|
Text |
Quellenangaben |
|
Landsassen sind
gewisse
Personen,
deren
Benennung von dem
Worte Land und Sassen herkömmt, von welchen
das letztere so viel als sietzen oder bewohnen,
das erstere aber einen gewissen einem
Fürsten zugehörigen Strich
Erdreich bezeichnet, welches hernach dem Worte Landsasserey
oder Landsaßiat seinen
Ursprung giebt, das die Besietzung eines
gewissen Strichs in eines andern
Herrschafft anzeiget, daher auch dergleichen
Güter hernach Landsäßige Güter
genennet werden. |
|
|
Daß aber die Beschreibung derer Landsassen sehr kützlich sey, meldet
Leiser Diss. de Landsassiis th. 1. aus Warmunden von
Ehrenberg de Foeder. … sinte Mahl auf vielen
Reichs-Tägen die
Sache zwar sorgfältig
untersucht, aber nicht zum
Schlusse gekommen sey. Das
Sachsen-Land-Recht III. Art. 73. beschreibt sie also,
daß sie auf
Bauer-Gütern auf
gemieten
Laß-Gut sietzen, und die Glosse
giebt ihnen den
Namen derer
Zins-Leute; der Schwaben-Spiegel
hingegen 74. nennet sie schlechtweg die
Freyen, heißt sie aber auch derer
Fürsten Dienst-Leute. |
Zschackwitz Einl. zu denen Rechts-Ansprüchen
derer Souverainen in Europa … |
|
Andere beschreiben einen Landsassen, daß er ein solcher sey, welcher in
allem seinem Landes-Herrn mit
Leib und
Gütern zu Gebote stehen
müsse. |
|
|
{Sp. 448} |
|
|
|
- Ziegler ad Praxin auream
Caluoli §. Landsassii …
- Paurmeister
de Iurisdict.
…
- Meichsner Decis. Cameral. …
- Gylmann Symphorem. …
- Wehner
Obs. pract. v.
Landsasserey.
- Magerus de Aduocatia armata
…
-
Limnaeus Iur. publ. …
- Rudinger Obseruat. Centur. …
-
Speidelius Specul. v.
Landsassen …
- Leiser Diss. de Landsassiis
… Wittenberg 1664.
-
Reinking
de Regim. Sec. et eccl. …
-
Myler de Princip. et Stat. Imp. 89.
- Klock de Contributt. …
- Becker Synopsi Iur. publ. …
- Pfeffinger l.c. …
- Knipschild de Iur.
Civit. …
|
|
Einigen scheint diese Beschreibung unzulänglich, und
wollen lieber
sagen,
ein Landsasse sey der, so seinem Erb- und
Landes-Fürsten im geist- und
weltlichen
gehorsamen müsse und ein ander Stücke
Landes, Schloß oder
Gut mit der
Gerichtsbarkeit über die seinigen in desselbigen
Herrschafft
besietze. |
- Schilter l.c. …
- Höggmayer Disc. de primis Principiis …
- Pfeffinger l.c. …
- Struv l.c. …
|
|
Es
meynt auch
Schilter l.c. … und
Struv
l.c. not. a. wenn man gleich einwenden wollte, daß es Landsäßige
Güter
gäbe, deren Besietzer doch keine Gerichtsbarkeit über die ihrigen ausüben
dürfften, es werden dieselbigen
unrecht mit diesem
Namen belegt, und wären nur
Freye oder
Bauer-Güter, auch hätten sich ihre Besietzer derer
Vorzüge derer
Landsassen nicht zu erfreuen; denn in dem, was vorher gemeldet worden, bestehe
der eigentliche
Unterschied zwischen Landsassen und andern
Unterthanen. Es
scheint auch fast, als ob Leiser l.c. … gleiche
Meynung
geheget, wenn er
schreibet, daß man dieses nicht von
Bürgern und
Bauern, welche
nicht
unmittelbar unter dem Landes-Herrn, sondern anderer
Obrigkeit als
Edelleuten und dem
Rathe einer Stadt stehen, annehmen müsse, wenn er zuvor §.
