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Zedler: Lex HIS-Data
5028-17-969-16
Titel: Lex
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 17 Sp. 699 (Vorlage falsch: 969)
Jahr: 1738
Originaltext: Digitalisat BSB Bd.17 S. 367
Vorheriger Artikel: Levvyd
Folgender Artikel: Lex Administrationis
Siehe auch:
Hinweise:

Stichworte Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Lex, wird sonsten in dem Iure Romano auf vielerley Art gebrauchet.  
 
1.) Im gantz gemeinen Verstande, daß es iedwedes gerechtes Gesetze bedeutet, daher leg. l. π. de Leg. stehet: Haec sunt Legis, ergo iuris, wie also das Griechische Wort nómos auch genommen wird. Also saget man nicht allein Leges Civiles und municipales, sondern auch naturales Leges Gentium. Ziegler de Iur. Mai. p. 126. saget: nam lex non est, quod scriptum, sed legislator voluit.
 
 
  Nun aber ist das Völcker-Recht derer Gentium moratiorum constans et seria voluntas: wiewohl man sonst dieses, daß das Ius Gentium Lex genennet werde, ietzt nicht findet. Also saget man Leges Belli, weil die moratiores Gentes solches als eine nöthige und billige Sache gewollt, was in dem Kriege Rechtens, Manier und Herkommens ist; wie denn solches Recht Grotius aus denen Kriegs-Gewohnheiten derer alten Völcker in seinen Büchern de Iure B. et P. erweiset.
  Daß die Decreta Pontificum auch in terris Pontificiis nicht stracks, auch nicht in allen Orten, die Benennung eines Legis verdienen, erweiset Ziegler de Iur. Mai. p. 122. seqq.
 
 
2.) Wird Lex vor das Ius priuatum genommen, es sey solches geschrieben oder ungeschrieben, und also wird es dem Iuri publico entgegen gesetzet.
 
 
3.) Wird es nur vor das geschriebene Gesetze gebrauchet, und also denen Gewohnheiten oder dem ungeschriebenen Rechte entgegen gesetzet. Auf diese Art wird es öffters im Iure ciuili gebrauchet, auch vom
 
  {Sp. 700}  
 
  Cicerone de Leg. I.
 
 
4.) Wird es in gantz sonderbarem Verstande, wie auch in §. 4. Inst. genommen, daß es nehmlich das Anfangs geschriebene und vor dem Volcke gegebene Gesetze bedeutet, und andern Arten des Römischen Bürgerlichen Rechts, als dem Plebiscito entgegen gesetzet.
  Ob nun wohl in Statu populari et democratico dieses die eigentliche speciale Bedeutung des Legis ist, so wurde doch solches nachgehends in Statu monarchico soweit geändert, daß auch die Constitutiones Principum wahrhafftig und eigentliche Gesetze waren, wie solches Bachouius de Action. ... contra Hug. Donellum in C. ... erweiset; wiewohl ermeldter Hug. Donellus Iur. Ciu. ... sich also erkläret: Lex non est, quod scriptum est, sed quod legislator voluit, quod iudicio suo probauit et recepit, daß also in allen Formis rerum publ. Aristocratia, Monarchia und Democratia wahrhaffte Leges so wohl ietzo sind, als auch in Romana Republica gemachet worden; ob wohl nicht zu leugnen, daß sie erst ihren Ursprung in Forma Democratica Romana genommen.
 
 
5.) Wird das Recht derer 12. Taffeln bey denen Römern kat exochen  Lex genannt.
  • l. 7. ...
  • Festus v. Erchum. ...
  • Schulting Iurispr. ...
Ius und Lex Es scheinen zwar die zwey Wörter Ius und Lex fast einerley zu seyn, werden auch manchmal eins vors andere gebrauchet; doch befindet sich ein grosser Unterscheid bey ihnen, und bringet derer Rechte Unterscheidung einem Rechtsbeflissenen einen nicht geringen Nutzen.  
Ius Das Wort Ius begreiffet  
 
1.) die Moralität derer Gesetze, so daß, wenn man von Gesetzen in Abstracto redet, das Wort Ius dem Facto entgegen gesetzet wird, als das Morale Actionis der That sine moralitate; die Wissenschafft des Rechts heisset Iuris Prudentia, ein solcher Rechtsgelehrter aber Iuris Consultus, Iuris peritus, Iurista, das ist, der Rationem et Philosophiam Legum verstehet, zu welchen allen das Wort Lex nicht kan gebrauchet werden, und da man Legista von einem brauchet, ist solches mehr zu Beschimpffung dessen geschehen, als der ein solcher ist, der zwar wohl das geschriebene Gesetz in seinen Worten weiß, aber dessen Philosophie und Rationem nicht verstehet, siehe Tom. XVI. p. 1391. seq.
 
