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Quellenangaben |
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Rath-Herr, |
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- Rathmann,
- Raths-Herr,
{Sp. 954}
Raths-Glied,
- Raths-Freund oder
- Raths-Verwandter,
- Senator,
- Senateur,
- Echevin,
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ist eigentlich nichts anders, als ein
Beysitzer des Raths einer Stadt. |
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Den
Ursprung
ihrer Benennung betreffend; so heissen sie bey denen
Lateinern Senatores von ihrem bereits erlangten
Alter (a senio oder
senectute) und der damit verbundenen reifen Überlegung: Weil man nehmlich
insgemein die Aufsicht des
gemeinen Bestens nur dergleichen Leuten anzuvertrauen
pfleget, welche bereits zu
Jahren und
Verstande gekommen. |
l. semper ff. ... |
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Der Deutsche
Name aber stammet von dem
Worte Rath oder Rath geben. Ihr
Amt
ist, |
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- die Gerechtigkeiten,
Freyheiten,
Rechte und
Gewohnheiten der
Stadt und
Bürgerschafft zu bewahren,
- die Stadt-Güter und Einkünffte treulich zu
verwalten, und redlich zu
verrechnen;
- über gute
Ordnungen im Policey- und Stadt-Wesen zu halten;
- die guten Stadt-Gebäude, Strassen, Brücken, Mauren und Thore zu
unterhalten;
- für Prediger und Schul-Lehrer, Kirchen und
Schulen auch Armen- und
Krancken-Häuser sorgen;
- Pflegen und Vormundschafften zu bestellen
- u.d.g.
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wovon und wie sie dawider zu handeln pflegen Ahasv.
Fritsch. in Senatore peccante ... nachzusehen, De
Senatoribus haben geschrieben Johann Versmann und
Johann Paul Felwinger.
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Römer |
Bey denen Römern waren ehemals die Raths-Herren in den
Municipal-Städten zwar in besondern
Ehren, |
l. 6. ...
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inzwischen aber dennoch so übel daran, daß sie sich nicht darnach sehneten,
sondern man sie durch verschiedene
Vortheile dazu locken, zuweilen auch die
Leute dazu zwingen muste. |
l. 38.
C. eod. |
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Man nahm daher auch |
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l. 3. ...
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- die
Söhne der Missethäter,
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l. 2. ...
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l. 6. ...
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darzu. |
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Die
Privilegien, so man ihnen ertheilte, waren, daß |
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1. |
die zu des Raths-Diensten gewidmete, oder sich an einen Raths-Herrn
verehlichende
Person dadurch legitimiret, |
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§. 13. ...
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2. |
sie mit der Marter nicht beleget, |
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l. 33. ...
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3. |
sie nicht in die Metalle verdammet, |
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l. 9. ...
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4. |
wenn sie in Abfall geriethen, sie versorget worden, |
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l. 8.
ff. d. decur. |
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Welche Privilegien sie auch auf ihre
Kinder brachten, ob selbige
schon vor der erlangten
Würde erzeuget worden, |
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l. 2. ...
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In der
Ordnung, wie einer in den Rath kam, mochte er auch votiren, |
l. 1. ...
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doch wurden sie entweder nach ihrer Würde oder nach der Zeit verzeichnet. |
l. 2. ff. eod. |
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Sonst aber soll man gleichwohl bey Erwählung derselben die
Reiche eher dazu
nehmen, als
Arme, wenn jene eben so
geschickt dazu sind. |
l. 46.
C. d. decur. |
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Kinder, so vor der erlangten
Würde erzeuget worden, haben doch dieselbe
Würde. |
l. 5. ff. d. senat. |
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gleichwie auch die vor des
Vaters Absetzung empfangen, dieselbe behalten. |
l. 7. ...
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Sparta |
Zu Lacedämon ward von einem Raths-Herrn erfordert: er muste |
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{Sp. 954[!]|S. 487} |
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60 Jahr alt seyn, und sich wohl aufgeführet haben. Und darf man nicht
meynen, sie wären gar zu alt zu dergleichen Verrichtungen gewesen, wenn man
lebte zu Lacedämon mäßig in Essen und Trincken, und exercirte seine
Leibes-Stärcke fleißig in denen Gymnasiis, daher sie ihre
Kräffte biß
ins hohe Alter beysammen behielten. Wenn sie gewählet werden solten, musten sie
durch die
Gemeine durchgehen, und
sagte daselbst jeder
frey, was er an ihm
auszusetzen hatte. |
Cragius de Rep. Lac. |
neues Recht |
Nach denen neuern
Rechten und hergebrachten
Gewohnheiten derer mehresten
Städte kan weder
Vater und
Sohn, noch zwey Brüder zugleich, zu Raths-Herren
erwählet werden. |
- Stryck in Us. mod. ...