21. p. 14. eine etwas gar zu weite Beschreibung eines Landsassen gemacht,
wie schon kurtz vorher angeführet worden. |
|
|
Den
Ursprung derer Landsassen hohlt Leiser l.c. 3.
seqq. aus denen
ältesten Zeiten her, und folgt
Conringen
de Vrb. Germ. n. 45. welcher meynet, daß nach Iulii
Caesaris und Taciti Beschreibung ehe Mahls
das gemeine
Volck, worunter aber doch nur die
Freygebornen zu
verstehen,
und die
vornehmsten
Edelinger
in denen Teutschen
Staaten gleich viel zu
sprechen gehabt,
und also das
gemeine Wesen auf diesen beyden zusammen beruhet habe. Da aber doch
in denen alten Zeiten nirgends zuverläßige
Gewißheit anzutreffen, weil nicht
allein die Römer viel darinnen
mögen geändert haben, sondern auch andere
mitternächtige u. Teutsche
Völcker, welche in die Römischen
Länder eingebrochen,
ferneren Nachrichten von unserm
Vaterlande verhinderlich gewesen, kann man nicht
eher etwas zuverläßiges davon melden, bis auf die Zeiten Carls des grossen, da
die Fränckische
Macht am
meisten angewachsen, und fast
gantz
Teutschland mit
Franckreich vereinigt und zusammen geschmoltzen worden. |
Leiser l.c. … |
|
Unter dieses Carls des grossen
Regirung bleibt also gar kein
Zweifel übrig, |
|
|
{Sp. 449|S. 236} |
|
|
daß die
Regiments
Gestallt, da nur ein eintziger zu
regiren in
Gewohnheit
gehabt, vor denen andern vorgewaltet; doch aber sind keines Weges die
Hertzogthümer und
Grafschafften, wie heutiges
Tages,
eigen und erblich gewesen,
sondern alles muste nach des
Königs
Willen eingerichtet werden. |
Leiser l.c. … |
|
Es war dem ungeachtet auch da Mahls nicht nach einer uneingeschränckten
Herrschafft eingerichtet, sondern man
berathschlagte sich über die öffentlichen
Geschäffte auf denen
Reichs-Tagen, und jeder behielt dabey
frey seine
Meynung zu
sagen. |
Leiser
l.c. … |
|
Dabey blieb es auch bey der
Theilung des Carolingischen Reichs bis auf
Conraden den I. da die
Herrschafften
und Länder erblich zu werden
begunten. |
Leiser l.c. |
|
Und von dieser Zeit an findet man einige Spuren, woher die Landsasserey
entstanden. |
- Leiser l.c.
- Spener l.c.
…
- Pfeffinger l.c. …
|
|
Sonderlich sahe man gegen die Zeiten des Interregni vor
gut
an, den Adel zu Lehns-Leuten zu haben. |
Spener l.c. p. 7. |
|
Denn zuvor
wuste man,
die Hof-Dienst-Lehen ausgenommen, von wenigen Ritter- und Kriegs-Lehen, weil
jeder Edele und Freye seiner
Pflicht und
Neigung, dem
Vaterlande im
Kriege zu
dienen, so nachhieng. |
Spener l.c.
… |
|
Die
Ministeriales oder Dienst-Leute waren zweyerley, wie die
Dienste
selbst dreyerley, Hof- Bürgerliche und Kriegs-Dienste. |
- Glafey de Ministerialibus.
- Estor de Ministerialibus.
|
- Horn Hand-Biblioth.
Th. I.
