Titel: |
Reichs-Tag in Deutschland |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
31 Sp. 175 |
Jahr: |
1742 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 31 S. 101 |
Vorheriger Artikel: |
Reichs-Tag (Wahl-) |
Folgender Artikel: |
Reichs-Tag in Engelland |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Reichs-Tag in
Deutschland, |
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- Comitia
Imperialia,
- Comitia Imperii Sacri Romano-Germanici,
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ist die
Versammlung derer dreyen
Reichs-Stände mit ihrem Oberhaupt, über die
gemeine Wohlfahrt und Angelegenheiten des
Reichs zu rathschlagen. |
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Der Kayser hat allein
Macht, einen Reichs-Tag auszuschreiben, wenn er zuvor
mit den Churfürsten über den
Ort und die
Zeit sich vernommen. |
Capit. Car.
art. 13. |
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Wenn der Kayser abwesend, oder abgegangen,
thut solches der
Römische
König oder die Reichs-Vicarien. |
Grundfeste
… |
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Das Ausschreiben geschahe vorzeiten durch offne Briefe, an die
Stände
ingemein, heut zu
Tag aber durch ordentlich unter- und überschriebene
versiegelte
Kayserliche-Circular-Schreiben an einen jeden besonders. Sie werden
gemeinglich sechs Monat vorher ausgefertiget, und darinn die
Zeit und der Ort
der Versammlung angezeiget. |
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Von dem
Orte den Reichs-Tag zu halten, ist in den
Reichs-Gesetzen nichts
versehen, ausser daß ein neuerwählter Kayser seinen ersten Reichs-Tag zu
Nürnberg halten sollte. |
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und daß jedes mahl eine
Reichs-Stadt genommen wird, geschiehet nur um besserer
Bequemlichkeit willen. |
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Eben so wenig ist bestimmt, wenn und wie offt ein Reichs-Tag gehalten werden
solle, und stehet solches in des
Kaysers Gutbefinden; allein es ist den
Churfürsten vorbehalten, wenn sie es der
Nothdurfft erachten, den Kayser darum
anzulangen. |
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Es werden alle und jede
Stände, so wohl Geistliche, als
Weltliche, darzu
beruffen, die nehmlich wegen ihrer innehabenden
Lande Sitz und Stimme daselbst
haben, wenn gleich die erstern noch nicht vom Pabste bestätiget, |
Instr. Pac.
Osnabr. … |
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und die letztern noch nicht
belehnet worden. |
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Bey erledigten
Bißthümern wird das Capitel und bey minderjährigen
Reichs-Ständen der Vormund oder Landes-Administrator beruffen. |
Ibid. … |
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Ob einer in |
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{Sp. 176} |
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Person oder durch seine abgeordnete
Räthe, Botschafften und Gesandte
erscheinen wolle, stehet bey ihm, und ist das letzte nunmehr eingeführt, nachdem
die persönliche Anwesenheit wegen der
langen Zeit, und anderer
Umstände allzu
beschwerlich und kostbar geworden. Bey unser
Väter Zeiten aber ist es noch
anders gehalten worden. So ist auch einem beruffenen
Reichs-Stande vergönnt, von
der Reichs-Versammlung gar aussen zu bleiben. Er muß sich aber so denn gefallen
lassen, was die Anwesenden beschlossen.
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R.A.
