Titel: |
Stadt-Recht, oder Bürger-Recht |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
39 Sp. 828 |
Jahr: |
1744 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 39 S. 427 |
Vorheriger Artikel: |
Stadt-Recht, Stadt-Berechtigung |
Folgender Artikel: |
Stadt-Recht, Municipal-Recht |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Stichworte |
Text |
Quellenangaben |
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Stadt-Recht, oder Bürger-Recht,
Lat.
Jus Civitatis, oder Jura
Civium,
bedeutet überhaupt nichts anders, als die Theilnehmung an
denen so
genannten Bürgerlichen
Ehren und
Würden wie auch
Beschwerden, worzu
aber iemand eher und anders nicht gelangen kan, als bis er zuvor das
Bürger-Recht gewonnen, oder in desjenigen
Orts oder
Stadt, deren Mit-Bürger er
zu seyn, wie auch aller davon abhangenden
Rechte und
Freyheiten
theilhafftig zu
werden gesonnen ist,
ordentliche
Bürger-Rolle, nach und mit jeden Orts
gewöhnlichen
Solennitäten, eingezeichnet, und also unter die
Zahl derer dasigen
Bürger gehörig an und aufgenommen worden. |
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Und zwar bestehen die bemeldeten Solennitäten bey Anwendung eines Bürgers,
oder bey Ertheilung dieses Stadt-und Bürger-Rechtes, worzu jedoch aber
sonderlich in der Chur-Sachsen,
nach Maßgebung der
Resol. Gv. von 1612. §. 29. der
Magistrat nicht gezwungen werden
kan, gemeiniglich und überhaupt in folgenden 4 Stücken, nehmlich daß |
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1) |
dessen Herkunfft und vorher geführter Wandel untersucht, |
2) |
ihm ein gewisses Bürger-Geld, auch |
3) |
der Bürger Eyd abgefordert, und |
4) |
er in die Bürger-Rolle eingeschrieben wird. |
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Geschiehet aber solches nicht; so ist und heißt derjenige, welcher gleich an
einem oder dem andern Orte noch so lange seß- und wohnhafft gewesen, nicht so
wohl ein ordentlicher und
rechtmäßiger Bürger, als vielmehr nur, nach jeden
Ortes gewöhnlicher Benennung, ein
Einwohner, Schutz-Verwandter,
Pfahlbürger,
u.s.w. Siehe
Bürger,
im IV
Bande, p. 1875. u.ff. |
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Ob und in wie fern aber einer an dem
Orte oder in der
Stadt, wo er sich
häußlich niedergelassen, |
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{Sp. 829|S. 428} |
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oder seine ordentliche und beständige Wohnung aufgeschlagen hat, nicht
allein als des dasigen Stadt-Raths, oder des Orts ordentlicher
Obrigkeit,
Unterthan anzusehen, sondern auch, bey vorkommenden Fällen,
vor deren verordneten
Gerichten zu stehen, und daselbst
Recht zu nehmen,
gehalten sey, davon soll unter dem
Artickel Wohnung ein mehrers beygebracht
werden. |
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Kursachsen |
So viel übrigens noch die Chur-Sächsischen
Bürger und deren
Rechte
insbesondere anlanget; so können zuförderst in allen Chur-Sächsischen Städten
das Bürger-Recht nur der Augspurgischen Confeßion Verwandte gewinnen. |
Ausschuß-Tags-Abschied von 1680. |
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Es werden auch keine Juden darzu gelassen. |
Resol. Gr. von 1716 u.
1718. ingleichen
Mandat von 1713. |
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Sonst soll dasselbe leicht niemanden versagt werden. |
Resol. Gr. von 1612 und
Mandat von 1650. |
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Insonderheit mögen es auch Kirchen- und Schul-Diener. |
Kirchen-Ordn. tit. von
Immunitäten. |
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ingleichen die von
Adel erlangen. |
Resol. Gr. von 1661 §.
109. |
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Doch müssen sie einen Lehnträger schaffen. |
Eb. Das. |
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Wobey auch der Bürger-Eyd geleistet werden muß. |
Eb. Das. §. 107. u. 108. |
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Wiewohl
Beamte, Officier, und
Geistliche,an dessen Statt nur den Handschlag
geben. |
Eb. Das. |
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Nach Gewinnung des Bürger-Rechts hat einer ein halb Jahr
Freyheit. |
General-Accis-Ordn. von 1715. n. 12. |
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Sonst aber soll denen
Bürgern nicht leicht zugelassen werden,
Bauer-Güter an
sich zu kauffen und zu besitzen. |
Mandat von 1683 und 1714. ingleichen
Ausschuß-Tags-Abschied von 1683. |
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Jedoch soll auch hinwiederum keinem von
Adel ein Bürgerlich Haus oder
Gut,sondern wieder einem Bürger verkaufft werden. |
Pact wegen Veräusserung der Lehn-Güter von 1667. |
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Übrigens ist ein Bürger von einem von Adel, bey vorfallender
Gelegenheit, nicht nach dem
Duell-Mandate, |
Duell-Mandat §. 20. und
Rescript von 1713, |
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sondern nach der Policey-Ordnung, zu belangen. |
Eb. Das. |
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Siehe auch
Munera
im XXII
Bande,
p. 819. u.ff. |
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