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Zedler: Zählen HIS-Data
5028-60-1052-3
Titel: Zählen
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 60 Sp. 1052
Jahr: 1749
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 60 S. 539
Vorheriger Artikel: Zähigkeit des Speichels
Folgender Artikel: Zählen, (Irrthum im)
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Zählen, Zehlen, Zelen, Lat. Numerare, heißt in denen Rechten, jemanden mehrere Sachen oder Waaren Stück vor Stück, oder eines nach dem andern übergeben, und beziehet sich solches nur auf gegenwärtige oder bey Händen habende Dinge. l. si ex cautione. C. de non num. pec.
  Daher auch der berühmte Rechts-Gelehrte Alexander Consil. … sich vernehmen läßt, das Wort Numerare, oder zählen, sey vielmehr ein von der Natur selbst, als von den Rechten, erfundenes Wort. Welchen auch viele andere und grosse Rechts-Gelehrte beystimmen. Dannenhero wird auch ferner bey geschehener Übergebung vieler einzeler Dinge, absonderlich aber gewisser Geld-Summen vermuthet, daß sie einem von dem andern zugezählet worden, wofern nicht aus andern unverwerfflichen Beweißthümern dargethan werden kan, daß entweder keine würckliche Übergebung, mithin auch keine Zählung, sondern nur eine blosse Überweisung geschehen sey, oder aber daß einer dieselben von den andern nur auf gute Treue und Glauben angenommen habe.  
  Hingegen zeiget auch Mascard de Probat. … daß die Zählung oder Zuzählung nicht so schlechterdings vermuthet werde, sondern gehörig bewiesen werden müsse; und diene hierzu besonders nach zweyer Jahre Verlauff, das eigene Bekänntniß und Geständniß dessen, dem die Zuzählung geschehen seyn soll. Wiewohl auch Raudensis de Anal. univ. aequiv. … nicht zugeben will, daß das Bekänntniß des empfangenen Geldes hinlänglich sey, zu beweisen, daß solches auch würcklich ausgezahlet worden.  
  Insonderheit dienet das Bekänntniß des zugezählten oder ausgezahlten Geldes, wenn solches auch völlig  
  {Sp. 1053|S. 540}  
  erwiesen wäre, jedoch von einen Abwesenden ausgestellet worden, nur zu einem halbvollständigen Beweise der Schuld-Verpflichtung. Jedoch wird solche auch wohl durch sonderliche Zeugen, wenn ihrer nur nicht weniger, als fünffe sind, vollständig bewiesen zu seyn erachtet. Anton Faber ad Cod. …
  Ferner wenn die Schuld zu unterschiedenen mahlen und zu unterschiedlichen Zeiten bekannt und eingeräumet worden; so wird die Zuzählung oder Auszählung des Geldes ebenfalls vor bewiesen geachtet.
  • Schöpffer in Dec. s. Resol.
  • Struv in Synt. Jur. Civ.
  Was aber die Instrumente anbelanget darinne ein Notarius als deren Urheber und Verfasser, entweder mit klaren und ausdrücklichen, oder doch sonst mit gleichgültigen und eben dieses anzeigenden Worten bezeuget, daß die Zuzählung oder Auszahlung des darinne benannten Geldes geschehen sey; so dienen solche nur alsdenn zu einem hinlänglichen Beweise, wenn und in so fern er bezeuget, daß nicht allein die Auszahlung des Geldes geschehen sey, sondern auch daß er es mit selbsteigenen Augen gesehen habe, daß und wie dieselben geschehen sey.
  • Mascard c.l. …
  • Barthol. Bertazolus Tract. Claus. Instrum.
  • Ludw. Postius Resol. Civil.
  Doch vermeynet auch Bertazolus c.l.gl. daß bloß deswegen, weil es im Instrumente gesaget worden, die vorgegebene Auszahlung so schlechterdings vor bewiesen zu achten, daß nicht allemahl noch der Beweiß des Gegentheils Statt haben solle.  
  Sonst kan auch die geschehene Zuzählung oder Auszahlung des Geldes durch Zeugen bewiesen werden, wenn sie nur bey selbiger würcklich zugegen gewesen. Mascard de Probat.
  Daß hingegen einem das Geld nicht zugezählet oder ausgezahlet worden, wird entweder durch das Bekänntniß des Gläubigers oder durch Zeugen, oder auch durch die innerhalb zwey Jahren vorgeschützte Ausflucht des nicht gezahlten und nicht empfangenen Geldes, bewiesen. Mascard c.l.
  Nicht weniger wird auch aus dem Bekenntnisse und zumahl aus dem von einem Notario darüber ausgefertigten Instrumente, darinne besonders die klaren und deutlichen Worte zu befinden. Er (der Schuldner) hat das Geld empfangen und zu sich genommen, die geschehene Bestellung jährlicher Zinsen in baaren Gelde, wie auch durch die würckliche Bezahlung derselben von Seiten des Schuldners, wenn er zumahl noch die dagegen ausgefertigte Quittung zu sich nimmt, die geschehene Auszahlung des Geldes erwiesen. Gratian
  Ein mehrers siehe in den Artickeln:  
 
  • Zahl, und Zahlung;
  • desgleichen
    • Numeratio und Numerata Pecunia, im XXIV Bande, p. 1637.
    • Numeriren, ebend. p. 1648 u.ff.
    • Quittantz, im XXX Bande, p. 390.
    • Apocha, im II Bande, p. 487 u.ff.
    • Exceptio Solutionis, im VIII Bande, p. 2316 u.ff.
    • Exceptio non numeratae vel acceptae pecuniae, ebend. p. 2300.
    • Exceptio non solutae pecuniae, ebend. p. 2301.
    • und Valuta, im XLVI Bande, p. 463 u.ff.
 
     

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Stand: 28. November 2011 © Hans-Walter Pries