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Quellenangaben und Anmerkungen
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Bürger, hat den
Namen von Burg, das ist, einem mit Mauern
und Wällen umgebenen
Ort. |
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{Sp. 1876} |
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Und differiret proprie loquendo von einem
Unterthanen. Denn dieses
Wort ist etwas weitläufftiger als ein Bürger, und
übertrifft ein Bürger einen Unterthanen an der
Würde und
Freyheiten. Es giebt
viel Unterthanen in einer
Republic,
die
Güter darinnen besitzen, und doch keine Bürger sind: Doch kann eine
Person
ein Bürger und zugleich Unterthan seyn. Denn weil die
Städte in
der Republic liegen, und von derselben ihre
Macht und
Libertaet
bekommen, so richtet sich auch derer Bürger Condition nach dem
Willen
der Republic; wiewohl noch in denen Städten
bürgerliche Sachen von
denenjenigen, welche das
gemeine Wesen angehen,
unterschieden werden, so, dass
die Stadt-Sachen dem
Stadt-Magistrat,
Jurisdictions-Sachen aber, und
was die rempublicam angehet, besonderen
obern Gerichten anvertrauet
werden. Kan also diuerso respectu einer ein Bürger und ein Unterthan
seyn: ein Bürger nach der bürgerlichen Societaet, ein Unterthan aber
ratione Reipublicae. |
Liebent. in coll. |
Einwohner |
Es differiret auch ein Ciuis oder Bürger von einem
incola,
Einwohner, Besitzer[1],
Hintersaas. |
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Denn obschon einige unter beyden keinen
Unterschied
agnosciren, und
unter dem
Namen eines Bürgers auch einen
Einwohner begreiffen, und was von jenem
disponiret, auch in diesem obtinirt
wissen
wollen. |
- Gail. 2. …
- Meu. ad J. …
- Wes. cons. …
- Knips. …
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So ist doch
gewiß, daß ein blosser
Einwohner, der das Domicilium an
einem
Ort constituiret, aber das
Bürgerrecht nicht erlanget hat, kein
Bürger sey, noch in denen
Statutis unter denen Bürgern begriffen, oder
denen
Rechten und
Privilegien derer Bürger
theilhafftig sey, wo nicht ein
anderes hergebracht. Dahero einige des Gaily locum von einem
incola
improprie sumto,
nemlich von einem angenommenen Bürger, der an einem
Ort
gebohren ist,
verstehen wollen; anderer aber machen einem Unterschied unter
einen incolam et inquilinum, und wird dieser
genannt, der gar kein
Domicilium in loco hat, sondern nur seines
Handels, oder
Studirens halben
sich daselbst aufhält. |
- Knipsch. d. c. …
-
Struu. Ex. …
- Mager de
aduoc. …
-
Myler. ad Rumel.
P. II. …
-
Speid. in Spec. voce Burger.
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Doch sind auch die
Einwohner
schuldig, die
munera ciuilia in dem
Ort,
da sie
wohnhafft, zu übernehmen, sie werden zur Obseruirung derer
Statuten und
Gewohnheiten
der Stadt
verbunden, und müssen der
Stadt-Obrigkeit in
Sachen, die zu ihrer
Jurisdiction gehören, ihren
Respect, Ehre und
Gehorsam leisten, und vor deren
Gerichten so wohl in
actionibus realibus als personalibus stehen, wo sie nicht unter
einer andern Iurisdiction, wie die
Geistl. und
Studenten, gehören. |
- L. 22. …
- Carpz. P.
III. …
- Lauterb. Diss. …
- Brunn.
ad L. …
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Doch machte die blose
Wohnung keinen
inco-
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{Sp. 1877|S. 956} |
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lam,
oder verbindet ihn zu Übernehmung bürgerl.
Ämter, wo er nicht den
meisten
Theil seines
Vermögens dahin transferiret hat. Dahero wo ein
Fremder in der Stadt
ein Hauß gemietet, ist er deswegen kein Bürger, oder hat
das domicilium
constituiret. |
- Cothm. 2. …
- Brun. ad L. …
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Doch ist auch zu mercken, daß nach denen
statutis einiger
Städte,
ein Einwohner
binnen
gewisser Zeit Bürger werden, oder wegziehen
muß, worzu
er nachgehends, wo er nicht
wollte, durch Pfändungen angehalten werden kan. |
- Meu. 4. …
- Brun. ad L. 34 ff. ad mun.
