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Quellenangaben und Anmerkungen
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Lex, wird sonsten in dem
Iure Romano auf vielerley Art
gebrauchet. |
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2.) |
Wird Lex vor das
Ius priuatum genommen, es sey
solches geschrieben oder ungeschrieben, und also wird es dem
Iuri
publico entgegen gesetzet. |
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{Sp. 700} |
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4.) |
Wird es in gantz sonderbarem
Verstande, wie auch in §. 4. Inst.
genommen, daß es nehmlich das Anfangs geschriebene und vor dem
Volcke
gegebene
Gesetze bedeutet, und andern
Arten des Römischen
Bürgerlichen
Rechts, als dem Plebiscito entgegen gesetzet. |
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Ob nun wohl in Statu populari et democratico dieses die
eigentliche speciale Bedeutung des Legis ist, so wurde
doch solches nachgehends in Statu monarchico soweit geändert,
daß auch die
Constitutiones Principum
wahrhafftig und
eigentliche
Gesetze waren, wie solches Bachouius
de Action. ... contra Hug. Donellum in C.
... erweiset; wiewohl ermeldter Hug. Donellus
Iur. Ciu. ... sich also erkläret: Lex non est, quod scriptum
est, sed quod legislator voluit, quod iudicio suo probauit et recepit,
daß also in allen Formis rerum publ. Aristocratia,
Monarchia
und
Democratia wahrhaffte Leges so wohl ietzo sind,
als auch in Romana Republica gemachet worden; ob wohl nicht zu
leugnen, daß sie erst ihren
Ursprung in Forma Democratica Romana
genommen. |
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5.) |
Wird das Recht derer 12. Taffeln bey denen Römern
kat exochen Lex genannt. |
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- l. 7. ...
- Festus v. Erchum. ...
- Schulting Iurispr. ...
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Ius und Lex |
Es scheinen zwar die zwey
Wörter
Ius und Lex fast einerley zu
seyn, werden auch manchmal eins vors andere gebrauchet; doch befindet sich ein
grosser Unterscheid bey ihnen, und bringet derer
Rechte Unterscheidung einem
Rechtsbeflissenen einen nicht geringen
Nutzen.
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Ius |
Das
Wort
Ius begreiffet
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1.) |
die
Moralität derer
Gesetze, so daß, wenn man von Gesetzen
in Abstracto
redet, das Wort Ius dem Facto
entgegen gesetzet wird, als das
Morale Actionis der
That
sine moralitate; die
Wissenschafft des
Rechts
heisset Iuris Prudentia, ein solcher Rechtsgelehrter aber Iuris Consultus,
Iuris peritus, Iurista, das ist, der Rationem et Philosophiam
Legum
verstehet, zu welchen allen das
Wort Lex nicht kan
gebrauchet werden, und da man Legista von einem brauchet, ist
solches mehr zu Beschimpffung dessen geschehen, als der ein solcher ist,
der zwar wohl das geschriebene Gesetz in seinen Worten weiß, aber dessen
Philosophie und
Rationem nicht verstehet, siehe
Tom. XVI. p. 1391. seq. |
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[1] |
HIS-Data: korrigiert aus: Reichs |
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4.) |
Ius vor das gantze, und Lex ein Stück des gantzen
zu achten: also sind die Leges ciuiles Stücke des gantzen
Iuris ciuilis, die Leges feudales Stücke des Iuris
feudalis, oder das Ius ist das indefinitum, und die
Materia, womit der Lex beschäfftiget ist, und ist dieses
ihr Amt über die von dem Iure erborgte
Moralität und
indefi- |
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{Sp. 701|S. 368} |
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nite
Materie ein und anderes als
Straffen und Drohungen, auch Zeiten, Zahl und dergleichen beyfügen,
oder nach Befindung derer
Dinge solche indefinitum morale iuris
qualificiren; also
erfordert das Ius, daß bey dem letzten großen
Willen derer
Leute ein zulängliches Zeugniß erfordert werde, so hat denn Lex
ciuilis die Zahl derer Zeugen auf 7. determiniret. Das
Ius erfordert, daß nach
Publication eines
Abschiedes oder
Urthels ein zulänglich Spatium deliberandi gestattet werde, so
hat hernach das Ciuil-Gesetze solches auf 10. Tage gestellet. |
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Beydes aber nun, Lex und
Gesetz, wird verschiedentlich genommen:
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1) |
vor alles dasjenige, was die natürliche und göttliche
Billigkeit
befiehlet oder verbietet; und also wird es beschrieben,
daß es sey eine Richtschnur derer
moralischen Handlungen, welche
Macht
hat, uns zu dem zu verbinden, was sie befiehlet; daher wird sie recht
beschrieben in
l. 2. ... daß sie sey eine Gebieterin dessen, was zu thun, und
Verbieterin dessen, was zu lassen. |
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2) |
Vor das
geschriebene Recht, und in diesem
Verstande wird es der
ungeschriebenen
Gewohnheit entgegen gesetzt. |
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3) |
Wird auch das
Gesetz offtmahls genommen vor eine Bedingung und vor
ein Pactum, das ist, vor die Art und Weise eines
Contracts.
