Titel: |
Billigkeit |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
3 Sp. 1847 |
Jahr: |
1733 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 3 S. 935 |
Vorheriger Artikel: |
Billigheim |
Folgender Artikel: |
Billigkeit, (nach) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
- Transkribierter griechischer Text der Vorlage
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Stichworte |
Text |
Quellenangaben |
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Billigkeit, es wird dieses
Wort
in
unterschiedenem
Verstande angenommen. Wir finden dahero sowohl in dem
Rechte
der Natur als in der Moral des
lateinischen Wortes aequitatis
Erklärung. |
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Wenn wir in dem
natürlichem Rechte von der Billigkeit
reden, so geschiehet
solches sonderlich in der Abhandlung derer
Gesetze, wobey man in der
Application und Interpretation
fraget, was die Aequitaet
und Billigkeit mit sich bringe? Man betrachtet also die Billigkeit einmahl
absolute, da sie denn so viel heist, als die
Gerechtigkeit, da man die
Menschlichen
Handlungen
rechtmäßig auf das Gesetz deutet, und nach denselben die
Zurechnung der Gerechtigkeit gemäß abfasset. |
Müllers Noten in
Grotii ... |
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Zum andern wird die Billigkeit auch nur respective betrachtet, wenn
ich die
Gesetze in Ansehung einer oder der |
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{Sp. 1848} |
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andern
That erkläre. Wir wollen nicht hier die
Eintheilungen anführen,
welche die ICti und
Doctores von der Interpretation
gemacht: Wir sind zufrieden, nur dieses zu
wissen, daß die meisten die
Billigkeit zu der Interpretatione doctrinali extensiva hinziehen, da
manche Casus nicht in denen Gesetzen enthalten wären, die aber wegen
ihrer Gleichheit unter dasselbe
gezehlet werden
müsten. Gleichwohl
wollen auch
andre hierbey einen
unterscheid zwischen der Aequitaet und einziehenden
Erklärung bemercken. |
-
Titius ad Puffendorf ...
- Otto ad eund. ...
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Es wird diese Aequitaet sonst auch Emendatio opinionis legis
genennet, das ist eine solche
Verbesserung, da ich die unrichtige
Meynungen, welche aus einer
falschen Erklärung des
Gesetzes erwachsen, anzeige;
Ferner, Iuris attemperatio, eine richtige Auslegung des
Rechts. |
Hochstetter Coll. ... |
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Sie ist von der Dispensation
unterschieden, weil diese der
Princeps nach seinem Gefallen, jene aber der
Richter
nothwendig exerciret. |
-
Pufendorf. de I.N. ...
- Thomasius in Jurispr. ...
- Wernher
in element. ...
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Das Oppositum von dieser Legali Aequitate ist theils
to akribodikaion, wenn man bey denen
Worten des
Legis bleibet, und
denselben allein darnach erkläret; theils sycophantia, wenn ich auf
eine Rabulistische Art die Worte des
Gesetzes verdrehe, und ihnen einen falschen
Verstand beylege. |
Chauvin Lex. ... |
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Daß dergleichen Billigkeit in dem
natürlichem Rechte nicht statt finde, ist
leicht zu sehen, weil solche wider das heil.
Wesen
GOttes, als des Stiffters
desselben, lieffe, daher denn solche nur in dem willkührlichen beybehalten
werden kan. |
Siehe hievon
- Grotium de I.B.
...
- Osiander ad eund. ...
-
Ziegler
ad eundem ...
- Velthem. ad eund. ...
- Willenberg in Sicillim. ...
- Pufendorf.
de Offic. ...
- Sagittarius in otio ...
-
Buddei Instit. ...
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In sittlichen
Verstande heisset die Billigkeit eine Haupt-Tugend, die man
gegen andere inacht zu nehmen hat. Sie wird
eingetheilet in Universalem,
welche die allgemeine Zuneigung gegen andre ist, und andre Tugenden, als die
Bescheidenheit,
Wahrhafftigkeit, Verträglichkeit und Leutseeligkeit unter sich
begreiffet, und in particularem, welche wieder eingetheilet wird in
diejenige
Gerechtigkeit, so fern sie ein Bemühen, einem jeden das Seinige zu
geben, und in die Billigkeit in engern Verstand. |
Philareti Ethic. p. 245. |
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