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Text |
Quellenangaben |
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Vermuthung oder Muthmassung,
Lat.
Praesumtio oder
Conjectura, ist eigentlich nichts
anders, als ein
Schluß, so von dem, was
gemeiniglich geschicht, hergenommen und vor
wahr gehalten wird, siehe hierbey den
Artickel:
Muthmassung, im XXII
Bande,
p. 1583. |
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Weil nun also insgemein das vermuthete vor
wahr gehalten wird, so lange nicht das Gegentheil
bekannt oder erwiesen ist; so ist denen
Rechten
nach derjenige, so die Vermuthung vor sich hat,
mit dem
Beweise zu verschonen |
l. 3. 9. 12.
ff. d. prob. et
praesumt. |
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Weil es aber doch nicht allemahl die
Wahrheit
ist, sondern nur davor gehalten wird; so muß auch
der Beweis des Gegentheils zugelassen
werden. |
l. 24.
ff. eod. |
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Gleichwohl macht man hierbey die
Ausnahme, daß, indem man die Vermuthungen in
die von dem
Richter gemachte, und die in
Rechten gebilligte theilet, man zwar bey der
erstern allemahl, bey der andern aber nur
zuweilen den Beweis des Gegentheils zulässet;
dahingegen in gewissen andern Fällen derselbe
gantz ausgeschlossen seyn soll. |
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So soll |
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- ein Vormund, der im Inventario seines
Mündels
Vermögen vor grösser als es ist,
angegeben, schlechterdings darnach Rechnung
ablegen
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l. f.
C. arb. tut. |
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- ein
Weib, das nach zwey
Jahren ihre
Bürgschafft wiederholet, schlechterdings
bezahlen,
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l. 22. C. ad SC.
Vellej. |
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- der sich mit Bedingung verlobende nach dem
Beyschlaffe die
Person schlechterdings
ehlichen,
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- c. 6.
X.
d. cond.
appos.
- c. 12. X. d. Praesumt.
- c. 30. X. d.
sponsal.
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- ein stehender
Ehe erzeugtes
Kind
schlechterdings vor ehlich gehalten werden,
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l. 11. §. 9.
ff. ad L. Jul. d.
adult. |
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- der
Vater, so zu des
Sohnes Darlehen stille
geschwiegen, schlechterdings bezahlen,
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l. 16. ff. ad SC.
Mac. |
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daß also diese letztere
Art der Vermuthung
nicht mehr als eine blosse Vermuthung, sondern
vielmehr eine rechtliche
Verordnung ist, wie es im
Zweiffel gehalten werden soll. |
- l. 25. ff. d. stat. hom.
- l. 1. 5. f. l. 3. ff. d. agnosc. lic.
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Von den rechtlichen Vermuthungen sind
folgende Exempel, darunter leicht alle andere
gezogen werden können: |
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I) |
daß ein natürliche
Affect
allezeit zu vermuthen, und daher |
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1) |
ein Vater den
Kindern
am besten rathe, |
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l. 22. §. 4. ff. ad L. Jul. d. adult. |
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2) |
dieselben zu ihrem Besten
züchtige, |
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a. l. 5. ... |
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3) |
dem Sohne die Kosten zum
Studiren, |
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l. 50. ... |
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4) |
die
Mutter den Unterhalt schencke, |
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l. 34. |
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5) |
der Vater die
Tochter von dem Seinigen und nicht von ihren eigenen
Gütern
ausstatte, |
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l. f. C. d. dot. prom. |
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6) |
ein jeder auch vor seine Kinder und Erben
contrahirt, |
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l. 9. ff. d. prob. |
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II) |
daß keine Änderung zu vermuthen, und daher |
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1) |
des
Menschen
Leben
bis auf 100
Jahre
zu |
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{Sp. 1336} |
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l. 56.
ff.
d. usufr. |
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2) |
der Vater oder die Mutter eher, als der
erwachsene Sohn,
gestorben, |
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l. 9. ... |
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3) |
) wer einmahl
böse
gewesen, in der dergleichen Fällen noch davor zu halten, |
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c. 8. ... |
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4) |
der in der Miethe bleibende von neuem contrahirt
habe, |
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l. 13. ... |
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5) |
eine
Sache
eher vor Erbe, als
Lehn,
zu halten, |
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- 2. ff. 26. §. 1.
- und Dec. 37.
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III) |
daß allemahl das beste zu vermuthen. So ist diese
Vermuthung |
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1) |
vor den Nuncium in dem, was sein
Amt
angehet, |
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l. 5. ... |
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2) |
vor die Richtigkeit einer Urkunde, |
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§. 11. ... |
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3) |
vor einen jeden
Handel,
daß er richtig geschlossen sey, |
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l. 5. ... |
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4) |
daß niemand das Seinige wegwerffe, |
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l. 25. ... |
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Daher aus langer Bezahlung der Zinsen ein
Capital
vermuthet wird, |
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l. 6. ... |
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und daß der, so geringere Zinsen angenommen, die
höhern erlassen habe, |
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l. 13. ... |
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daß ein Schuldner, der drey
Jahre
nach einander Quittungen hat, auch die vorhergehenden
Steuern
entrichtet habe, |
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l. 3. ... |
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Zu
Zeiten dienet auch die Vermählung an
statt eines
Beweises, welches aber andere nicht
zulassen wollen, sondern halten davor, daß
dieselbe nur von dem Beweiß befreye, und
verursache, daß das Gegentheil denselben auf
sich nehmen müsse. Es lassen sich aber beyde
Meynungen gar leicht mit einander vergleichen.
