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Zedler: Stadt-Rath HIS-Data
5028-39-819-1
Titel: Stadt-Rath
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 39 Sp. 819
Jahr: 1744
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 39 S. 423
Vorheriger Artikel: Stadt-Pyr
Folgender Artikel: Stadt-Recht
Siehe auch:
Hinweise:

Stichworte Text Quellenangaben
  Stadt-Rath, Stadt-Obrigkeit, oder Stadt-Magistrat, Lat. Magistratus, oder Senatus oppidanus, Frantz. Conseil de Ville, heisset insgemein die Versammlung derer zu dem Regimente einer Stadt verordneten Personen, so fast durchgängig aus den Bürgermeistern und Rathmannen, oder Raths Herren, bestehet, und gewöhnlich auf dem Rath- oder Stadt-Hause zusammen kommt.  
  In grossen und sonderlich freyen Städten hat man Räthe von verschiedenen Ordnungen, die einander nachgesetzet sind. Der innere oder engere Rath bestehet aus wenigen, aber ansehnlichen Personen, denen die ordentliche Verwaltung des Regiments, in Justitz- und Policey-Sachen, obliegt. In gewissen Sachen wird der Zweyte Rath gefragt, so aus mehreren Personen bestehet: Und zu wichtigen Geschäfften, so die gemeine Wohlfahrt betreffen, gehöret der grosse Rath, der aus einem Ausschuß der gesammten Bürgerschafft beruffen wird. Was alle drey Räthe beschliessen, wird vor beständig und ohne Widerrede verbindlich gehalten. Besold. Contin.
  Hingegen mag ein Rath, zum Verfang der gemeinen Burgerschafft, für sich alleine nichts mit Bestand schliessen. Was ein Rath mit Bestand Rechtens verhandelt, daran bleiben dessen Nachfolger verbunden, weil nicht die Personen, sondern das Collegium, die Verbindlichkeit getroffen, welches allezeit bleibet. Spar.
Sachsen So viel aber insonderheit die Räthe in denen Chur-Sächsischen Städten, und deren Obrigkeitliche Gewalt anbetrifft; so hat unter andern Wabst in seiner Historischen Nachricht von des Chur-Fürstenthums Sachsen, und derer darzu gehörigen Lande jetziger Verfassung der hohen und niedern Justitz, Sect II. c. 12. von denen Unter-Gerichten derer von Adel und Stadt-Räthe §. 12. u.f. p. 245 u.f. gar ausführlich gehandelt, woraus wir auch vornehmlich eines und das andere, so zu unserm Vorhaben dienlich, entlehnet.  
  Daß also denen Stadt-Räthen im Churfürstenthum Sachsen, vor alten Zeiten, keine eigentliche Jurisdiction, sondern nur ein besonderes Ansehen, (aliqua auctoritas) wie etwa denen Innungen heutiges Tages, beygeleget, und die Jurisdiction durch die Churfürstlichen Schösser administriret worden, scheinet unter andern daher glaublich, weiln unterschiedene Städte jetziger Zeit die Jurisdiction Pachtweise exerciren, oder damit beliehen werden, siehe Proceß-Ordn. Tit. 2. verb. Diejenigen, somit Gerichten von uns beliehen;
  obwohl Zahn in Ichnographia c. 2. n. 1. u.f. die Erb-Gerichte als eine wesentliche und nothwendige Eigenschafft aller Städte constituiret; Nach der Zeit sind die Rechte der Stadt-Räthe gestiegen, und bey denenselben, sie mögen nun Schrifft- oder Amtsäßiger Qualität seyn, die Gerichtsbarkeit meistens anzutreffen.  
  Die Anzahl der Städte in Sachsen, und welche im engern und weiten Ausschüsse sitzen, oder unter die allgemeinen Städte gehören, ist aus des vorbemeldeten Wabsts Historischer Nachricht Sect. I. c. 2. Tab. 6. adj. zu ersehen.  
Stadt-Rechte Vorjetzo wollen wir nur die vornehmsten Stadt-Rechte, welche entweder zusammen oder einzeln, bey denen Städten, in Chur-  
  {Sp. 820}  
  Sachsen anzutreffen, aus Zahns angeführten Tractate, ingleichen Geislers Diss. de Civitat. municipal. auch Titii Jur. Priv. l. 8. c. 4. de Municipiis in möglichster Kürtze erzehlen.  
  Dahin gehöret  
 
1) das Exercitium der Ober- und Erb-Gerichte zugleich, oder dieser allein.
 