Also benennt der ICtus Paullus Legem Locationis, was bey
Vermiethung ausgedungen werden,
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l. 24. ... |
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so wird hin und wieder Lex Venditionis in Tit. ...
; ingleichen bey
kauffen benennet. |
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π. in eod. tit. |
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Ein
Gesetz in Specie ist ein
Befehl und Gebot desjenigen, der da
Macht hat,
in Rechten
etwas zu verordnen. Das Subiectum, oder diejenige,
welche die
Gesetze antreffen, sind die
Menschen, welche wegen ihrer
unordentlichen
Begierden, womit sie behafftet, derer Gesetze nöthig haben. Das
Obiectum, oder wovon die Gesetze handeln, sind indifferente
oder Mittel-Sachen, welche von dem
Rechte
der Natur weder vor gut noch
böse, weder vor honnet noch
schändlich, erkläret werden: denn was an sich
weder bös noch gut ist, das hat auch vor sich keine Macht zu verbinden, sondern
erlanget sie erst von einer öffentlichen Macht, wodurch geschiehet, daß das, was
bisher
frey und indifferent gewesen, in eine gewisse
Art des Rechts
gebracht wird, und die Macht zu
obligiren bekommt, oder die Materia
Legis, das ist, wovon das
Gesetze
Verordnung thut, menschliche, mögliche,
gute oder
böse Verrichtungen, welche das Gesetz gebietet oder verbietet,
insonderheit künfftige, und welche in die äussere
Sinnen fallen
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arg. l. g. c. de ll. |
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nicht aber schon geschehene, es wäre denn nur Lex declaratoria, welches
das vorige und dessen
Meynung erkläret.
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Meuius P. VIII. ... |
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Die innerliche
Form-Art und Weise des Gesetzes bestehet in der
Verbindung,
(welche Macht es durch die
Promulgation überkommet) dadurch alle
Bürger
desselben gemeinen
Wesens gehalten sind, solches zu beobachten, was in dem
Gesetze verordnet
ist. Denn gleichwie auf der Observantz derer Gesetze
des gemeinen Wesens Wohlfahrt beruhet; also ist auf deren Verspottung und
Verachtung ihr Untergang gegründet: wie denn auch gar nicht zu zweiffeln, daß
die bürgerli- |
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{Sp. 702} |
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che Positiv-Gesetze die
Unterthanen im Gewissen verbinden, so, daß deren Übertreter
sündigen, und ihrem Gewissen ein Brandmahl anhängen. |
Struv. Ex. II Th. 13. seqq.
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Ob auch schon manchmahl ein
Gesetze in Thesi ungerecht scheinet, so
kan es doch gar wohl gerecht seyn in Hypothesi, da es dem
Staate
des
gemeinen Wesens offtmahls mehr nutzet, als ein simpliciter gerechtes
Gesetze. Zudem dependiren die Positiv-Gesetze nicht von der
Übereinkommung und Conuenientz mit dem
natürlichen Rechte, sondern von
des Gesetzgebers
Willen und vorgeschriebenem
Befehle, welcher allein so viel
würcket, daß man sie beobachten muß, und nicht nöthig ist, daß sie an und vor
sich gerecht sind. |
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Die
Promulgation derer
Gesetze wird nicht als eine Causa sine
qua non erfordert, sondern als eine Erfüllung, Complementum,
desselben, sintemahl ohne Promulgation das Gesetz die
Macht zu
obligiren nicht hat. |
Meuius P. II. Dec. 72.
n. 8.