Denn wenn man den Beweiß vor dasjenige nimmt,
wodurch man dem
Richter
Glauben zu machen
suchet; so ist es wahr, daß die Vermuthung nicht
als ein Beweiß betrachtet werden kan. Verstehet
man aber durch den Beweiß dasjenige, dessen
sich der Richter bedienet, welchen er von denen
Partheyen am meisten glauben könne; oder
welches eine von den Partheyen anführet, um zu
zeigen, daß sie nicht
Ursache habe einen Beweiß
zu führen; so ist nicht abzusehen, warum es nicht
als eine
Art des Beweises solte betrachtet werden
können. |
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Sonsten wird diese
Materie insgemein sehr
verwirrt von denen
Rechts-Lehrern vorgetragen,
wie solches sehr
gelehret vom
Thomasio in
Diss.
de praesumt. allodialit. ist gezeiget worden, wohin
wir den Leser Kürtze wegen verweisen
wollen. |
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Es wird aber dieselbe, wie bereits gedacht,
insgemein eingetheilet, daß sie entweder
Juris
oder hominis sey. Jene ist in denen
Gesetzen
gegründet, wenn nehmlich diese aus gewissen
Wahrscheinlichkeiten etwas schliessen und
dasselbe so lange vor
wahr halten, biß das
Gegentheil ist erwiesen worden. Diese aber ist in
denen Gesetzen selbst nicht bestimmet, sondern
wird nur aus unterschiedenen Umständen, die
dem Richter eine Wahrscheinlichkeit machen,
geschlossen. |
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Unter diesen beyden will man den
Unterscheid machen: Jene befreyet |
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1) |
von Führung des
Beweises, nicht aber diese |
2) |
In jenen wird vor
denjenigen,
gesprochen, welcher die Vermuthung
vor sich hat nicht aber in diesen. |
3) |
Jene machet, daß der
Gegentheil beweisen muß, nicht aber
diese. |
4) |
Jene ist an statt eines
Beweises, diese aber verursachet nur, daß zu
Zeiten entweder der Reinigungs- oder der
Erfüllungs-Eyd statt hat. |
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Coccejus
de direct. probat. negat. … |
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Es hat aber auch die Praesumtio juris oder
die in denen
Rechten und
Gesetzen gegründete
Vermuthung ihre Grade, nach- |
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{Sp. 1337|S. 682} |
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dem nehmlich die
Wahrscheinlichkeit näher
mit der
Wahrheit übereinkommet, oder von
derselben entfernet ist. |
Thomasius de fide Juridica
… |
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Dieweil aber alle Vermuthung sich in der
Wahrscheinlichkeit gründet, diese aber von der
Natur einer
Sache genommen ist, das ist, wenn
man bey vielen einzelen
Dingen, die unter einer
Vorstellung begriffen sind, einerley Beschaffenheit
antrifft; so wird in Zweiffel geschlossen, daß sie
auch bey den andern sich befinden lassen, biß
man das Gegentheil behauptet. Denn es muß
zwar daraus eine Wahrscheinlichkeit entstehen,
weil es sehr
wahrscheinlich ist, daß eine einzele
Sache eine solche Natur habe, als viele andere;
aber es ist doch nicht unstreitig wahr, weil mich
mein
Begriff zugleich versichert, daß die Sache,
von der die
Rede ist, ohne Verletzung des
Wesens doch sich anders verhalten könne. Denn
es ist gewiß, daß die Proposition, die mehrentheils
eintrifft, der propositioni universali am nächsten
kommt, sie bleibet aber dennoch nur particularis,
wenn nur eine Instantz darauf gegeben werden
kan. |
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Jemehr nun einzele Sachen seyn, bey
welchen ein solcher Begriff veriificiret werden kan,
desto wahrscheinlicher ist derselbe; je weniger
aber derselben seyn, desto unwahrscheinlicher
lässet sich derselbe bey andern vermuthen.
