Titel: |
Vogtey |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
50 Sp. 292 |
Jahr: |
1746 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 50 S. 159 |
Vorheriger Artikel: |
Vogtern |
Folgender Artikel: |
Vogtey, war ein gewisses Theil des Jüdischen Landes |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben und Anmerkungen
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Vogtey, Voigtey, oder Vogthey,
Lat.
Vogteia, Vogtia, oder
vielmehr Advocatia, und
Praefectura; in alten Urkunden findet man auch Voitye. |
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Gleichwie das kurtz vorhergehende
Wort Vogt, also hat auch
das Wort Vogtey eine
zweiffelhaffte
Bedeutung, die eigentlich
nichts
gewisses anzeiget, sondern nach
Gelegenheit oder
Gewohnheit des
Landes,
der
Herren, und der
Städte, die es brauchen, ausgeleget und
verstanden werden
will. |
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Einmahl wird es genommen vor die
Erb- oder
Nieder-Gerichte, die auch Vogteyliche Obrigkeit, oder
Vogt-Geding, und Vogt-Recht heissen. |
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Ein andermahl begreifft es die
Obrigkeit über alle Verwürckungen in geist-
und weltlichen Sachen, ausser den vier hohen Rügen, so für den Zenthaber
gehören,
Erb-Huldigung, Pfarr-Lehen, Hurerey, Ehebruch, Diebstahl, u.a.m. so in
Wehners Obs. Pract. v. Vogt, nach der
Länge erzehlet werden. |
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Also heist besonders in denen Nieder-Sächsischen Stifftern Vogtey
nichts anders, als Blut-Gerichte,
Hals-Gerichte, oder die
Peinliche Obrigkeit, wie z.E. in Quedlingburg, Helmstädt,
u.s.w. Hingegen in Francken wird solche der
Zent oder peinlichen Gerichtsbarkeit
entgegen gesetzt, und begreifft also nur die Bürgerliche Gerichtsbarkeit. |
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In Österreich sind die Vogteyen nichts anders, als Schutz-Gerechtigkeiten,
und werden unterschieden in Leb- und Erb-Vogteyen.
Jene sind vor Alters bey unfriedlichen Zeiten entstanden, da einer, geist- oder
weltlichen Standes, der sich und die Seinigen vor sich selbst nicht zu schützen
vermocht, sich dem Schutze eines mächtigern untergeben. Diese, ob sie wohl den
Land-Rechten nach mögen aufgekündiget werden, sind bey den meisten aus Mißbrauch
durch |
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{Sp.293|S. 160} |
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Verjährung zu einem
Rechte gediehen, daß sie nunmehr von den Erb-Vogteyen
wenig oder gar nicht unterschieden sind. |
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Das Recht der Vogt-Herren aber ist unterschiedlich, und mag
über und wider das
Herkommen über die Vogt-Hölden nicht
erstrecket werden. |
Hohberg. |
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Bisweilen wird auch die Hohe und Ober-Vogtey
von der Niedrigen oder Unter-Vogtey
unterschieden. Wenn z.E. in eines
Fürsten
Gebiete ein
Kloster ist; so stehet
manchmahl, wo nicht gemeiniglich die Unter-Vogtey und
Gerichtsbarkeit, einem dem
Fürsten
selbst unterworffenen
Grafen oder
Frey-Herrn
zu; da hingegen der Fürst sich krafft der ihm gebührenden
Landes-Hoheit die
Ober-Vogtey und den Ober-Schutz zueignet und vorbehält, wie
etwan denen
Hertzogen von Sachsen-Coburg in Paulin-Zell zustehet. |
Knichen de Sublim. ... |
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Sonst aber gebühret gemeiniglich denen
Fürsten über die in ihrem
Gebiete
gelegenen
Klöster die Advocatie, oder die Aufsicht über das Justitz-Wesen und
deren zeitliche unbewegliche
Güter; dergestalt, daß solche ohne jener ihre
Einwilligung nicht veräussert oder verpfändet werden mögen. |
Panormitanus in Rubr.de Jur. Patron. ... |
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Welches
Recht über die Klöster denen Deutschen
Reichs-Fürsten von dem
Kayser
ordentlicher Weise mit denen
Worten
verliehen wird: "Mit allen
Prälaten, und
Klöstern, derselben
weltlichen Obrigkeit, Schutz, Rechten und Advocatien." |
Wehner
in Obs. Pract. v. Vogt. |
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Endlich aber zeiget, zumahl in den Möllnischen urkunden, das
Wort
Advocatia, oder Vogtey, sowohl
eine
Gerichtsbarkeit, als auch ein gantzes Vogtey
Amt, oder eine Präfectur, das
ist einen mit der
Hoheit versehenen
District
Landes an, wie in der
Gründlichen Nachricht von dem an die Stadt Lübeck An. 1359,
verpfändeten Dominio et Advocatia,
oder Herrschafft und Vogtey Möllen, 1740 Fol. mit mehrerm
dargethan wird. |
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Übrigens können hierbey zu desto besserer Erläuterung dieser
Materie die
Artickel: |
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- Unbewegliche
Güter der Kirchen, im XLIX
Bande,
p. 1120 u.ff.
- Advocatus Ecclesiae, im I
Bande, p. 591 u.ff.
- Blut-Gerichte,
im IV Bande, p. 233.
- Casten-Voigtey, im V Bande, p. 1362 u.ff.
-
Centena,
ebend. p. 1827 u.ff.
- Merum Imperium,
im XX Bande, p. 1058 u.ff.
- Nieder-Gerichte,
im XXIV Bande, p. 729 u.ff.
- Obrigkeit (Unter-)
im XXV Bande, p. 258 u.ff. und
- Vitzthum, im XILIX Bande, p. 403 u.ff.
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nachgelesen werden. |
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