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Zedler: Bürger HIS-Data
5028-4-1875-6
Titel: Bürger
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 4 Sp. 1875
Jahr: 1733
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 4 S. 955
Vorheriger Artikel: Bürgen
Folgender Artikel: Bürger, (Christian)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

Stichworte Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Bürger, hat den Namen von Burg, das ist, einem mit Mauern und Wällen umgebenen Ort.
  • Burgol-  
  {Sp. 1876}  
   
  densis ad Instr. …
  Und differiret proprie loquendo von einem Unterthanen. Denn dieses Wort ist etwas weitläufftiger als ein Bürger, und übertrifft ein Bürger einen Unterthanen an der Würde und Freyheiten. Es giebt viel Unterthanen in einer Republic, die Güter darinnen besitzen, und doch keine Bürger sind: Doch kann eine Person ein Bürger und zugleich Unterthan seyn. Denn weil die Städte in der Republic liegen, und von derselben ihre Macht und Libertaet bekommen, so richtet sich auch derer Bürger Condition nach dem Willen der Republic; wiewohl noch in denen Städten bürgerliche Sachen von denenjenigen, welche das gemeine Wesen angehen, unterschieden werden, so, dass die Stadt-Sachen dem Stadt-Magistrat, Jurisdictions-Sachen aber, und was die rempublicam angehet, besonderen obern Gerichten anvertrauet werden. Kan also diuerso respectu einer ein Bürger und ein Unterthan seyn: ein Bürger nach der bürgerlichen Societaet, ein Unterthan aber ratione Reipublicae. Liebent. in coll.
Einwohner Es differiret auch ein Ciuis oder Bürger von einem incola, Einwohner, Besitzer[1], Hintersaas.
L. 7. C. de incol.
[1] HIS-Data: wohl zu lesen: Beisitzer; vgl. Beysassen
  Denn obschon einige unter beyden keinen Unterschied agnosciren, und unter dem Namen eines Bürgers auch einen Einwohner begreiffen, und was von jenem disponiret, auch in diesem obtinirt wissen wollen.
  • Gail. 2. …
  • Meu. ad J. …
  • Wes. cons. …
  • Knips.
  So ist doch gewiß, daß ein blosser Einwohner, der das Domicilium an einem Ort constituiret, aber das Bürgerrecht nicht erlanget hat, kein Bürger sey, noch in denen Statutis unter denen Bürgern begriffen, oder denen Rechten und Privilegien derer Bürger theilhafftig sey, wo nicht ein anderes hergebracht. Dahero einige des Gaily locum von einem incola improprie sumto, nemlich von einem angenommenen Bürger, der an einem Ort gebohren ist, verstehen wollen; anderer aber machen einem Unterschied unter einen incolam et inquilinum, und wird dieser genannt, der gar kein Domicilium in loco hat, sondern nur seines Handels, oder Studirens halben sich daselbst aufhält.
  • Knipsch. d. c. …
  • Struu. Ex. …
  • Mager de aduoc. …
  • Myler. ad Rumel. P. II. …
  • Speid. in Spec. voce Burger.
  Doch sind auch die Einwohner schuldig, die munera ciuilia in dem Ort, da sie wohnhafft, zu übernehmen, sie werden zur Obseruirung derer Statuten und Gewohnheiten der Stadt verbunden, und müssen der Stadt-Obrigkeit in Sachen, die zu ihrer Jurisdiction gehören, ihren Respect, Ehre und Gehorsam leisten, und vor deren Gerichten so wohl in actionibus realibus als personalibus stehen, wo sie nicht unter einer andern Iurisdiction, wie die Geistl. und Studenten, gehören.
  • L. 22.
  • Carpz. P. III. …
  • Lauterb. Diss. …
  • Brunn. ad L.
  Doch machte die blose Wohnung keinen inco-  
  {Sp. 1877|S. 956}  
  lam, oder verbindet ihn zu Übernehmung bürgerl. Ämter, wo er nicht den meisten Theil seines Vermögens dahin transferiret hat. Dahero wo ein Fremder in der Stadt ein Hauß gemietet, ist er deswegen kein Bürger, oder hat das domicilium constituiret.
  • Cothm. 2. …
  • Brun. ad L. …
  Doch ist auch zu mercken, daß nach denen statutis einiger Städte, ein Einwohner binnen gewisser Zeit Bürger werden, oder wegziehen muß, worzu er nachgehends, wo er nicht wollte, durch Pfändungen angehalten werden kan.
  • Meu. 4. …
  • Brun. ad L. 34 ff. ad mun.
Gattungen Es pflegen aber die Burger unterschiedliche getheilt zu werden.  
  In etlichen Reichs-Städten giebt es  
  Ref. Pol. zu Augspurg de an. 1530. Tit. von Burgern und Inwohnern.
  Überhaupt werden die Burger vor diejenigen genommen, welche die völlige Gemein-Rechte in einer Stadt oder Flecken erworben haben.
  • Boer. decis. …
  • Knips. dec. 29. n. 15.
  Es sind aber die Burger in allgemeinen Verstand unterschiedener Gattung: denn da ist,  
 
I) Ciuis originarius, ein gebohrner Burger, der seinen Ursprung aus der Stadt hat, oder von Burgerlichen Eltern gebohren worden, und in seiner Geburts-Stadt, oder wo seine Eltern sind, sich häußlich niederlässet.
 