- Mevius ad Jus Lubec. ...
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Wie wohl nach dem
bürgerlichen Rechte
Vater und Sohn in die Haupt- und
Land-Städte gesetzte Rathgebende seyn konnten. |
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Im übrigen behalten die heutigen Raths-Herren und Magistrats-Personen eben
dieselben
Privilegien, den
Vorzug,
Rang, die
Würde und andere Befreyungen, deren
sie nach
Gewohnheit eines jeden
Ortes genüssen, nach wie vor, wenn sie sich
gleich rechtmäßiger Weise ihres
Amtes begeben haben. Und solches zum Gedächtniß
und Andencken ihrer vorigen
Würde. |
Hahn ad Wesenbec.
... |
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Sonst pfleget man zu dem Rats-Herren-Amt nicht gerne zu wählen, |
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1) |
welche die Majorennität oder das sechs und zwantzigste Jahr ihres
Alters noch nicht erreichet haben. |
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l. 8. ...
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2) |
Die unehrlichen und anrüchtigen, so gar, daß ein Raths-Herrn wegen
Anrüchtigkeit (propter infamiam) aus dem Rats-Collegio
gestossen werden kan. |
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Carpzov Lib. VI. Resp. 100. |
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3) |
Arme und nothdürfftige Leute soll man nicht leicht wählen. |
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Christinäus Vol. V. ... |
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4) |
Wollen auch die
Statuta einiger Orten nicht leiden, daß man
Vater
und Sohn, oder zweene Brüder zugleich in den Rath aufnehme. Welches
nicht allein von denen
Eltern des ersten Grads, sondern auch von Groß-
ja Schwieger-Eltern zu
verstehen. So viel aber die Brüder betrifft, so
wird solches Statutum zwar von Halb-Brüdern, nicht aber von denen durch
die Einkindschafft zusammen gebrachten
Kindern verstanden. |
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Mevius ad Jus ... |
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5) |
Diejenigen, welche in
Herren- und
Fürsten-Diensten mit Eyden und
Pflichten sich verwandt gemacht, so lange sie in denenselben stehen,
pflegen auch nicht in den Rath erwählet zu werden. |
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Mevius l.c. ... |
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Welcher aber zu diesem
Amt tüchtig ist, und ordentlicher Weise darzu
erwählet wird, derselbe darff, solches auf sich zu nehmen, sich nicht weigern,
wenn er auch schon geschworen hätte, keine Amts-Bedienung anzunehmen. Gestalt an
etlichen
Orten der
Verlust des
Bürger-Rechts, nebst der
Freyheit allda zu
wohnen, oder aber eine gewisse Geld-Straffe, auch wohl Gefängniß darauf gesetzet
ist. |
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Es ist aber gleichwohl wegen der erstgedachten Emigration zu mercken, daß
solche keineswegs mit der sonst so genannten Relegation oder Landes-Verweisung
vermenget werden muß; massen denen ersten nicht verwehret wird, ihrer Handlung
oder auch anderer |
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{Sp. 956} |
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Geschäffte wegen, in die
Stadt zu kommen, und sich eine große Weile darinn
aufzuhalten, welches aber denen letztern nicht vergönnet ist. |
Mevius l.c. ...
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Hätte aber jemand
erhebliche Ursachen, wegen seines hohen Alters,
Leibes-Schwachheit, und dergleichen, damit wäre er
billig zu hören;
widrigenfalls, und wenn solche verworffen würden, möchte er wohl davon
appelliren. |
l. 4. C. de appell.
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Wie aber und auf was Art die Wahl zu geschehen pflege, hierinn hat man vor
allen Dingen auf die
Gewohnheit und das
Herkommen jedes Orts zu sehen. Dieses
ist zu erinnern, daß, welcher nicht durch ordentliche und
rechtmässige Wahl zu
diesem Ehren-Amte gelanget, dessen Amts-Verrichtungen null und nichtig seyn, und
hiernächst wieder retractiret werden können. |
Mevius l.c. ...
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Ein mehrers hiervon siehe in
Speidels Bibl. Jurid. ...
voce Senatus, und andern daselbst angeführten
Rechts-Lehrern |
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Siehe auch den
Artickel: Senatores. |
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