Titel: |
Reservat |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
31 Sp. 704 |
Jahr: |
1742 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 31 S. 365 |
Vorheriger Artikel: |
Reservare |
Folgender Artikel: |
Reservat, derer Protestantischen Fürsten |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Reservat |
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- Reservaten,
- Reservaten und Hoheiten,
- Kayserliche oder Fürstliche Reservaten und Hoheiten,
- geheime Reichs-Sachen,
- Reservata,
- Jura Regni et
Dominationis,
- Arcana Imperii,
- Reservata
Principis,
{Sp. 705|S. 366}
Ital. Ragione di Dominio,
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sind eigentlich nichts anders, als
diejenigen Herrlichkeiten
und Vorrechte, welche ein jedweder
Landes-Herr und
Fürst in seinem
Gebiete sich gantz
allein vorbehalten hat, und die ihm also auch, vermöge des ihm zustehenden
Majestäts-Rechtes, vor
andern zukommen und vorbehalten bleiben. |
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Kaiser allein |
So viel aber die
Kayserlichen Reservaten im
Heil. Römischen Reiche
anbetrifft; so sind dieselben nicht alle einerley, sondern von unterschiedlicher
Gattung. Etliche sind in seiner alleinigen
Gewalt, und die er also auch ohne
Zuthuung derer Reichs-Stände ausüben kan, als da sind |
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- das
Recht
Könige,
Hertzoge,
Fürsten,
Grafen,
Herren und
Ritter, wie auch
so genannte
Kayserlichehe
Hof- und Pfaltz-Grafen, und offene oder geschworne
Notarien zu machen
- Regal- Fahn- Scepter- und Schwerdt-Lehen zu
verleihen,
- den Ausspruch über strittige
Präcedentz zu thun,
- zwischen Reichs-Fürsten die höchste Justitz zu
administriren,
- Panis-Briefe und Layen-Pfründen zu vergeben, wie auch
- beliebige Personen zu denen während seiner Regierung das erste mahl
erledigten Canonicaten und Präbenden in denen
Stifftern und
Klöstern des
Römischen Reichs zu präsentiren,
- Privilegia de non appellando zu verleihen,
- Dispensationen am
Leibe, Gut,
Ehre, Alter, ehrlichen Namen, u.s.w. zu
vergönnen,
-
Academien und
hohe Schulen zu stifften und zu bestätigen,
- die durchgängige General-Reichs-Posten zu bestellen und zu vergeben,
- Messen und allgemeine Jahrmärckte zu verstatten,
- Städte aufzurichten und mit
Stadt-Recht zu versehen,
- Stapel-Gerechtigkeiten und freye Niederlagen zu verleihen,
- allgemeine Werbungen im gesammten Heil. Römischen Reiche anzustellen,
- u.d.g.
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mit anderen |
Zu etlichen aber wird vornehmlich derer
Churfürsten besondere oder
einhellige Zusammenstimmung, zu etlichen auch der
Fürsten, und zu andern
der gesammten Reichs-Stände Einwilligung erfordert, als |
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Fürstliche |
Fürstliche Reservaten sind, die einem
Fürsten, als
Zeichen seiner Hoheit,
zugehören, und von keinem andern ausgeübet werden mögen, wo sie ihm
nicht deutlich und ausdrücklich
verliehen worden. |
Besold Contin. |
Literatur |
De Reservatis Imperatoris
haben absonderlich
geschrieben |
- Daniel Kayser,
- Johann Philipp Leusler und
- Joh. Heinr. Stammler.
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Siehe auch |
Siehe übrigens
Regalien, im XXX
Bande, p. 1706. u.ff. |
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