Titel: |
Zeit, (gewisse) |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
61 Sp. 790 |
Jahr: |
1749 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
61 S. 408 |
Vorheriger Artikel: |
Zeit, (Gestalt der) |
Folgender Artikel: |
Zeit, (gewöhnliche oder übliche) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Zeit, (gewisse) oder eine bestimmte und
ausdrücklich benannte Zeit-Frist,
Lat.
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- Tempus certum,
- Tempus
definitum,
- Tempus praefixum,
- Tempus expressum,
- oder Tempus limitatum,
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heisst überhaupt eine jede anberaumte und fest gestellte Zeit-Frist oder
Zahl von
Jahren,
Monaten,
Tagen und
Stunden, binnen welcher nach
Gelegenheit
gewisse
Verrichtungen
geschehen
sollen, oder nicht, und über welche deren
Dauer oder Währung nicht zu
erstrecken, sondern binnen selbige auf das genaueste einzuschräncken ist. |
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Nur ist hierbey insonderheit in Ansehung der rechtlichen Handlungen anzumercken, daß
solche Bestimmung oder Beschränckung der
Zeit entweder schon von denen
Gesetzen und
Statuten fest gestellt, oder aber zuweilen nur aus einer langen
Gewohnheit also hergebracht
und angenommen, oder dagegen dem willkührlichen Ermessen eines
Richters anheim
gestellet, oder endlich auch einer selbst beliebigen Abrede und Vergleichung derer dabey
interessirten Partheyen frey gelassen ist. |
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Wie davon in den
Artickeln: |
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-
Tag, im XLI
Bande,
p. 1449. u.f.
- Tag, (gewisser) ebend. p. 1464.
- Tag (verglichener), p. 920. u.f.
- Fatale, im IX Bande, p.
300.
- ebend. Frist, p. 2141.
- Frist Verstattung, ebend. p. 2142.
-
Termin, im XLII Bande, p. 978. u.f.
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{Sp. 791|S. 409} |
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- Termin, (rechtlicher) ebend. p. 985. u.ff.
- Termin anberaumen, ebend. p. 993.
- Tempus conventionale, ebend. p.
839.
- Bedingungen, im III Bande, p. 894. u.ff.
- Alsdann, im I Bande, p. 1491.
- Conditio, im VI Bande,
p.
930. u.f.
- Zahlungs-Zeit, im LX Bande, p. 1294. u.ff.
- Testament erklären, im XLII Bande, p. 1296.
u.ff.
- Legatum, im XVI Bande,
p.
1354. u.ff.
- Verjährung, im XLVII Bande, p. 854. u.ff.
-
Verkauff, ebend. p. 954. u.ff.
-
Verpflichtung, ebend. p. 1555 u.ff.
- Vergleich, ebend. p. 715. u.ff.
-
Zeit,
- Zeit, (gewöhnliche);
- Zeit, (legale);
- Zeit des Contracts,
- und Zeit-Rechnung,
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mit mehrern zu ersehen. |
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Überhaupt aber ist hierbey noch zu
erinnern,
daß, wenn zu einer
Handlung keine gewisse Zeit bestimmet worden, dieselbe allezeit geschehen
mag. Wenn aber eine solche Zeit vorgeschrieben
ist, wird die Handlung, wenn sie nach Verlauff
derselben vorgenommen wird, ungültig. |
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Die vergangene Zeit mag so wenig auf die
gegenwärtige und zukünfftige, als diese auf die
vergangene gezogen werden. Also folget nicht,
wenn einer vormahls schuldig gewesen, daß er es
noch sey, oder wenn von Nun an etwas zu
thun
oder zu lassen, bey
Straffe anbefohlen worden,
daß diejenigen Straff fällig sind, die es vor der
Zeit
nicht gethan, oder nicht unterlassen haben.
Jedoch wird hiervon ausgenommen das
Eigenthums-Recht, welches die
Vermuthung hat,
daß es beständig bleibet, wo es einmahl ist, und
wer es anfechten will, muß das Gegentheil
erweisen. |
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Die Bestimmung der Zeit zu rechtlichen
Handlungen, wo in den
Rechten nichts
ausdrückliches versehen ist, kommt auf des
Richters Ermäßigung an. Hingegen steht es nicht
in seiner
Gewalt, die verordneten Zeiten und
Fristen zu ändern, zu verlängern oder zu
verkürzten. |
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Wer auf eine genannte Zeit eine Zahlung oder
sonst etwas zu leisten, sich anheischig gemacht
hat, mag vor dem Eintritt derselben nicht darzu
angestrenget werden. |
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Ein Lehns- oder gerichtlicher Consens, so auf
eine beschränckte Zeit ertheilet worden, ist nach
Verlauf derselben erloschen. |
- Rudinger in Obs.
Pract.
- und Besold
Contin. v.
Zeit.
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