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Also ist die
Publication die
Instrumental-Ursache. |
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Aus vorgesetztem nun erscheinet deutlich, daß ein jedes
Gesetz, nebst der
natürlichen
Billigkeit,
mit welcher es soll übereinkommen, sich auch auf den
Zustand des
gemeinen Wesens
schicken soll: daher viel Mosaische Gerichts-Gesetze sich auf unser gemeines
Wesen nicht appliciren lassen. |
Brunnemann ad Tit. C. ...
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Hernach wird auch erfordert, daß ein
Gesetz sey der Ehrbarkeit gemäß,
gerecht, zu halten möglich u. nützlich. Der Gesetze letzter
Endzweck ist des
gemeinen Wesens Wohlfahrt und
Nutzen, oder daß wir unter ihrem Schutze sicher
von allem Unrechte leben. |
Novella LXXX. a.
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Und daß die Laster gebessert, die Tugenden aber befördert werden. |
Perez. ad Tit. C. ..
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Der Mittel-Endzweck ist die Erhaltung der Gerechtigkeit. Die
Würckung derer
Gesetze ist die
Verbindung. Denn alle und jede,
geistliche und
weltliche, wenn
sie dem Gesetzgeber unterworffen, sind zu deren Wissenschafft |
l. 9.
C. h. t.
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Gehorsam und
Strafe
verpflichtet, ja so gar auch fremde sich
an solchen
Orten aufhaltende
Personen sind davon nicht befreyet. |
Meuius Resp. ...
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Die andere
Würckung ist, daß dasjenige, was dem
Gesetze zuwieder geschiehet,
null und nichtig ist. |
L. 5. C. h. t.
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Wieder die Übertreter des Gesetzes compedirt die Action,
die dem Gesetze enthaltende
Strafe einzufordern, woferne aber solche nicht
ausgedrucket ist, werden sie mit einer willkührlichen
Strafe, die von dem
Richter, oder dem
Oberherrn dictiret wird, beleget. |
Tot. Tit. C. de ll. |
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Die
Gesetze sind immerwährend, wenn des Gesetzgebenden
Iurisdiction
immerwährend ist, dergleichen bey
Königen,
Fürsten, freyen
Staaten anzutreffen.
Sie erstrecken auch manchmahl ihre
Macht auf schon vergangene Fällen, wenn der
Gesetzgeber solches ausdrücklich gewollt. |
L. 21. ... |
Bibel |
Es haben aber alle menschliche Gesetze ihre
Krafft von
GOtt, als auf dessen
Willen dieselbe abzielen, und Mittel denselben nachzukommen seyn müssen. Denn
durch GOtt regiren die
Könige,
und durch ihn setzen die
Raths-Herren das
Recht. |
Sprüchw. Salom. 8,15.
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Ein menschlicher Gesetzgeber, so gerecht und klug er auch ist, kan doch
nicht alles
bestraffen, theils, weil nicht alle Verbrechen zu seiner
Wissenschafft |
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{Sp. 703|S. 369} |
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kommen, theils, weil die
Gedancken des
Menschen ihm unbekannt, auch seine
Straffen nichts weiter verhindern können, als daß die
bösen Absichten derer
Menschen nicht in Handlungen, die wieder das
Gesetz lauffen, ausbrechen.
GOtt
aber weiß, vermöge seiner Allwissenheit, auch die verborgensten
Gedancken derer
Menschen, als kan er nicht nur den
Leib, sondern auch die
Seele des Sünders
verderben in die Hölle. |
Matth. 10, 28.
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Das Gesetz GOttes ist ohne Wandel, vollkommen, und machet die albern weise. |
Psal. 19,8.
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Es zeiget uns den richtigsten Weg, den wir wandeln sollen. |
5. B. Mos 8,6. Cap. 10,12. Cap. 11,22.
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Daß wir weder zur rechten noch zur lincken abweichen. |
- 5. B. Mos. 5,32.
- Jos. 23,6.