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Gattungen |
Es pflegen aber die Burger unterschiedliche
getheilt zu werden. |
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In etlichen
Reichs-Städten giebt es |
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Ref. Pol. zu Augspurg de an.
1530. Tit. von Burgern und Inwohnern. |
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Überhaupt werden die Burger vor diejenigen genommen, welche die
völlige
Gemein-Rechte in einer
Stadt oder
Flecken erworben haben. |
- Boer. decis. …
- Knips. dec. 29. n. 15.
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Es sind aber die Burger in allgemeinen
Verstand
unterschiedener Gattung:
denn da ist, |
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I) |
Ciuis originarius, ein
gebohrner Burger, der seinen
Ursprung aus der
Stadt hat, oder von Burgerlichen
Eltern gebohren worden, und in
seiner Geburts-Stadt, oder wo seine Eltern sind, sich häußlich niederlässet. |
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- Bart. n. 3. ad mun.
- Brunn. ad L.
1. π. ad mun. n. vit.
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II) |
Giebt es einen angenommenen oder erkiesten Burger, wenn nemlich ein
Fremder oder aduena, welcher sich in der
Stadt niedergelassen,
unter die
Zahl derer Burger aufgenommen wird, und wird sonst ein freywilliger
Burger genannt, auch in allen einem gebohrnen Burger gleich gehalten. |
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- L. 3. …
- Tusch. Lit. C.
…
- Gail. 2.
- Mager
de Adu. …
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III) |
ist auch ein
wahrer und
vollkommener Burger, der das grosse
Burgerrecht hat, und nicht nur alle
commoda und
Privilegia, welche denen
Bürgern wegen ihrer bürgerlichen Societaet
concediret worden, genüsset, sondern
auch des Raths fähig ist, massen das Bürgerrecht nicht indistincte die
Rathsfähigkeit, aber sonderlich in denen
Reichs-Städten, mit sich führet. Und
diesem wird entgegen gesetzet ein
unvollkommener Burger, der entweder in der
Stadt wohnhafft, nur das kleine Recht hat, oder anderwerts wohnet, und
gleichwohl einiger
Stadt-Rechte genüsset. |
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{Sp. 1878} |
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Knipsch. d.c. …
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IV) |
Vor diesen gab es auch Frey-Bürger, welche ihren
Herren
dienstbar gewesen, hernach aber sich
frey gemacht, und in die
Zahl derer Burger
genommen worden. |
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Lehm. Chron. …
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V) |
es war auch eine
Art derer Ratzen-Burger, welche vor diesem, da die
Grafen noch die
Gerichte führeten, aus der Burgerschafft als Schöppen
erwählet wurden, und dahero Rathsame Burger
solten
genannt werden etc. |
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VI) |
In der
Güldenen-Bulle und anderswo, wird auch derer
Pfalburger gedacht,
welches Leute waren, die in fraudem ihres
Obern sich in andern
Orten vor Burger einschreiben liessen, um sich deren
Freyheiten, Schutz und
Schirms wieder ihre
Herren zu bedienen, welches aber verboten worden. |
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A.B. Tit. 16.
- Buxt. ad A.B. …
- Rumel. ad
A.B. …
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Heut zu
Tag will Knipsch. d.c. …
diejenigen Pfalburger heissen, welche in denen
Städten als blosse
Inwohner
sich aufhalten, und das
völlige
Stadt-Recht nicht, sondern nur
ratione Domicilii
ihren Forum daselbst haben. An theils
Orten werden sie Pact-Burger
genannt, weil sie nicht absolute, sondern vermöge eines gewissen
Pacti und Bedingniß, Bürger sind, wofür sie entweder jährliche Pension
oder
Zinnß
geben, oder nur auf
gewisse Zeit angenommen sind. |
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VII) |
Es giebt auch confoederirte Burger, da 2
Städte
miteinander sich vereinigen, daß der einen Burger auch der andern Stadt
Burger-Recht genüssen
sollen, wie dergleichen zwischen der Stadt Genev
und dem Canton Bern pacisciret ist. |
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- Knipsch. d.c. …
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Rhet. Diss. …
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Sonst sind nach dem
R.A. d.
an. 1530 dreyerley
Arten derer Bürger, als |
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So werden auch die
Vorstädter unter dem
Namen derer Burger verstanden,
Bürger des Raths zeiget nur den Senat an, Bürger des
Raths und der Stadt, hingegen die Bürgerschafft. |
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