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Zedler: Vogtey HIS-Data
5028-50-292-3
Titel: Vogtey
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 50 Sp. 292
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 50 S. 159
Vorheriger Artikel: Vogtern
Folgender Artikel: Vogtey, war ein gewisses Theil des Jüdischen Landes
Siehe auch:
Hinweise: Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Vogtey, Voigtey, oder Vogthey, Lat. Vogteia, Vogtia, oder vielmehr Advocatia, und Praefectura; in alten Urkunden findet man auch Voitye.  
  Gleichwie das kurtz vorhergehende Wort Vogt, also hat auch das Wort Vogtey eine zweiffelhaffte Bedeutung, die eigentlich nichts gewisses anzeiget, sondern nach Gelegenheit oder Gewohnheit des Landes, der Herren, und der Städte, die es brauchen, ausgeleget und verstanden werden will.  
  Einmahl wird es genommen vor die Erb- oder Nieder-Gerichte, die auch Vogteyliche Obrigkeit, oder Vogt-Geding, und Vogt-Recht heissen.  
  Ein andermahl begreifft es die Obrigkeit über alle Verwürckungen in geist- und weltlichen Sachen, ausser den vier hohen Rügen, so für den Zenthaber gehören, Erb-Huldigung, Pfarr-Lehen, Hurerey, Ehebruch, Diebstahl, u.a.m. so in Wehners Obs. Pract. v. Vogt, nach der Länge erzehlet werden.  
  Also heist besonders in denen Nieder-Sächsischen Stifftern Vogtey nichts anders, als Blut-Gerichte, Hals-Gerichte, oder die Peinliche Obrigkeit, wie z.E. in Quedlingburg, Helmstädt, u.s.w. Hingegen in Francken wird solche der Zent oder peinlichen Gerichtsbarkeit entgegen gesetzt, und begreifft also nur die Bürgerliche Gerichtsbarkeit.
Kreß[1] in Comment. ...
[1] HIS-Data: Kreß, Johann Paul
  In Österreich sind die Vogteyen nichts anders, als Schutz-Gerechtigkeiten, und werden unterschieden in Leb- und Erb-Vogteyen. Jene sind vor Alters bey unfriedlichen Zeiten entstanden, da einer, geist- oder weltlichen Standes, der sich und die Seinigen vor sich selbst nicht zu schützen vermocht, sich dem Schutze eines mächtigern untergeben. Diese, ob sie wohl den Land-Rechten nach mögen aufgekündiget werden, sind bey den meisten aus Mißbrauch durch  
  {Sp.293|S. 160}  
  Verjährung zu einem Rechte gediehen, daß sie nunmehr von den Erb-Vogteyen wenig oder gar nicht unterschieden sind.  
  Das Recht der Vogt-Herren aber ist unterschiedlich, und mag über und wider das Herkommen über die Vogt-Hölden nicht erstrecket werden. Hohberg.
  Bisweilen wird auch die Hohe und Ober-Vogtey von der Niedrigen oder Unter-Vogtey unterschieden. Wenn z.E. in eines Fürsten Gebiete ein Kloster ist; so stehet manchmahl, wo nicht gemeiniglich die Unter-Vogtey und Gerichtsbarkeit, einem dem Fürsten selbst unterworffenen Grafen oder Frey-Herrn zu; da hingegen der Fürst sich krafft der ihm gebührenden Landes-Hoheit die Ober-Vogtey und den Ober-Schutz zueignet und vorbehält, wie etwan denen Hertzogen von Sachsen-Coburg in Paulin-Zell zustehet. Knichen de Sublim. ...
  Sonst aber gebühret gemeiniglich denen Fürsten über die in ihrem Gebiete gelegenen Klöster die Advocatie, oder die Aufsicht über das Justitz-Wesen und deren zeitliche unbewegliche Güter; dergestalt, daß solche ohne jener ihre Einwilligung nicht veräussert oder verpfändet werden mögen. Panormitanus in Rubr.de Jur. Patron. ...
  Welches Recht über die Klöster denen Deutschen Reichs-Fürsten von dem Kayser ordentlicher Weise mit denen Worten verliehen wird: "Mit allen Prälaten, und Klöstern, derselben weltlichen Obrigkeit, Schutz, Rechten und Advocatien." Wehner in Obs. Pract. v. Vogt.
  Endlich aber zeiget, zumahl in den Möllnischen urkunden, das Wort Advocatia, oder Vogtey, sowohl eine Gerichtsbarkeit, als auch ein gantzes Vogtey Amt, oder eine Präfectur, das ist einen mit der Hoheit versehenen District Landes an, wie in der Gründlichen Nachricht von dem an die Stadt Lübeck An. 1359, verpfändeten Dominio et Advocatia, oder Herrschafft und Vogtey Möllen, 1740 Fol. mit mehrerm dargethan wird.  
  Übrigens können hierbey zu desto besserer Erläuterung dieser Materie die Artickel:  
 
  • Unbewegliche Güter der Kirchen, im XLIX Bande, p. 1120 u.ff.
  • Advocatus Ecclesiae, im I Bande, p. 591 u.ff.
  • Blut-Gerichte, im IV Bande, p. 233.
  • Casten-Voigtey, im V Bande, p. 1362 u.ff.
  • Centena, ebend. p. 1827 u.ff.
  • Merum Imperium, im XX Bande, p. 1058 u.ff.
  • Nieder-Gerichte, im XXIV Bande, p. 729 u.ff.
  • Obrigkeit (Unter-) im XXV Bande, p. 258 u.ff. und
  • Vitzthum, im XILIX Bande, p. 403 u.ff.
 
  nachgelesen werden.  
     

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Stand: 15. Februar 2013 © Hans-Walter Pries