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Und wenn wir gesündiget, unsere Sünde daraus
erkennen. |
Röm. 7,7. |
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Uns in unserm
Gewissen verbindend. |
Röm. 13,5. |
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Deswegen das Gewissen die Übertreter des Gesetzes verklaget. |
Röm. 2,15. |
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Es verbindet den
Menschen, er mag wollen, oder nicht. |
- 1. Timoth. 1.9.
- Röm. 7, 1.
seqq.
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Der Mensch kan sich auch mit der Unwissenheit nicht entschuldigen. Es ist
solche nur allenfalls eine muthwillige, und davon man, wo man sich nur
erkundigen wollte, zulängliche Nachricht einziehen könnte. Denn so die Heyden,
die das
Gesetz, verstehe das von
GOtt besonders geoffenbarte, nicht haben, und
doch von Natur thun des Gesetzes
Werck, dieselben, dieweil sie das Gesetz nicht
haben, sind sie ihnen selbst ein Gesetz, damit daß sie
beweisen, des Gesetzes
Werck sey beschrieben in ihren Hertzen, sintemahl ihre Gewissen sie bezeuget,
dazu auch die
Gedancken, die sich unter einander verklagen oder entschuldigen. |
Röm. 2, 14. 15. |
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Die Unwissenheit auch, in der der
Mensch stecket, durch seine Schuld, da er
in Adam sich seiner
Wissenschafft selbst beraubet, ist, welches denn wieder
nicht entschuldiget. Endlich das überbliebene Licht der
Vernunft ihn zu dem
geoffenbarten
Worte weiset, wo er zuverläßliche Nachricht von
GOttes Willen
einziehen kan. Deswegen denn dereinst von Rechtswegen Christus mit Feuer-Flammen
kommen wird, Rache zu geben über die, so
GOtt nicht
erkennen, und über die,so
nicht
gehorsam sind. |
2. Thess. 1, 8. |
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Auch machet uns unser Unvermögen, das Gesetz GOttes zu erfüllen, von dessen
Verbindlichkeit nicht loß. GOtt hatte dem nach seinem Ebenbilde geschaffenen
Menschen die benöthigten
Kräffte dazu gegeben, die er aber muthwillig
verschertzet. |
Röm. 8, 3. |
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Drum bleibet es dabey: Verflucht sey jedermann, der nicht bleibet in alle
dem, das geschrieben stehet in dem Buche des Gesetzes, daß ers thue. |
- Gal. 3,10.
- 5. B. Mos. 27,26.
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Darum wer eines von denen kleinesten Geboten auflöset, und lehret die Leute
also, der wird der kleineste heissen im Himmelreiche; wer es aber thut, und
lehret, wird groß heissen im Himmelreiche. |
Matth. 5,19. |
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Denn so jemand das gantze
Gesetz hält, und sündiget an einem, der ists gantz
schuldig. |
Jac. 2,10. |
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Hingegen wer
GOttes Satzungen und
Rechte hält, und thut, der wird dadurch
leben. |
- 3. B. Mos. 18.,
- 5. Röm. 10,5.
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Weil das
Gesetze zum
Leben gegeben ist. |
Röm. 7,10. |
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Und die Gottseligkeit ist ja zu allen
Dingen nütze, und hat die Verheissung
dieses und des zukünftigen
Lebens. |
1. Tim. 4,8. |
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Wie denn GOtt auch im 5. B. Mos. 28,1. seqq. denen, die |
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{Sp. 704} |
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seine Gebote halten, leibliche Wohlthaten verheisset. |
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Es hat uns aber der klägliche
Sünden-Fall zu Beobachtung des Gesetzes
unvermögend gemachet. Das
Gesetz ist geistlich, wir aber sind fleischlich unter
die Sünde verkauffet. |
Röm. 7,14. |
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Wir sind von
Natur blind. |
- Eph. 4,18.
- Apost. Gesch. 26,18.
