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Zedler: Zeit, (gewöhnliche oder übliche] HIS-Data
5028-61-791-1
Titel: Zeit, (gewöhnliche oder übliche)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 61 Sp. 791
Jahr: 1749
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 61 S. 409
Vorheriger Artikel: Zeit, (gewisse)
Folgender Artikel: Zeit, (gewöhnliche Verjährungs-)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Zeit, (gewöhnliche oder übliche) Lat. Tempus solitum, Tempus consuetum, consuetudinarium, oder consuetudine introductum, heist eine duch langen Gebrauch und Herkommen eingeführte, oder zu dieser und jener Handlung insbesondere anberaumte Zeit-Frist.  
  Mithin ist deren Dauer oder Währung in Ansehung ihres ersten Anfangs oder Ursprungs nur von einer willkührlichen Bestimmung und in Ansehung ihrer Würckung auch von keiner weitern Verbindlichkeit, ausser da und in so fern alle die sonst zu einem so genannten Gewohnheits-Rechte gehörigen Erfordernisse dabey gebührend beobachtet werden; wie davon in denen Artickeln:  
 
  • Gewohnheit, im X Bande, p. 1389 u.ff.
  • und Observantz, im XXV Bande, p. 273 u.ff.
 
  weitere Meldung geschehen.  
     

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Stand: 5. Januar 2013 © Hans-Walter Pries