Stichworte |
Text |
Quellenangaben |
|
Zins,
Lat. Census,
Frantz. Cens, heisset auch in einem andern
Verstande eine
jährliche Entrichtung oder
Abgabe, so dem Grund- oder
Lehen-Herrn
von einem nutzbaren, und unter Vorbehalt eines jährlichen Zinses einem andern
verkaufften oder
verliehenen Gute gebühret, und an
Gelde, Getreide, Flachs,
Hühnern, Gänsen, Unschlitt, Früchten, oder andern dergleichen
Sachen auf
gewisse
Zeiten und Tage des Jahrs entrichtet wird. |
|
|
Etliche derselben sind |
|
|
|
Wehner. |
|
Solcher Zins rühret nun eigentlich daher, daß entweder unge- |
|
|
{Sp. 994} |
|
|
bauet Land anfänglich mit solchem Bedinge ausgethan, oder daß schon
angebaute
Gründe um ein leidliches, und mit Vorbehalt eines solchen Zinses
verkauffet worden. |
|
ungebautes Land |
Auf den ersten Fall bleibet dem Guts-Herrn das
Eigenthum, und wird nur die
Nutzung verliehen; der Zins aber muß bey Gefahr des
Verlustes der
Lehen
entrichtet werden, daher auch zuweilen Fahr-Zins genennet wird,
und hat bey jedem
Verkauffe der Lehns-Herr den Vorkauff, und einen Theil an
Kauff-Gelde. |
|
angebautes Land |
Andern Falls bleibet die Lehenschafft dem Zins-Herrn, das Eigenthum aber dem
Zins-Manne. Doch kan der Zins-Herr wegen des versessenen Zinses sich
unterpfändlich an das Gut halten. |
|
Zins-Register |
Ein Haus-Vater oder
Verwalter soll seine Zins-Register richtig halten, und
nicht leichtlich Reste von einem Jahre zum andern aufwachsen lassen, sondern
seine Zinse alljährlich ordentlich eintreiben. Denn sonst wird es denen Leuten
nicht nur schwerer ihre Schuldigkeit abzutragen, sondern es wachsen auch öffters
einer
Herrschafft viele Verdrießlichkeiten dadurch zu, deren sie sonsten
überhoben seyn könnte. |
Zinckens Öconomische Lexicon II
Theil. |
Todesfall |
Hierbey entstehet die Frage, wem alsdenn, wenn ein bloßer Frucht- oder
Nutzniesser eines Gutes vor dem Tage
gestorben ist, an welchem die ihm wegen
solches Guts gebührende Zinsen und andere jährliche Gefälle bezahlet werden
müssen, zustehen? Nun wollen zwar einige behaupten, daß, gleich wie, wenn ein
Fruchtnießer
stirbt, ehe er die Früchte von dem ihm zu nutzen überlassenen Gute
einerndtet, solche Früchte, wenn sie gleich reiff sind, nicht desselben Erben,
sondern dem
Herrn des
Grundes und Bodens, oder dem neuen Besitzer, z.E. einem
Käuffer, Legatarien oder Fideicommissarien, anheim fallen, es wäre denn, daß der
Fruchtniesser die Früchte von dem
Acker oder Grunde und Boden bereits
abgesondert, obgleich dieselbe noch auf der
Erden liegen, und in keine Scheuer
oder Haus gebracht worden, welchen Falls die natürlichen Früchte annoch ihm oder
seinen Erben zugehörten, also auch die Zinsen und andere jährliche Gefälle, wenn
der Nutzniesser vor dem Tage, an welchem solche gezahlet werden sollen,
gestorben ist, nachgehends dem Eigenthums-Herrn gantz und gar zu fallen müsten. |
- Hartmann Pistor P. I. ...
- Berlich P. VIII. ...
- Carpzov P. III.
