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Zedler: Geselligkeit HIS-Data
5028-10-1260-1
Titel: Geselligkeit
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 10 Sp. 1260
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 10 S. 647
Vorheriger Artikel: Gesellen-Zeichen
Folgender Artikel: Gesellschafft
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangabe
  Geselligkeit, ist eine Pflicht mit andern Menschen eine friedliche und dienstfertige Gesellschafft zu unterhalten, damit alle durch alle ihre Glückseligkeit erlangen mögen.  
  Da die Geselligkeit zum Zwecke unserer eigenen Glückseligkeit erfordert, daß wir einander vernünfftig lieben, und also die Pflichten, die wir andern aus vernünfftiger Liebe zu erweisen schuldig sind, uns zu unsern selbst eigenen Besten als unumgängliche Mittel desselben von GOtt und Natur auferleget sind, ein Mittel aber mit gleichem, und nicht mit geringern Grade der Begierde, als mit welchen man nach dem Zwecke strebet, angewendet werden muß; indem die Begierde des Mittels in würcklicher Anwendung des Mittels keine andere ist als die Begierde des Zweckes selber durch das Mittel, welche Begierde sich selbst nicht zuwieder seyn kan: so folget, daß mit so grosser und inniglicher Begierde ein jeder den Zweck seiner eigenen Glückseligkeit suchet, und also sich selbst vernünfftig liebet, mit eben so grosser und inniglicher Begierde, und mit nicht geringerer, er andern Menschen die ihnen schuldige Pflichten erweisen müsse.  
  Alle andere Menschen nun haben sowohl einen letzten Zweck, nemlich ihre Glückseligkeit, als wir selbst die Unsrige zu unsern letzten Zweck haben: sie haben auch alle von Natur mit uns gleiches Recht nach denenselben zu streben, und unsere Pflichten gegen sie sind zugleich eben so nöthige und unentbehrliche Mittel ihrer Glückseligkeit, als unserer eigenen, und als gleicher Gestalt ihre schuldige Pflichten gegen uns nöthige und unentbehrliche Mittel so wohl der ihrigen, als der unsrigen sind.  
  Dahero da wir andern Menschen, die ihnen schuldige Pflichten mit so grosser und inniglicher Begierde und Zuneigung zu leisten verbunden sind, als wir nach unsrer eigenen Glückseligkeit streben, so müssen wir unstreitig verbunden seyn ihre Glückseligkeit mit so grosser und inniglicher Begierde zu befördern als unsere eigene; gleichwie auch ihnen eben diese Pflicht oblieget.  
  Eine inniglicher vernünfftige Zuneigung gegen eine Person, ihre Glückseligkeit befördern, heisset die Liebe: Derowegen sind, Vermöge der Geselligkeit alle Menschen einander zu lieben schuldig, als sich selbst. Müller Natur- und Völcker-Recht, 2.
     

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Stand: 5. Februar 2013 © Hans-Walter Pries