Titel: |
Institutiones Justiniani |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
14 Sp. 760 |
Jahr: |
1735 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 14 S. 404 |
Vorheriger Artikel: |
Institutio haeredis necessaria |
Folgender Artikel: |
Institutus Heres |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben |
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Institutiones Justiniani oder Justinianeae, oder des
Kaysers
Justiniani
Unterweisung zum
Recht
oder Rechts-Wissenschafft, sind gleichsam der
Donat, oder die
Grammatic der
studirenden Jugend, woraus sie den
Anfang und die
Fundamenta der Rechts-Wissenschafft schöpffen. |
§. 4. proem.
Instit. |
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und sich zu schweren
Rechts-Sachen qualificirt machen können. |
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Sie sind zusammen
geschrieben im
Jahr Christi 533. und in den
Gerichten
eingeführet worden im
November bemeldten Jahrs; zuvor sind auch schon
Institutiones juris gemacht gewesen, als des Ulpiani seine, wie
denn auch Pompeius derer hat verfertigen lassen, aber jene
verlohren
ihre Krafft,
da diese an
Tag kamen. |
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Es werden solche in 4.
Bücher
eingetheilet, deren jedes
gewisse
Capitul hat, welche Titul
genennet werden, und
zwar so hat das erste Buch 26. Titul, das andere 25. das dritte 30. und das
vierte 18. so, daß die Institutiones zusammen 99. Titul haben; Jedweder Titul
bestehet aus dem Rubro und Nigro. Das Rubrum ist die Uberschrifft des Tituls die
auch Rubrica heisset: Das Nigrum ist die
Materie, oder das, so in dem Titul
enthalten ist; Und so wird auch jeder Titul in gewisse Versicul eingetheilet,
davon der erste Principium, die übrigen aber Paragraphi genennet werden; |
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Dannenhero werden die Institutiones auf folgende Art angeführet: |
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- 1.) wird das Zeichen des Paragraphi gesetzet, also, §. mit
seinen Anfangs-Buchstaben und der
Zahl, oder auch ohne
Wort
allein mit der Zahl;
- Fürs andere wird gesetzt das einige Merckzeichen der Institutionum,
oder Inst. oder der Buchstabe I.
- Drittens wird beygefügt die Rubric des anzuführenden Tituls,
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als wenn ich den
Ort anführen
wolte, darinnen gemeldet wird: daß das
Jagt-Recht einen jeden zugelassen sey,
sagte ich: §. Ferae. II.
Instit. de
Rer. Diuis. oder § 12. I. de R.D. |
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bisweilen wird das Merckzeichen
der Institutionum
gantz ausgelassen, weil kein
Theil des
Rechts
auf solche Art angeführet wird, und wenn der §. und Rubrica gesetzet
werden, wird sogleich
verstanden, daß die Institutiones
gemeynet
würden, und zwar nach eingeführter Art der
Rechts-Gelehrten,
e.g. §.
12. de R.D. wenn aber der erste Versicul des Tituls, welchen
man, wie gesaget, Principium
nennet, anzuführen ist, wird nur die Sylbe
prin. oder pr. gesetzet. z.E. Pr. I. de R.D. |
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