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todt. |
Eph. 2,1. |
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Haben ein steinern Hertz. |
Ezech. 11,19. Cap. 36,26. |
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Daher uns das
Gesetz nicht lebendig machen kan. |
Gal. 3,21. |
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Sondern zum
Tode gereichet. |
Röm. 7,10. |
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Was nun aber dem
Gesetze unmöglich war, sintemahl es durch das Gesetz
geschwächet ward, das thut
GOtt, und sandte seinen
Sohn in der
Gestalt des
sündlichen Fleisches, und verdammete die Sünde im Fleische durch Sünde, auf daß
die Gerechtigkeit, vom Gesetze erfordert, in uns erfüllet würde. |
Röm. 8,3.4. |
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Christus ist gekommen, nicht das Gesetz oder die Propheten aufzulösen,
sondern zu erfüllen. |
Matth. 5,17. |
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Christus hat uns erlöset von dem Fluche des Gesetzes, da er ward ein Fluch
für uns. Denn es stehet geschrieben: Verflucht ist jedermann, der am Holtze
hänget. |
Gal. 3,13. |
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Gleich wie nun durch eines
Ungehorsam viel Sünder worden, also durch eines
Gehorsam werden ihrer viel gerecht. |
Röm. 5,19. |
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Darum hat
GOtt Christum, der von keiner Sünde wuste, für uns zur Sünde
gemachet, daß wir würden in ihm die Gerechtigkeit, so für GOtt gilt. |
2. Corinth. 5,21. |
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Dahero kan nun Paulus 1. Timoth. 1,9.
sagen, daß dem Gerechten kein
Gesetz
gegeben sey, nehmlich daß das Gesetz diejenigen, so durch Christum mit GOtt
versöhnet, mit seinem Fluche nicht beschweren könne, auch die Wiedergebohrnen
mit seinem Zwange nicht stellen dürffe, weil sie nach dem inwendigen
Menschen
Lust an GOttes Gesetz haben, und freywillig dessen
Wercke thun. Sie bedürffen
indessen das Gesetze noch, weil sie in diesem
Leben nicht so vollkommen, daß
ihnen der alte Adam nicht noch anhangen sollte. |
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So klaget der wiedergebohrne Paulus von sich selbst: Röm. 7,18.19.23. Ich
weiß, daß in mir, das ist, in meinem Fleische, nichts gutes
wohnet. Denn das
Gute, das ich will, das thue ich nicht, sondern das böse, das ich nicht will,
das thue ich. Ich sehe ein ander Gesetz in meinen Gliedern, dass da
wiederstreitet dem
Gesetze in meinem
Gemüthe, und nimmt mich gefangen in der
Sünden Gesetz. Das Fleisch gelüstet wieder den
Geist, und den Geist wieder das
Fleisch, dieselbige sind wieder einander, daß ihr nicht thut, was ihr wollet. |
Gal. 5,17. |
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Darum so bedürffen in diesem
Leben die wiedergebohrnen nicht allein des
Gesetzes täglicher Warnung und Dräuung, sondern auch offtmahls derer
Straffen.
Es ist mir gut, HErr, daß du mich demüthigest, auf daß ich deine
Rechte lerne. |
Psal. 119, 7. |
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Ich betäube meinen
Leib, und zähme ihn, daß ich nicht andern predige, und
selbst verwerflich werde. |
1. Corinth. 9,27. |
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Seyd ihr ohne Züchtigung, welcher sie alle sind theilhafftig worden, so seyd
ihr Bastarte, und nicht
Kinder. |
Ebr. 12,8. |
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Zu einem
Gesetze gehöret, daß es dem, der es beobachten soll, kund gemachet
werde. Und auch dies ist mit dem göttlichen Gesetze geschehen. Schon in der
Natur hat
GOtt seinen
Willen, wer ihn nur
forschen will, entdecket, wie davon
unter
Natur-Recht nachzusehen; über dieses aber hat er ihn
durch ordentliche Kundma- |
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{Sp. 705|S. 370} |
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chung zu jedermans Wissenschafft gebracht. |
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Durch die letztere Art sind entweder alle Menschen
verpflichtet worden,
welches man das
Sitten-Gesetz nennet, davon unter diesem
Namen
nachzusehen; oder nur besonders das
Volck,
darüber GOtt selbst
unmittelbarer
Regente war, nehmlich das Volck Israel. |
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Da nun ihrer Handlungen entweder den GOttesdienst oder
bürgerliche Sachen
betraff, als ist von dem erstern unter Levitische Gesetze, von
dem letztern aber unter
Policey-Gesetze nachzulesen. |
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