Titel: |
Urheber |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
50 Sp. 1533 |
Jahr: |
1746 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
50 S. 782 |
Vorheriger Artikel: |
Urheb |
Folgender Artikel: |
Urheim |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Urheber, Uhrheber, oder Stiffter,
Latein.
Auctor,
wird derjenige
genennet, der eine
Sache
zuerst anfänget, und von denen sie also entweder
gäntzlich, oder doch grossentheils, allemahl aber
anfänglich, herrühret. |
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Wenn wir das unendliche
Wesen den
Schöpffer der
Welt und Urheber der Ordnung der
Natur heissen, so ist solches in dem
allervollkommensten
Verstande anzunehmen, daß er
nicht etwa nur mit der Schöpffung der Welt und
Einrichtung der Ordnung der Natur |
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{Sp. 1534} |
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den Anfang gemacht habe, sondern daß er
eintzig und allein diese sichtbare Welt erschaffen,
und diese Ordnung der Natur eingerichtet, indem
er diese und keine andern Elemente der
materiellen
Dinge zu der
Würcklichkeit gebracht
hat. |
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Beyläuffig mercken wir hiermit an, daß, da
alles, was natürlicher Weise geschiehet, nach der
Ordnung der Natur geschiehet,
GOtt aber der
Urheber der Ordnung der Natur ist, man auch
alles, was natürlicher Weise geschiehet, ihnm, als
dem Urheber, zuschreiben
müsse. Wenn
hingegen endliche Geschöpffe sich die
Hervorbringung einer Sache, als die Erbauung
einer Stadt, und so weiter, angelegen seyn lassen,
so sind sie allerseits als ihre Urheber, derjenige
aber, welcher zuerst darauf verfallen ist, oder
Hand angeleget hat, ist als der anfängliche,
erste und in engerem Verstande so genannte,
Urheber derselben anzusehen. |
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Den Urheber einer
moralischen Handlung
überhaupt
nennen wir denjenigen, welchem
entweder die Würcklichkeit und der Ausbruch
einer
Handlung, oder die Unterlassung derselben,
wenn sie nicht zu
Wercke gerichtet worden ist, in
Ansehung seines thätigen
Willens, zugeschrieben
werden kan. |
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So kan einer nicht als Urheber der
physicalischen Handlung angesehen werden,
wenn er zu jemand
saget: Gehe hin, und bringe
dem Cajus mit einer Hand voll Bley-Kugeln eine
Fenster-Music; allein er ist doch Urheber der
Moralischen Handlung. Hingegen wenn man einen
ausgeprügelt, so ist man Urheber der
physicalischen und moralischen Handlung. |
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Wer eine Ketzerey auf die Bahne bringet, wird
mit allem
Rechte für den Urheber derselben
angesehen; so war Eutyches im 5
Jahrhunderte der
Urheber einer besondern Ketzerey, wovon im VIII
Bande,
p. 2247 u.f. gehandelt wird. |
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Es
verstehen auch viele unter
Abbadon, dessen
in den
H. Schrifften
gedacht wird, den Urheber der
Ketzerey. |
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Wolffs natürl.
Gottesgel. ...
-
Rübels Recht der Natur ...
-
Schneiders Bibl. Lex. I Th. ...
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Von den Urheber einer
Schrifft siehe den
Artickel:
Concipient, im
VI Bande, p. 903; ingleichen
Scribenten,
im XXXVI Bande, p. 715 u.ff. |
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Der Anfänger und Urheber eines
Zancks
oder Streits, Autor rixae, autor
turborum,
soll in dem
Chur-Sächsischen
Landen bey Injurien und Duellen ohne Ansehen
der Person gestraffet werden. |
Mandat 1665. |
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Bey dem Aufstehen und Auftreiben der
Handwercks-Gesellen soll man insonderheit die
Anhänger und Urheber straffen. |
Resol. Grav. 1661 ... |
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Und bey der anzustellenden Inquisition
wider einen bescholdenen
Menschen sollen
absonderlich die Urheber des
Geschreyes besten
Fleisses examiniret wer- |
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{Sp. 1535|S. 783} |
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den. Siehe Zeugen-Verhör, und Rädels-Führer,
im XXX Bande, p. 567 u.f. |
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Sonst aber
meynen auch einige, solle, wenn
sich ihrer zwey mit einander gezancket und gerauffet
haben, und auch beyde verwundet worden, alle
beyde, dafern aber einer von ihnen
Todes verfahren, jedoch ohne daß man
wisse,
wer der Urheber des Streits gewesen, der
überbleibende frey und loß gesprochen, |
Honddeus Vol. I. Consil. ... |
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gleichwohl aber wegen des begangenen
Excesses willkührlich, |
Ibid. ... |
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nach anderer
Meynung |
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{Sp. 1536} |
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aber gar nicht
bestraffet werden. |
Ibid. |
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Auch meynen einige, solle der überbleibende
auf die Tortur gebracht, |
Ibid. ... |
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nach anderer Meynung aber damit
verschonet werden. |
Ibid. |
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