...
|
|
Wie denn also auch die
Churfürstl. Sächs. Schöppen zu Leipzig in
Sachen
Hansen Amerleins zu Cölleda im Monat October 1628 ausgesprochen und
erkannt
haben: |
|
|
„Dieweil ihr selbsten berichtet, daß euer Vater
in seinem Gute nur allein den Usumfructum gehabt, ehe und zuvor aber
der Zinß-Tag kommen, da die Bauren von ihren
Äckern die jährlichen Gefälle
abstatten sollen, Todes verfahren etc. So seyd dir nunmehr von dem Zinß-Leuten
einigen Zinß zu fordern nicht berechtiget. V.R.W." |
|
|
Andere hingegen sind der Legalischern oder
Gesetzmäßigern
Meynung, daß die
Zinsen und jährlichen Gefälle nach
Gestalt der
Zeit erlanget und auf des
Nutzniessers Erben verfället werden, welches sich auch in l. 26. ...
gegründet findet. |
|
|
{Sp. 995|S. 515} |
|
|
|
|
Fälligkeit |
Im übrigen giebet das
Schwäbische Land-Recht, das
Lehen-Wesen betreffend, c. 211 klare und deutliche Maasse, auf was vor
Art und wenn besonders in Lehn-Gütern die von selbigen zu erhebende Zinsen und
Nutzungen verfallen seyn sollen, auf folgende Art: |
|
|
- „Ob der Man dehainen Lehen erben hat nach
sinem tode, suuer sin gut dem erbe, ez si aygen oder Lehen, der sol nemen
den nutz, der sich nit hat ergangen.
- „Nu hoerent uuon er sich ergangen habe.
- „An Sant Walpurg tag ist der Lemberzehende
gelt verdient.
- „An Sant Johans tag ze sunuurden ist
verdient allez gelt von flaische.
- „An Margreten tag ist verdient allerhande
gut aun uuin und aun korn.
- „An Sant Gallen tag ist verdient der uuin.
- „An Sant Martinz tag ist verdient daz korn."
|
Siehe Senckenbergs Corp. Jur. ...
|
Definition |
Nun ist zwar nicht nöthig, daß man die
Natur aller und jeder hieher
gehörigen
Arten von Zinsen so genau untersuchet; sondern man
verstehet allhier
durch dieselben nichts anders, als eine jährliche Prästation, so jemand einem
andern zum Zeichen eines erhaltenen oder reservirten
Rechtes zu dem Ende giebet,
damit dasselbe dadurch erhalten werde. |
|
Endzwecke |
Es haben dergleichen Zinsen unterschiedliche
Endzwecke, worauf hauptsächlich
in Beurtheilung derselben muß gesehen werden. Also ist |
|
|
1) |
ein gewisser Zins oder Census, welcher
vormahls dem Römischen Pabste zum Zeichen seines besonderen Schutzes
bezahlet wurde, c. 8.
X. de privil. von welcher
Art
Zinsen man unterschiedene Diplomata beym Leibnitz
Tom. I. ... und beym
Lünig Tom. II. ...
findet. |
|
|
|
2) |
Zum Zeichen einer gäntzlichen Befreyung von der
Jurisdiction der ordentlichen
Obrigkeit, |
|
- Lünig P. III. ...
- und Johann
Peter von Ludwig Tom. II. ...
|
|
3) |
Zum Zeichen der Unterthänigkeit, welche der Pabst
Gregorius VII von allen
Reichen verlangte. Und dieser ist nicht
nur dem Römischen Stuhle bezahlet worden, sondern man hat so gar auch
den
Clöstern seine
Güter offeriret, und zum Zeichen der geschehenen
Oblation und Recognition sich zu einem jährlichen Zinse verbunden. |
|
|
Vogteiliche Zinsen |
Eben daher sind auch unterschiedener
Arten von Zinsen entstanden, welche
denen Advocatis Ecclesiae oder denen Schirm- und Schutz-Herren der
Kirche zum Zeichen, daß die Kirche ihre Schutz-Gerechtigkeit erkennete,
entstanden. Und zwar wurden dieselben gegeben, entweder zum Zeichen einer
blossen Defension, oder einer dem Advocaten zukommenden Jurisdiction. |
|
|
Also, daß deswegen die Frage entstanden ist, ob aus der Bezahlung solcher
Zinsen nicht die Schutz-Gerechtigkeit könnte
bewiesen werden? Welches aber mit
allem
Recht geläugnet wird, sondern derjenige, so dergleichen
prätendiret, muß
beweisen, zu welchem Ende die Zinsen sind |
|
|
{Sp. 996} |
|
|
bezahlet worden. |
|
|
Findet man, daß sie zum Zeichen der Schutz-Gerechtigkeit sind gegeben
worden; so hören dieselben auf, so bald das
Kloster verwüstet worden ist. |
Mager de Advocat. ...
