Titel: |
Verrichtungen |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
47 Sp. 1649 |
Jahr: |
1746 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 47 S. 838 |
Vorheriger Artikel: |
Verrichten oder Verrichtung |
Folgender Artikel: |
Verrichtungen oder Geschäffte |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Verrichtungen, man braucht dieses
Wort
sonderlich von den
Menschen, und wird entweder
in weitern; oder engern
Verstande
genommen. |
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Denn nach jenem begreifft man alle
Handlungen, die von den Menschen geschehen,
darunter. Er hat eine zweyfache
Natur, eine
Physische und eine Moralische, daher thut er
auch zweyerley Handlungen. Einige fliessen aus
der Physischen Natur, oder aus dem belebten
Leibe, wenn der Mensch isset, trincket, sich
beweget von einem
Orte zum andern, wächset
u.s.w. welche er mit den Bestien gemein hat, und
weil sie von dem Lauffe der Natur dependiren, und
nicht in unserm
Willen stehen, so sind sie
nothwendig und können an sich keinem
Gesetze
unterworffen werden. |
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Andere kommen von der Moralischen Natur
des Menschen, so fern er eine
vernünfftige
Seele
hat, welches die eigentliche menschliche
Handlungen sind, die an sich nicht nothwendig;
sondern freywillig geschehen, weil sie von einem
vernünfftigen Wesen herkommen. |
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Man sehe den
Artickel:
Thun, im XLIII
Bande,
p. 1933 u.ff. wo die
Materie von denen
menschlichen Handlungen und deren
verschiedenen
Arten ausführlich ist abgehandelt
worden. |
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Man hat auch noch die Verrichtungen eingetheilet |
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- in ACTIONES LIBERAS, wenn man
freywillig durch eine Entschliessung was thäte;
- in
ACTIONES COACTAS, welche diejenigen wären,
dazu man sich zwar entschlossen; man sey aber
ungern daran gegangen,
- und in ACTIONES
INVITAS, wenn etwas wider
Willen
geschähe.
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Die Scholastici haben zwey Arten von dem
invito gemacht, davon |
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- das eine sey INVITUM PER IGNORANTIAM, wenn man aus Unwissenheit
etwas wider seinen Willen thäte;
- und das andere INVITUM PER VIOLENTIAM, wenn man aus Zwang etwas
thun müste.
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Man lese hiervon |
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- Pufendorf
in jure naturae et gentium …
- Thomasium in Jurisprud. divina …
- Buddeum in
elementis philosophiae practicae …
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nebst den andern
Scribenten des
natürlichen Rechts. |
- Walchs
Philosophisch. Lex. …
- Syrbii kurtze Anweis. zur
Weish. …
- Stollens Hist. der Heydn. Moral …
- Weisens Polit. Frag. …
- von Rohrs Klugheit zu
leben …
- Unsch. Nachr.
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