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Stadt-Rath, Stadt-Obrigkeit, oder Stadt-Magistrat,
Lat. Magistratus, oder
Senatus oppidanus,
Frantz.
Conseil de Ville, heisset insgemein die
Versammlung derer zu dem
Regimente einer
Stadt
verordneten
Personen, so fast
durchgängig aus den
Bürgermeistern und Rathmannen, oder
Raths Herren, bestehet,
und
gewöhnlich auf dem
Rath- oder Stadt-Hause zusammen kommt. |
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In grossen und sonderlich freyen Städten hat man Räthe von verschiedenen
Ordnungen, die einander nachgesetzet sind. Der innere oder
engere Rath bestehet aus wenigen, aber
ansehnlichen Personen,
denen die ordentliche Verwaltung des
Regiments, in Justitz- und Policey-Sachen,
obliegt. In gewissen Sachen wird der Zweyte Rath gefragt, so
aus mehreren Personen bestehet: Und zu wichtigen Geschäfften, so die gemeine
Wohlfahrt betreffen, gehöret der grosse Rath, der aus einem
Ausschuß der gesammten Bürgerschafft beruffen wird. Was alle drey Räthe
beschliessen, wird vor beständig und ohne Widerrede
verbindlich gehalten. |
Besold. Contin. |
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Hingegen mag ein Rath, zum Verfang der gemeinen Burgerschafft, für sich
alleine nichts mit Bestand schliessen. Was ein Rath mit Bestand
Rechtens
verhandelt, daran bleiben dessen Nachfolger
verbunden, weil nicht die
Personen,
sondern das
Collegium, die
Verbindlichkeit getroffen, welches allezeit bleibet. |
Spar. |
Sachsen |
So viel aber insonderheit die Räthe in denen Chur-Sächsischen
Städten, und
deren Obrigkeitliche Gewalt anbetrifft; so hat unter andern Wabst
in seiner Historischen Nachricht von des Chur-Fürstenthums
Sachsen, und derer
darzu gehörigen Lande jetziger Verfassung der hohen und niedern Justitz,
Sect II. c. 12. von denen
Unter-Gerichten derer von
Adel und Stadt-Räthe §.
12. u.f. p. 245 u.f. gar ausführlich gehandelt, woraus wir auch
vornehmlich eines und das andere, so zu unserm Vorhaben dienlich, entlehnet. |
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Daß also denen Stadt-Räthen im
Churfürstenthum Sachsen,
vor alten Zeiten,
keine eigentliche Jurisdiction, sondern nur ein besonderes
Ansehen, (aliqua
auctoritas) wie etwa denen Innungen heutiges Tages, beygeleget, und die
Jurisdiction durch die Churfürstlichen Schösser
administriret worden, scheinet
unter andern daher glaublich, weiln unterschiedene
Städte
jetziger
Zeit die Jurisdiction
Pachtweise exerciren, oder damit beliehen werden, |
siehe
Proceß-Ordn. Tit. 2. verb. Diejenigen, somit
Gerichten von uns beliehen; |
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obwohl Zahn in
Ichnographia c. 2. n. 1. u.f. die
Erb-Gerichte als eine
wesentliche und nothwendige
Eigenschafft aller Städte
constituiret; Nach der
Zeit sind die
Rechte der Stadt-Räthe gestiegen, und bey denenselben, sie mögen
nun Schrifft- oder
Amtsäßiger Qualität seyn, die
Gerichtsbarkeit meistens
anzutreffen. |
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Die Anzahl der Städte in
Sachsen, und welche im engern und weiten Ausschüsse
sitzen, oder unter die allgemeinen Städte gehören, ist aus des vorbemeldeten
Wabsts Historischer Nachricht Sect. I. c. 2. Tab.