 
2.) Wird Ius von denen edelsten Theilen der Rechts[1]-Arten gebrauchet, als man saget Ius naturalem, Ius Gentium, Ius publicum, da man nicht kan sagen Lex Gentium oder Lex publica, so daß es exhauriren sollte, was Ius publicum exhauriret; wiewohl man, jedoch in uneigentlichem Verstande, saget Leges naturales.
[1] HIS-Data: korrigiert aus: Reichs
 
3.) Wird es in Complexu oder vom Begriffe einer gantzen Rechts-Art genommen: also saget man Ius Feudale, Ius Ciuile, Ius Canonicum, da man hernach dessen Indiuidua, die Leges insonderheit hat; Dahero
 
 
4.) Ius vor das gantze, und Lex ein Stück des gantzen zu achten: also sind die Leges ciuiles Stücke des gantzen Iuris ciuilis, die Leges feudales Stücke des Iuris feudalis, oder das Ius ist das indefinitum, und die Materia, womit der Lex beschäfftiget ist, und ist dieses ihr Amt über die von dem Iure erborgte Moralität und indefi-
 
  {Sp. 701|S. 368}  
 
  nite Materie ein und anderes als Straffen und Drohungen, auch Zeiten, Zahl und dergleichen beyfügen, oder nach Befindung derer Dinge solche indefinitum morale iuris qualificiren; also erfordert das Ius, daß bey dem letzten großen Willen derer Leute ein zulängliches Zeugniß erfordert werde, so hat denn Lex ciuilis die Zahl derer Zeugen auf 7. determiniret. Das Ius erfordert, daß nach Publication eines Abschiedes oder Urthels ein zulänglich Spatium deliberandi gestattet werde, so hat hernach das Ciuil-Gesetze solches auf 10. Tage gestellet.
 
  Beydes aber nun, Lex und Gesetz, wird verschiedentlich genommen:  
 
1) vor alles dasjenige, was die natürliche und göttliche Billigkeit befiehlet oder verbietet; und also wird es beschrieben, daß es sey eine Richtschnur derer moralischen Handlungen, welche Macht hat, uns zu dem zu verbinden, was sie befiehlet; daher wird sie recht beschrieben in l. 2. ... daß sie sey eine Gebieterin dessen, was zu thun, und Verbieterin dessen, was zu lassen.
 
 
2) Vor das geschriebene Recht, und in diesem Verstande wird es der ungeschriebenen Gewohnheit entgegen gesetzt.
 
 
3) Wird auch das Gesetz offtmahls genommen vor eine Bedingung und vor ein Pactum, das ist, vor die Art und Weise eines Contracts. Also benennt der ICtus Paullus Legem Locationis, was bey Vermiethung ausgedungen werden,
l. 24. ...
 
