Titel: |
Religions-Friede |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
31 Sp. 514 |
Jahr: |
1742 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 31 S. 270 |
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Religions-Freystellung |
Folgender Artikel: |
Religions-Gespräche |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Religions-Friede, Pax Religiosa,
Pax religionis publica, ist eines derer
vornehmsten Reichs-Grund-Gesetze, und kan füglich also beschrieben werden, daß
er sey eine zwischen dem
Kayser und den
Reichs-Ständen auf dem
Reichs-Tage zu
Augspurg im
Jahre 1555 zu Ausgang des
Septembers auf ewig getroffene
Convention,
daß forthin die Römisch-Catholischen und
Augspurgische Confeßions-Verwandte
gleiche Religions-Freyheit genüssen, und keine Parthey die andere in dem Besitz
der eingezogenen Kirchen-Güter stöhren, wie auch die
Jurisdiction des Pabsts und
der Päbstlichen Clerisey über die Augspurgischen Confeßions-Verwandte in Ruhe
gestellet, und aufgehoben seyn
solte. |
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Es
wollen zwar einige Päbstliche
Scribenten
läugnen, daß der
Religions-Friede eine Convention sey, weil die
Catholischen zu dem
Religions-Frieden gezwungen worden. Allein es erhellet ja unter andern aus dem R.A. von 1532, daß alles mit
freyem Willen des
Kaysers und der
gesammten
Reichs-Stände geschehen §. 1. ib.. "Darum haben Wir als Röm.
Kayser von sonderlicher Liebe und
Begierde wegen, so wir zu gemeiner Deutscher
Nation tragen etc." |
Besiehe Schweder in
Dissert. de Pac. ...
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{Sp. 515|S. 271} |
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Zu diesem
Wercke hat hauptsächlich
Gelegenheit
gegeben die Reformation
Luthers, welcher einige Sätze wider Tetzels
Ablaß-Kram angeschlagen, und dadurch den Anfang zu diesem heilsamen
Wercke
gemacht hat. Da nun die Römisch-Catholischen die Dultung der
Evangelischen
Religion nicht
wolten geschehen lassen; so hat sich der blutige Schmalkaldische
und andere
Kriege entsponnen. |
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Und obwohl solcher vor die
Protestierenden, da die beyden Häupter derselben,
nemlich der
Churfürst von
Sachsen und
Landgraffe von Hessen, in die
unglückliche
Gefangenschafft geführet worden, unglücklich ausgeschlagen, und dahero so wohl
die Religions- als auch nicht minder die
Freyheit des
Deutschen Reichs in
augenscheinliche Gefahr gesetzet worden; so hat doch endlich, als Moritz
Churfürst von Sachsen wider den
Kayser unvermuthlich mit einer starcken Armee zu
Felde gieng, und ihn dergestalt in die Enge trieb, daß er bey der
Nacht von
Inspruck fliehen, und mit ihm zu Passau im Jahre 1552 einen Vertrag eingehen
muste, die
Sache
gar bald ein ander Ansehen bekommen, worauf hernach im
Jahr 1555 der
Religions-Friede zu Augspurg und dessen fernere Confirmation im Jahr 1566
erfolget; |
wovon in Sleidans Commentat. ...
weitere Nachricht zu finden. |
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Dieser Religions-Friede ist also auf ewig getroffen worden. Es
wollen zwar
die
Catholischen behaupten, daß solcher nicht als ein ewiger, sondern nur als
ein Interims-Friede anzusehen wäre, welcher nachgehends durch das Tridentinische
Concilium vernichtet worden. Allein heutiges
Tages ist dieser
Zweifel
völlig
gehoben, nachdem dieser
Friede so wohl in dem
Osnabrückisch. Friedens-Schlusse,
als auch in denen
Capitulationen ausdrücklich bestätiget worden. Siehe
Leopolds u. Josephs Capit. Art. 2. ibi.