6. adj. zu ersehen. |
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Stadt-Rechte |
Vorjetzo wollen wir nur die vornehmsten
Stadt-Rechte, welche entweder
zusammen oder einzeln, bey denen Städten, in Chur- |
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{Sp. 820} |
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Sachsen anzutreffen, aus Zahns angeführten Tractate, ingleichen
Geislers Diss. de Civitat. municipal. auch
Titii
Jur. Priv. l. 8. c. 4. de Municipiis in möglichster
Kürtze erzehlen. |
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Dahin gehöret |
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1) |
das Exercitium der
Ober- und
Erb-Gerichte zugleich, oder dieser
allein. |
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2) |
Die
Macht, einen Rath aufzuführen, Bürgermeister, Stadt-Richter und
Raths-Herrn, Raths-Verwandten, Gerichts-Beysitzer zu erwehlen; jedoch,
wenn die Wahl geschehen, wird solche der hochlöblichen
Landes-Regierung
zur Confirmation eingesendet. |
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Von den Qualitäten dieser Raths- und
Obrigkeits-Personen, so wohl in
Ansehung der natürlichen als
bürgerlichen
Gesellschafft, handelt,
Naev Jur. Just. C. 4. §. 10. allwo er
sonderlich §. 21. die
Ursachen anzeiget, warum einer zu dergleichen
Ehren-Ämtern nicht zu admittiren, oder davon zu suspendiren. |
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Dieses freye Wahl-Recht derer Raths Glieder, und anderer
Bedienten
bey denen
Städten, ist denen Räthen, nach jedes
Ortes wohl erworbenen,
und rechtmäßig hergebrachten Verfassungen, anderweit confirmiret,
jedoch, daß hierbey aller Mißbrauch vermieden, und bey Raths-Wahlen, das
gemeine Beste jederzeit bloß und alleine Pflichtmässig beobachtet werden
sollen, durch das ergangene Königliche
Rescript vom 17 Mertz 1722 §. 2.
auf die Präliminär-Schrifft der Stände d.a. ingleichen durch
die Resolution vom 12 April 1728 auf die bemeldetes Jahr übergebene
Präliminär-Schrifft §. 5. |
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3) |
Das Jus Curiae, oder das
Recht, ein eigenes Rath-Haus
anzulegen, ingleichen Archiv- und Siegel zu führen, gemeinschafftliche
Güter zu besitzen, von welchen des Raths Cämmerey-Güter wohl zu
unterscheiden. |
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Siehe Wernher P. 3. obs. for. obs. 134. |
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4) |
Die
Gewalt, Raths- und Stadt-Ämter auszutheilen,
Beamte anzunehmen
und zu vereyden, als Syndicos, Stadt- und Gerichts-Schreiber, Actuarios,
Copisten, Wachmeister, Wächter, Raths- und Gerichts-Diener,
Marckt-Meister, Scharff-Richter, etc. und mag nach den Zeugniß
Bergers Oecon. Jur. p. 929. ein Raths-oder
Stadt-Syndicus, ohne
erhebliche Ursachen, nicht
removiret werden. |
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Lauterbach in Diss. de Syndicis. |
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5) |
Das Arbitrium, oder die freye
Macht
und
Gewalt
Bürger zu recipiren,
und denenselben das
Bürger-Recht mitzutheilen, davon die
Erörterung der Landes-Gebrechen von 1612 Tit.
von Justitien-Sachen etc. No. 29. also disponiret:
„Daß die Städte, wenn sie sich, jemanden zum
Bürger-Recht kommen zu lassen, verweigerten, mit ihrer Nothdurfft
gnugsam gehöret, und wenn dieselbe gnugsame erhebliche Ursachen
fürzuwenden hätten, wider ihren Willen hierzu nicht angehalten werden
sollen." Dahero Fremde, so anderer Religion zugethan, insonderheit die
Juden, nicht zu recipiren. |
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Siehe
- Lys Diss. Jur. Civitat. Tit. von Bürger-Recht,
- Naev. Jur. Instit. C. 10. §. 23.
u.f.
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Ingleichen kan ein Scharff-Richter weder
Bürger, noch
Inwohner, in
denen
Städten werden. |
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- Berger in Oecon. Jur. p. 69. nat.
9.
- Barth. in Hod. For. p. 968.
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Der neuanzunehmende Bürger aber muß |
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a) |
vor das
Bürger-Recht ein gewisses erlegen; |
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b) |
den gewöhnlichen Bürger-Eyd, darinnen er dem
Rathe, als ein getreuer
Bürger,
Gehorsam
zu leisten verspricht, in
Person |
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{Sp. 821|S. 424} |
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leisten; und darff der Rath wieder
Willen keinen Anwäld oder
Gevollmächtigten zulassen. |
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Menck. Disp. 9. ad Proc. Sax. §.
