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Quellenangaben |
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Person,
Lat. Persona,
Frantz. Personne, ist ein
Ding, das sich
bewust ist, es sey eben dasjenige, was vorher in diesem oder jenem
Zustande
gewesen. |
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So
erkläret es
Wolff Metaph. § 924. er ist aber
dieser Erklärung wegen nicht unangefochten blieben. Denn weil er
saget, die
Person sey ein
Ding, das sich bewußt ist, es etc. so haben einige vermeynt, als
wenn er in Christo zwey Personen statuiren müste. Allein dieser
Schluß ist
falsch. Denn man nehme die gemeine Erklärung der Person an, die in allen alten
Theologischen Compendiis stehet, und in denen alten Metaphysicken
überall zu finden, daß sie sey Suppositum intelligens; so wird man
seine Consequentz eben so wohl als bey des Herrn Wolffs
Erklärung anbringen können. |
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Er hat überhaupt gewiesen, daß durch die Vereinigung vieles zusammen Eines
wird, und also kan auch die Vereinigung zweyer
Naturen eine Person machen, da,
wenn jene alleine vor sich vorhanden wäre, von der andern abgesondert, eine jede
eine besondere Person machte. Man hätte also nicht alleine auf den
Begriff der
Person, sondern auch des Einen sehen sollen. |
Wolffs Metaph. T. II. §. 339. |
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Andere erklären die Person durch ein Wesen, welches
Verstand und einen
freyen Willen besitzet; diese Definition aber scheinet von der Erklärung eines
Geistes nicht sehr unterschieden zu seyn. Wieder andere nennen eine Person eine
besondere vollkommene und
vernünfftige
Substantz, welche ihr
Wesen und ihre
Subsistentz vor sich hat. Das Abstractum davon, oder die Subsistentz eines
solchen Wesens, heisset: Personalitas. |
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Aus denen gegebenen Definitionen von der Person, welche es auch sey, folget,
daß die Thiere keine |
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{Sp. 669|S. 348} |
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Personen seyn: denn ob wohl ein jedes Thier ein selbstständiges Wesen, so
wird doch noch zu einer Person erfordert, daß sie auch
vernünfftig sey. Hingegen
weil z.E. die
Menschen sich bewust sind, daß sie eben diejenigen sind, die
vorher in diesem oder jenem
Zustande gewesen, so sind sie Personen. |
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Sonst bedeutet dieses
Wort auch die Beschaffenheit, den
Zustand einer
Sache
oder eines Amts, welche Zweydeutigkeit zu dem Streit zwischen der Lateinischen
und Griechischen Kirche, da jene den
Vater,
Sohn und
Heiligen Geist drey
Personen; diese aber drey
hypostaseis nennte, Gelegenheit gab. |
Siehe
- Hebenstreits metaphysic. p.
256.
- Donati metaph. usual. p. 243.
- Velthems instit. metaphysic. p. 1769.
- Chauvins lexic.
philos. p. 485. edit. 2.
- Clericum in ontol. c.
8.
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In denen
Rechten bedeutet Person einen
Menschen, so in der bürgerlichen
Gesellschafft lebet, und seinen
Stand
entweder von der
Natur, oder nach einem sonderlichen Rechte hat. |
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Der Natur nach ist der Mensch |
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1) |
entweder eine
Manns- oder
Weibs-Person, oder auch
ein Zwitter. Vor das |
2) |
sind etliche gebohren, etliche noch in
Mutterleibe; von welchen letztern zu wissen, daß sie in denen
Sachen, so
ihren
Nutzen betreffen, denen allbereit gebohrnen gleich geachtet
werden. |
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Siehe Nachkömmling, im XXIII
Bande, p. 198. u.ff. |
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Hieher gehören auch die todtgebohrnen
Kinder, Mißgeburten, Zwillinge, u.s.w. |
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Ausser diesen finden sich noch andere Eintheilungen und Unterschiede derer
Personen |
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Das
Alter wird getheilet |
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1) |
in das unmündige Alter, |
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3) |
das männliche, und endlich |
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In Absicht auf die Gesundheit oder das Wohlaufseyn, und zwar |
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- zum ersten des
Leibes, sind die
Menschen entweder
- vor das andere, oder in
Ansehung des
Gemüths,
- entweder klug und verständig,
- oder Sinn-verrückt, und
diese wiederum
- entweder toll und rasend,
- oder närrisch,
- oder blöden
Verstandes,
unter denen
- einige alles Verstandes beraubet,
- andere zwar schwachen Verstandes
sind, solchen aber doch noch einiger massen brauchen können.
