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Zedler: Westphälische Friede HIS-Data
5028-55-932-3
Titel: Westphälische Friede
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 55 Sp. 932
Jahr: 1748
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 55 S. 481
Vorheriger Artikel: Westphälische Frey-Stuhl
Folgender Artikel: Westphälische Friedens-Instrument, siehe Westphälische Friede
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Westphälische Friede, Lat. Pax Westphalica, oder Pacificatio Osnabrugo-Monasteriensis, ist ein Fundamental-Gesetze und die vornehmste Grund-Feste des Heil. Röm. Reichs, welcher im Jahre 1648 zu Münster mit Franckreich und zu Oßnabrück mit Schweden geschlossen worden, dadurch nicht allein der dreyßigjährige Krieg geendiget, sondern auch die Religions-Freyheit auf festen Fuß gesetzet, und die zwischen dem Kayser und den Ständen wegen ihrer hohen Gerechtsamen, wie auch zwischen den Catholischen und Protestanten wegen der geistlichen Güter vor gewesene Streitigkeiten zu Deutschlands grösten Vergüngen glücklich gehoben wurden.  
  Oder es kan derselbe auch also beschrieben werden, daß er sey ein zwischen dem Kayser und Catholischen Fürsten eines, wie auch der Königin und dem Reiche Schweden und denen vereinigten protestirenden Reichs-Ständen andern Theils, ferner zwischen dem Kayser eines, und der mit Schweden, und vielen Deutschen Reichs-Ständen, allirten Cron Franckreich andern Theils, zu Oßnabrüg und Münster im Jahr 1648 aufgerichtete Friede und allgemeiner Vertrag, in welchem der Profan- und Religions-Staat in Deutschland, in vielen Puncten besser verfasset, reguliret, formiret und theils erkläret und bestätiget, vielen Streitigkeiten und Ansprüchen abgeholffen, und besonders denen Cronen Franckreich und Schweden ihre geforderte Satisfaction gegeben wird.  
  Oder es kan derselbe auch noch also beschrieben werden, daß er sey eine Convention, welche theils zwischen dem Kayser und den Reichs-Ständen unter sich, theils zwischen dem Römischen Reich, dem Könige in Franckreich, und dem Könige in Schweden im Jahr Christi 1648 in Westphalen auf ewig getroffen worden, darinnen der erwünschte Friede in Deutschland wieder hergebracht, die Religions-Sachen und andere dem Deutschen Staat angehende Angelegenheiten, ja auch sonst viele andere Dinge entschieden und auf einem festen Fuß gesetzet worden.  
  Hierbei ist zu mercken, daß dieser Friedens-Schluß nicht nur eine Convention genennet werden könnte, sondern auch eine Grundfeste und ein Fundamental-Gesetze sey, so ferne er viele Sachen entscheidet, welche den öffentlichen Staat angehen; so ferne er aber die mittelbaren Unterthanen betrifft, kan er auch wohl ein Gesetz in eigentlichen Verstande genennet werden.  
  Dieser Friede ist also theils, wie gesagt, zwischen dem Kayser und den Reichs-Ständen, theils zwischen dem Könige in Franckreich und dem Könige in Schweden im Jahr 1648 in Westphalen geschlossen worden. Dieses recht zu verstehen, so ist zu wissen, daß, obgleich bereits unter Kayser Carln V zu Augspurg im Jahre 1555 der Religions-Friede geschlossen worden, dennoch die Protestirenden und Römisch-Catholischen im Deutschen Reiche immerdar wieder einander eine heimliche Eifersucht geheget, bis endlich selbige im Jahre 1618 in einen öffentlichen Krieg ausbrach, in welchen Krieg auch der  
  {Sp. 933|S. 482}  
  König in Schweden und der König in Franckreich mit vermischet wurden.  
  Nachdem nun das Deutsche Reich lange genung mit dieser Krieges-Unruhe geplaget worden; so ist endlich zu Hamburg vergliechen worden, daß mit Franckreich zu Münster, mit Schweden aber zu Oßnabrück, in Westphalen die Friedens-Handlung vom Kayser und denen Ständen vorgenommen werden solte, welche auch im Jahre 1648 durch GOttes Gnade nach vielen und grossen Schwierigkeiten glücklich zu Ende gebracht worden. In welchem Jahre auch zwei Friedens-Instrumente, als eines zu Münster, so zwischen dem Kayser und den Ständen mit Franckreich, das andere aber zu Oßnabrüg mit der Cron Schweden in Lateinischer Sprache aufgesetzet, und den 24 October unterschrieben worden.  
