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Zedler: Institutiones Justiniani HIS-Data
5028-14-760-4
Titel: Institutiones Justiniani
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 14 Sp. 760
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 14 S. 404
Vorheriger Artikel: Institutio haeredis necessaria
Folgender Artikel: Institutus Heres
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text   Quellenangaben
  Institutiones Justiniani oder Justinianeae, oder des Kaysers Justiniani Unterweisung zum Recht oder Rechts-Wissenschafft, sind gleichsam der Donat, oder die Grammatic der studirenden Jugend, woraus sie den Anfang und die Fundamenta der Rechts-Wissenschafft schöpffen. §. 4. proem. Instit.
  und sich zu schweren Rechts-Sachen qualificirt machen können.  
  Sie sind zusammen geschrieben im Jahr Christi 533. und in den Gerichten eingeführet worden im November bemeldten Jahrs; zuvor sind auch schon Institutiones juris gemacht gewesen, als des Ulpiani seine, wie denn auch Pompeius derer hat verfertigen lassen, aber jene verlohren ihre Krafft, da diese an Tag kamen.  
  Es werden solche in 4. Bücher eingetheilet, deren jedes gewisse Capitul hat, welche Titul genennet werden, und zwar so hat das erste Buch 26. Titul, das andere 25. das dritte 30. und das vierte 18. so, daß die Institutiones zusammen 99. Titul haben; Jedweder Titul bestehet aus dem Rubro und Nigro. Das Rubrum ist die Uberschrifft des Tituls die auch Rubrica heisset: Das Nigrum ist die Materie, oder das, so in dem Titul enthalten ist; Und so wird auch jeder Titul in gewisse Versicul eingetheilet, davon der erste Principium, die übrigen aber Paragraphi genennet werden;  
  Dannenhero werden die Institutiones auf folgende Art angeführet:  
 
  • 1.) wird das Zeichen des Paragraphi gesetzet, also, §. mit seinen Anfangs-Buchstaben und der Zahl, oder auch ohne Wort allein mit der Zahl;
  • Fürs andere wird gesetzt das einige Merckzeichen der Institutionum, oder Inst. oder der Buchstabe I.
  • Drittens wird beygefügt die Rubric des anzuführenden Tituls,
 
  als wenn ich den Ort anführen wolte, darinnen gemeldet wird: daß das Jagt-Recht einen jeden zugelassen sey, sagte ich: §. Ferae. II. Instit. de Rer. Diuis. oder § 12. I. de R.D.  
  bisweilen wird das Merckzeichen der Institutionum gantz ausgelassen, weil kein Theil des Rechts auf solche Art angeführet wird, und wenn der §. und Rubrica gesetzet werden, wird sogleich verstanden, daß die Institutiones gemeynet würden, und zwar nach eingeführter Art der Rechts-Gelehrten, e.g. §. 12. de R.D. wenn aber der erste Versicul des Tituls, welchen man, wie gesaget, Principium nennet, anzuführen ist, wird nur die Sylbe prin. oder pr. gesetzet.  z.E. Pr. I. de R.D.  
     

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Stand: 26. Februar 2013 © Hans-Walter Pries