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Zedler: Stadt-Recht ertheilen HIS-Data
5028-39-829-2
Titel: Stadt-Recht ertheilen
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 39 Sp. 829
Jahr: 1744
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 39 S. 428
Vorheriger Artikel: Stadt-Recht, Municipal-Recht
Folgender Artikel: Stadt-Recht zu Breßlau
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Stadt-Recht ertheilen, Lat. Jus dandae civitatis, oder Jus municipia conserendi, oder das Recht eine Stadt aufzurichten, und einem Orte das Stadt-Recht oder die Stadt-Freyheit zu geben, mithin selbigen mit Weichfried zu begnadigen, und ihm gleichsam Seele und Belebung zu geben.  
  So viel aber zuförderst den Ursprung und die Bedeutung des erst bemeldeten Wortes Weichfried anbelanget; so handeln davon mit mehrerm  
 
  • Schottel de antiqu. in Germ.
 
  {Sp. 830}  
 
  Jur. cap. 10. vom Weichfried-Recht,
 
 
  • Speidel in Specul. Jur. voc. Handschuh und voc. Weichfried-Recht,
  • desgleichen Besold in Thes. Pract. ead. voce,
  • und Dietherr ibid.
  • wie nicht weniger Ritthershus de Jure … ibi:
 
  „Man soll ein Creutz setzen auf den Marckt, daß man sehe, daß Weichfried da sey. Und kurtz darauf: Wo man merckt, daß man ein Creutz setze auf den Marckt, da des Königs Handschuh anhangt, dabey ist zu vernehmen, daß man da Weichfried habe, der bestätiget sey mit des Königes Vollwortung:"  
  Woraus zu sehen, daß Weichfried nichts anders, denn Stadtfried und Stadt-Recht sey, so die alten Könige vor diesem, mit Zusendung eines Handschuhes oder Handzeichens, verliehen.  
  Denn also ist deshalber im Sächsischen Land-Recht art. 69 versehen:  
  „Niemand mag eine Märck oder Müntz erheben, ohne des Richters, das ist, des Fürstens Willen, in des Gericht es leyt, auch soll der König durch Recht sein Handzeichen darzu senden, zu einer Beweisung, daß es sein Wille sey.“
  dieses Recht soll nun, nach der Meynung vieler bewährter Rechts-Lehrer, in dem Deutschen Reiche einem Römischen Kayser allein zu kommen.
  • Wehner voc. Stadt-Recht,
  • Just Sinolt Schütz de S.R.I. …
  • Stammler de Reservat. …
  • Böcler. in Notit. …
  • Fritsch in Diss. … vom Vorstädt-Rechte,
  • Knipschild de Civ. …
  • Mevius ad Jus
  • Hertius Dissert. …
[1] HIS-Data: vergleiche: Reservat
 
  Und zwar dergestalt, daß, wenn jemand ohne Kayserliche Bewilligung (es mag hernach selbige mit ausdrücklichen Worten, oder stillschweigend ertheilet worden seyn) eine Stadt erbauet und aufgerichtet, selbige weder vor eine Stadt gehalten, noch auch der denen Städten zu kommenden Rechten sich gebrauchen kan; Natta Cons. …
  Wie denn aus denen Historien erweißlich, daß nicht allein die Römischen Kayser mehrmahlen das Stadt-Recht verliehen, ja, wenn darwider gehandelt worden, selbige zuweilen gar wieder zernichtet haben. Besiehe hierbei vornehmlich das vom Kayser Carl IV der Stadt Nürnberg im Jahre 1378. ertheilte Privilegium beym Goldast in Reichs-Satzungen Part. II. pag. 66. Spangenberg in Chron. Schauenburg. … ibi: „Henricus Leo erlaubte denen Bürgern zu Lübeck wieder zu bauen, und gab ihnen viele Privilegia darzu, und versahe sie mit Müntz-Zöllen und Stadt-Recht“  
  Und also sind auch Eßlingen, Reutlingen und Heilbronn vom Kayser  Rudolph zu Städten gemachet, und mit der Stadt-Recht begnadiget worden nach dem Zeugniß Schottels de Antiqu. …  
  Welchergestalt Kayser Rudolph der andre, auf Ansuchen Hertzogs Julii zu Braunschweig und Lüneburg, die Confirmation über die vor der Vestung Wolffenbüttel neu-erbaute Heinrich-Stadt, und die derselben ertheilten Privilegien, im Jahr 1578 erhalten, ist bey mehr er-  
  {Sp. 831|S. 429}  
  meldetem Schottel c.l. §. 13. nachzulesen.  
  Desgleichen, was Kayser Leopold, glorwürdigsten Andenckens, zu Conservierung dieses Kayserlichen Reservats an einen andern vornehmen Potentaten, vor einen gewissen Befehl 1664 abgehen lassen, darinnen er behauptet, daß das Stadt Recht zu verleihen, Ihme, als Römischen Kayser, allein zukomme, ist bey eben diesem Schottel in obberührter Stelle, vers. Welchergestalt etc. anzutreffen, ibi:  „Wann nun unsere Kayserliche Hoheit und Reservat auch in dem bestehet, daß, ohne unserer Verwilligung, kein Stand einen Ort zur Stadt machen, und derselben das Stadt-Recht geben kan,“ u.s.w.  
  Welches auch schon vorher dessen Vorfahre am Kayserthum, Kayser Maximilian I gethan, und zu dem Ende dem Grafen von Mansfeld, Albrechten, als selbiger einem gewissen Flecken bey Eißleben das Stadt Recht geben wollen, solches in einem ernstlichen Befehle vom 6 Februar. 1514 mit nach folgenden Worten niedergeleget hat: „Wann nun dir, noch jemand anders, nicht geziemet, Stadt-Recht, oder anders, das der hohen Obrigkeit anhänget, ohne sondere Erlaubniß aufzurichten, so befehlen wir etc. etc.“
  • Schottel c.l. §. 8. in fin.
  • Schweder in Introduct. …
  Und ob gleich einige unter denen Publicisten oder Staats Rechts-Lehrern in der Meynung stehen, daß heut Zutage dieses Recht auch denen Churfürsten und Ständen des Reichs, in Krafft der ihnen competirenden hohen Landes-Obrigkeit, zukomme, auch zu dem Ende verschiedene Exempel, daß solches ohne Einhohlung des Kayserlichen Consenses geschehen sey, beybringen, als zum Beyspiel,  
 
