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Zedler: Römisches Recht HIS-Data
5028-32-438-3
Titel: Römisches Recht
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 32 Sp. 438
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 32 S. 232
Vorheriger Artikel: Römischer Raths-Schluß
Folgender Artikel: Römische Rechtsgelehrsamkeit
Siehe auch:
Hinweise:

Stichworte Text Quellenangabe
  Römisches Recht, Jus Romanum, begreiffet in seinem weitläufftigsten Umfange alle diejenigen Rechte und Gesetze unter sich, welche ehemals so wohl zu Rom selbst, bald von der ersten Stifftung der Republic an und in denen folgenden Zeiten, als auch in dem gesammten Römischen Reiche oder denen der Römischen Bothmäßigkeit unterworffenen Provintzien und Ländern gegolten.  
  In besonderm Verstande aber verstehet man unter dieser Benennung nur das sonst so genannte Justinianische Recht. Wie es denn daher auch von einigen nicht unbillig in das ältere und neuere Römische Recht unterschieden wird. Zu jenem gehören  
älteres
  1. Die Leges Regiae oder Curiatae, deren Sammlung das Jus Civile Papirianum genennet wird;
  2. Die Leges XII. Tabularum mit denen Interpretationibus Jureconsultorum und den Legis Actionibus oder Formulis, deren Sammlung das Jus Civile Flavianum et Aelianum heisset;
  3. andere Leges, Plebiscita, Senatus Consulta und die Edicta Praetorum, woraus hernachmals unter dem Kayser Hadrian das Edictum Perpetuum erwachsen;
  4. Die Responsa Prudentum.
  5. Die Kayserl. Edicta, Rescripta, Decreta, Mandata, Constitutiones, aus welchen letztern sonderlich der Codex Gregorianus, Hermogenianus und Theodosianus gesammlet worden.
 
  Wovon aber hin und wieder unter besondern Artickeln eine mehrers nachgesehen werden kan.  
neueres Zu dem neuern Rechte aber zählet man insgemein die von dem Kayser Justinian oder vielmehr auf dessen Befehl verfertigten  
   
  oder das sonst so genannte Corpus Juris Civilis.  
  Siehe Justinianisches Recht, im XIV Bande p. 1684. u.ff.  
weiteres Ausser diesem sind zwar auch noch die Edicta Justiniani vorhanden, welche aber so wenig, als die  
 
  • Novellae Leo-

    {Sp. 439|S. 233}

    nis,
  • Fragmenta Ulpiani,
  • Institutiones Caji et Theophili,
  • Sententiae receptae Pauli,
  • Libri Harmenopuli
  • und Codex Theodosii
 
  gelten. l. 2. §. 2. C. de vet. jur. enucl.
  Besiehe hierbey mit mehrerm den Artickel  
 
  • Rechtsgelehrsamkeit (Römische) im XXX Bande p. 1483. u.ff.
  • ingleichen Römisch.
 
     

HIS-Data: Zitierweisen der Römischen Rechtsquellen im Zedler
Beispiel Rechtsquelle Zedler: Zitierweise
  • §. Ferae. II. Instit. de Rer. Diuis.
  • § 12. I. de R.D.
Institutiones
  • 1.) wird das Zeichen des Paragraphi gesetzet, also, §. mit seinen Anfangs-Buchstaben und der Zahl, oder auch ohne Wort allein mit der Zahl;
  • Fürs andere wird gesetzet daß einige Merckzeichen der Institutionum, oder Inst. oder der Buchstabe I.
  • drittens wird beygefüget die Rubric des anzuführenden Tituls,
  • §. 12. de R.D.
Institutiones bisweilen wird das Merckzeichen der Institutionum gantz ausgelassen, weil kein Theil des Rechts auf solche Art angeführet wird, und wenn der §. und Rubrica gesetzet werden, wird sogleich verstanden, daß die Institutiones gemeynet würden, und zwar nach eingeführter Art der Rechts-Gelehrten,
  • Pr. I. de R.D.
Institutiones wenn aber der erste Versicul des Tituls, welchen man, wie gesaget, Principium nennet, anzuführen ist, wird nur die Sylbe prin. oder pr. gesetzet. 
  • §. 1. et. ult. J. de usufr.
Institutiones -
  Pandecten
Heutiges Tages aber hat man diese Ordnung gantz umgekehrt, dergestalt, daß man zuerst den Legem, hernach den §. ferner den Versickel, und endlich den Titel oder die Rubrick anführet. Also wurden auch ehedessen die Leges und §§. nur durch die Anfangs-Worte des Textes angeführet; da man hingegen solches heutiges Tages nicht mehr thut, sondern vielmehr den Text eines Gesetzes mit blossen Ziffern andeutet.
Hierbey ist noch dieses mit zu bemercken, daß, wenn in denen angeführten Gesetzen gar keines Buches, nemlich weder der Pandecten, noch des Codicis Meldung geschieht, allezeit und allezeit und durchgängig (kat' exochēn) die Pandecten darunter verstanden werden, ingleichen, daß, wenn der §. von einem Texte, und sonderlich einem etwas langen Gesetze nicht angezeiget worden, hierdurch stillschweigend verstanden wird, daß der Beweis des vorseyenden Satzes gleich aus dem Anfange des angezogenen Gesetzes zu nehmen und darinnen zu suchen sey.
  • l. 3. D. de A. R. D.
Pandecten Lex 3. Digestis de acquirendo rerum dominio
  • l. 7. π.  de Nupt.
Pandecten Lex 7. Pandectis de Nuptiis
  • l. 3. ff. de Jurisdict.
Pandecten Lex 3. Pandectis de Jurisdictione
  • l. 8 de R. V.
Pandecten Lex 8. Pandectis de Rei Vindicatione
  • L. 1. C. de nupt.
  • L. 2. Cod. de Judic.
Codex Man allegiret den Codicem durch ein grosses C. oder Cod.
  • L. 2. C. de Adv. 1.
  • L. 3. C. de Adv. 2.
Codex Die zwey ersten Tit. Libri secundi Codicis werden auf folgende Art allegirt:
  • der erste also, L. 2. C. de Adv. 1.
  • der andere aber L. 3. C. de Adv. 2.
  • L. 10. C. de Censit.
  • c. Lib. 11. tit. 57.
Codex die drey letzten Bücher des Codicis betreffend, weil sie sehr starck an Titeln sind; so pflegt das Buch allezeit, und dann und wann auch der Titul mit dabey gesetzt zu werden
  • Auth. Quomodo oporteat episcopos etc. Collat. I. Tit. 6.
  • Nov. VI. C. 1 in pr. et §. 3.
  • Nov. 10. C. 2.
  • Nou. 10. C. 2.
Novellen [siehe auch: Avthenticae]

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Stand: 5. Januar 2013 © Hans-Walter Pries