 
2) Die Macht, einen Rath aufzuführen, Bürgermeister, Stadt-Richter und Raths-Herrn, Raths-Verwandten, Gerichts-Beysitzer zu erwehlen; jedoch, wenn die Wahl geschehen, wird solche der hochlöblichen Landes-Regierung zur Confirmation eingesendet.
 
 
  Von den Qualitäten dieser Raths- und Obrigkeits-Personen, so wohl in Ansehung der natürlichen als bürgerlichen Gesellschafft, handelt, Naev Jur. Just. C. 4. §. 10. allwo er sonderlich §. 21. die Ursachen anzeiget, warum einer zu dergleichen Ehren-Ämtern nicht zu admittiren, oder davon zu suspendiren.
 
 
  Dieses freye Wahl-Recht derer Raths Glieder, und anderer Bedienten bey denen Städten, ist denen Räthen, nach jedes Ortes wohl erworbenen, und rechtmäßig hergebrachten Verfassungen, anderweit confirmiret, jedoch, daß hierbey aller Mißbrauch vermieden, und bey Raths-Wahlen, das gemeine Beste jederzeit bloß und alleine Pflichtmässig beobachtet werden sollen, durch das ergangene Königliche Rescript vom 17 Mertz 1722 §. 2. auf die Präliminär-Schrifft der Stände d.a. ingleichen durch die Resolution vom 12 April 1728 auf die bemeldetes Jahr übergebene Präliminär-Schrifft §. 5.
 
 
3) Das Jus Curiae, oder das Recht, ein eigenes Rath-Haus anzulegen, ingleichen Archiv- und Siegel zu führen, gemeinschafftliche Güter zu besitzen, von welchen des Raths Cämmerey-Güter wohl zu unterscheiden.
Siehe Wernher P. 3. obs. for. obs. 134.
 
4) Die Gewalt, Raths- und Stadt-Ämter auszutheilen, Beamte anzunehmen und zu vereyden, als Syndicos, Stadt- und Gerichts-Schreiber, Actuarios, Copisten, Wachmeister, Wächter, Raths- und Gerichts-Diener, Marckt-Meister, Scharff-Richter, etc. und mag nach den Zeugniß Bergers Oecon. Jur. p. 929. ein Raths-oder Stadt-Syndicus, ohne erhebliche Ursachen, nicht removiret werden.
Lauterbach in Diss. de Syndicis.
 
5) Das Arbitrium, oder die freye Macht und Gewalt Bürger zu recipiren, und denenselben das Bürger-Recht mitzutheilen, davon die Erörterung der Landes-Gebrechen von 1612 Tit. von Justitien-Sachen etc. No. 29. also disponiret: Daß die Städte, wenn sie sich, jemanden zum Bürger-Recht kommen zu lassen, verweigerten, mit ihrer Nothdurfft gnugsam gehöret, und wenn dieselbe gnugsame erhebliche Ursachen fürzuwenden hätten, wider ihren Willen hierzu nicht angehalten werden sollen." Dahero Fremde, so anderer Religion zugethan, insonderheit die Juden, nicht zu recipiren.
Siehe
  • Lys Diss. Jur. Civitat. Tit. von Bürger-Recht,
  • Naev. Jur. Instit. C. 10. §. 23. u.f.
 
  Ingleichen kan ein Scharff-Richter weder Bürger, noch Inwohner, in denen Städten werden.
  • Berger in Oecon. Jur. p. 69. nat. 9.
  • Barth. in Hod. For. p. 968.
 
  Der neuanzunehmende Bürger aber muß
 
 
 
a) vor das Bürger-Recht ein gewisses erlegen;
 
 
 
b) den gewöhnlichen Bürger-Eyd, darinnen er dem Rathe, als ein getreuer Bürger, Gehorsam zu leisten verspricht, in Person
 
  {Sp. 821|S. 424}  
 
 
  leisten; und darff der Rath wieder Willen keinen Anwäld oder Gevollmächtigten zulassen.
Menck. Disp. 9. ad Proc. Sax. §. 29.
 
