Titel: |
Zählen |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
60 Sp. 1052 |
Jahr: |
1749 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 60 S. 539 |
Vorheriger Artikel: |
Zähigkeit des Speichels |
Folgender Artikel: |
Zählen, (Irrthum im) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Zählen, Zehlen, Zelen,
Lat.
Numerare, heißt
in denen
Rechten, jemanden mehrere
Sachen
oder
Waaren Stück vor Stück, oder eines nach
dem andern übergeben, und beziehet sich solches
nur auf gegenwärtige oder bey Händen habende
Dinge. |
l. si ex cautione.
C.
de non
num. pec. |
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Daher auch der berühmte Rechts-Gelehrte
Alexander Consil. … sich vernehmen läßt, das
Wort
Numerare, oder zählen, sey vielmehr ein von
der Natur selbst, als von den Rechten, erfundenes
Wort. Welchen auch viele andere und grosse
Rechts-Gelehrte beystimmen. Dannenhero wird
auch ferner bey geschehener Übergebung vieler
einzeler Dinge, absonderlich aber gewisser Geld-Summen
vermuthet, daß sie einem von dem
andern zugezählet worden, wofern nicht aus
andern unverwerfflichen
Beweißthümern
dargethan werden kan, daß entweder keine
würckliche Übergebung, mithin auch keine
Zählung, sondern nur eine blosse Überweisung
geschehen sey, oder aber daß einer dieselben
von den andern nur auf gute Treue und
Glauben
angenommen habe. |
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Hingegen zeiget auch Mascard de Probat. …
daß die Zählung oder Zuzählung nicht so
schlechterdings vermuthet werde, sondern
gehörig bewiesen werden müsse; und diene
hierzu besonders nach zweyer
Jahre Verlauff, das
eigene Bekänntniß und Geständniß dessen, dem
die Zuzählung geschehen seyn soll. Wiewohl auch
Raudensis de Anal. univ. aequiv. … nicht zugeben
will, daß das Bekänntniß des empfangenen
Geldes hinlänglich sey, zu beweisen, daß solches
auch würcklich ausgezahlet worden. |
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Insonderheit dienet das Bekänntniß des
zugezählten oder ausgezahlten Geldes, wenn
solches auch völlig |
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{Sp. 1053|S. 540} |
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erwiesen wäre, jedoch von einen
Abwesenden ausgestellet worden, nur zu einem
halbvollständigen Beweise der Schuld-Verpflichtung. Jedoch wird solche auch wohl
durch sonderliche Zeugen, wenn ihrer nur nicht
weniger, als fünffe sind, vollständig bewiesen zu
seyn erachtet. |
Anton Faber ad Cod.
… |
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Ferner wenn die Schuld zu unterschiedenen
mahlen und zu unterschiedlichen
Zeiten bekannt
und eingeräumet worden; so wird die Zuzählung
oder Auszählung des Geldes ebenfalls vor
bewiesen geachtet. |
- Schöpffer in Dec. s.
Resol. …
-
Struv
in Synt. Jur. Civ.
…
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Was aber die
Instrumente anbelanget darinne
ein Notarius als deren Urheber und Verfasser,
entweder mit klaren und ausdrücklichen, oder
doch sonst mit gleichgültigen und eben dieses
anzeigenden
Worten bezeuget, daß die
Zuzählung oder Auszahlung des darinne
benannten
Geldes geschehen sey; so dienen
solche nur alsdenn zu einem hinlänglichen
Beweise, wenn und in so fern er bezeuget, daß
nicht allein die Auszahlung des Geldes geschehen
sey, sondern auch daß er es mit selbsteigenen
Augen gesehen habe, daß und wie dieselben
geschehen sey. |
- Mascard c.l. …
- Barthol. Bertazolus Tract. Claus. Instrum. …
- Ludw. Postius Resol. Civil. …
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Doch vermeynet auch Bertazolus c.l.gl. daß
bloß deswegen, weil es im Instrumente
gesaget
worden, die vorgegebene Auszahlung so
schlechterdings vor bewiesen zu achten, daß nicht
allemahl noch der Beweiß des Gegentheils Statt
haben solle. |
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Sonst kan auch die geschehene Zuzählung
oder Auszahlung des Geldes durch Zeugen
bewiesen werden, wenn sie nur bey selbiger
würcklich zugegen gewesen. |
Mascard de Probat.
… |
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Daß hingegen einem das Geld nicht
zugezählet oder ausgezahlet worden, wird
entweder durch das Bekänntniß des Gläubigers
oder durch Zeugen, oder auch durch die innerhalb
zwey
Jahren vorgeschützte Ausflucht des nicht
gezahlten und nicht empfangenen Geldes,
bewiesen. |
Mascard c.l. … |
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Nicht weniger wird auch aus dem
Bekenntnisse und zumahl aus dem von einem
Notario darüber ausgefertigten Instrumente,
darinne besonders die klaren und deutlichen
Worte zu befinden. Er (der Schuldner) hat das
Geld empfangen und zu sich genommen, die
geschehene Bestellung jährlicher Zinsen in
baaren Gelde, wie auch durch die würckliche
Bezahlung derselben von Seiten des Schuldners,
wenn er zumahl noch die dagegen ausgefertigte
Quittung zu sich nimmt, die geschehene
Auszahlung des Geldes erwiesen. |
Gratian … |
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Ein mehrers siehe in den
Artickeln: |
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- Zahl, und
Zahlung;
- desgleichen
- Numeratio
und Numerata Pecunia, im XXIV
Bande,
p. 1637.
- Numeriren, ebend. p. 1648 u.ff.
- Quittantz, im XXX
Bande, p. 390.
- Apocha, im II Bande,
p. 487 u.ff.
- Exceptio Solutionis, im VIII Bande,
p. 2316 u.ff.
- Exceptio non numeratae vel acceptae pecuniae,
ebend. p. 2300.
- Exceptio non solutae pecuniae,
ebend. p. 2301.
- und Valuta, im XLVI Bande,
p.
463 u.ff.
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