1500 §. Nachdem auch. |
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Wenn er aber durch Gesandten erscheinet; so haben sich dieselben bey dem
Chur-Mayntzischen
Directorio und dem Erb-Marschalle anzugeben, des Principalen
Vollmacht zu übergeben und sich gehörig zu legitimiren. |
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Bey der Eröffnung sitzt der
Kayser oder sein Principal-Commissarius, und zu
nächst um ihn die
Chur-Fürsten, etwas niedriger die
Fürsten, und dann die
Grafen
und
Herren, die
Reichs-Städte aber bleiben stehend hinter ihnen, da denn die
Proposition von dem Reichs-Vice-Cantzler abgelesen wird. |
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Die
Stände theilen sich in drey abgesonderte
Räthe oder
Collegia, das
Churfürstliche, das Fürstliche und das Reichs-Städtische. In das erste kommen
die Churfürsten; das
Directorium führet Chur-Mayntz, und
thut die Umfrage, wird
aber selbst zuletzt von
Chur-Sachsen gefragt, und giebt mit seinem Beyfall den
Ausschlag, wenn sonst die Stimmen gleich sind. Zu dem andern gehören die geist-
und
weltlichen Fürsten, die
Prälaten,
Grafen und
Herren. Jene haben besondere
Stimmen, und einer derer so viel, als er
Länder besitzt, denen dieses
Recht
anklebet. Die Prälaten werden in zwey, und die Grafen in vier
Bäncke
vertheilet,
derer jede nur eine Gesammtstimme, Votum curiatum, hat. Die
Ordnung des
Sitzens im Fürsten-Rath ist aus beygefügter Abbildung füglich zu ersehen: |
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Das
Directorium führen Saltzburg und Österreich, wechselsweise von einer
Materie zur andern. Nach geschehener Umfrage und eingenommenen Votis
wird ein Conclusum, nach den meisten Stimmen, wo dieselbe statt haben,
entworffen, vorgelesen, und eingerichtet. |
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Den Städte-Rath, oder das Reichsstädtische-Collegium machen die
Frey- und
Reichs-Städte aus. Dieselben sind in zwey
Bäncke, die Rheinische und
Schwäbische, getheilet. Das Directorium führt der
Magistrat der
Stadt, wo der
Reichs-Tag gehalten wird; wenn es aber keine Reichs-Stadt wäre, vertritt es die
vorsitzende Stadt, der alsdenn auch vorsitzenden Banck. Die Städte von beyden
Bäncken, werden eine um die andere von dem Directorio aufgeruffen. Ob der Städte
Gutachten bloß zum einrathen oder auch zum beschlüssen gelte, ist vormahls
gestritten, durch den
Westphälischen-Friedens-Schluß aber ausgemacht worden, daß
ihnen gleich andern Ständen ein Votum decisivum zustehen solle. |
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Die Art und Weise solches zu führen, ist durch besondere Handlungen unter
den
Collegiis verglichen worden. Mit Anstellung der Reichs-Deliberationen wird
es folgender gestalt gehalten. Die Versammlungen werden jedes mahl von dem
Chur-Mäyntzischen Reichs-Directorio angesetzet, durch das Erb-Marschall-Amt
angesaget, und die
Materie, darüber gerathschlaget werden soll, in dem
Ansage-Zettel, angezeiget. |
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Ein jedes Collegium kommt in seinem besondern Gemach zusammen. Welches unter
den beyden höheren Collegiis mit seinem
Schluß am ersten fertig worden, zeiget
es dem andern an, damit sie zur Re- und Correlation unter einander treten, und
im Fall ihre
Meynungen nicht einstimmig, sich so lange mit einander unterreden,
bis sie sich eines gleichförmigen Gutachtens verglichen. Dasselbe wird sodann
dem Reichs-Städtischen eröffnet, und, sich mit ihrem Concluso gleichfalls
vernehmen zu lassen,
begehret. Wenn nun auch desselben Beyfall erfolgt, wird von
dem Chur-Mäyntzischen-Directorio, alles in ein Reichsbedencken gebracht, oder
wenn man sich nicht hätte vereinigen können, die discrepirenden
Collegial-Meynung mit angeführet, ins reine
geschrieben, besiegelt, und dem
Kayser oder dessen Principal-Commissario überreichet. |
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Auf den Fall unterschiedener
Meynungen, wird von
Kayserlicher Seiten,
entweder durch Vermittelung eine Vereinigung versucht, oder auf der
Stände
Heimstellen, der Ausschlag gegeben, und die Ratification ertheilet. Dieses
heisset alsdenn, wenn nemlich die beyden höhern, das Chur- und
Fürstliche
Collegium, mit einander einig sind, und der
Städte
Rath um sein Gutbefinden
ersuchet worden, dieser aber noch etwas dabey zu
erinnern hat, ein
Reichs-Bedencken oder Reichs-Gutachten, wenn sie aber alle drey einstimmig sind,
und ihnen so denn der
Kayser selbst, oder dessen Principal-Commissarius
beytritt, ein Reichs-Schluß, woraus endlich ein Reichs-Schluß verfertiget und
gewöhnlicher massen
publiciret wird. |
Grundfeste
… |
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Von diesen allgemeinen Reichs-Tägen sind |
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unterschieden. |
Von dem Reichs-Tage hat Eitelfr. von
Herden,
ein eigen Buch unter dem
Titel: Grundfeste des Heil. Röm.
Reichs,
geschrieben. Besiehe hierbey mit mehrerm
- Arumäus
de
Comit. …
- Pfanners Hist. …
- eines Ungenannten Discurs von dem gegenwärtigen Reichs-Tage zu Regenspurg.
- Noch eines Ungenannten compendieuse Beschreibung eines
Reichs-Tags, wie er im Heil. Römischen Reich gehalten wird. Halle 1720 in 8.
- Königs Abhandlung von Deutschen Reichs-Tägen, Nürnberg 1739.
- Schmausens Corp. Jur. Publ. Acad.
- und vieler anderer
Publicisten
Schrifften.
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