  so wird hin und wieder Lex Venditionis in Tit. ... ; ingleichen bey kauffen benennet.
π. in eod. tit.
  Ein Gesetz in Specie ist ein Befehl und Gebot desjenigen, der da Macht hat, in Rechten etwas zu verordnen. Das Subiectum, oder diejenige, welche die Gesetze antreffen, sind die Menschen, welche wegen ihrer unordentlichen Begierden, womit sie behafftet, derer Gesetze nöthig haben. Das Obiectum, oder wovon die Gesetze handeln, sind indifferente oder Mittel-Sachen, welche von dem Rechte der Natur weder vor gut noch böse, weder vor honnet noch schändlich, erkläret werden: denn was an sich weder bös noch gut ist, das hat auch vor sich keine Macht zu verbinden, sondern erlanget sie erst von einer öffentlichen Macht, wodurch geschiehet, daß das, was bisher frey und indifferent gewesen, in eine gewisse Art des Rechts gebracht wird, und die Macht zu obligiren bekommt, oder die Materia Legis, das ist, wovon das Gesetze Verordnung thut, menschliche, mögliche, gute oder böse Verrichtungen, welche das Gesetz gebietet oder verbietet, insonderheit künfftige, und welche in die äussere Sinnen fallen arg. l. g. c. de ll.
  nicht aber schon geschehene, es wäre denn nur Lex declaratoria, welches das vorige und dessen Meynung erkläret. Meuius P. VIII. ...
  Die innerliche Form-Art und Weise des Gesetzes bestehet in der Verbindung, (welche Macht es durch die Promulgation überkommet) dadurch alle Bürger desselben gemeinen Wesens gehalten sind, solches zu beobachten, was in dem Gesetze verordnet ist. Denn gleichwie auf der Observantz derer Gesetze des gemeinen Wesens Wohlfahrt beruhet; also ist auf deren Verspottung und Verachtung ihr Untergang gegründet: wie denn auch gar nicht zu zweiffeln, daß die bürgerli-  
  {Sp. 702}  
  che Positiv-Gesetze die Unterthanen im Gewissen verbinden, so, daß deren Übertreter sündigen, und ihrem Gewissen ein Brandmahl anhängen. Struv. Ex. II Th. 13. seqq.
  Ob auch schon manchmahl ein Gesetze in Thesi ungerecht scheinet, so kan es doch gar wohl gerecht seyn in Hypothesi, da es dem Staate des gemeinen Wesens offtmahls mehr nutzet, als ein simpliciter gerechtes Gesetze. Zudem dependiren die Positiv-Gesetze nicht von der Übereinkommung und Conuenientz mit dem natürlichen Rechte, sondern von des Gesetzgebers Willen und vorgeschriebenem Befehle, welcher allein so viel würcket, daß man sie beobachten muß, und nicht nöthig ist, daß sie an und vor sich gerecht sind.  
  Die Promulgation derer Gesetze wird nicht als eine Causa sine qua non erfordert, sondern als eine Erfüllung, Complementum, desselben, sintemahl ohne Promulgation das Gesetz die Macht zu obligiren nicht hat. Meuius P. II. Dec. 72. n. 8.
  Also ist die Publication die Instrumental-Ursache.  
  Aus vorgesetztem nun erscheinet deutlich, daß ein jedes Gesetz, nebst der natürlichen Billigkeit, mit welcher es soll übereinkommen, sich auch auf den Zustand des gemeinen Wesens schicken soll: daher viel Mosaische Gerichts-Gesetze sich auf unser gemeines Wesen nicht appliciren lassen. Brunnemann ad Tit. C. ...
  Hernach wird auch erfordert, daß ein Gesetz sey der Ehrbarkeit gemäß, gerecht, zu halten möglich u. nützlich. Der Gesetze letzter Endzweck ist des gemeinen Wesens Wohlfahrt und Nutzen, oder daß wir unter ihrem Schutze sicher von allem Unrechte leben. Novella LXXX. a.
  Und daß die Laster gebessert, die Tugenden aber befördert werden. Perez. ad Tit. C. ..
  Der Mittel-Endzweck ist die Erhaltung der Gerechtigkeit. Die Würckung derer Gesetze ist die Verbindung. Denn alle und jede, geistliche und weltliche, wenn sie dem Gesetzgeber unterworffen, sind zu deren Wissenschafft l. 9. C. h. t.
  Gehorsam und Strafe  verpflichtet, ja so gar auch fremde sich an solchen Orten aufhaltende Personen sind davon nicht befreyet. Meuius Resp. ...
  Die andere Würckung ist, daß dasjenige, was dem Gesetze zuwieder geschiehet, null und nichtig ist. L. 5. C. h. t.
