Titel: |
Gesellschafft |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
10 Sp. 1260 |
Jahr: |
1735 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 10 S. 647 |
Vorheriger Artikel: |
Geselligkeit |
Folgender Artikel: |
Gesellschafft, Maschopey |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben |
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Gesellschafft, ist eine
würckliche Vereinbarung der
Kräffte
vieler zu Erlangung eines gemeinschafftlichen
Zweckes. |
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Also machet das blosse bey einander seyn noch keine Gesellschafft, sondern
eine blosse bey einander befindliche Vielheit aus: ja es ist solches bey
einander seyn zum
Wesen einer Gesellschafft nicht einmahl
nothwendig, immassen
eine Gesellschafft unter abwesenden auch wohl unterhalten werden kan: gleich wie
zu unsern Zeiten die zur Aufnahme der
Wissenschafften gestiffteten gelehrten
Gesellschafften, allerdings mit den
Namen derer Gesellschafften mit
Recht
beleget werden, obgleich die Glieder derselben hier und da in der
Welt
zerstreuet sind, aber doch ihre Kräffte zu Erlangung eines gemeinschafftlichen
Zweckes vereinigen, siehe
Academie
Tom. I. pag. 241. seqq. |
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Alle Gesellschafft erfordert eine Gemeinschafft oder
Ubereinstim- |
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{Sp. 1261|S. 648} |
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mung derer
Gemüther, durch welche einer von des andern
Gedancken und
Absichten Nachricht haben könne. Denn wie
wolten sonst die
Menschen ihre Kräffte
zu Erlangung eines gemeinschafftlichen Zweckes
vernünfftig vereinbaren können,
wenn keiner von denen Gedancken und Absichten des andern Nachricht haben kan? |
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Da nun die Menschen keine
unmittelbare Hertzens-kündiger sind: so haben sie
nothwendig hierzu
gewisse äuserliche
Zeichen von
Nöthen gehabt;
unter deren mancherley
möglichen
Arten sie keine
natürlichere, leichtere, und zugänglichere
Art haben finden können, als die
Rede: welche also eines derer grösten
Haupt-Mittel ist, durch welche die menschliche Gesellschafft unterhalten wird. |
Müller Natur- und Völcker-Recht, 2. §. 2.
sq. |
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