- Zschackwitz l.c. …
|
|
|
Zu denen vornehmsten
Bedienungen wurden nur
freygeborne, zu denen mittleren
auch Frilatzer oder
freygelassene zugelassen; Von denen Hof-Diensten aber
versahen die Dienst-Leute diejenigen, so nichts mit der
Cantzely zu thun hatten. |
Zschackwitz l.c. |
|
Dieser Dienst-Leute
Kinder sind hernach auf denen ihren
Eltern angewiesenen
Gütern sietzen geblieben, und ist also daher nach und nach die Landsasserey
entstanden. |
- Zschackwitz l.c. …
- Gärtner ad Leges Saxonum …
|
|
Wie wohl sich auch von denen Land-Freyen der
Ursprung der Landsasserey
herleiten liesse. |
Zschackwitz l.c. |
|
Sonderlich aber sahe man die Landsasserey recht eingerichtet, als die
Landes-Hoheit zu
Stande gebracht, und die zwey
mächtigen Häuser Francken und
Schwaben aussturben. |
- Struv l.c. ...
- Spener l.c. ...
|
-
Besoldus de Equ. ord. n. 8.
- Pfeffinger l.c. ...
|
|
|
Denn weil daselbst, wie auch am
Rheine viel kleine
Herren waren, wurde jeder
nunmehro
unmittelbar;
Sachsen, Bayern, Thüringen und Lothringen aber hatten dem
Reiche aus besondern
Ursachen bey vorfallender Trennung derer Haupt-Staaten
keine
unmittelbare Glieder und
Unterthanen zugewiesen. |
- Spener l.c. ...
- Bürgermeister
Grafen- und Ritter-Saal Th. II. ...
|
|
Und entstunden gleich auch eine ziemliche Anzahl neuer
Reichs-Stände; so
musten sich doch wenigstens die
Ritterschafft und
Städte so fort in die
Zahl
derer Landsassen anweisen lassen. |
Spener l.c. |
|
Man hat daher die
Eintheilung derer
Landschafften in
Territoria clausa et
non clausa, da diejenigen, worinnen die Landsasserey,
gewöhnlich
geschlossene genannt werden; davon aber an seinem Orte mit mehrern nachzusehen. |
- Pfeffinger ad Vitr.
l.c. ...
- Struv l.c. ...
|
|
{Sp. 450} |
|
|
|
- Leiser l.c. ...
- Zschackwitz l.c. ...
|
|
Diejenigen, wo die Landsasserey gewöhnlich, sind: |
- Leiser l.c.
- Meichsner l.c. ... in caussa Teutsch- Meister,
contra die Grafen von
Oettingen n. 118. seq.
- Schwanmann Decis.
Cameral. ...
-
Speidelius l.c. v. Freye
Reichs-Ritterschafft, ingleichen Landsassen. p.
607.
- Acta in caussa Oerenburg contra Bayern ...
- Becker I.P.
...
- Mager de Aduocatia armata ...
- Knipschild de Nobil. ...
- Dietherr
Addit. ad Besoldi Thes. pr. v. Landsasse ...
- Wehner
Obseru. pr. v. Landsasserey.
-
Limnaeus I.P. ...
- Höggmayr Disc. de ver. princip.
...
- Pfeffinger l.c.
- Spener l.c.
...
|
|
|
|
|
Ihre ehemalige
Freyheit war sehr groß, und ob sie wohl unter denen
Gerichten
ihrer Landes-Fürsten stehen
sollte, so fehlt es doch nicht an Beweißthümern, wie
sie sich denenselben offt entgegen gesetzt, und sie mit Beystande anderer
überzogen, welches sonderlich nach dem Interregno, ehe der
Land-Friede zu
Stande kam, gewöhnlich war, wodurch sie sich aber auch nicht selten um viele
Freyheiten gebracht. |
- Müller Reichs-Tags-Theatr. …
- Ludewig ad A.B. …
- Fabricius
Origin. Saxon. …
- Spener l.c. …
|
|
Es sind aber die Landsassen in so ferne von blossen Lehns-Leuten
unterschieden, daß diese nur, wenn es Lehens-Sachen anbetrifft, jene aber in
allen Fällen vor ihrem Lands Fürsten stehen müssen. |
- Clutenius Syll. rer. quotid. ...
