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Quellenangaben |
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Friede wird entweder vor den Ruhe-Stand einer
Republic
genommen, da keiner den andern beleydiget, und jeder den andern sein
Recht
ungekränckt geniessen läst, welches so wohl äusserlich als innerlich geschicht. |
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Äusserlich geschicht es, wenn man das- |
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{Sp. 2095|S. 1071} |
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jenige, wodurch man den andern
beleidiget,
unterläßt, und dasjenige, warum
man sich verglichen,
würcklich leistet; Innerlich, wenn man eine
Neigung den
Frieden zu erhalten, oder, wenn Uneinigkeit entstanden, solchen wieder
herzustellen bemüht ist, welches man ein friedfertiges oder friedliebendes
Gemüthe
nennet, ingleichen wann man gegen den Nächsten sich friedlich bezeigt,
welches sowohl aus Furcht vor dem
Gesetze,
oder der aus Zänckerey zu besorgenden
Schande, oder aus
wahrer
Liebe gegen den
Nächsten geschicht, u. sind in Ansehung derer Temperamente die
Wollüstigen mehr als die
Ehr- und
Geldgeitzigen zum Frieden geneigt. |
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In einem andern
Verstande wird das
Wort Friede auch vor dasjenige Pactum
genommen, wodurch der
Krieg geendiget wird, vermöge dessen die streitende
Partheyen sich verbinden, das angethane
Unrecht
zu vergessen, und einander ferner nicht zu beleidigen, oder alle
mögliche Satisfaction dißfalls zu
leisten, und so heist es eigentlich ein Friedens-Schluß, und wird nicht sowohl
von einem Streite unter Privat-Personen, als vielmehr unter
Regenten,
so mit einander Krieg geführt,
verstanden, welche zu dem Ende die Bedingungen
des Friedens schrifftlich abfassen und unterzeichnen, und dieses heist man ein
Friedens-Instrument. |
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Die
Sachen,
darüber man sich vergleicht,
müssen in des
Regenten
Gewalt
seyn, und sind entweder public- oder priuat-Sachen. |
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Bey jenen ist zu sehen, ob es ein Regnum patrimoniale sey, wo der
Regent nach seinem Gefallen
thun kan, was er
will; oder nicht, dabey des
Volcks
Einwilligung seyn muß. |
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Von priuat-Sachen kan zwar vermöge der hohen
Herrschafft etwas vergeben werden, doch erfordert die
Billigkeit
denen
Unterthanen den verursachten
Schaden ersetzen. |
- Grotius de J.B. et P. ...
-
Pufendorf de J.N. et G.. ...
- Textor
Synops. Jur. Gent. ...
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Die Friedens-Puncte
sollen deutlich abgefaßt seyn, wo sich aber einiges
Bedencken über deren
Verstand äussert, giebt Grotius
l.c. §. 11. von der Auslegung die
General-Regel: Quo quid plus
habet fauoris, eo laxius accipiendum; quo longius abit, eo restrictius. |
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Die Personen
so bey einem Frieden vorkommen, sind entweder Haupt- oder Neben-Personen. Jene
sind die Principalen, welche
Macht
haben, Frieden zu
schliessen, und dieses steht bey denen, welche die
höchste Gewalt haben, wovon das
Recht Friede zu schliessen ein Stück ist, dahero, wann
gleich ein General wäre gezwungen worden, einen Frieden zu machen, so ist er
doch nicht gültig, biß der
Regente
solchen ratificirt. |
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Bißweilen ist der Regent nicht
geschickt, Frieden zu machen, entweder
physicè wegen Minderjährigkeit oder Schwachheit des
Verstandes, oder
moraliter, wenn er gefangen oder ins Elend verjagt worden. Doch kan einer,
so ein Erb-Reich hat, auch in der Gefangenschafft einen Frieden eingehen, da
hingegen in einem
Wahl-Reiche das
Volck ihm die
Herrschafft nicht also wird
aufgetragen haben, daß er auch in der Gefangenschafft mit dem
Reiche nach seinem
Gefallen disponiren kan. |
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Hat man einen
Regenten mit
Recht vom
Reiche vertrieben, so kan er im
Exilio keinen Frieden schliessen, geschicht ihm aber
Unrecht, so wird ihm
niemand dieses |
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{Sp. 2096} |
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Recht absprechen. |
- Grotius l.c. §. 3.