 
  Jedoch geschiehet solches von Weibern, durch ihre Lehn-Träger. Die Honoratiores, als Räthe, und andere Hof-Diener, desgleichen Officirer, Geistliche, Doctores, sind beym blossen Handschlage zu lassen.
Siehe
  • Erörterung der Landes-Gebrechen von 1661. Tit. von Justitien-Sachen, §. 107. und. 108.
  • wie auch
    • die Statuten der Stadt Dreßden, C. 1. §. 2.
    • Mencken Diss. de Juram. Civium, vom Bürger-Eyde.
 
 
c) Sodann wird er in die Bürger-Rolle immatriculiret, und eingeschrieben, und hat das Stadt- und aus iedes Ortes besondern Statuten herfliessende Recht zu geniessen; iedoch stehet dem Landes-Herrn frey, auch andere von seinen Hof-Officiren, Räthen, Secretarien, und andern Hof-Bedienten, Statuten fähig zu declariren, welches sehr offt durch Rescripte zu geschehen pfleget.
Siehe die Confirmation der Dreßdnischen Statuten von 1660.
 
 
  Denn daß auch Adeliche in die Zahl derer Bürger aufgenommen werden können, zeiget die Resolut. Gravam. all. loc. §. 109. C.A.T. I. pag. 248.
 
 
 
  Und dieses kan auch denen Geistlichen nicht verwehret werden; so gar, daß ihren Wittwen die Wohnung in denen Städten vergönnet werden muß, wenn der Verstorbene gleich nicht das Bürger-Recht gehabt.
Kirchen-Ordn. Tit. von Immunität u. Freyheit der Kirchen-Diener, C.A.T.I. p. 535.
 
 
  Jedoch unterwerffen sich dergleichen Personen dem Stadt-Rathe nicht dergestalt, als ob sie dessen Jurisdiction agnosciret, sondern behalten das Forum privilegiatum, und dürffen nur von denen Grund-Stücken die behörigen Abgaben erstatten, prästiren auch die persönliche Beschwerden blos durch einen Lehn-Träger.
Resolut. Gravam. all. loc.
 
 
  Von den Vorstädten, welche mit Unrecht Pfahl-Bürger genennet werden, wie auch denen Forensibus, handelt Schaumburg in seiner Einleitung der Sächsischen Rechte, P. I. Exercit. 9. §. 5. u.f.
 
 
6) Das Recht Anordnungen zu machen, über Sachen, so das allgemeine Beste befördern. Jedoch wenn selbige das Interesse eintzeler Personen betreffen, und z.E. eine neues Pflaster-Geleite, Brunn-Geld aufzulegen, oder eine neue Feuer- Bau- Brau- und Pest-Ordnung etc. aufzurichten, müssen die Bürger dazu gezogen, und dabey gehöret werden.
Näv. Jur. Justit. C. 4. §. 3.4.5.6.
 
  Auch woferne darinnen etwas enthalten, so dem gemeinen Rechte entgegen, muß des Landes-Herrn Confirmation dazu kommen. Das sonderliche aber, wegen Aufrichtung der Kleider-Ordnungen ist in Wabsts Historischen Nachr. Sect. 1. C. 3. §. 9. angemercket.
 
 
  Sonst kan keine Stadt, wenn sie auch Schrifftsäßig, wie Schilter de Schrifftsass C. 6. n. 12. u.f. zwar dafür hält, ohne des Landes-Herrn Confirmation, neue Statuten auszufertigen, sich anmassen.
Siehe Carpzov Proc. Tit. 2. n. 190.
 
7) Die Freyheit, Deputirte und Abgeordnete an den Landes-Herrn, insonderheit auf Land- und Ausschuß-Täge, abzusondern.
 
