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Zedler: Gebiet HIS-Data
5028-10-484-6
Titel: Gebiet
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 10 Sp. 484
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 10 S. 255
Vorheriger Artikel: Gebichenstein
Folgender Artikel: Gebildete Bäume
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Gebiet, ist der Bezirck oder eine Pflege, worüber einer die Jurisdiction oder Gebot und Verbot hat, und kommt einer Herrschafft nahe:  
  Es ist der Unterscheid unter eines Fürsten Gebiete, u. in eines Fürsten Gebiete wohnen, zu Weilen importirt jenes Subiectionem, die Unterthänigkeit, dieses aber nicht.  
  Darum wohnen unter eines Fürsten Obrigkeit die Unterthanen und Landsassen, als in Bayern, Hessen, sonderlich aber in Sachsen, allwo die Inwohner meist des Fürstens oder Landes-Herrn Unterthanen seyn, wie also obtiniret worden in caussa Bayern contra Ortenburg. Knich. de Jur. territor. ... de pact. vestit. ...
  In eines Fürsten Gebiete aber wohnen die unmittelbare vom Adel, als in Francken, Schwaben, Wetterau und am Rhein, die aber dessen un-  
  {Sp. 485|S. 256}  
  geachtet nur den Kayser oder das Cammer-Gerichte vor ihren Richter erkennen und annehmen. Ord. Cam. P. II. tit. 5.
  Wiewohl sie, weil doch die praesumtio gemeiniglich pro territoriis ist, den Titulum exceptionis beweisen müssen. Sprenger Jurisprud. Publ. p. 189. in fin.
     

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Stand: 18. August 2013 © Hans-Walter Pries