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Zedler: Recht (unbeschriebenes) HIS-Data
5028-30-1363-19
Titel: Recht (unbeschriebenes)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 30 Sp. 1363
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 30 S. 691
Vorheriger Artikel: Recht (Versteckerungs-)
Folgender Artikel: Recht (unbilliges)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Recht (unbeschriebenes) oder Gewohnheits-Recht, Jus Non scriptum, oder Jus Consuetudinarium, ist dasjenige, welches blos durch die Ubung und Gewohnheit eingeführt und das Herkommen, oder Observantz, Gewohnheit u.d.g. genennet wird.  
  Dieses, ob es gleich keinen Gewalt habenden Urheber hat, gilt jedoch gleich dem geschriebenen Rechte, wenn es ein mal zu beständigem Gebrauch und Beobachtung gediehen. Welches aber derjenige, so sich darauf berufft, wenn es nicht vorhin kundbar, zu erweisen schuldig ist.  
  Ubrigens siehe Gewohnheit, im X Bande, pag. 1398. u.ff.  
     

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Stand: 11. Februar 2024 © Hans-Walter Pries