- Limnaeus Iur. publ. ...
- Leiser l.c. ...
|
|
Diese werden sonst auch Landsassii Vasalli, jene aber schlechthin
Landsassii genennet. |
- Clutenius, Limnaeus
et Leiser ll.cc.
- Schilter
de Landsassiis ...
- Ziegler l.c. § Landsassii
Conclusione ...
|
- Struv
Syntagm. iur. Feud. ...
- Pfeffinger l.c. ...
|
|
|
Doch weiß man von dieser Eintheilung in Sachsen nichts, sondern alle
Lehns-Leute sind zugleich Landsassen, auch so gar in denen in Francken gelegenen
Landen. |
- Leiser l.c. ...
-
Carpzov de Iur. et Priuileg. ...
- Pfeffinger l.c.
|
- Ludewig Dissert. de primo Foro ...
- Struv Diss. de Landsass. ...
|
|
|
Hingegen hat man eine andere, da man sie in
Amtsassen,
davon
Tom. I. p. 1814. seqq. und Cantzley- oder
Schrifftsassen eintheilet, davon unten an seinem Orte. |
- Pfeffinger l.c. ...
- Struv l.c. ...
- Leiser l.c. ...
|
|
Es kömmt aber einem Landsassen zu, daß er dem
Landes-Herrn den
Huldigungs-Eid ablegen, und vor dessen Hof-Gerichte primam instantiam
nehmen und geben, auch sowohl als andere
Unterthanen
Steuern entrichten muß; und
ob wohl dieses aus Absicht, auf seine
Person,
Geschlechte, oder aus andern
Ursachen ihm nachgelassen worden, so müssen doch dessen Unterthanen, gleich des
Landes-Herrn Unterthanen, dergleichen entrichten. |
- Pfeffinger l.c. …
- Speidelius l.c. v. Landsassen.
- Schilter
|
|
{Sp. 451|S. 237} |
|
|
|
- Ludwell de Priuileg. lib. Nobil.
…
- Gründliche Adsertion, daß die Grafen von
Waldeck vom Hause Sachsen-Altenburg die Herrschafft Tonna zu Lehn tragen, und
daher vor dem Hof-Gerichte zu Jena zu stehen schuldig.
- Ludewig de
Primo Foro …
- Mauritius de Nobil. Germ. …
- Struv l.c. …
|
|
Über dieses ist er gehalten, die
Land-Tage zu besuchen, die
Adpellationes und Prouocationes seiner
Unterthanen an den
Lands-Herrn
ergehen zu lassen, sich selbst nach denen
Lands-Ordnungen zu richten, und seinem
Erb-Herrn zur
Reise, Folge und Musterung
verbunden. |
- Besoldus de Iurisd. Imp. Rom.
18.
- Springer de Pace Relig. …
- Pfeffinger l.c. …
|
- Ziegler l.c. …
- Struv Syntagm. Iur. publ. …
- Zschackwitz l.c. …
|
|
|
Unter eines Landsassen
Rechten und
Freyheiten steht
billig die
Gerichtsbarkeit über seine Unterthanen oben an, welches bis Weilen die
hohe bis
Weilen auch nur die niedrige ist. |
- Schilter l.c. ...
- Ziegler l.c. ...
- Struv de Landsass. ...
|
|
Ferner könne sie von ihren
eigenen
Unterthanen den
Huldigungs-Eid
annehmen,
gewisse
Steuern auflegen, auf die, die hohe Gerichte haben, auch erblose
Güter
an sich nehmen, und
Verordnungen, als Kleider- Becker- u.d.g.
Ordnungen, machen;
weiter
Zins und
Erb-Zins eintreiben,
Frohnen
begehren,
Wochen-Märckte ansetzen,
und was dergleichen mehr ist. |
- Speidelius v. Huldigung.