- Tector l.c. ...
- Obseru. Hallens.
...
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Die Neben-Personen bey einem Frieden sind die Mediateurs, Arbitri
und Abgesandten. Von denen Mediateurs ist ein besonderer
Titel
nachzulesen. Die Arbitri oder Schieds-Richter sind solche
Personen,
welche nach Anweisung derer
Rechte die Partheyen, welche bey ihrem Ausspruche zu
beruhen versprochen, entscheiden. |
Willenberg Sicil. Jur. Gent.
Prud. ...
Diss. de Arbitr. ... |
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Durch die Abgesandten wird meistentheils der Friede geschlossen, wiewohl man
auch
Exempel hat, daß Potentaten solches persönlich gethan, als
König
Ferdinandus Catholicus in Spanien mit Ludouico XI. in Franckreich,
und Churfürst Fridericus II.
zu
Sachsen mit seinem Bruder
Land-Graf
Wilhelmo in Thüringen. |
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Ob es aber rathsam, daß die Principalen in
Person zusammen kommen, ist eine
andere
Frage. Denn wenn man gleich
meynen
wollte, es könten auf diese Art viele
Puncte leichter abgethan, und bessere Freundschafft gestifftet werden, so stünde
es doch dahin, ob bey der Adplication dieses seine Richtigkeit hätte,
da sich hingegen viele andere Schwürigkeiten und Hindernisse ereignen würden.
Ein eintziges
Wort
oder andere Kleinigkeit könte offt die
gantze
Sache
verderben, da hingegen Abgesandten verhindern können, daß sie nicht alles so
scharff
erfahren; die Gesandten können auch nichts weiter thun, als was ihre
Vollmacht mit sich bringt, und der Friede hat nicht eher seine
Krafft, als biß
er von dem Principal ratificirt ist. Führen gleich
gewisse Gesandten
den
Titel als Plenipotentiarii, so wird doch solcher nicht zu ihrer
Freyheit,
sondern vielmehr zu des anderen
Theils Sicherheit gegeben. |
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Der Friede ist von einem Stillstande
unterschieden, indem bey jenem die
Feindseeligkeit selbst aufgehoben wird, und man verspricht, den andern nicht
mehr zu beleidigen, da hingegen bey einem Stillstande die feindlichen Handlungen
nur auf eine Zeitlang unterbleiben, und so lange die Feindseeligkeit nicht durch
die Vergessenheit dessen, was vorher geschehen, wegfällt, so lange kan man
solches vor keinen Frieden halten. |
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Dergleichen Vergessenheit ist entweder Amnestia generalis, die sich
auf alle Personen und
Sachen erstreckt, oder specialis, so nur in
Ansehung gewisser Personen und
Dinge statt hat. |
- Boxhorn. Diss. de Amnestia.
-
Cocceius de Postlim. in Pac. et Amnest. Sect. 4.
- Gribner Jurispr. Nat. III. 14. §. 3.
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Einige machen einen
Unterschied unter |
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- Armistitia, wenn die feindseligen Handlungen, nicht aber die
Zubereitung zum
Kriege aufgehoben werden;
- Induciae, wenn sowohl die
Handlungen als die Zubereitung, aber
nicht die
Ursache desselben wegfiel;
- und Pax, wenn die Ursache des Kriegs gehoben würde.