 
8) Das Jus subcollectandi, oder das Recht Schoß oder Steuern anzulegen, welches denen Gerichts-Herren auf dem Lande ebenfalls zustehet; und wird ihnen die Einbringung der bey Land-Tagen verwilligten Pfennig- u. Quatember-
 
  {Sp. 822}  
 
  Steuern, der beliebten Einrichtung gemäß, von der Ober-Steuer-Einnahme angedeutet. Jedoch ist das Recht in keine Wege zu mißbrauchen, vielweniger die Unter-Obrigkeiten vor die Unterthanen, oder ein Creyß und Ort vor dem andern zu stehen schuldig.
Siehe
  • die Ausschuß-Tags-Acten von 1679. und Land-Tags-Abschied von 1700. §. 13.
  • ingleichen die Landesherrl. Resolution d.d. 17. Mart. 1722. auf der getreuen Stände im bemeldeten Jahre übergebene Präliminar-Schrifft §. 9.
  • Wernher P. 1. obs. for. o. 171.
 
  Ingleichen Bürger- Schoß- und andere Raths-Gefälle einzubringen, nur, daß solche zum allgemeinen Besten der Stadt angewendet werden. Wobey aus Churfürst Johann George IV. Befehl vom 4 Jenner 1693. C.A. T.I. p. 1686. anzumercken, daß die Raths- und Gemeinde-Rechnungen von Jahren zu Jahren richtig eingegeben, und abgeleget, auch, ehe dieses geschehen, keine Raths-Wahlen eingesendet, noch bey der Landes-Regierung angenommen und confirmiret werden sollen.
Besiehe auch das Mandat vom 21 Nov. 1659. welches daselbst von Wort zu Wort eingerückt, zu befinden.
 
   Insonderheit müssen die Gassen von denen Gleits-Geldern gepflastert, und repariret werden.
Lynck Dec. 387.
 
9) Das Jus Fisci, so weit vermöge desselben, erblose Güter zu occupiren, nachgelassen.
Siehe Falck Tr. de Jur. et Priv. Fisc. C. 1. § 10. C. 2. § 11. und Freisleben Dissert. de Jure Fisci Landsassorum, Leipzig 1726.
 
  Dahero gehet Schaumburgs Einleitung des Sächs. Rechts 2 Theil Ex. 12. § 42. zu weit, wenn er demjenigen, so in Sachsen die Ober-Gerichte exerciret, das Jus Fisci ohne Restriction einräumen wolten.
 
 
10) Das Recht, Zünffte und Handwercker zu hegen, Handwercks-Beysitzer zu verordnen, und auf den Dörffern die Handwercker gewisser massen aufzuheben.
Siehe
  • Lands-Ordnung von 1482. §. Es sollen auch etc. und von 1555. §. So soll es etc. Erled. der Landes-Gebrechen von 1661. Tit. Von Justitien-Sachen, § 98.99.
  • Policey-Ordnung von 1661. Tit. 21.§. 3.
  • Schaumburgs Einl. des Sächsischen Rechts 1. Th. ...
 
  Wegen des Brod-Backens ist unter den Weiß-Brod- und Semmel- und dem Hausbacken ein Unterscheid zu machen, indem der Stadt Jus prohibendi nur in Ansehen des erstern, als welches schon eine delicatere Speise ist, statt findet, wie bey dem Hochlöblichen Appellations-Gerichte zu Dreßden 1713.in Sachen Schlintzigs und Cons. contra die ins Amt Frauenstein gehörige Dorffschafften, erkannt worden; ferner die hergebrachten Jahr- und Wochen-Märckte zu halten, dazu insonderheit kan mit gerechnet werden, das Bier-Brauen und Schencken, nebst, dem Bier-Zwange, daß auf der Stadt-Meilen keinen fremdes Bier einzulegen, darüber immer zwischen denen vom Landte und Städten viel Streit verführet worden.
Siehe
  • Landes-Ordnung von 1555. Tit. Vom Brauen;
  • Erörterung der Landes-Gebrechen, von 1661. Tit. Von Justitien Sachen, § 118 u.f.
  • Nicolai Resolut. ...
  • Berger El. Proc. ...
  • Horn Resp. p. 127,
  • Näv. Jur. Justit. C. 5.
 
  Von dem gemeinen Bür-
 
  {Sp. 823|S. 425}  
 
  ger- Gewerb und Brau-Nahrung insonderheit ist anzumercken, daß ein Dorff, so innerhalb der Meile von mehrern Städten lieget, das Bier von einer Stadt alleine und keiner andern zu nehmen, sich verbindlich machen könne, wie ebenfalls beym Appellations-Gerichte zu Dreßden 1712.in Sachen der Brauschafft zu Wolckenstein, contra Höringen und Cons. ausgesprochen worden.
 
