, und autorisirt
den 28 December desselben Jahres. |
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Es wird aber dieser
Codex eingetheilet in 12 Bücher, welche wiederum in ihre
Titel
und ein jeder Titel in seine Leges
oder
Gesetze, und solche in ihre
Paragraphos, eingetheilet worden. Nach der Rechnung des Barth. Litig
sollen 804 Titel und 4554 LL. in diesem Codice angetroffen
werden; nachdem Harprecht aber 764 Titel und 4648. LL. |
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Zitierweise |
Man allegiret den Codicem durch ein grosses C. oder Cod.
z.E. L. 1. C. de nupt. oder L. 2. Cod. de Judic. |
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Die zwey ersten Tit. Libri secundi Codicis werden auf folgende Art
allegirt: |
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- der erste also, L. 2. C. de Adv. 1.
- der andere aber L. 3. C. de Adv. 2.
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die drey letzten
Bücher des
Codicis betreffend, weil sie sehr starck an
Titeln
sind; so pflegt das Buch allezeit, und dann und wann auch der Titul mit dabey
gesetzt zu werden, z.E. L. 10. C. de Censit. et c. Lib. 11.
tit. 57. |
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Sie gehören mit zu dem alten Römischen Staats-Rechte. |
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Dieser Codex R.P.
hält so wohl die alten als neuen
Kayserl.
Constitutiones und 50 Decisiones in sich. |
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alte kaiserliche Constitutiones |
Die alten Kayserl. Constitutiones heben sich an von dem Hadrian und gehen bis auf
die Zeit des Justinianus. Unter den alten Kayserl.
Constitutionen werden auch einige unächte oder untergeschobene (Spuriae)
angetroffen, die von dem Anton Augustinus, Cujacius und
Contius dem Codici Rep. Prael. einverleibet worden; sie haben
aber keine Autorität, und werden daraus
erkannt, wenn entweder solche in den
alten Exemplarien nicht angetroffen werden, oder von den alten Glossatoren mit
keinen Noten erläutert |
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{Sp. 639|S. 333} |
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werden, oder aus den kleinen Buchstaben oder numero majori, welcher
voran stehet: Dergl. Constitutio spuria ist L. 36. 39. 40. 42.
43. 44. 45. 46. 47. 48. 57. Cod. de Episc. et Cleric. etc. |
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neue kaiserliche Constitutiones |
Die neuen
Constitutiones sind diejenigen, welche erst nach dem
Justinianischen Codice
herauskommen sind, und durch welche der
Kayser
Justinianus das alte
Recht
entweder bestätiget, oder verbessert, oder verändert hat. |
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Decisiones |
Was die Decisiones, so in dem Cod. R.P. enthalten sind,
anlanget; so sind es diejenigen Constitutiones, wodurch das alte
streitige Recht (Jus vetus controversum) entschieden wurde. Sie sind
aber von dem Kayser Justinianus promulgirt worden, |
Const. Cordi nobis §. 1. |
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Zu Verfertigung dieser Decisionen gaben die Streitigkeiten der alten
Römischen Juristen Gelegenheit, wie solches aus dem
§
f. l. de libertin.
und d. Const. Cordi §. 1. zu ersehen. Und sind solche zu eben der Zeit
verfertiget worden, als die Institutionen
und Pandecten
gemacht wurden, nehmlich unter denen Bürgermeistern Lampadius
und Orestes, wie auch in dem andern Jahre hernach, das ist, im
4, 5 und 6 Jahre der
Regierung
des Kaysers
Justinianus. Und dieses will man zum Theil aus deren
Unterschrifft, theils auch aus denen Uberschrifften u. theils aus der
Materie selbst
erkennen. Die Unterschrifft aber ist
insgemein diese: sub Consulatu Lampadii et Orestis oder post
Consulatum eorum. Die Überschrifft bestehet hierinnen: Juliano Praef.
Praet. oder Johanni Praefecto Praetorio. |
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Allein diese beyden Stücke sind nicht hinlänglich, daraus abnehmen zu
können, ob eine Constitution eine Decision sey, sonsten würden mehrere als 50
heraus kommen. Die
Materie aber scheinet ein besseres Kennzeichen einer
Decision zu seyn, wenn nehmlich in einem Lege
des Cod. R.P. der alten Juristen Controversien recensiret und auch
solche zugleich decidirt werden, |
-
§
f. de libertin.
- Alber. Gentilis
in Disp. de Lib. Jur.
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Inzwischen sind dennoch nicht alle Constitutiones, welche die
Streitigkeiten der alten Juristen beylegen, unter die 50 Decisiones zu
zählen, sondern nur diejenigen, welche nach Edirung des ersten Codicis
promulgirt
worden. Es werden aber auch in diesen Decisionen nicht alle
Rechtsstreitigkeiten, sondern nur der alten Juristen ihre beygeleget. |
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Daß aber nur 50 Decisionen und nicht mehr oder weniger seyn sollen, das wird
aus der Const. Cordi §. 1.
bewiesen, und muthmasset Emundus
Merilius, man hätte bey derselben Verfertigung Reflexion auf die 50
Bücher der
Pandecten
gemacht. Wissenbach ad π.
Disp. 1 tit. 4. stehet in denen
Gedancken,
es wären nur 30 Decisiones, weil das
Wort
Decisio nur 30 mahl in denen LL. Cod. vorkomme; Matth.
Stephan. hergegen vermeynet in seinem Comm. ad Nov. Prooem. n.
16. daß von denen 50 Decisionibus nur 25 den
Namen
behalten hätten; die übrigen 25 Decisiones aber wären entweder
verbessert oder geändert worden, und würden in dem Cod. R.P. unter dem
General-Titul
derer Constitutionum begriffen. |
Von dieser
Materie kan des ungenannten Autoris Hist. Jur. Rom. p.
579 u.ff. weiter nachgelesen werden. |
Authenticae |
Diesem Codici R.P. sind nach der Zeit die
Authenticae aus denen
Novellen und des
Kaysers
Friederichs I Constitutionen
[1] einverleibet worden. Wer
aber hievon wahrhafftiger Urheber seyn mag, solches läst sich so richtig nicht
behaupten, |
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