  Man pflog nemlich vorher schon und in währendem Kriege allerhand Tractaten, welche aber niemahls zu Stande kommen konnten, bis endlich durch Vermittelung des Königs Christians des Vierdten von Dännemarck den 15 Dec. 1641 es, wie gedacht, zu Hamburg so weit gediehe, dass die Städte Oßnabrüg und Münster zu den Friedens-Tractaten solten gewidmet seyn, auch einige Präliminarien wegen der Pässe ausgemacht worden. Die Ursache, warum man hierzu zwey Örter bestimmet, war theils um die Präcedentz Irrungen zwischen den dabey intereßierten Potentaten zu vermeiden, theils weil die Schweden mit dem Päbstlichen Nuntio nichts zu thun haben wolten.  
  Es solte also, wie auch hernachmahls geschehen, der Friede mit Schweden und den Protestanten zu Oßnabrüg, mit Franckreich aber und dessen Alliirten zu Münster geschlossen werden, allwo auch die Spanischen Gesandten nebst dem Päbstlichen Nuntio befindlich waren; jedoch wurde beliebet, daß kein Theil ohne den andern schliessen solte. Solchergestalt nahmen die Frantzosen in Münster, und die Schweden in Oßnabrüg ihren Aufenthalt.  
  Der Kayserliche Principal-Commissarius war der Graf von Trautmannsdorf, hernach der Graf von Nassau, Graf von Lamberg, Herr Volmar und Cran. Frantzösisch-Bevollmächtigte waren, der von ersten Range, der Hertzog von Langueville; Herr d’Avar aber Herr de Servien und Thuillerie nebst dem Frantzösischen Residenten Herrn de la Gour, von andern Range. Der Päbstliche Legatus a Latere war Fabius Chisius, der hernach unter den Nahmen Alexander VII, Pabst worden. Von Seiten Venedig war abgeordnet Aloysius Contarini, der zugleich das Amt eines Mediateurs verwaltete.  
  Des Hertzogs von Savoyen Ambassadeur hieß, Marquis de St. Maurice, und des Hertzog von Mantua, Graf Francois Nerli. Der Chur-Mayntzische Gesandte war der Baron von Brömser. Der Chur-Brandenburgische Premier-Abgesandte war der Graf von Witgenstein, und nebst ihn der Baron von Loben. Die Spanischen waren, der Graf von Pegneranda und D. Anton Bruine. Holländischer Gesandter war Arian Paa. Die Schwedi-  
  {Sp. 934}  
  schen Plenipotentiarien hiessen Graf Oxenstirn, und Herr Salvius. Von Chur-Fürstlichen Collegio war der Bischoff von Oßnabrüg abgeordnet.  
  Ob nun wohl die Tractaten bereits den 25 Mertz 1642 vor die Hand genommen werden solten; so verzog es sich doch bis in das folgende Jahr. Die gantze Friedens-Negation währete von 11 Julius 1643 bis den 13 Octob. 1648. Endlich geschahe den 24 Octob. die Unterschrifft der Königl. Friedens-Exemplarien in dem Quartier der Königl. Gesandten. Im Anfange des 1649 Jahres erfolgten die Auswechselungen der Ratificationen.  
  Den Inhalt dieses doppelten Westphälischen Friedens-Schlusses und den vom allerseits hohen Contrahenten darüber errichteten Instrumente belangend; so können hiervon die Artickel: Münsterische Friede, im XXII Bande, p. 456. u.f. und Osnabrückischer Friedens-Schluß, im XXV Bande, p. 2126. u.ff. nachgesehen werden.  
  Weil aber die Schweden nicht eher aus Deutschland rücken wolten, bis man zuvor alles dasjenige, was besonders in dem Oßnabrückischen Friedens-Schlusse enthalten, zu seiner völligen Richtigkeit gebracht und würcklich vollzogen; so wurde endlich den 26 Junius 1650 der Friedens-Executions-Haupt-Receß zu Nürnberg aufgerichtet, und selbiger auch hernach dem Reichs-Abschiede von 1654 einverleibet.  
  Sonst ist auch dieser Friede auf ewig geschlossen worden. Es bemühete sich zwar der Pabst Innocens X. diesen Frieden durch eine den 3 Jenner 1651 promulgirte Bulle zu vernichtigen. Und zwar dieses darum, weil der Friede nicht allein ohne seine Einwilligung geschlossen worden, sondern auch den Protestirenden die völlige Religions-Freyheit und gleiche Rechte mit den Catholicken durch gantz Deutschland verstattet, vornehmlich aber viele Stiffter eingezogen, und mithin des Pabstes sammt seiner Clerisey prätendirte Rechte dadurch gar in vielen Stücken geschmälert worden.  
  Aus welchen auch der Päbstliche Nuntius zu Münster, Fabius Chisius eine Schrifft unter verdecktem Nahmen hierwider hatte ausgehen lassen. Es wurde aber diese Protestation wenig oder nichts geachtet, und deren ohngeachtet der einmahl geschlossene Friede auf ewig bestätiget. Wie denn derselbe auch in denen darauf erfolgten Niemägischen, Ryßwyckischen und Baadischen Friedens-Schlüssen auf das neue confirmiret worden.  