- Schilter l.c. … de Schrifftsass. …
- Ziegler l.c. …
- Struv Syntagm. Iur. publ. … Dissert. de
Landsass.
Respond. Fabario …
|
|
Die Landsasserey aber wird sonderlich heute zu
Tage auf solche Weise erlanget,
daß man sich an so einem
Orte, wo sie üblich ist, niederläßt. |
- Speidelius v. Landsassen.
- Gailius de Arrestis ...
- Wehner Obseru.
pract. v. Landsasserey p. 331.
- Dietherr Contin. Besoldi v.
Landsaß p. 357.
- Pfeffinger l.c. ...
|
|
Eben auf solche Weise wird sie auch wieder
verloren, wenn man nehmlich
seinen Sietz anders wo aufschlägt, welches auch keinem, er wäre denn
Leibeigen,
so erst das gehörige abgetragen, untersagt werden kann; Das aber in so ferne zu
verstehen, wenn Niemand zurücke bleibt, der es an seine Stelle im Besietze
behalten muß, weil er sonsten dem ungeachtet, so er nur vor seine
Person
abwesend ist, ein Landsasse bleibet. |
- Wehner Obs. pr. v. Landsasserey.
- Husanus de Seruis, Famulis
et Hominibus propriis. 1590.
- Stammius de
Hominibus propriis 1625.
-
Lehmann Speyer Chron. …
- Besoldus Thesaur. pract. v. Leibeigene Leute …
- Dietherr Contin. v. Leibeigene Leute …
- Bechtold Syll. Mater. …
-
du Fresne
Glossar. v. Proprius.
- Wehner Obseruat. pract. v.
Leibeigenschafft …
- Speidelius
Spec. v. Leibeigene Leut …
- Hertius
Diss. de Hominibus propriis.
- von der
|
|
{Sp. 452} |
|
|
|
|
Lahr
de
Hominibus propriis et liberis,
praes.
Thomasio
Halle
1701.
|
- Ludewig de Colonis
adscriptiis Halle 1709.
- Leiser l.c. ...
- Pfeffinger ad Vitriarii ...
|
|
Also geschiehet es offt, daß eine Person, wenn sie Landsässige
Güter besietzt,
zugleich ein freyer
Reichs-Stand und doch auch ein Landsasse ist. |
- Gailius de Arrestis ... Pract. Oberuat. ...
- Gylmann Decis. Cameral. ...
- Friderus de Processibus ...
- Wehner l.c. v. Landes- oder
Erb-Huldigung ...
- Menochius de
Iure Territor. ...
- Zschackwitz l.c.
- Pfeffinger l.c. ...
|
|
Es darff auch der Landesherrlichen Hoheit keinen Eintrag thun, ob gleich ein Landsasse
vom Kayser in einen
höhern Stand erhoben wird. |
-
Capitul.
Iosephi Art. 43.
Caroli VI. art. 22.
- Spener l.c. ...
- Struv Syntagm.
Iur. publ. 11.
- Tolner Cod. Diplomat ...
- Müller Reichs-Tags-Theatr. ...
- Zschackwitz l.c.
|
|
Sonst ist auch noch zu mercken, daß der Landsäßische
Adel aus der
Kayserlichen auch einigen
andern
Cantzleyen nie Mahls den
Titel Edel erlanget. |
Bürgermeister l.c. Th. II ... |
|
Dem ungeachtet hat der Landsassen-Adel mit der
Reichs-Ritterschafft fast
gleiche
Freyheiten, wie er denn im Mecklenburgischen und auch anderwärts die
höhern und niedern Jagten hat; auch in Theils Lehn-Gütern, wo diese Erb-Lehen
sind, diesem noch vorzuzühen ist, wie hiervon der
Adel im Brißgau und
Nieder-Österreich ein Beyspiel geben kann. |
Bürgermeister l.c. Th. III ... |
|
Wenn aber einer in einer gewissen
Landschafft, welche man, wie vorgedacht,
geschlossen
nennet, einen solchen nicht vor seine
Obrigkeit
erkennet, so die
Landesherrliche Hoheit darüber behauptet, wird er Exemtus genennet;
welches man aber, weil auf solche Art
Territorium in Territorio
wäre, nicht gerne behauptet, deswegen auch andere den Unterschied machen, ein
anders sey in eines
Fürsten
Lande und unter eines Fürsten Lande oder Obrigkeit
gelegen seyn. |
- Bidenbach Quaest. Nobil …
- Vietor Conclus. 27.