29. |
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Jedoch geschiehet solches von
Weibern, durch ihre Lehn-Träger. Die
Honoratiores, als Räthe, und andere Hof-Diener, desgleichen Officirer,
Geistliche, Doctores, sind beym blossen Handschlage zu lassen. |
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Siehe
- Erörterung der Landes-Gebrechen von 1661. Tit.
von Justitien-Sachen, §. 107. und. 108.
- wie
auch
- die Statuten der Stadt Dreßden, C. 1. §.
2.
- Mencken Diss. de Juram. Civium, vom
Bürger-Eyde.
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c) |
Sodann wird er in die Bürger-Rolle immatriculiret, und
eingeschrieben, und hat das
Stadt- und aus iedes
Ortes besondern
Statuten herfliessende
Recht zu geniessen; iedoch stehet dem
Landes-Herrn
frey, auch andere von seinen Hof-Officiren, Räthen,
Secretarien, und andern Hof-Bedienten, Statuten fähig zu declariren,
welches sehr offt durch
Rescripte zu geschehen pfleget. |
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Siehe die Confirmation der Dreßdnischen Statuten
von 1660. |
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Denn daß auch
Adeliche in die Zahl derer
Bürger aufgenommen werden
können, zeiget die Resolut. Gravam. all.
loc. §. 109. C.A.T. I. pag. 248. |
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Und dieses kan auch denen
Geistlichen nicht verwehret werden; so
gar, daß ihren
Wittwen die Wohnung in denen
Städten vergönnet werden
muß, wenn der Verstorbene gleich nicht das
Bürger-Recht gehabt. |
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Kirchen-Ordn. Tit. von Immunität
u. Freyheit der Kirchen-Diener, C.A.T.I. p. 535. |
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Jedoch unterwerffen sich dergleichen
Personen dem
Stadt-Rathe nicht
dergestalt, als ob sie dessen
Jurisdiction agnosciret, sondern behalten
das Forum privilegiatum, und dürffen nur von denen
Grund-Stücken die behörigen
Abgaben erstatten, prästiren auch die
persönliche
Beschwerden blos durch einen Lehn-Träger. |
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Resolut. Gravam. all. loc. |
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Von den Vorstädten, welche mit Unrecht
Pfahl-Bürger genennet werden,
wie auch denen Forensibus, handelt Schaumburg
in seiner Einleitung der Sächsischen Rechte, P. I. Exercit. 9.
§. 5. u.f. |
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6) |
Das
Recht Anordnungen zu machen, über
Sachen, so das
allgemeine Beste befördern. Jedoch wenn selbige das Interesse eintzeler
Personen
betreffen, und z.E. eine neues Pflaster-Geleite, Brunn-Geld aufzulegen,
oder eine neue Feuer- Bau- Brau- und Pest-Ordnung etc. aufzurichten,
müssen die
Bürger dazu gezogen, und dabey gehöret werden. |
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Näv. Jur. Justit. C. 4. §. 3.4.5.6. |
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Auch woferne darinnen etwas enthalten, so dem
gemeinen Rechte
entgegen, muß des
Landes-Herrn Confirmation dazu kommen. Das sonderliche
aber, wegen Aufrichtung der Kleider-Ordnungen ist in Wabsts
Historischen Nachr. Sect. 1. C. 3. §. 9. angemercket. |
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Sonst kan keine
Stadt, wenn sie auch
Schrifftsäßig, wie
Schilter de
Schrifftsass C. 6. n. 12. u.f. zwar dafür hält, ohne des
Landes-Herrn
Confirmation, neue
Statuten auszufertigen, sich anmassen. |
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Siehe Carpzov Proc. Tit. 2. n.
190. |
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7) |
Die
Freyheit, Deputirte und Abgeordnete an den Landes-Herrn,
insonderheit auf
Land- und Ausschuß-Täge, abzusondern. |
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8) |
Das Jus subcollectandi, oder das
Recht Schoß oder
Steuern
anzulegen, welches denen
Gerichts-Herren auf dem
Lande ebenfalls
zustehet; und wird ihnen die Einbringung der bey
Land-Tagen verwilligten
Pfennig- u. Quatember- |
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{Sp. 822} |
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Steuern, der beliebten Einrichtung gemäß, von der
Ober-Steuer-Einnahme angedeutet. Jedoch ist das Recht in keine Wege zu
mißbrauchen, vielweniger die
Unter-Obrigkeiten vor die
Unterthanen, oder
ein Creyß und
Ort vor dem andern zu stehen schuldig. |
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Siehe
- die Ausschuß-Tags-Acten von 1679. und
Land-Tags-Abschied von 1700. §. 13.