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Treuer ad
Pufendorf p. 559. |
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Die Friedens-Tractaten gehen offt sehr langsam her, ehe die
Sache
selbst zur Richtigkeit kommt. Denn da sind erstlich Praeliminar-Tractaten,
wenn man sich wegen des
Orts vergleicht, da die Friedens-Handlung soll
angestellt werden, immassen der Platz von einem
Hofe so weit liegen soll, als
von dem andern, damit niemand in der geschwinden Correspondenz einigen
Vortheil
habe, und kein Potentat sieht gern, daß er in seines Feindes
Lande durch seine |
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{Sp. 2097|S. 1072} |
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Gevollmächtigte etwas schliessen sollte, daher
Holland so vielmahl die
Ehre
gehabt, daß daselbst
unterschiedene Fridens-Conferentien gehalten
worden. |
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Es ist auch wegen der allgemeinen Securitaet ein wichtiger Punct,
weil ein jeder Gesandter über seine Leute
frey gebieten will, zu welchen
Praeliminarien auch noch gehöret, daß man sich wegen eines Armistitii
vergleicht, weil sonst der schönste
Artickel, wo man sich alle
Tage neue Händel
zu besorgen hat, gar leicht ein Loch bekommen kan. |
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Kommt man zu der
Sache selbst, daß die Conferenzien angehen, und
die streitigen Puncte
untersucht werden, damit ein Vergleich getroffen werde, so
muß man die
Regeln der
Klugheit nicht mit der Billigkeit vermischen. In Ansehung
der Billigkeit
setzt man voraus, daß ein jeder
verbunden, dem andern den verursachten
Schaden zu ersetzen, welches bey
denen Friedens-Tractaten unter Potentaten auch sollte beobachtet
werden. |
Wolffs Gedancken vom Gesellschafftlichen
Leben derer Menschen ... |
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Doch die Klugheit giebt den
Rath, wenn ein Schwächerer mit einem Mächtigern
zu thun hat, daß er an keine Satisfaction gedencke, und wenn die
Potentaten gleich sind, so liegt viel an der Conduite derer
Gevollmächtigten. |
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Es ist zwar
gewöhnlich, daß die verglichenen Friedens-Articel
solenniter
beschworen werden, doch hält das
Recht der
Natur solches nicht vor
nöthig. |
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Wenn der Frieden seine Richtigkeit hat, so giebt es offt wegen der
Exsecution grosse Schwürigkeit, und auf die bißweilen von andern Potentaten
geleistete Garantie ist auch nicht viel zu
bauen, siehe Garantie, |
- Grotius l.c. §. 52.
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Buddeus Elem. Philos. Pract. ...
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Cocceius Diss. de Guar. Pac.
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Gleich wie ein Potentate niemahls
billige Vorschläge zum Frieden verwerffen
soll, weil allezeit ein grösserer Vortheil vom Frieden als vom
Kriege zu
erwarten ist, also erfordert auch das
natürliche Recht nach dem richtigen
Principio, daß man die Pacta halten müsse, daß man denselben
heilig und unverbrüchlich halte, wozu sie die Göttliche
Straffe,
das natürliche aus dem Kriege entstehende
Ubel und die Garantie anderer
Regenten verbinden solle. |
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Hat gleich die
Republic
durch den Frieden einigen Schaden erlitten, so muß man ihn doch halten, weil der
Verlust durch die wieder hergestellte Ruhe gnugsam ersetzt wird, und weil der
Friede mit der
gantzen Republic, welche der
Regent
repraesentirt, so erstreckt sich die
Verbindlichkeit auch auf seine Nachfolger, welche in alle
Rechte und
Verbindlichkeiten treten, die auf der Republic hafften. |
- Becmann Polit. Parall. 23.
- Buddeus l.c.
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Lebt man aber dem geschlossenen Frieden zuwider, so heist solches ein
Friedens-Bruch, doch kan man auch ohne den Frieden zu brechen, neue
Ursache zum
Kriege geben, zumahl wenn einer unterschiedene
Reiche hat, und die
Beleidigungen
nur in Ansehung des einen Reichs aufgehoben sind. |
- Grotius l.c. §. 27.
- Henniges ad Grot. l.c.
- Textor l.c. ...
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Es wird aber nach Grotii l.c.
Meynung
der Friede auf dreyerley Art gebrochen. |
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1) |
Faciendo contra id, quod omni paci inest,
wenn man ohne gegebene
Ursache neue Feindseligkeiten anfängt. |
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2) |
Faciendo contra id, quod in pace dictum est
aperte, wenn man etwas
thut oder
unterläßt, was im Frieden |
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{Sp. 2098} |
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ausdrücklich bedungen worden. |
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3) |
Faciendo contra id, quod ex pacis cujusque
natura debet intelligi.
Z.E. wenn einer dem andern ohne
Noth mit
seiner
Macht droht, wenn man Grentz-Festungen aufgerichtet, wenn man
wider
Gewohnheit und ohne Noth starck wirbt. |
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Kulpesius Colleg. Grotian. ...
- Willenberg Sicilim. Jur. Gent. ...
- Gundling Discours über den Zustand der
Europäischen Staaten P. II. p. 491. sqq.
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