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Zedler: Stadt-Recht, Stadt-Berechtigung HIS-Data
5028-39-826-1
Titel: Stadt-Recht, Stadt-Berechtigung
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 39 Sp. 826
Jahr: 1744
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 39 S. 426
Vorheriger Artikel: Stadt-Rath
Folgender Artikel: Stadt-Recht, oder Bürger-Recht
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Stadt-Recht,  
 
  • Stadt-Berechtigung,
  • Stadt-Freyheit,
  • Stadt-Gerechtigkeit,
  • Stadt-Privilegien,
  • Lat. Jus oder Privilegia Civitatis,
 
  ist eigentlich nichts anders, als die von der Hohen Landes-Obrigkeit einem gewissen Orte oder Platze ertheilte Vergünstigung, sich nicht allein einen ordentlichen Stadt-Rath zu erwehlen, sondern auch aller andern sonst nur denen mit besonderm Nachdrucke so genannten Städten vor denen offenen Flecken und Dörffern zuständigen Vorzüge und Befreyungen zu gebrauchen.  
  Es ist aber zuförderst, so viel insonderheit unser Deutschland und die darinnen befindlichen Städte nebst denen davon abhangenden Rechten, anbetrifft, zuförderst wohl zu mercken, daß, wie bereits unter dem Artickel Stadt ausführlich gezeiget worden, vor uhralters, zu denen Heydnischen Zeiten, man in dem disseits Rheins belegenen Deutschlande von keinen Städten etwas gewust; ob gleich die jenseits Rheins und in dem Striche zwischen der Donau und den Alpen belegene Inwohner, welche denen Römern und Galliern näher gewohnet, eher von denen alten Deutschen Sitten abgewichen, und die Städte Trier, Cölln, Mayntz, Straßburg, Speyer, Worms, Augspurg viel ehender, als andere, gebauet worden, besiehe Hertius in Notit. veter. German. popul. …
  auch bereits einige Wendische Städte an der Ost-See und in Pommern bekannt gewesen, als auf der Insel Usedom die Uhralte, sehr grosse und reiche Stadt Vineta, deren Überbleibsel man noch im Meere, eine halbe Meile vom Ufer, bey hellem Wetter, soll erblicken können, und soll der sichtbare Theil, und dessen Gassen, in der schönsten Ordnung so groß, als Lübeck, seyn; ingleichen  
  {Sp. 827|S. 427}  
  auf Wollin, die Stadt Jutin oder Julium. Berckenmäyers curieuser Antiquarius …
  Nach Einführung des Christenthums aber in Deutschland, sonderlich zu Kaysers Heinrich des Voglers Zeiten, hat man angefangen, hin und wieder Städte zu bauen, und die Wyke mit Mauren zu umgeben. Calroer in Saxon. …
  Und sind die Gedancken eines ungenannten Schrifftstellers, vom Ursprunge und Unterscheid des Adelichen, Bürger- und Bauer-Standes in Deutschland, eben nicht ungereimt, wenn er saget, daß bey Einführung der Christlichen Religion in Deutschland die Bischöffe, so aus Italien als Apostel abgeschicket worden, die Deutschen von dem Heydenthum zu bekehren, an gute Bequemlichkeiten in Häusern, wie auch an die guten Italienischen Weine und andere Leckerbißlein, gewohnet gewesen:  
  Da sie aber in dem rauhen Deutschlande, so wohl beym Edelmann als den Bauren, schlechte Hütten und elende gemeine Kost angetroffen, hätte man die ersten Städte hauptsächlich durch ihren Vorschub gebauet, daher so gar folgends die Frage entstanden: ob zu Anlegung und Erbauung einer neuen Stadt nicht auch ein Bischoff erfordert werde? Wie wohl die Bischöffe damahlen in denen Städten noch nichts zu befehlen hatten. Besiehe Paulini Philosophische Lust-Stunden …
  Weil nun aus der Historie bekannt, daß die Sächsischen Deutschen Kayser sich der Erbauung derer Städte hin u. wieder in Deutschland sonderlich angenommen; so wäre wohl die Frage zu untersuchen: ob das Recht, einem Dorffe oder Flecken das Stadt-Recht zu verleihen, unter die Käyserlichen Reservate gehörete? Doch es hat diese Materie der berühmte Thomasius in einer eigenen Disputation de Jure statuum Imperii dandae Civitatis im Jahre 1696 bereits abgehandelt. Und wenn man bey denen Publicisten die Erörterung dieser Sache suchet; so findet sich daß die ältern, denen auch Struv in der Deutschen Jurisprudenz … und Germanus Philoparchus im klugen Beamten … desgleichen der Verfasser des Deutschen Reichs-Staats … beypflichtet, dieses Recht unter die Kayserlichen Reservate zählen; welchen aber die neuen Publicisten wiedersprechen, und sich auf verschiedene Exempel beruffen, da einige Stände des Reichs neue Städte angeleget, und selbige mit dem Stadt Recht begabet, ohne daß sie die Kayserliche Conceßion oder Confirmation deswegen aus gebeten hätten. Wiewohl sich auch in denen alten Zeiten dergleichen Exempel finden, besiehe Pfeffingers Vitriar. illustr.
  Und Leuckfeld in seinen Antiquitatibus Groningensibus c. 8. bringet ein Diploma bey, Krafft dessen der ein und dreyßigste Bischoff zu Halberstadt, Albrecht der dritte dieses Nahmens, so eines Ackermanns Sohn aus Rickmersdorff gewesen, der Stadt Gröningen, im Bißthum Halberstadt an der Bode gelegen, das Stadt- oder nach damahliger Benennung, das Weichbilds-Recht im Jahre 1371 mit Consens seines Capitels beygeleget hat. Es lautet aber der alte Brief folgender Gestalt:  
  „We Albrecht van der Gnade Goddes unde des  
  {Sp. 828}  
  Stols tho Rame, Bischop des Stiffts tho Halberstadt, bekennen oppenbahr in düssen gegenwärtigen Breve, dat we met vorgedachten Mode, Rade unde Vulbort unsers Capittels, Groninge, dat zwischen den Graven begrepen ist, da eine geit van sünte Matthias Kercken an, wente an de Bode, unde de andere von sünde Marien Magdalenen Kercken, wente an de Bode, hebbet tho einem Wieckbilde gemacket, unde geven alle, die darinne wohnen, unde noch in kommen tho wohnende, Wieckbildes Recht, unde ehr Recht scholle seyn, wie bey dem Wieckbilde tho Halberstadt, uthgenommen, wat unse, unser Domheeren, Manne, unde ock unser Closter, friege Hove syn, de schollen blieven, by also denen Rechten unde Freyheit, alse se vor gewesen sind.  
  Unde hebben des tho einem Uhrkunde unse Ingeseegel an düssen Breev gehenget. Unde we Ludewig von Hohnstein de Eldere, des Capittels unde dat gantze Capittel tho Halberstadt gemein, hebben tho Uhrkunde dat alle dese verscrevene Dinge mit unser Wetschoz unde Vulbort geschehen syn, unsers Capittels Ingeseegel by unsers Ergenannten Herren Ingeseegel hengen laten, tho dessen Breve, de gegeben eß nach Goddes Borth dritten hundert Jahr, in den ein und seventzigsten Jahre, in dem achten Tage der Zwölfften.“  
 
(L.S.) (L.S.)
 
  Ein mehrers siehe Stadt Recht ertheilen.  
     

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Stand: 11. September 2016 © Hans-Walter Pries