- Meichsner l.c. … in caussa Hirnheim contra Pfaltz
n. 43.
- Reinking Lib. I. …
- Leiser l.c. …
- Zschackwitz l.c.
|
|
Ob nun
Pfeffinger
l.c. …
Recht habe, wenn er mit
Mylero von Ehrenbach de Princip.
et Stat. Imp. …
meynet, daß man nicht
unbillig alle, so
unter dem Reiche
mittelbar stehen, zu denen Landsassen
zählen könne, weil dasjenige, so bey
denen
Fürsten
Landsfürstliche Obrigkeit hiesse, bey denen
Grafen Gräfliche, und bey
denen
Städten Städtliche Obrigkeit zu nennen wäre, überläst man andern zu
untersuchen. |
|
|
Nach diesem findet man noch einige denckwürdige Fälle zu untersuchen,
z.E.
wie sich ein Landsasse verhalten soll, wenn der
Lands-Herr selbst etwas, so in
der
That selbst
unrecht wäre, haben
wollte. Hier macht Leiser
l.c. … den Unterschied, ob es auf ein
thun oder leiden bey dem Landsassen
ankomme. Im letztern Falle spricht er ihm alles
Recht
ab, sich entgegen zu setzen, weil der
göttliche
Befehl
ausdrücklich lautete, man
solle seiner
Obrigkeit
gehorchen. Je, er lässet ihm |
|
|
{Sp. 453|S. 238} |
|
|
nicht ein Mahl dergleichen zu, wenn es auch seine nächsten Verwandten und
seine
eigene Person anbelanget. Wenn ihm aber etwas anbefohlen würde, daß
offenbar unrecht und gegen
GOtt gehandelt wäre, solle er dergleichen nicht thun; so
lange es aber doch noch nicht ausgemacht und also
ungewiß sey, desselbigen
Befehlen
gehorsamen, weil nicht allein in solchem Falle beydes gleicher
Ungewißheit unterworffen, sondern auch, wie vorhingedacht, der göttliche Befehl
der Obrigkeit zu gehorchen da wäre. Wozu noch kömmt, daß im
Anfange offt eine
Sache, die unrecht scheinet, im fernern Lauffe klar wird, und hernach ein
solcher in seinem
Gewissen sich eines Unrechts überzeugt findet; sinte Mahl auch
nicht selten Fälle vorkommen, da es nicht rathsam, alle zu solchem Unternehmen
Anlaß gebende
Ursachen zu offenbaren. |
Müller Natur- und Völcker-Recht … |
|
Gedachter Leiser setzt hierauf wieder den Fall, wie man
sich zu verhalten, wenn es gegen den
Kayser selbst wäre, und giebt zur Antwort,
man solle hierinnen seinem angebornen
Landes-Herrn Folge leisten, weil derselbe,
wie aus denen
Worten von
GOttes Gnaden erhellete, nächst GOtt sein höchster
Gebieter, und er demselben sehr genau und vor andern, wegen seines geleisteten
Huldigungs-Eides,
verbunden wäre, auch über dieses die Verantwortung, ob es
recht oder unrecht ist, auf den Landes-Herrn, so zu gebieten, zurück fällt. |
- Müller Natur- und Völcker-Recht …
- Petr. Gregor. de concess. Feud. …
- Stephanus de Iurisdict. …
- Reinking l.c. …
- Limnaeus l.c. …
- Augustinus
contra Faustum …
- Grotius de Iure B. …
|
|
|
|