  Nur wäre zu wünschen, dass durch den IV Artickel des Ryßwyckischen Friedens, bey den Worten: Doch soll Römisch-Catholische Religion in dem Stande bleiben, wie sie jetzo ist etc. dem Oßnabrückischen Friedens-Schlusse kein Eintrag geschehen, und man desfals Protestantischer Seite nicht Ursache sich zu beklagen bekommen hätte.  
  Dannenhero auch davon im XII Präliminar-Artickel, so zum Grunde des Friedens zwischen denen hohen Alliirten und der Cron Frankreich hatte sollen geleget werden, erwehnet wird, daß der vierte Artickel des Ryßwyckischen Friedens, die Religion betreffend, bis zu  
  {Sp. 935|S. 483}  
  denen Haupt-Tractaten ausgesetzt verbleiben solte. Siehe die Electa Jur. Publ. p. 505.
  Im übrigen können hierbey auch
  • Burgold in Disc.
  • Forstner in Epistola
  • Buckesch in Observ. ...
  • Ludwig de Monte Sperato in Vindiciis
  • Isaac Vollmar in Protocoll. ...
  • Memoires Poltiqu. ...
  • Memoires et Negotiations ...;
  • Georg Heinrich Ludolphs Opusculum ... so in Fellers Monument. ... befindlich.
  • Pfanner in Hist. ...
  • Adami in Relat. ...
  • u.a.m.
  nachgelesen werden.  
  Wer aber von dem Westphälischen Friedens-Schlusse eine recht accurate und zuverläßige Nachricht zu haben begehret, der besehe absonderlich das so kostbar- als wichtige Werck des berühmten Hrn. Johann Gottfried von Meiern, welches er unter dem TittelActa pacis Westphalicae herausgegeben.  
  Ferner kan man des Geheimbden Raths Hofmanns Biblioth. Jur. Publ. p. 179. auffschlagen, woselbst er eine ausführliche und sehr ordentliche Nachricht davon giebt, indem er  
 
1) die Schrifften erzehlet, welche von denen Reichs-Staats-Sachen handeln, die sich von Zeit des Religions-Friedens an bis an die Böhmische Unruhe zugetragen haben, und einigermassen in die Westphälische Friedens-Sachen einschlagen:
2) die Schrifften, welche besonders von denen wegen Chur-Fürstens enstandenen Unruhen handeln.
3) Die Schrifften, welche die Straßburgischen Unruhen, wegen Ausschliessung der Evangelischen Dom-Herren und zwiespaltigen Bischoffs-Wahl, angehen;
4) Die Schrifften, welche die öffentlichen Uneinigkeiten zwischen denen Evangelischen und Catholischen betreffen;
5) Die Schrifften von verschiedenen Catholischen Rathschlägen wider die Evangelischen;
6) Die Schrifften, so die Ursachen des 30Jährigen Krieges berühren;
7) Die Schrifften von denen Böhmischen und Pfältzischen Unruhen;
8) Die Historien des Böhmischen Krieges;
9) Noch andere Schrifften von denen Unruhen in Böhmen, Schlesien, und andern Österreichischen Erblanden;
10) Die Schrifften von Vertreib- und in die Acht-Erklärung des Chur-Fürsten zu Pfaltz;
11) Die Historien des 30 jährigen Krieges überhaupt, und
12) eintzeler Stücke desselben;
13) Die Schrifften wieder den Pragischen Frieden, und
14) die Schrifften für den Pragischen Frieden;
15) Die Schrifften von der Historie des Westphälischen Friedens;
16) Die Schrifften, so das Deutsche Friedens-Werck, besonders die Westphälischen Friedens-Tractaten betreffen;
17) Die verschiedenen Auflagen und Übersetzungen des Westphälischen Friedens;
18) Die, so über eine oder etliche Artickel, und endlich
19) die, so über den gantzen Westphälischen Frieden geschrieben haben.
 
  Welche, bisher erzehlte Schrifften alle  
  {Sp. 936}  
  zu einer völligen Verständniß des Westphälischen Friedens dienen. Siehe auch Mosers Deutsches Staats-Recht ...
  In wie fern übrigens dieses Westphälische Friedens-Instrument zu Beurtheilung des Fürsten-Rechts in geistlichen Sachen diene, und in wie fern solches auch nunmehr als der vornehmste Theil derer Kirchen-Gesetze bey den Protestanten im Deutschen Reiche zu betrachten, und was dem weiter anhängig, davon siehe in denen Artickeln:  
   
     

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Stand: 10. September 2016 © Hans-Walter Pries