- ingleichen die Landesherrl. Resolution d.d. 17.
Mart. 1722.
auf der getreuen Stände im bemeldeten Jahre übergebene
Präliminar-Schrifft §. 9.
- Wernher P. 1. obs. for. o.
171.
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Ingleichen Bürger- Schoß- und andere Raths-Gefälle einzubringen, nur,
daß solche zum
allgemeinen Besten der
Stadt
angewendet werden. Wobey aus
Churfürst Johann George IV.
Befehl vom 4
Jenner 1693. C.A. T.I. p. 1686. anzumercken, daß die Raths- und
Gemeinde-Rechnungen
von Jahren zu Jahren richtig eingegeben, und abgeleget, auch, ehe dieses
geschehen, keine Raths-Wahlen eingesendet, noch bey der
Landes-Regierung
angenommen und confirmiret werden sollen. |
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Besiehe auch das
Mandat vom 21 Nov. 1659. welches
daselbst von
Wort
zu Wort eingerückt, zu befinden. |
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Insonderheit müssen
die Gassen von denen Gleits-Geldern gepflastert, und repariret werden. |
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Lynck Dec. 387. |
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9) |
Das Jus Fisci, so weit vermöge desselben, erblose
Güter zu
occupiren, nachgelassen. |
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Siehe Falck Tr. de Jur. et Priv. Fisc. C.
1. § 10. C. 2. § 11. und Freisleben Dissert. de
Jure Fisci Landsassorum, Leipzig 1726. |
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Dahero gehet Schaumburgs Einleitung des Sächs.
Rechts 2 Theil Ex. 12. § 42. zu weit, wenn er demjenigen, so in
Sachsen die
Ober-Gerichte exerciret, das Jus Fisci ohne
Restriction einräumen wolten. |
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10) |
Das
Recht, Zünffte und
Handwercker zu hegen,
Handwercks-Beysitzer zu
verordnen, und auf den
Dörffern die Handwercker gewisser massen
aufzuheben. |
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Siehe
- Lands-Ordnung von 1482. §. Es sollen
auch etc. und von 1555. §. So soll es etc. Erled. der
Landes-Gebrechen von 1661. Tit. Von
Justitien-Sachen, § 98.99.
- Policey-Ordnung von
1661. Tit. 21.§. 3.
- Schaumburgs Einl. des
Sächsischen Rechts 1. Th. ...
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Wegen des Brod-Backens ist unter den Weiß-Brod-
und Semmel- und dem Hausbacken ein Unterscheid zu machen, indem der
Stadt Jus prohibendi
nur in Ansehen des erstern, als welches schon eine delicatere
Speise ist, statt findet, wie bey dem Hochlöblichen
Appellations-Gerichte zu Dreßden 1713.in
Sachen Schlintzigs und Cons.
contra die ins
Amt Frauenstein gehörige
Dorffschafften,
erkannt
worden; ferner die hergebrachten
Jahr- und
Wochen-Märckte zu halten,
dazu insonderheit kan mit gerechnet werden, das Bier-Brauen und
Schencken, nebst, dem Bier-Zwange, daß auf der Stadt-Meilen keinen
fremdes Bier einzulegen, darüber immer zwischen denen vom
Landte und
Städten viel Streit verführet worden. |
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Siehe
- Landes-Ordnung von 1555. Tit.
Vom Brauen;
- Erörterung der Landes-Gebrechen, von 1661.
Tit. Von Justitien Sachen, § 118 u.f.
- Nicolai Resolut. ...
- Berger El.
Proc. ...
-
Horn
Resp. p. 127,
- Näv.
Jur. Justit. C. 5.