  Wieder die Übertreter des Gesetzes compedirt die Action, die dem Gesetze enthaltende Strafe einzufordern, woferne aber solche nicht ausgedrucket ist, werden sie mit einer willkührlichen Strafe, die von dem Richter, oder dem Oberherrn dictiret wird, beleget. Tot. Tit. C. de ll.
  Die Gesetze sind immerwährend, wenn des Gesetzgebenden Iurisdiction immerwährend ist, dergleichen bey Königen, Fürsten, freyen Staaten anzutreffen. Sie erstrecken auch manchmahl ihre Macht auf schon vergangene Fällen, wenn der Gesetzgeber solches ausdrücklich gewollt. L. 21. ...
Bibel Es haben aber alle menschliche Gesetze ihre Krafft von GOtt, als auf dessen Willen dieselbe abzielen, und Mittel denselben nachzukommen seyn müssen. Denn durch GOtt regiren die Könige, und durch ihn setzen die Raths-Herren das Recht. Sprüchw. Salom. 8,15.
  Ein menschlicher Gesetzgeber, so gerecht und klug er auch ist, kan doch nicht alles bestraffen, theils, weil nicht alle Verbrechen zu seiner Wissenschafft  
  {Sp. 703|S. 369}  
  kommen, theils, weil die Gedancken des Menschen ihm unbekannt, auch seine Straffen nichts weiter verhindern können, als daß die bösen Absichten derer Menschen nicht in Handlungen, die wieder das Gesetz lauffen, ausbrechen. GOtt aber weiß, vermöge seiner Allwissenheit, auch die verborgensten Gedancken derer Menschen, als kan er nicht nur den Leib, sondern auch die Seele des Sünders verderben in die Hölle. Matth. 10, 28.
  Das Gesetz GOttes ist ohne Wandel, vollkommen, und machet die albern weise. Psal. 19,8.
  Es zeiget uns den richtigsten Weg, den wir wandeln sollen. 5. B. Mos 8,6. Cap. 10,12. Cap. 11,22.
  Daß wir weder zur rechten noch zur lincken abweichen.
  • 5. B. Mos. 5,32.
  • Jos. 23,6.
  Und wenn wir gesündiget, unsere Sünde daraus erkennen. Röm. 7,7.
  Uns in unserm Gewissen verbindend. Röm. 13,5.
  Deswegen das Gewissen die Übertreter des Gesetzes verklaget. Röm. 2,15.
  Es verbindet den Menschen, er mag wollen, oder nicht.
  • 1. Timoth. 1.9.
  • Röm. 7, 1. seqq.
  Der Mensch kan sich auch mit der Unwissenheit nicht entschuldigen. Es ist solche nur allenfalls eine muthwillige, und davon man, wo man sich nur erkundigen wollte, zulängliche Nachricht einziehen könnte. Denn so die Heyden, die das Gesetz, verstehe das von GOtt besonders geoffenbarte, nicht haben, und doch von Natur thun des Gesetzes Werck, dieselben, dieweil sie das Gesetz nicht haben, sind sie ihnen selbst ein Gesetz, damit daß sie beweisen, des Gesetzes Werck sey beschrieben in ihren Hertzen, sintemahl ihre Gewissen sie bezeuget, dazu auch die Gedancken, die sich unter einander verklagen oder entschuldigen. Röm. 2, 14. 15.
  Die Unwissenheit auch, in der der Mensch stecket, durch seine Schuld, da er in Adam sich seiner Wissenschafft selbst beraubet, ist, welches denn wieder nicht entschuldiget. Endlich das überbliebene Licht der Vernunft ihn zu dem geoffenbarten Worte weiset, wo er zuverläßliche Nachricht von GOttes Willen einziehen kan. Deswegen denn dereinst von Rechtswegen Christus mit Feuer-Flammen kommen wird, Rache zu geben über die, so GOtt nicht erkennen, und über die,so nicht gehorsam sind. 2. Thess. 1, 8.
  Auch machet uns unser Unvermögen, das Gesetz GOttes zu erfüllen, von dessen Verbindlichkeit nicht loß. GOtt hatte dem nach seinem Ebenbilde geschaffenen Menschen die benöthigten Kräffte dazu gegeben, die er aber muthwillig verschertzet. Röm. 8, 3.
  Drum bleibet es dabey: Verflucht sey jedermann, der nicht bleibet in alle dem, das geschrieben stehet in dem Buche des Gesetzes, daß ers thue.
  • Gal. 3,10.
  • 5. B. Mos. 27,26.
  Darum wer eines von denen kleinesten Geboten auflöset, und lehret die Leute also, der wird der kleineste heissen im Himmelreiche; wer es aber thut, und lehret, wird groß heissen im Himmelreiche. Matth. 5,19.
  Denn so jemand das gantze Gesetz hält, und sündiget an einem, der ists gantz schuldig. Jac. 2,10.
  Hingegen wer GOttes Satzungen und Rechte hält, und thut, der wird dadurch leben.
  • 3. B. Mos. 18.,
  • 5. Röm. 10,5.
  Weil das Gesetze zum Leben gegeben ist. Röm. 7,10.
