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Zedler: Urheber HIS-Data
5028-50-1533-6
Titel: Urheber
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 50 Sp. 1533
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 50 S. 782
Vorheriger Artikel: Urheb
Folgender Artikel: Urheim
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Urheber, Uhrheber, oder Stiffter, Latein. Auctor, wird derjenige genennet, der eine Sache zuerst anfänget, und von denen sie also entweder gäntzlich, oder doch grossentheils, allemahl aber anfänglich, herrühret.  
  Wenn wir das unendliche Wesen den Schöpffer der Welt und Urheber der Ordnung der Natur heissen, so ist solches in dem allervollkommensten Verstande anzunehmen, daß er nicht etwa nur mit der Schöpffung der Welt und Einrichtung der Ordnung der Natur  
  {Sp. 1534}  
  den Anfang gemacht habe, sondern daß er eintzig und allein diese sichtbare Welt erschaffen, und diese Ordnung der Natur eingerichtet, indem er diese und keine andern Elemente der materiellen Dinge zu der Würcklichkeit gebracht hat.  
  Beyläuffig mercken wir hiermit an, daß, da alles, was natürlicher Weise geschiehet, nach der Ordnung der Natur geschiehet, GOtt aber der Urheber der Ordnung der Natur ist, man auch alles, was natürlicher Weise geschiehet, ihnm, als dem Urheber, zuschreiben müsse. Wenn hingegen endliche Geschöpffe sich die Hervorbringung einer Sache, als die Erbauung einer Stadt, und so weiter, angelegen seyn lassen, so sind sie allerseits als ihre Urheber, derjenige aber, welcher zuerst darauf verfallen ist, oder Hand angeleget hat, ist als der anfängliche, erste und in engerem Verstande so genannte, Urheber derselben anzusehen.  
  Den Urheber einer moralischen Handlung überhaupt nennen wir denjenigen, welchem entweder die Würcklichkeit und der Ausbruch einer Handlung, oder die Unterlassung derselben, wenn sie nicht zu Wercke gerichtet worden ist, in Ansehung seines thätigen Willens, zugeschrieben werden kan.  
  So kan einer nicht als Urheber der physicalischen Handlung angesehen werden, wenn er zu jemand saget: Gehe hin, und bringe dem Cajus mit einer Hand voll Bley-Kugeln eine Fenster-Music; allein er ist doch Urheber der Moralischen Handlung. Hingegen wenn man einen ausgeprügelt, so ist man Urheber der physicalischen und moralischen Handlung.  
  Wer eine Ketzerey auf die Bahne bringet, wird mit allem Rechte für den Urheber derselben angesehen; so war Eutyches im 5 Jahrhunderte der Urheber einer besondern Ketzerey, wovon im VIII Bande, p. 2247 u.f. gehandelt wird.  
  Es verstehen auch viele unter Abbadon, dessen in den H. Schrifften gedacht wird, den Urheber der Ketzerey.
  • Wolffs natürl. Gottesgel. ...
  • Rübels Recht der Natur ...
  • Schneiders Bibl. Lex. I Th. ...
 
  Von den Urheber einer Schrifft siehe den Artickel: Concipient, im VI Bande, p. 903; ingleichen Scribenten, im XXXVI Bande, p. 715 u.ff.  
  Der Anfänger und Urheber eines Zancks oder Streits, Autor rixae, autor turborum, soll in dem Chur-Sächsischen Landen bey Injurien und Duellen ohne Ansehen der Person gestraffet werden. Mandat 1665.  
  Bey dem Aufstehen und Auftreiben der Handwercks-Gesellen soll man insonderheit die Anhänger und Urheber straffen. Resol. Grav. 1661 ...  
  Und bey der anzustellenden Inquisition wider einen bescholdenen Menschen sollen absonderlich die Urheber des Geschreyes besten Fleisses examiniret wer-  
  {Sp. 1535|S. 783}  
  den. Siehe Zeugen-Verhör, und Rädels-Führer, im XXX Bande, p. 567 u.f.  
  Sonst aber meynen auch einige, solle, wenn sich ihrer zwey mit einander gezancket und gerauffet haben, und auch beyde verwundet worden, alle beyde, dafern aber einer von ihnen Todes verfahren, jedoch ohne daß man wisse, wer der Urheber des Streits gewesen, der überbleibende frey und loß gesprochen, Honddeus Vol. I. Consil. ...  
  gleichwohl aber wegen des begangenen Excesses willkührlich, Ibid. ...  
  nach anderer Meynung  
  {Sp. 1536}  
  aber gar nicht bestraffet werden. Ibid.  
  Auch meynen einige, solle der überbleibende auf die Tortur gebracht, Ibid. ...  
  nach anderer Meynung aber damit verschonet werden. Ibid.  
     

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Stand: 9. Januar 2013 © Hans-Walter Pries