 
  Dieweiln auch wegen Ausmessung der Meile immerzu viel Streit vorgefallen; so haben Ihro Königl. Majestät in der Resolut. vom 17 Mertz 1722. auf der getreuen Stände Präliminar-Schrifft §. 7. zu verfügen beliebet, daß, zu Beobachtung einer durchgehenden Gleichheit, die Ausmessung derer Meilen iedesmahl nach 16000 Schock Ellen einzurichten, von dem letzten Hause der Vorstadt, auf dem nächsten ordentlichen unverwehrten Fahrwege, bis an die erste Schenck-Städte des Dorffs, und zwar dergestalt, daß, wenn ein Schenck-Hauß in der Meile befunden wird, die übrigen in solchen Dorffe alle dazu mit zu ziehen, ohne Unterscheid, woferne nicht einem oder dem andern Orte besondere Rechte dißfalls zustehen.
Besiehe Schaumburgs Einleit. des Sächsis. Rechts, 1 Th. Ex 9. §. 21-38.
 
11) Die Inspection und Aufsicht über das sämmtliche Policey-Wesen, unter andern das geordnete Maaß und Gewichte im Stande zu erhalten, den Getreyde- Fleisch- und Getränck-Tax zu beobachten, ingleichen auf die Stadt-Apothecker, Kramer, Müller, Becker, Fleischer, Wein- und Bier-Schencken, Gast-Wirthe, und sämmtliche Handwercker, gute Aufsicht zu führen, damit niemand betrogen, übersetzet und schändliche Vor- und Aufkäuffe vermieden werden mögen, dagegen denen Räthen ein gewisses Marckt-Geld gegönnet wird, welches iedoch eigentlich zu denen Regalien gehöret, und denenselben vermöge des blossen Stadt-Rechtes nicht zustehet.
  • Wernher P. 4. ...
  • Schaumburgs Einleit. des Sächsis. Rechts 1. Th. Ex. 9.§. 38-41. Tit. von Wirthshäusern und Herbergen, ingleichen von Stapel- Marckt- Communion- und Monopolien-Sachen, 2. Th. ... u.f.
 
12) Die Eintheilung der Soldaten in die zu bequartirende Bürger-Häuser.
 
 
13) Schützen-Ordnungen zu erhalten.
 
 
14) Das Jus Patronatus, oder das Pfarr-Recht, nebst der davon abhangenden Erbau- und Besserung der Kirchen und Schulen, Pfarr-Häuser, Verstattung des Allmosen-Sammlens, iedoch mit Genehmhaltung des Consistorii.
Synodal-Decret von 1624.§. Daß demnach etc.
 
15) Die Inspection und Administration der Hospitäler und Armen-Häuser, davon ist in der Chur-Sächsischen Kirchen-Ordn. art. gen. 33. ... folgendes enthalten:
 
 
  Soll hinfort, beneben dem Verordneten des Raths, dem Pfarrer daselbst auch die Inspection und Aufsehen auf die Hospitäler, wie viel derselben in einer Stadt seyn möchten, mit Ernst, ohne einige Exception oder Ausrede derer, so sich deshalber beschweren, und Privilegia vorwenden möchten, auferleget und befohlen werden, damit er iedes Jahr zweymahl zu denen ordentlichen Visitationibus, wie darinnen Hausgehalten, eigentlich und mit beständigen Grunde der Wahrheit berichten, und die Besserung vorzunehmen, aus dem Synodo nothdürfftige Verordnungen
 
  {Sp. 824}  
 
  geschehen mögen."
 
 
  Das Amt eines Hospital-Verwalters und Provisors erkläret Schaumburg in der Einleitung des Sächsischen Rechts, 1. Theil ...
 