  Und die Gottseligkeit ist ja zu allen Dingen nütze, und hat die Verheissung dieses und des zukünftigen Lebens. 1. Tim. 4,8.
  Wie denn GOtt auch im 5. B. Mos. 28,1. seqq. denen, die  
  {Sp. 704}  
  seine Gebote halten, leibliche Wohlthaten verheisset.  
  Es hat uns aber der klägliche Sünden-Fall zu Beobachtung des Gesetzes unvermögend gemachet. Das Gesetz ist geistlich, wir aber sind fleischlich unter die Sünde verkauffet. Röm. 7,14.
  Wir sind von Natur blind.
  • Eph. 4,18.
  • Apost. Gesch. 26,18.
  todt. Eph. 2,1.
  Haben ein steinern Hertz. Ezech. 11,19. Cap. 36,26.
  Daher uns das Gesetz nicht lebendig machen kan. Gal. 3,21.
  Sondern zum Tode gereichet. Röm. 7,10.
  Was nun aber dem Gesetze unmöglich war, sintemahl es durch das Gesetz geschwächet ward, das thut GOtt, und sandte seinen Sohn in der Gestalt des sündlichen Fleisches, und verdammete die Sünde im Fleische durch Sünde, auf daß die Gerechtigkeit, vom Gesetze erfordert, in uns erfüllet würde. Röm. 8,3.4.
  Christus ist gekommen, nicht das Gesetz oder die Propheten aufzulösen, sondern zu erfüllen. Matth. 5,17.
  Christus hat uns erlöset von dem Fluche des Gesetzes, da er ward ein Fluch für uns. Denn es stehet geschrieben: Verflucht ist jedermann, der am Holtze hänget. Gal. 3,13.
  Gleich wie nun durch eines Ungehorsam viel Sünder worden, also durch eines Gehorsam werden ihrer viel gerecht. Röm. 5,19.
  Darum hat GOtt Christum, der von keiner Sünde wuste, für uns zur Sünde gemachet, daß wir würden in ihm die Gerechtigkeit, so für GOtt gilt. 2. Corinth. 5,21.
  Dahero kan nun Paulus 1. Timoth. 1,9. sagen, daß dem Gerechten kein Gesetz gegeben sey, nehmlich daß das Gesetz diejenigen, so durch Christum mit GOtt versöhnet, mit seinem Fluche nicht beschweren könne, auch die Wiedergebohrnen mit seinem Zwange nicht stellen dürffe, weil sie nach dem inwendigen Menschen Lust an GOttes Gesetz haben, und freywillig dessen Wercke thun. Sie bedürffen indessen das Gesetze noch, weil sie in diesem Leben nicht so vollkommen, daß ihnen der alte Adam nicht noch anhangen sollte.  
  So klaget der wiedergebohrne Paulus von sich selbst: Röm. 7,18.19.23. Ich weiß, daß in mir, das ist, in meinem Fleische, nichts gutes wohnet. Denn das Gute, das ich will, das thue ich nicht, sondern das böse, das ich nicht will, das thue ich. Ich sehe ein ander Gesetz in meinen Gliedern, dass da wiederstreitet dem Gesetze in meinem Gemüthe, und nimmt mich gefangen in der Sünden Gesetz. Das Fleisch gelüstet wieder den Geist, und den Geist wieder das Fleisch, dieselbige sind wieder einander, daß ihr nicht thut, was ihr wollet. Gal. 5,17.
  Darum so bedürffen in diesem Leben die wiedergebohrnen nicht allein des Gesetzes täglicher Warnung und Dräuung, sondern auch offtmahls derer Straffen. Es ist mir gut, HErr, daß du mich demüthigest, auf daß ich deine Rechte lerne. Psal. 119, 7.
  Ich betäube meinen Leib, und zähme ihn, daß ich nicht andern predige, und selbst verwerflich werde. 1. Corinth. 9,27.
  Seyd ihr ohne Züchtigung, welcher sie alle sind theilhafftig worden, so seyd ihr Bastarte, und nicht Kinder. Ebr. 12,8.
  Zu einem Gesetze gehöret, daß es dem, der es beobachten soll, kund gemachet werde. Und auch dies ist mit dem göttlichen Gesetze geschehen. Schon in der Natur hat GOtt seinen Willen, wer ihn nur forschen will, entdecket, wie davon unter Natur-Recht nachzusehen; über dieses aber hat er ihn durch ordentliche Kundma-  
  {Sp. 705|S. 370}  
  chung zu jedermans Wissenschafft gebracht.  
  Durch die letztere Art sind entweder alle Menschen verpflichtet worden, welches man das Sitten-Gesetz nennet, davon unter diesem Namen nachzusehen; oder nur besonders das Volck, darüber GOtt selbst unmittelbarer Regente war, nehmlich das Volck Israel.  
  Da nun ihrer Handlungen entweder den GOttesdienst oder bürgerliche Sachen betraff, als ist von dem erstern unter Levitische Gesetze, von dem letztern aber unter Policey-Gesetze nachzulesen.  
     

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Stand: 16. Juni 2023 © Hans-Walter Pries