|
|
Sind Sie aber zu dem Ende gegeben worden, daß das Kloster nicht mehr unter
des andern Schutz-Gerechtigkeit stehen solle; so bleiben dieselben allerdings,
wenn gleich die Verwüstung des Klosters geschehen. |
|
bischöfliche Zinsen |
Es haben auch die
Bischöffe aus unterschiedenen
Ursachen dergleichen Zinsen
zu geniessen gehabt. Als |
|
|
- vor die denen
Klöstern ertheilte Erlaubniß, die Parochial-Kirchen von
denen Layen zu acquiriren,
- wenn eine Kirche bey einem Layen zu Lehen gienge, und von dem Bischoffe darvon frey gemacht wurde,
- vor die
Verpachtung der Kirchen an gewisse
Geistlichen,
- wenn sie ihrem
Diöcesan-Rechte zum Besten dieses oder jenes Klosters renunciirten,
- wenn
Kirchen zusammen vereiniget wurden,
- vor die Befreyung von den Exactionen
oder ordentlichen Abgaben.
|
|
|
Es wurden auch zu
Zeiten bey der Dedication dem Bischoffe
Ehen halber
dergleichen ausgemacht.
|
c. 30. ... |
fürstliche und Patronats-Zinsen |
Darinnen folgten auch nachgehends die
Fürsten und endlich die Kirchen-Patronen;
also, daß man deswegen unterschiedene Zinsen hin und wieder in denen
Ländern
antrifft, welche an die
Obrigkeit müssen bezahlet werden. Absonderlich meynten
die Patronen, was denen
Bischöffen erlaubet wäre, könnte auch ihnen nicht
verwehret seyn, und beschwerten also die Kirchen mit unterschiedenen Zinsen.
Deswegen ist auch in dem c. 23.
X. de Jur. patron. denen
Patronen zwar erlaubet worden, die alten mäßigen Zinsen nehmen zu können, nicht
aber die Kirche mit neuen zu belegen. Es werden aber diejenigen alte
Zinsen genennet, welche sich der Patron, mit Consens des
Bischoffs, bey
der Stifftung der Kirche reserviret hat.
|
|
Leistung |
Es werden diese Zinsen mehrentheils entweder in Getreyde, oder in
Gelde
bezahlet.
|
|
Getreide |
Im ersten Falle müssen sie in dem Maasse gegeben werden, welches zur
Zeit, da
sie eingeführet worden, im Gebrauche gewesen ist. Ist dasselbe nicht mehr
bekannt; so muß man sehen, ob eines, oder unterschiedene Maasse in einem
Lande
seyn, c. 18.
X. de Censib. (Ein grosser und kleiner Scheffel).
Ist nur eins; so gehet man nach dem gemeinen Maasse. Sind ihrer aber zwey; so
darff man es nur nach dem kleinen Scheffel bezahlen; also, daß die Zinß-Leute zu
dem grossen nicht können gezwungen werden.
|
|
Geld |
Wird der Zinß in
Gelde bezahlet, und es ist unterdessen mit diesem einige
Veränderung vorgegangen; so muß er in dem Gelde gegeben werden, welches zur
Zeit
des constituirten Zinses gänge und gebe gewesen ist, wo man nicht beweisen kan,
daß in geistlichen Zinsen schon über 40 und in andern über 30 Jahr dieselben in
anderm Gelde sind angenommen worden. |
- c. 20. und 26. ...
- Gonzalez ad c.
26. ...
- Fleischers Einleitung zum Geistlichen Recht, Lib.
II. ...
|
Einforderung |
Was aber ausserdem sonst noch wegen Einforderung derer geistlichen Renten,
Gülten, Zehenden, Zinsen und anderer gleichmäßiger Gefälle, so wohl in denen
Reichs-Abschieden zu Augspurg von 1530. und |
|
|
{Sp. 997|S. 516} |
|
|
1555. oder, wie dieser letzere sonst auch genennet wird, im
Religions-Frieden,
als auch im
Oßnabrügischen Friedens-Schlusse von 1648 §. 45-49. verordnet zu
befinden, ist bereits im
Artickel: Zehend, im LXI
Bande, p. 375 u.ff. umständlich beygebracht und ausgeführet worden. |
|
|
|
|