  Wobey überhaupt anzumercken, daß derer Räthe in Städten Gewalt gar sehr unterschieden, ingleichen die Schrifftsäßigen Städte vor denen Amtsäßigen, wegen Ausübung der Gerichtsbarkeit einen mercklichen Vorzug haben. Denn obgleich denen Amtsäßigen auch einige Jurisdiction zustehet; so ist doch dieselbe bey denen Schrifftsäßigen viel ansehnlicher, und insgemein die Erb-Gerichte, nebst denen Ober-Gerichten zusammen verknüpfft, da hingegen die Amtsäßigen Städte gemeiniglich die blossen Erb-Gerichte zu exerciren befugt sind, Seckendorff im Deutschen Christen-Staat ... Näv Jur. ...
  Wir müssen aber nun auch sehen, mit welchen Personen die Gerichte in denen Chur-Sächsischen Städten besetzt sind. In etlichen grossen Städten, als z.E. zu Dreßden, Leipzig, Wittenberg, sind die Stadt-Gerichte von dem Rathe dergestalt unterschieden, daß jene von diesem deputiret, und aus dem Stadt-Richter, etlichen Beysitzern, und dem Gerichts-Actuario, oder Gerichts-Schreiber, bestehen, und meistentheils die Actus Jurisdictionis contentiosae nebst denen Inquisitions-Sachen tractiren. Brunnemann ad Wesembec. ... Joes ad eund. Tit.
  Jedoch also, daß dem Raths-Collegio die Obsicht auf die Stadt-Gerichte zustehet, und dasselbe, nach Befinden, eine Sache von den Stadt-Gerichten wohl avociren kan, indem es denenselben die Jurisdiction nicht abolicative, sondern subordinate anvertrauet hat; da hingegen in der eigentlichen und gesammten Raths-Versammlung die Policey- ingleichen insgemein die Commißions-Sachen, durch den Bürgermeister, und Raths-Herren, mit Zuziehen des Syndici, abgehandelt, nicht weniger die Vormundschaffts- Testament- und Handlungs-Sachen, durch den Stadt-Schreiber expediret werden, daselbst auch insonderheit die gerichtliche Auflagen der Lehn und Verzicht geschiehet, wiewohl Beyer in Posit. ... Diese Redens-Art, gerichtliche Verzicht, eben deshalben durchziehet, weil dergleichen nicht vor den Stadt-Gerichten, sondern vor der Obrigkeit in der Raths-Stuben vorgehet.  
  In den kleinen Städten sitzen Bürgermeister, Stadt-Richter und Stadt-Schreiber beysammen. Und weiln öffters nur der letzte von dem Studiren Profeßion machet; so werden die Proceß-Sachen nebst denen Actibus Jurisdictionis voluntariae, meistens durch ihn dirigiret und verführet.  
  Die Personen, so unter den Stadt-Magistrat gehören, sind alle Bürger, und derselben Weiber, Kinder, und Gesinde, auch alle Besitzer derer Häuser und Güter, so unter des Raths Weichbild gelegen. Denn es giebet auch öffters Häuser in der Stadt, die von des Raths Jurisdiction eximiret, als die Universität-Häuser, das Collegium Petrinum, Paulinum, und andere in Leipzig; ingleichen ehemahls das Böschische und nunmehro Wincklerische Haus auf der Burg-Strasse daselbst, dem Ober- und Nieder-Gerichten zustehen.  
  {Sp. 825|S. 426}  
  In Dreßden sind folgende Burg-Lehn-Häuser:  
 
1) Das vormahlige Polentzische, jetzt zum Ball-Hause mit gezogene;
2) Ihro Hoheit des Königl. Cron- und Chur-Printzens Palais aufn Taschenberge,
3) Des Cammer-Herrn von Gerßdorff Haus, auf der kleinen Brüder-Gasse,
4) Des Herrn geheimden Rath von Zechens Haus, auf der grossen Brüder-Gasse,
5) Das Mierische,
6) Das Birckholtzische Haus, beyde auf der Moritz-Strassen, welche Amtsäßig und dem Dreßdnischen Ober-Amte untergeben.
 