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{Sp. 823|S. 425} |
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ger- Gewerb und Brau-Nahrung insonderheit ist anzumercken, daß ein
Dorff, so innerhalb der Meile von mehrern
Städten lieget, das Bier von
einer Stadt alleine und keiner andern zu nehmen, sich
verbindlich machen
könne, wie ebenfalls beym Appellations-Gerichte zu Dreßden 1712.in
Sachen der Brauschafft zu Wolckenstein, contra Höringen und Cons.
ausgesprochen worden. |
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Dieweiln auch wegen Ausmessung der Meile immerzu viel Streit
vorgefallen; so haben Ihro Königl. Majestät in der Resolut.
vom 17 Mertz 1722. auf der getreuen Stände Präliminar-Schrifft §. 7. zu
verfügen beliebet, daß, zu Beobachtung einer durchgehenden Gleichheit,
die Ausmessung derer Meilen iedesmahl nach 16000 Schock Ellen
einzurichten, von dem letzten Hause der Vorstadt, auf dem nächsten
ordentlichen unverwehrten Fahrwege, bis an die erste Schenck-Städte des
Dorffs, und zwar dergestalt, daß, wenn ein Schenck-Hauß in der Meile
befunden wird, die übrigen in solchen Dorffe alle dazu mit zu ziehen,
ohne Unterscheid, woferne nicht einem oder dem andern
Orte besondere
Rechte dißfalls zustehen. |
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Besiehe Schaumburgs Einleit. des Sächsis. Rechts, 1
Th. Ex 9. §. 21-38. |
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11) |
Die Inspection und Aufsicht über das sämmtliche Policey-Wesen, unter
andern das geordnete Maaß und Gewichte im
Stande zu erhalten, den
Getreyde- Fleisch- und Getränck-Tax zu beobachten, ingleichen auf die
Stadt-Apothecker, Kramer, Müller, Becker, Fleischer, Wein- und
Bier-Schencken, Gast-Wirthe, und sämmtliche
Handwercker, gute Aufsicht
zu führen, damit niemand betrogen, übersetzet und
schändliche Vor- und
Aufkäuffe vermieden werden mögen, dagegen denen Räthen ein gewisses
Marckt-Geld gegönnet wird, welches iedoch eigentlich zu denen
Regalien
gehöret, und denenselben vermöge des blossen
Stadt-Rechtes nicht
zustehet. |
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- Wernher P. 4. ...
- Schaumburgs
Einleit. des Sächsis. Rechts 1. Th. Ex. 9.§. 38-41.
Tit. von Wirthshäusern und Herbergen, ingleichen von Stapel-
Marckt- Communion- und Monopolien-Sachen, 2. Th. ... u.f.
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12) |
Die Eintheilung der Soldaten in die zu bequartirende Bürger-Häuser. |
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13) |
Schützen-Ordnungen zu erhalten. |
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14) |
Das Jus Patronatus, oder das Pfarr-Recht, nebst der davon
abhangenden Erbau- und Besserung der Kirchen und
Schulen, Pfarr-Häuser,
Verstattung des Allmosen-Sammlens, iedoch mit Genehmhaltung des
Consistorii. |
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Synodal-Decret von 1624.§. Daß demnach etc.
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15) |
Die Inspection und
Administration der Hospitäler und Armen-Häuser,
davon ist in der Chur-Sächsischen Kirchen-Ordn.
art. gen. 33. ... folgendes enthalten: |
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„Soll
hinfort, beneben dem Verordneten des Raths, dem Pfarrer daselbst auch
die Inspection und Aufsehen auf die Hospitäler, wie viel derselben in
einer Stadt seyn möchten, mit Ernst, ohne einige Exception oder Ausrede
derer, so sich deshalber beschweren, und Privilegia vorwenden
möchten, auferleget und befohlen werden, damit er iedes Jahr zweymahl zu
denen ordentlichen Visitationibus, wie darinnen Hausgehalten,
eigentlich und mit beständigen
Grunde
der Wahrheit berichten, und die Besserung vorzunehmen, aus dem Synodo
nothdürfftige
Verordnungen |
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{Sp. 824} |
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Das
Amt eines Hospital-Verwalters und Provisors erkläret
Schaumburg in der Einleitung des Sächsischen Rechts, 1. Theil
... |
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Wobey überhaupt anzumercken, daß derer Räthe in
Städten
Gewalt gar sehr
unterschieden, ingleichen die
Schrifftsäßigen Städte vor denen
Amtsäßigen, wegen
Ausübung der
Gerichtsbarkeit einen mercklichen
Vorzug haben. Denn obgleich denen
Amtsäßigen auch einige
Jurisdiction zustehet; so ist doch dieselbe bey denen
Schrifftsäßigen viel
ansehnlicher, und insgemein die
Erb-Gerichte, nebst denen
Ober-Gerichten zusammen
verknüpfft, da hingegen die Amtsäßigen Städte
gemeiniglich die blossen Erb-Gerichte zu exerciren befugt sind, |
Seckendorff im Deutschen Christen-Staat ...