  Denn daß das Burger Recht, wo nicht durch ein Statutum oder Gewohnheit ein anderes hergebracht ist, von denen Eltern auf die Kinder könne transferiret werden, zeuget L. adsumptio ...
  • Bart. n. 3. ad mun.
  • Brunn. ad L. 1. π. ad mun. n. vit.
 
  Es ist aber genung, wenn der Vater ein Burger ist, und auf die Mutter nicht zusehen, wo es nicht ein sonderliches Statutum erfordert, allermassen in etlichen Orten gebräuchlich, wo er heurathet.
  • L. 1.
  • Knips. I.
 
II) Giebt es einen angenommenen oder erkiesten Burger, wenn nemlich ein Fremder oder aduena, welcher sich in der Stadt niedergelassen, unter die Zahl derer Burger aufgenommen wird, und wird sonst ein freywilliger Burger genannt, auch in allen einem gebohrnen Burger gleich gehalten.
  • L. 3.
  • Tusch. Lit. C. …
  • Gail. 2.
  • Mager de Adu. …
 
  Ob aber Fremde in die Städte zu recipiren, und ihnen das Stadt-Recht mit zutheilen sey? Ist eine politische Frage, und gewiß, daß man freylich vorsichtig bey deren reception zuverfahren, und verschiedene Umstände zu consideriren habe,  davon Knips. …
 
 
III) ist auch ein wahrer und vollkommener Burger, der das grosse Burgerrecht hat, und nicht nur alle commoda und Privilegia, welche denen Bürgern wegen ihrer bürgerlichen Societaet concediret worden, genüsset, sondern auch des Raths fähig ist, massen das Bürgerrecht nicht indistincte die Rathsfähigkeit, aber sonderlich in denen Reichs-Städten, mit sich führet. Und diesem wird entgegen gesetzet ein unvollkommener Burger, der entweder in der Stadt wohnhafft, nur das kleine Recht hat, oder anderwerts wohnet, und gleichwohl einiger Stadt-Rechte genüsset.
 
  {Sp. 1878}  
 
   
Knipsch. d.c.
 
IV) Vor diesen gab es auch Frey-Bürger, welche ihren Herren dienstbar gewesen, hernach aber sich frey gemacht, und in die Zahl derer Burger genommen worden.
Lehm. Chron.
 
V) es war auch eine Art derer Ratzen-Burger, welche vor diesem, da die Grafen noch die Gerichte führeten, aus der Burgerschafft als Schöppen erwählet wurden, und dahero Rathsame Burger solten genannt werden etc.
 
VI) In der Güldenen-Bulle und anderswo, wird auch derer Pfalburger gedacht, welches Leute waren, die in fraudem ihres Obern sich in andern Orten vor Burger einschreiben liessen, um sich deren Freyheiten, Schutz und Schirms wieder ihre Herren zu bedienen, welches aber verboten worden.
  • A.B. Tit. 16.
  • Buxt. ad A.B. …
  • Rumel. ad A.B. …
 
  Heut zu Tag will Knipsch. d.c. … diejenigen Pfalburger heissen, welche in denen Städten als blosse Inwohner sich aufhalten, und das völlige Stadt-Recht nicht, sondern nur ratione Domicilii ihren Forum daselbst haben. An theils Orten werden sie Pact-Burger genannt, weil sie nicht absolute, sondern vermöge eines gewissen Pacti und Bedingniß, Bürger sind, wofür sie entweder jährliche Pension oder Zinnß geben, oder nur auf gewisse Zeit angenommen sind.
 
 
VII) Es giebt auch confoederirte Burger, da 2 Städte miteinander sich vereinigen, daß der einen Burger auch der andern Stadt Burger-Recht genüssen sollen, wie dergleichen zwischen der Stadt Genev und dem Canton Bern pacisciret ist.
 
 
VIII) So finden sich auch Ehren-Burger, ciues honorarii, denen Ehren-wegen das Burger-Recht offeriret und mitgetheilet worden, ausser dem aber keine bürgerliche Onera tragen dürffen, wie vor diesem die Schweitzer dem König in Franckreich Ludouico XI das Burger-Recht verliehen haben.
  • Knipsch. d.c. …
  • Rhet. Diss.
  Sonst sind nach dem R.A. d. an. 1530 dreyerley Arten derer Bürger, als  
   
  So werden auch die Vorstädter unter dem Namen derer Burger verstanden, Bürger des Raths zeiget nur den Senat an, Bürger des Raths und der Stadt, hingegen die Bürgerschafft.  
     

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Stand: 18. November 2022 © Hans-Walter Pries