  Wegen des Gräflich Wertherischen, auf der Creutz-Gasse gelegenen, Frey-Hauses wird die Lehn, ohnbeschadet der Erblichkeit bey der Churfürstl. Lehns-Curie ertheilet.  
  Ingleichen sind 5 Häuser zu Torgau von des Raths Jurisdiction eximiret, und gehören als Freyhäuser unter das Amt daselbst.  
  Jedoch gehet die Competentz gegen die Besitzer derer unter des Raths Jurisdiction gelegenen Grund-Stücken weiter nicht, als nur auf die Sachen, welche den Grund und Boden selbst betreffen.  
  Ferner gehören hieher die Forenses, wenn solche nicht von hohem Adel oder großbürgerlichen Standes sind.  
  An den Orten, wo ein so genannter Concurs der Jurisdictionen anzutreffen, ist sich nach denen Conventionen und Herkommen zu richten. Also gehören zu Leipzig derer Universitäts-Verwandten Gesinde aus einem zwischen der dasigen Universität und dem Stadt Rathe darüber errichteten besondern Vergleich, unter den Rath daselbst.  
  Die Competentz wegen der Geistlichen ihres Gesindes ist in Wabsts Hist. Nachr. C. 5. §. 5. angezogen, nicht weniger auch der Churfürstl. Ministres und Hof-Diener Gesinde, Ebend. C.1. § 6.
  Von denen unter die Cognition der Stadt-Räthe gehörigen Sachen ist bereits zum Theil oben gemeldet, ein mehrers aber in des gedachten Wabsts Hist. Nachr. ... ein mehrers zu ersehen.  
  Die Art zu verfahren, ist meistentheils, wie bey anderen Unter-Gerichten, beschaffen, und muß das Verfahren bey entstandenen Streitigkeiten, nach der Churfürstl. Proceß-Ordnung eingerichtet werden. Findet sich aber jemand, durch derer Gerichte, von Ritterschafft und Städten Bescheide, und andere Verordnungen, graviret, und die Leuterungen werden entweder nicht eingenommen, oder beliebet, kan er sodann,  
 
  • bey Amtsäßigen Gerichten, an das Amt,,
siehe
  • Appellations-Gerichts-Ordn. Tit. Wer das Appellations-Gerichte geladen etc. in pr. verb. So wollen wir etc.
  • Borns Diss. ...
   
 
  • oder an die gewisser massen Concurrentz habende Hof-Gerichte, vermittelst eingewandter Appellation
 
  provociren, darauf der Richter Appellanten binnen einer Monats-Frist, bey 10 rthlr. Straffe einen gewissen Tag zu ernennen, und solches zu registriren verbunden ist. Erört. der Landes-Gebr. Von 1661. Tit. Von Justitien-Sachen, gr. 29. welches durch das Mandat vom 12 Aug. 1670. §. 1. und vom 9 Junii 1716. wiederhohlet worden, mit dem Beyfügen, daß alle Unter-Obrigkeiten, nicht nur die aus der Landes-Regierung, an sie von Amtswegen  
  {Sp. 826}  
  oder auf Supplicantens Ansuchen ergehende Befehle, sobald als selbige überbracht, alsofort zu denen Acten bringen, präsentiren, und auf Begehren, eine Recognition darüber und sonst ertheilen, sondern auch die erforderten, oder sonst nöthigen Berichte, längstens binnen 14 Tagen nach geschehener Insinuation, bey Vermeidung, willkührlicher Straffe, erstatten sollen, welches alles in der Neuen-Proc.Ordn. ... mit mehrerm erläutert zu befinden.  
  Und zwar müssen in allen, so wohl Inquisitions- als Civil- und Policey- auch Innungs-Sachen, auf die eingewandten Appellationes, jederzeit die unterthänigsten Berichte, nebst vollständigen auch Original-Acten, eingesendet werden, Mandat von 1691. §. 7.
  In übrigen ist Thonicks in Adv. ... Meynung, als ob bey denen Appellationen von Stadt-Gerichten, dem Appellanten die Wahl gelassen, entweder an den Rath, oder mit dessen Übergehung, an des Raths Obern zu appelliren, nicht gegründet, sondern die Appellationen ergehen bloß an des Raths-Obern, auch wird der Bericht im Nahmen des Raths erstattet, und nicht an die Stadt-Gerichte (die Stadt-Gerichte zu Leipzig ausgenommen, welche ebenfalls auf Cantzley-Schrifft sitzen,) rescribiret.  
  Übrigens siehe den Artickel  
   
     

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Stand: 20. Februar 2013 © Hans-Walter Pries