Titel: |
Decretales |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
7 Sp. 374-376 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
7 S. 208-209 |
Vorheriger Artikel: |
Decreta |
Folgender Artikel: |
Decretalis Bonorum Possessio |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben
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Decretales, ist ein
Name,
welcher denen Päbstli- |
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{Sp. 375|S. 209} |
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chen Briefen gegeben wird, worinnen eine Antwort auf einige denen Päbsten
von einem
Bischoff
oder geistlichen Richter, oder auch wohl einer Priuat Person vorgelegte
Fragen enthalten. |
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Man hat keine
ältere, als von dem Pabst Siricio an, bey welchem der
erste Collector derer Decretalium Dionysius Exigius anfängt,
und bey Anastasio endiget. Jedoch ist zu Anfang des neunten
Seculi
des so genannten Isidori Mercatoris Collection herausgekommen, in
welcher auch derer ältern Päbste Briefe von Clemente an gelieffert
worden, deren Richtigkeit, welche selbst von vielen Gliedern der Römischen
Kirche in
Zweifel gezogen wird, von Turriano hauptsächlich verfochten,
und von Blondello hingegen bestritten worden. |
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Gregorius IX ließ die Decretales unterschiedlicher Päbste
von
an. 1150 an, da Gratianus sein Volumen
Decret.
unter dem
Titel::
Concordia Discordantium Canonum herausgegeben, bis 1230 durch
Raymundum colligiren. Desgleichen schob er auch noch einige andere mit ein
von einigen Päbsten und Vätern, so vor dem Gratiano
gelebt. |
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Diese Decretales sind in fünff
Bücher
eingetheilet, jedes Buch hat seinen
Titel,
die Titel ihre
Capitel, etliche Capitel ihre §. Die Weise, sie anzuführen, ist
diese: |
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- Erstlich Cap. mit dem Anfangs-Worte und Anzahl,
- nach diesem das eigenthümliche Merckmahl derer Decretalium,
nemlich das
Wort
extra oder X,
- und dann des Titels Rubric,
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z.E. C. ad aures 6. extra de Praescript. |
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Bißweilen wird das Merckmahl derer Decretalium auch weggelassen. |
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Zu gedachten fünff
Büchern hat
Bonefacius VIII. an. 1297 noch das sechste
setzen lassen, deßwegen auch, wenn etwas aus diesem adlegirt wird, es also
heisset: z.E. C. odia de Re J. in 6to. |
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Clemens V brachte aufs neue die Decreta des Concilii zu
Vienne, auf welchem
er an. 1311 praesidiret, wie auch seine eigene Brieffe und
Constitutiones
zusammen, weil er aber darüber
starb, hat sein Nachfolger Joannes XXII, selbige
unter dem
Titel
Clementinarum an. 1317 herausgegeben, ungeachtet es Clemens auf
seinem Tod-Bette verboten. Wenn sie angeführet werden, geschiehet es also: |
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- Erstlich wird gesetzet Cap. mit dem Anfangs-Worte, unter Benennung
Clementinae,
- nach diesem die Rubric, oder Clem. 3. de Rescript.
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Zuletzt wurde unter des Pabsts Joannis XXII,
Namen
Extrauagantes, und zu
Ausgange des 15 Seculi Extrauagantes communes
publiciret. Diese werden eben wie
die Clementinae angeführet, nur, daß an Statt Clem. gesetzt wird
Extrauagantes
z.E. Extrauag. 2. de elect. |
- Doujat. Hist. du droit canon.
-
Ziegler. de Origine Juris.
- Mastricht Hist. Jur. Eccles.
- Turrian. Defens. Can. Apostol. et decretal.
- Dau. Blondell. Pseudo-Isidorus et Turrianus Vapu.
- Chiffle. de Juris Architect. 6.
- Baluz, de Pap. Auenion. ...
- Pancirollus de Clar. Leg. Interpr. II. 2.
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Es sind auch noch zwey
Bücher des
Juris Canonici, welche in dem
Corpore
Canonico gefunden werden, nemlich die Institutiones, und das siebende Buch derer
Decretalium; Jene hat verfertiget J. Paul. Lancellotus, ein Rechts-Gelehrter zu
Perugia, dieses aber hat zusammen getragen Petrus Mattheus, ein Holländischer
Rechts-Gelehrter zu Leiden, aber keines von beyden hat Päbstl. Auctorität; Das
siebende Buch derer Decretalium wird auf gleiche Weise angezogen, wie die
Decretales Bonifac. VIII, nur an Statt des
Worts in sexto wird gesagt in
septimo. Z.E. Cap. litis de Cardin. in septimo. |
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Die Institutiones Lancel- |
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{Sp. 376} |
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loti werden auf gleiche Weise, wie die
Justinianischen angeführet, nur wird das
Wort
I.Can. darzu gesetzt; als §. 1. Instit. Jur. Can. de. 1.
Diuin. cet. |
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