Derowegen schliesset man auch daraus in denen
Gesetzen. Z.E. Ein jeder hat die Vermuthung, daß
er
geschickt zum
Ehedtande sey. Also wird ferner
die Jungferschafft vermuthet; die
Kinder, daß sie
lebendig auf die
Welt
gekommen seyn u.d.g. |
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Ja eben daraus fliesset, daß man nicht leicht die
Veränderung einer Sache vermuthet; also
muthmasset man z.E. von dem vergangenen auf
das zukünfftige; die vorher geführte Aufführung
verursachet, daß man entweder eine
gute oder
böse Vermuthung vor einem hat. |
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Ja eben darauf gründet es sich, wenn man
saget, daß allezeit das beste müsse gemutmasset
werden. Also hat ein jeder
Richter die Vermuthung
vor sich; vor einen jeden Besitzer wird
gemutmasset, daß er die Sache
rechtmäßig
besitze; der mala fides oder Betrug wird niemahls
bey einem Besitzer vermuthet, sondern muß
bewiesen werden etc. |
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Fraget man aber, welche Muthmassung der
andern vorgezogen werden möge? So kan man
darinnen keine allgemeine
Regul geben, sondern
weil die gantze Vermuthung auf eine
Wahrscheinlichkeit ankommt, diese aber aus der
Natur der
Sache genommen wird; so muß
derowegen ein Richter die Natur der
Menschen,
und die Beschaffenheit der
Dinge wissen, und
also selbsten sehen, was wohl am meisten
vermuthet werden könne. |
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Ausser diesen hat man noch eine andere
Muthmassung, welche von denen Canonisten
Praesumtio Juris et de Jure genennet wird, und
zwar meynen sie, daß diese gar keinen
gegenseitigen
Beweiß zulasse. Wie wenig man
aber auf alle diese Eintheilungen bauen könne, ist
ebenfalls von oberwehntem Thomasio in Diss. de
praesumt. allodial. zur Gnüge gezeiget
worden. |
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Nach denen
Chur-Sächsischen Rechten
insbesondere muß wider ein Testament keine
Präsumtion oder Vermuthung vorhanden seyn,
daß es Schwachheit halben nicht freywillig
gemacht worden. Einem auf Pflicht sitzenden
kömmt die Vermuthung, daß er |
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{Sp. 1338} |
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in Krafft der derselben treu und aufrichtig
handele; |
Decision 3. |
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Einem Hauswirthe aber diese, daß das bey
ihm entstandene Feuer nicht durch seine
Verwahrlosung ausgekommen, zu statten. |
Decision 80 |
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Wenn Supplicanten die Vermuthung vor sich
haben, daß sie ihre
Schrifften selbst verfassen
können, sind solche auch ohne eines andern
Concipienten Unterschrifft anzunehmen. |
Dippoldiswaldisches Mandat
… |
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Übrigens aber soll auch auf blossen
Verdacht, Argwohn und Vermuthung, ohne
vorhergehendes
Erkänntniß,
Beweis und gehörte
Ausführung der Unschuld, mit der Todes-Straffe
nicht verfahren werden. |
Decision 77 |
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Schließlich wollen wir noch eine curieuse und
besondere Frage berühren, was nehmlich wohl
vor Vermuthungen in Ansehung der Ketzerey statt
finden, und wodurch man sich derselben
verdächtig machen könne? Und dienet hierauf mit
wenigen zur Antwort: Die Canonisten selbst haben
durch ihre viele Distinctionen die Sache so verwirrt
gemachet, daß man kaum klug daraus werden
kan. |
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Und zwar ist in dem Verbrechen der Ketzerey
der Argwohn oder die Vermuthung dreyerley,
eine geringe, starcke und sehr grosse. In die
erste verfället man, wenn einer z.E. verbotene
Zusammenkünffte besuchet u.d.g. Der andern
macht man sich theilhafftig, wenn man z.E. wegen
seines Verdachts,
Rede und Antwort zu geben ist
citiret worden, und zu gesetzter Zeit nicht
erscheinet, dem Inquisitions-Gerichte
verhinderlich fället, denen Ketzern mit Rath an die
Hand gehet, ihnen beystehet, Instruction giebet,
wie sie sich bey der Inquisition aufzuführen haben
etc. Die dritte aber findet statt, wenn einer z.E.
etwas wieder die Religion gesprochen hat etc.
Und es ist nicht möglich, alle
Arten derselben
anführen zu können. |
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Nach diesen dreyen Graden sind nun auch
die
Straffen eingerichtet. Bey der ersten hat die
Purgatio canonica statt, bey der andern muß er
alle Ketzereyen abschwören, bey der dritten aber
wird er der
weltlichen Obrigkeit übergeben und als
ein Ketzer verbrannt. |
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Die andern Umstände, so darbey vorgehen,
zu erzehlen, wäre zu weitläufftig, wovon
absonderlich bey dem Limborch in Hist. Inquisit.
… weitläufftig kan nachgelesen werden. |
Besondere Abhandlungen de Praesumtionibus haben geschrieben:
- Andreas Alciatus, und Jacob Menoch,
- de
Conjecturis Ultimarum Voluntatum der Cardinal
Mantica,
- und Böhmer in Disp. de Collisione
Praesumtionum.
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Sonst aber können hierbey auch noch insbesondere nachgesehen werden
- Paul Christinäus Vol. III. …
- Ludwig Gilhausen in Arb. Crim. …
- Megger in Consil. Crim. …
- Rosbach in Proc. Civil. …
- Matthäus de Afflictis …
ibique Ursillos in Addit.
- Riccius in Coll. …
- Speidel
in Bibl. Jur. Vol. II. v. Praesumptio … nebst vielen
andern daselbst angezogenen
Rechts-Lehrern.
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