  • bey Chur-Pfaltz, von Franckenthal und Manheim;
  • bey Würtenberg, von Freudenstadt;
  • bey den Herren Grafen von Hanau;
  • bey den Herrn Marggrafen zu Brandenburg, von Berlin und Birnau;
  • bey Marggrafen Otto von Meissen, von Freyberg u.s.w.
 
  Bes. Hertius in Diss. … wo noch mehr dergleichen Exempel, und zwar so wohl vor, als wider diese Meynung, zu befinden sind, mit der noch weiter angehängten Erläuterung, daß dieses umso leichter geschehen könne, wenn ein Fürst oder Stand des Reichs aus einem Dorffe oder Flecken eine Stadt machen, und denenselben das Stadt-Recht schencken will, mithin keine neue Stadt zu bauen gedencket, als welches denen Ständen, in Krafft des Westphälischen Friedens-Instruments, art. 8. §. gaudeant, um so weniger könnte disputiret werden, weil ihnen daselbst das Recht Vestungen und Fortificationen in ihren Territoriis und Gebieten aufzubauen, und die alten noch weiter zu befestigen mit ausdrücklichen Worten erlaubet worden; womit auch übereinstimmen:
  So sind doch nicht allein verschiedene gegenseitige Exempel, wie schon erwehnet worden, vorhanden; sondern es ist auch an dem, daß solches mit stillschweigender Bewilligung derer Kayser geschehen, mithin die Römischen Kayser  
  {Sp. 832}  
  ihre Einwilligung stillschweigend darzu ertheilet haben, welches aber ihnen bey andern dergleichen Begebenheiten nichts präjudiciren kan. Dahero es weit sicherer ist, wenn hierzu der Kayserliche Consens eingehohlet und bey gebracht wird. Wie insonderheit davor hält Speidel in Spec. Jur. voc. Stadt-Stadt-Recht, vers. notandum hic. und Besold in Thes. Pract. ead. voc.
  Gantz andere Gedancken aber heget hiervon Herr Lange in seiner Einleitung zu denen Geschichten und daraus fliessendem Jure Publico … in folgenden Worten:  
  „Hierbey fragt sichs nun, wer denn in Deutschland das Jus dandae civitatis, oder das Recht habe, einem Ort die Stadt-Freyheiten zu ertheilen? Zum Voraus muß man wissen, daß dieses Jus dandae civitatis, oder die Stadt Berechtigung, mit dem Jure Civitatis, oder dem Bürgerrechte, nicht müsse confundiret werden; welches letztere der Magistrat jedweden Ortes denen Fremden erteilen kan.  
  Was aber die Frage an sich selbsten betrifft; so ist die gemeine Lehre, daß solches unter die Kayserlichen Reservata zu zählen sey eben nicht die Gegründeste. Man beruffet sich zwar hierbei auf die Exempel derer Grafen von Mansfeld, welchen vom Kaiser Maximiliano I eine neue Stadt bei Eißleben aufzuführen untersaget worden, und derer Grafen von Wertheim, welche die Stadt-Berechtigungen vor etliche ihnen zugehörige Örter zu verschiedenen mahlen gesuchet, aber nicht erlanget haben.
  • Schweder in Jur. Publ.
  • Arnis. de Jur. Maj.
  • Arum. in Jur. Publ.
  Allermassen aber dieses Recht mit dem Jure belli et pacis sehr genau verknüpffet ist, hiernächst auch unzählich viel Exempel vorhanden sind, da die Reichs-Stände in denen letztern Seculis nach eigenem Gefallen Städte aufgeführet und befestiget haben; und endlich in dergleichen Sachen, wo kein Verbot und kein Vergleich vorhanden, die Praescriptio den besten Ausschlag geben muß: so wird es wohl von Nöthen seyn, die Regel ein wenig anders zu fassen; Wer das Jus superioritatis territorialis oder die Hohe Landes-Obrigkeit hat, dem kömmet auch das Recht zu, Städte aufzuführen und zu befestigen.  
  Wie im übrigen gar öffters ein König den andern, und eine freye Republick die andere hindert, nach Beschaffenheit derer dabey mit vorkommenden Umstände neue Städte und Vestungen zu erbauen: So können sich auch wohl in Deutschland Fälle ereignen, daß ein Reichs-Stand nicht an allen Orten und zu allen Zeiten dieses Jus dandae civitatis ausüben darff, wodurch aber der Regel an und vor sich selbst nichts entgehet.“  
  Übrigens siehe Stadt und Stadt-Recht.  
     

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Stand: 15. Februar 2013 © Hans-Walter Pries