"als ein immerwährendes Band zwischen Haupt und Gliedern." |
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Der Inhalt des Religions-Friedens ist kürtzlich dieser: |
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1) |
Daß die Römisch-Catholische und protestirende
Religion im
Römischen Reich soll
gedultet werden; |
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2) |
Daß die Kirchen-Güter, welche von denen
weltlichen
Herrschafften
eingenommen worden, denen
Protestirenden solten
gelassen werden, wenn nur die Clerisey dieselbe zur Zeit des
Passauischen Vertrags nicht inne gehabt hätte; |
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3) |
Daß die Kirchen-Jurisdiction des Pabsts über die
Augspurgischen Confeßions-Verwandte und ihre Religion aufgehoben seyn
solle; |
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4) |
Die Brecher dieses Friedens solten mit der
Straffe der Friedens-Brecher beleget werden. Wobey |
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5) |
ferner
Kayser Ferdinand wider
Willen der
Protestirenden
diese Clausul mit einrücken lassen: daß wenn
es sich zutrüge, daß wenn ein Catholischer
Geistlicher die protestirende
Religion annehmen würde, derselbe sein Ertz- oder
Bißthum,
Prälatur oder
andere Beneficia im Stiche lassen solte. |
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Und obwohl die
Protestirende sich über dieses
Reservat sehr beschweret, und
selbiges aufs hefftigste angefochten, insonderheit im
Jahre 1582, als damals
Ertzbischoff Gebhard von Cölln, gebohrner Truchses von
Waldburg, die Religion veränderte, und sich mit einer Gräfin von
Manderscheid copuliren ließ; so ist doch ein solches |
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{Sp. 516} |
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nichts destoweniger durch den Oßnabrückischen Friedens-Schluß
bekräfftiget
worden; jedoch solcher gestalt, daß bey denen protestantischen
Bischöffen ein
gleichmäßiges gelten, und wenn selbige die Religion changiren wolten, ihr
Bißthum zu verlassen schuldig seyn solten, |
J.P. Caes. Suec. ... |
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Zwar stehet Titius Spec. J.P. ... in den
Gedancken, ob sey solches im
Westphälischen Frieden auf Seiten der
Römisch-Catholischen nicht bestätiget worden. Denn es könne das geistliche
Kirchen-Reservat als eine zwischen denen
Protestirenden und Römisch-Catholischen
getroffene Convention nicht gültig seyn, weil es gar nicht
glaublich, daß jene
diese bey Verlust ihrer
Güter, solten
verbunden haben, die Päbstliche Religion
nicht zu verlassen; so könne auch nicht
gesaget werden, daß die Protestirende in
das Reservat solten eingewilliget haben, daß es als ein Pact die
Römisch-Catholischen unter sich verbinde: weil es dem göttlichen Gesetze
zuwider, indem es die Religions-Freyheit aufhebet, ja das
Pabstthum, das ist,
die Herrschafft,
so dem
Willen Gottes
zuwider, auf kein
Recht gegründet und
Deutschland unerträglich, gewaltsamer Weise beyzubehalten suche. |
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Allein hierauf ist leicht zu antworten. Denn wiewol nicht zu
läugnen, daß
die
Protestirende in das Kirchen-Reservat durchaus nicht einwilligen
wollen; so
hat dennoch der Catholischen
Stände Beharrlichkeit, mit welcher sie die Clausul
zu behaupten gesuchet, verursachet, daß die Protestirende endlich auch darein
gewilliget. Dergestalt, daß, weil derer Römischen Stände ihre Convention, welche
sie unter sich gemachet, gültig seyn solte, die Protestirenden auch eine solche
Convention aufgerichtet, die von denen Catholischen gleichfalls ratihabiret
worden. |
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Daß aber Titius vermeynet, es hebe dieses geistliche
Kirchen-Reservat die Freyheit der Religion auf, und erhalte das
Pabstthum
gewaltsamer Weise; so sind zwar bishero die
Publicisten der
Meynung gewesen,
daß, wenn der
geistliche Vorbehalt nicht wäre, viel der Catholischen-Bischöffe
die protestirende Religion annehmen würden. Allein wie ungegründet dieses
Vorgeben sey, hat sonderlich Thomasius in not. ad Monzamb.
c. 2. mit dem Exempel der
weltlichen Catholischen Fürsten erwiesen, welche
kein geistliches Reservat haben, und dennoch von ihrer Religion nicht abtreten. |
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Gesetzt aber, es wäre dem also, wie Titius vorgiebt; so kan
man sich doch nicht bereden lassen, daß solches Reservat die Religions-Freyheit
aufhebe. Denn es ist ja den
Geistlichen so wohl
Catholischer, als protestirender
Religion nicht verbothen, die
Religion zu verändern, sondern es ist nur bedungen
worden, daß selbige alsdenn die
Stiffts- und Kirchen-Güter, jedoch ihren
Ehren
unnachtheilig, verlassen solten, |
R.A. 1555. §. Und nachdem
18. ib. wo ein Ertzbischoff etc. |
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Dieser Religions-Friede gehet demnach die
Römisch-Catholische und
Augspurgische Confeßions-Verwandten an. Ob aber durch die Augspurgischen
Confeßions-Verwandten auch die
Reformirten im Religions-Frieden
verstanden
werden? Darinnen sind die Publicisten
nicht einig. Schultz |
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{Sp. 517|S. 272} |
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in seiner Anleitung zu dem Jure publico p. 84. hält es mit denen,
so diese
Frage
verneinen. Denn die
Worte im
R.A. 1555. §. 17.
"Doch sollen andere, so obbemeldten beyden Religionen (nemlich so der
Römisch-Catholischen und Augspurgischen Confeßion zugethan) nicht anhängig, in
diesem Frieden nicht gemeynet, sondern gäntzlich ausgeschlossen seyn," bezeugen
klärlich, daß selbige im Religions-Frieden nicht mit begriffen worden. |
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Unterdessen ist wohl bekannt, daß die
Lutheraner niemals zugeben wollen, daß
die Reformirten von den Römisch-Catholischen unterdrückt würden, sondern haben
sich vielmehr jederzeit also erkläret, daß selbige den Religions-Frieden mit
genüssen sollen. |
Lehmann in Act. publ. ... |
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Ubrigens ist bekannt, daß in dem Westphälischen Friedens-Schlusse
Art.
7. die
Reformirten denen Augspurgischen Confeßions-Verwandten in allen Stücken
gleich gemachet werden. |
Wer ein mehrers zu seiner Nachricht verlanget, kan
-
Schilters
Tractat de Pace Religiosa und
- Cortreii observ. Historico-Politic. ad
Pac. publ. Relig.
- Obrechts Dissert. de reserv. Eccles.
-
Lehm. not. publ. de pace relig. ...
- Londorp Act. publ. ...
nachsehen. |
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