Näv Jur. ... |
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Wir müssen aber nun auch sehen, mit welchen
Personen die
Gerichte in denen
Chur-Sächsischen
Städten besetzt sind. In etlichen grossen Städten, als z.E. zu
Dreßden, Leipzig, Wittenberg, sind die Stadt-Gerichte von dem Rathe dergestalt
unterschieden, daß jene von diesem deputiret, und aus dem Stadt-Richter,
etlichen Beysitzern, und dem Gerichts-Actuario, oder Gerichts-Schreiber,
bestehen, und meistentheils die Actus Jurisdictionis contentiosae nebst
denen Inquisitions-Sachen tractiren. |
Brunnemann ad
Wesembec. ... Joes ad eund. Tit. |
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Jedoch also, daß dem Raths-Collegio die Obsicht auf die Stadt-Gerichte
zustehet, und dasselbe, nach Befinden, eine
Sache von den Stadt-Gerichten wohl
avociren kan, indem es denenselben die
Jurisdiction nicht abolicative,
sondern subordinate anvertrauet hat; da hingegen in der eigentlichen
und gesammten Raths-Versammlung die Policey- ingleichen insgemein die
Commißions-Sachen, durch den Bürgermeister, und
Raths-Herren, mit Zuziehen des
Syndici, abgehandelt, nicht weniger die Vormundschaffts- Testament- und
Handlungs-Sachen, durch den Stadt-Schreiber expediret werden, daselbst auch
insonderheit die gerichtliche Auflagen der
Lehn und Verzicht geschiehet, wiewohl
Beyer in Posit. ... Diese
Redens-Art, gerichtliche
Verzicht, eben deshalben durchziehet, weil dergleichen nicht vor den
Stadt-Gerichten, sondern vor der
Obrigkeit in der Raths-Stuben vorgehet. |
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In den kleinen
Städten sitzen Bürgermeister, Stadt-Richter und
Stadt-Schreiber beysammen. Und weiln öffters nur der letzte von dem Studiren
Profeßion machet; so werden die Proceß-Sachen nebst denen Actibus
Jurisdictionis voluntariae, meistens durch ihn dirigiret und verführet. |
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Die Personen, so unter den Stadt-Magistrat gehören, sind alle
Bürger, und
derselben
Weiber,
Kinder, und
Gesinde, auch alle Besitzer derer Häuser und
Güter, so unter des Raths
Weichbild gelegen. Denn es giebet auch öffters Häuser
in der Stadt, die von des Raths
Jurisdiction eximiret, als die
Universität-Häuser, das Collegium Petrinum, Paulinum, und andere in
Leipzig; ingleichen ehemahls das Böschische und nunmehro Wincklerische Haus auf
der Burg-Strasse daselbst, dem
Ober- und
Nieder-Gerichten zustehen. |
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{Sp. 825|S. 426} |
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In Dreßden sind folgende Burg-Lehn-Häuser: |
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1) |
Das vormahlige Polentzische, jetzt zum Ball-Hause mit gezogene; |
2) |
Ihro Hoheit des Königl. Cron- und Chur-Printzens Palais aufn
Taschenberge, |
3) |
Des Cammer-Herrn von Gerßdorff Haus, auf der kleinen Brüder-Gasse, |
4) |
Des Herrn geheimden Rath von Zechens Haus, auf der grossen Brüder-Gasse,
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5) |
Das Mierische, |
6) |
Das Birckholtzische Haus, beyde auf der Moritz-Strassen, welche
Amtsäßig
und dem Dreßdnischen Ober-Amte untergeben. |
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Wegen des Gräflich Wertherischen, auf der Creutz-Gasse gelegenen,
Frey-Hauses wird die
Lehn, ohnbeschadet der Erblichkeit bey der Churfürstl.