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Jedoch sind hieher nicht zu bringen |
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- die simpeln und einfältigen Leute,
- viel weniger die Stock- und Schalcks-Narren,
- oder eingebildete Narren und hochmüthige
Phantasten;
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wohl aber gewisser massen die Verschwender, wovon an seinem Orte. |
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Nach denen äusserlichen
Gütern werden die
Menschen
unterschieden in |
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- Geehrte und Ungeehrte,
-
Reiche oder
Arme,
- und sie mögen im
Ehren-Stande leben, oder
nicht,
- Mittel haben, oder keine, dennoch in Ansehung anderer vor elende Personen
geachtet werden, als da sind
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Der rechtliche
Stand derer Personen, welcher von denen
Gesetzen entstehet,
und nach welchem jedermänniglich in der bürgerlichen
Gesellschafft gewisse
Rechte zu genüssen hat, ist dreyerley, |
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1) |
der
Stand der
Freyheit, welchem entgegen gesetzet wird die
Knechtschafft, |
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2) |
der Stand des Bürger-Rechts, worunter aber das gemeine
Reichs-Bürger-Recht, nicht aber das besondere
Bürger-Recht einer so genannten
Land-Stadt, dessen Gegensatz ist, fremde oder auslän- |
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{Sp. 670} |
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3) |
der Stand der häußlichen Gesellschafft, in welchem sie leben, oder des
Geschlechts, mit welchem sie gewisse Rechte zu genüssen haben. |
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In Betrachtung der Freyheit sind einige
freye Leute, andere aber
Knechte
oder Leibeigene. |
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Ausser diesen giebt es, zumahl nach
Römischen Rechten, nicht den dritten
Stand. Denn was einige von denen an ein gewisses
Land-Gut gebundenen (Adscriptiis
oder Glebae Adscriptis) anführen; so ist zu wissen, daß derer etliche
frey seyn, etliche aber
Knechte, deren Beschaffenheit, unerachtet in denen
Stuffen der
Dienstbarkeit einiger Unterschied seyn möchte, deshalber nicht
geändert wird. Diejenigen Knechte aber, welchen die Freyheit unter einem
gewissen Bedinge versprochen worden, (statu liberi)) ob zwar, was die
Contracte oder die Privat-Verbrechen anbetrifft, sie einiger massen als
freye
Leute gehalten worden; so waren sie doch in Betrachtung ihres
Standes und
gröbern Verbrechens (quoad delicta publica) Knechte. |
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In Betrachtung der häußlichen Gesellschafft, worinnen ein
Mensch sich
befindet, und nach dieser rechtlichen Betrachtung werden die Personen in so fern
unterschieden, daß etliche ihre eigene
Herren, oder keines andern
Gewalt, verstehe Privat-Gewalt oder
Herrschafft, unterworffen seyn. Denn was das
obrigkeitliche
Regiment
anbetrifft, so sind alle und jede
Unterthanen denenselben unterworffen. Etliche aber stehen entweder unter
derer Herren, als z.E. Knechte, oder unter der väterlichen Gewalt, als
Kinder. |
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Was nun ein jedes von allen diesen benannten Personen vor besondere
Rechte
und
Vorzügen vor dem andern zu genüssen hat, davon wird unter so viel besondern
Artickeln mit mehrerm gehandelt. |
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