Titel: |
Provintz, oder Provincia |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
29 Sp. 1004 |
Jahr: |
1741 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 29 S. 515 |
Vorheriger Artikel: |
Provins (Pacificus de) |
Folgender Artikel: |
Provintz |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Provintz, oder Provincia,
also ward bey den Römern jedes
Land
genennet,
welches sie durch
Krieg unter ihre
Bothmäßigkeit gebracht, und selbigem nicht
allein
Gesetze
vorgeschrieben, sondern auch einen
gewissen Tribut auflegten. |
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Provincia aber hat nach dem Festo die Benennung
von dem
Wort provincere. Die Particul pro aber
bedeutet hier
so viel als porro. |
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Weil diese Provintzen von dem Römischen
Grund und Boden offt sehr weit
entfernet waren; so hatten sie ihr absonderliches
Recht,
welches man jus provinciale oder Fomulam provinciae nennete,
und sich eigentlich auf die Verträge und Bedinge gründete, unter welchen ieder
Ort sich der Römischen
Bothmäßigkeit unterworffen hatte. Es war aber dasselbe
etwas schärffer und strenger, als das jus Latii und Italicum,
nach deren erstem die
Einwohner des Lateiner-Landes, wie nach dem andern die
übrigen Italiänischen
Völcker, ehe sie noch das Römische Bürger-Recht erlangt,
sich hatten richten müssen. |
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Nur die in Italien befindlichen
Vogteyen waren
denen Provintzen, was die Unterwerffung der Einwohner betrifft, nicht ungleich.
Ob zwar gantz Italien seinen Tribut gab, behielte es doch dabey seine
Freyheit,
aber die Provintzen musten nicht allein ihren Tribut entrichten, sondern
verlohren auch dabey ihre vorige Freyheit gäntzlich, indem sie sich andere
Gesetze und fremde Obrigkeit
musten aufbürden lassen. |
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Diesem zu Folge war in jeder Provintz ein Praetor und Quaestor
von den Römern gesetzt. Dieser hatte die Aufsicht über den Zoll, jener aber
muste das Recht davon handhaben; welche
Ehrenstelle sie ordentlich ein Jahr lang
bekleideten. Der Praetor aber
sprach nicht allein bey öffentlichen
Zusammenkünfften in den Provintzen das Recht, sondern er hatte auch die
Macht,
wenn es die Noth erforderte, Krieg zu führen. |
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Wenn wir den
Ursprung der Provintzen untersuchen wollen, so berichten uns
die
Scribenten, daß zu der Zeit des ersten Punischen Krieges, oder im Jahr der
Stadt Rom 500 die Römer noch von keiner Provintz etwas gewust. Aber eben um
selbige Zeit ward Sicilien darzu gemacht, und muste andern zur Nachfolge dienen.
Die nun in selbige geschickt werden solten, bekamen sie entweder durchs Looß,
oder, wo einige zugleich Recht hatten, eine Provintz zu begehren, machten sie es
untereinander selber aus, oder auch der Rath zu Rom ernennte sie. |
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Da die Römer noch eine freye Republic waren, kamen sie aus der gemeinen
Casse Geld darzu her, thaten allen Vorschub, sonderlich was zum Kriegs-Geräthe
gehörte, wenn ein Proconsul dahin geschickt war. Siehe
Proconsules. |
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Als der Kayser Augustus zur
Regierung
kam, machte er eine solche Eintheilung, daß er einige Provintzen dem
Volck gab,
die andern aber blieben ihm als dem
Kayser.
Dem Volcke gab er diejenigen, von welchen nichts feindliches zu besorgen war,
und welche keine Gelegenheit hatten, mit dem Feinde etwas anzuspinnen. Und in
selbige schickte der Römische Rath Proconsules und Praetores
hin. |
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Aber diejenigen Provintzen, darinnen unruhige
Köpffe |
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{Sp. 1005|S. 516} |
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waren, und welche der Römer Feinde zu Nachbarn hatten, behielt der
Kayser
vor sich, damit er ein wachsames Auge über sie haben möchte. Deswegen schickte
er Gesandten, Pfleger und Vorsteher dahin. Und dieses war ein Mittel, wodurch
der Kayser die gantze Römische
Macht zu seiner eignen Einrichtung behielt, und
der Rath entkräfftet ward, was wider ihn anzufangen. |
- Voss. etym.
- Hottomann antiq. Rom. ...
- Laurent. publ. c. 3.
- Sigon. de antiq. jur. provinc.
- Panciroll. not. ...
- Guther. de offic. dom. Aug.
- Pitiscus.
- Lipsius elect. l. 8.
- Contarenus de frumentar. ...
- Burmann diss. ...
- Dempster ad Rosin. ...
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