Lehns-Curie ertheilet. |
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Ingleichen sind 5 Häuser zu Torgau von des Raths
Jurisdiction eximiret, und
gehören als Freyhäuser unter das
Amt daselbst. |
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Jedoch gehet die Competentz gegen die Besitzer derer unter des Raths
Jurisdiction gelegenen
Grund-Stücken weiter nicht, als nur auf die
Sachen,
welche den
Grund und Boden selbst betreffen. |
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Ferner gehören hieher die Forenses, wenn solche nicht von hohem
Adel oder großbürgerlichen
Standes sind. |
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An den
Orten, wo ein so genannter Concurs der
Jurisdictionen anzutreffen,
ist sich nach denen
Conventionen und
Herkommen
zu richten. Also gehören zu Leipzig derer
Universitäts-Verwandten
Gesinde aus einem zwischen der dasigen
Universität und dem Stadt Rathe darüber errichteten besondern Vergleich, unter
den Rath daselbst. |
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Die Competentz wegen der
Geistlichen ihres Gesindes ist in Wabsts
Hist. Nachr. C. 5. §. 5. angezogen, nicht weniger auch der
Churfürstl.
Ministres und Hof-Diener Gesinde, |
Ebend. C.1. § 6. |
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Von denen unter die Cognition der Stadt-Räthe gehörigen
Sachen ist bereits
zum Theil oben gemeldet, ein mehrers aber in des gedachten Wabsts
Hist. Nachr. ... ein mehrers zu ersehen. |
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Die Art zu verfahren, ist meistentheils, wie bey anderen
Unter-Gerichten,
beschaffen, und muß das Verfahren bey entstandenen Streitigkeiten, nach der
Churfürstl. Proceß-Ordnung eingerichtet werden. Findet sich
aber jemand, durch derer
Gerichte, von
Ritterschafft und
Städten Bescheide, und
andere
Verordnungen,
graviret, und die
Leuterungen werden entweder
nicht eingenommen, oder beliebet, kan er sodann, |
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- bey Amtsäßigen Gerichten, an das Amt,,
|
siehe
- Appellations-Gerichts-Ordn. Tit. Wer das
Appellations-Gerichte geladen etc. in pr. verb. So
wollen wir etc.
- Borns Diss. ...
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- oder an die gewisser massen Concurrentz habende Hof-Gerichte,
vermittelst eingewandter Appellation
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provociren, darauf der
Richter Appellanten
binnen einer Monats-Frist, bey 10 rthlr.
Straffe einen gewissen Tag zu ernennen,
und solches zu registriren
verbunden ist. Erört. der Landes-Gebr.
Von 1661. Tit. Von Justitien-Sachen, gr.
29. welches durch das
Mandat vom 12 Aug. 1670. §. 1. und vom 9
Junii 1716. wiederhohlet worden, mit dem Beyfügen, daß alle
Unter-Obrigkeiten,
nicht nur die aus der Landes-Regierung, an sie von Amtswegen |
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{Sp. 826} |
|
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oder auf Supplicantens Ansuchen ergehende
Befehle, sobald als selbige
überbracht, alsofort zu denen Acten bringen, präsentiren, und auf Begehren, eine
Recognition darüber und sonst ertheilen, sondern auch die erforderten, oder
sonst nöthigen Berichte, längstens binnen 14 Tagen nach geschehener
Insinuation,
bey Vermeidung, willkührlicher Straffe, erstatten sollen, welches alles in der
Neuen-Proc.Ordn. ... mit mehrerm erläutert zu befinden. |
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Und zwar müssen in allen, so wohl Inquisitions- als Civil- und Policey- auch
Innungs-Sachen, auf die eingewandten Appellationes, jederzeit die
unterthänigsten Berichte, nebst vollständigen auch Original-Acten, eingesendet
werden, |
Mandat von 1691. §. 7. |
|
In übrigen ist Thonicks in Adv. ...
Meynung, als
ob bey denen Appellationen von Stadt-Gerichten, dem Appellanten die Wahl
gelassen, entweder an den Rath, oder mit dessen Übergehung, an des Raths Obern
zu appelliren, nicht gegründet, sondern die Appellationen ergehen bloß an des
Raths-Obern, auch wird der Bericht im
Nahmen des Raths erstattet, und nicht an
die Stadt-Gerichte (die Stadt-Gerichte zu Leipzig ausgenommen, welche ebenfalls
auf Cantzley-Schrifft sitzen,) rescribiret. |
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Übrigens siehe den
Artickel
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