Titel: |
Weichbild |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
54 Sp. 186 |
Jahr: |
1747 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 54 S. 106 |
Vorheriger Artikel: |
Weichartstorf |
Folgender Artikel: |
Weichbild, oder Weichbild-Recht |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Weichbild, |
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- Wihilde,
- Weigbild,
- Weitbild,
- Weitbiet,
- Ruland,
-
Lat.
- Weichbildum,
- Tractus,
- Territorium Urbis,
- Judicis,
- Jurisdictionis,
- Oppidanum,
- Termini Jurisdictionis sive
Districtus,
- Jurisdictio Urbis,
- Jurisdictio Urbana,
- Dioecesis,
-
Frantz.
Jurisdiction,
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heisset so viel als |
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- eine
Flur,
- Gemärcke,
-
Gerichtsbarkeit,
- Stadt-Bann,
- Stadt-Bezirck,
- Stadt-Bild,
- Stadt-District,
- Stadt-Flur,
- Stadt-Gebiete,
- Stadt-Grentze,
- Stadt-Zwang,
- oder das Gebiete einer
Stadt,
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so weit dieselbe mit ihrer
Gerichtsbarkeit gehet. |
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In der alten
Deutschen,
oder Celtischen Sprache,
bedeutet Weig, Wig,
oder Wick, so viel, als Vicus,
eine Veste, Burg, Trost, oder Zuflucht: Wie
denn viel Deutsche
Nahmen der Städte und
Menschen dieses
Wort
in dem Anfange, oder zu Ende haben. So hieß auch bey den alten
Sachsen das
Wort Weich
ein
Gerichts-Gebiete, sintemahl man einem Gebietenden weichen
muß. |
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Das
Wort Bild kan hier ein vorgebildet
Land, Feld, und
dergleichen, heissen, oder ein Bild und
Zeichen, wie weit ein Gebiete, oder eine
Gerechtigkeit, gehet. Denn vor Alters pflegte man ein höltzern Creutz, oder
Bild-Stock, an die
Grentze und Unter-Marck aufzurichten; Daher in dem |
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{Sp. 187|S. 107} |
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Sächsischen Weichbilde stehet: |
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„Wo man neue Städte bauet, oder Märckte machet, muß man da ein
Creutz setzen auf den Marckt, durch das man sehe, daß Weichfried“ (das ist
Stadt- oder Hand Fried, und daß des Richters Hand wolle daselbst allem Frevel
steuren) „da sey.„ |
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Auf das Creutz ward eine Faust mit einem Schwerdte gestecket, zu einem
Anzeigen, daß man der Enden über Halß und Hand zu richten habe; Oder wie
abermahl in dem Weichbilde stehet: „Man hänget auch des Königs
Handschuh daran, daß man sehe, daß es des Königs
Wille sey.“ Es heisset also
dieses ein Weichbild, dieweil man bey einem solchen Bilde wieder zurück weichen
muß, damit man nicht einem andern in sein
Gebiete greiffe. |
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Ein solches Bild, oder
Zeichen, ist nun auch der Ruland,
oder Rugland, wodurch angedeutet wird, daß daselbst eine
Gerichts- oder, wie es die alten
Deutschen eigentlich nenneten, eine Mahl-Statt,
sey, da man frey
Königl. Gericht hält. Weil nun dieses Bild die
Gestalt eines
geharnischten Riesen gehabt hat, ist der gemeine
Manne auf die irrige
Meynung
gerathen, es stelle Carls des Grossen
Schwester
Sohn,
Roland, der in einem Spanischen Kriegs-Zuge umgekommen ist, vor, und
bedeute grosse
Freyheit und Gerechtigkeit, so dem
Orte von jetztgedachtem
Kayser
verliehen wäre, zumahl, wo er frey und offen stünde, wo er aber bedeckt, da wär
die Freyheit geschwächet; oder es bedeute ein solcher Roland,
daß die Stadt eine
unmittelbare
Reichs-Stadt sey: Welches Leuberus
weitläufftig widerleget. |
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In Schlesien werden jedwede
Districte eines
Fürstenthums, die zu einer Stadt
gehören, nach unserer Mund-Art: Weichbilder, von den Schlesiern
und Lausitzern aber Flor-Zäune, Flör-Zäune, oder
Flur-Zäune, genennet; Welches mit dem
Lateinischen
Worte:
Ager, oder
Territorium,
und mit den Environs der Frantzosen übereinkommt. |
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An dem
Rheine wird das, was wir ein Weichbild heissen, der
Stadt-Baan, oder Burg-Baan, genennet; wie denn auch
diejenigen
Arten von Marck-Steinen, welche
Zwing und Bänn, (Jus praecipiendi
et prohibendi) oder die
hohe Obrigkeit, scheiden, Bann-Steine
genennet werden. |
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Literatur |
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- Besold;
- Wehner;
- Schottel;
- Jablonsky Lexic. p. 857.
- Nehrings Jurist. Lexic. p. 1252.
- Fäschens Ingen. Lexic. p. 996.
- Schramms Saxon. Mon. viar. illustr. p. 83. 126.
- Hübners Geogr.
III Th p. 58.
- Marpergers Messen und Jahrmärckte,
p. 10.
- Leibnitzens Collectan.
Etymol. p. 233.
- Weisens Polit. Fr. 58.
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Siehe auch |
Siehe auch |
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-
Grentze, im
XI
Bande, p. 831 u.ff.
- insonderheit
833. Marck-Steine, im XIX Bande, p. 1272 u.ff.
- ingleichen Roland, im XXXII Bande, p. 587.
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