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Zedler: Zwang und Bann HIS-Data
5028-64-998-2
Titel: Zwang und Bann
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 64 Sp. 998
Jahr: 1750
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 64 S. 512
Vorheriger Artikel: Zwang-Back-Ofen
Folgender Artikel: Zwang-Becker
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Zwang und Bann, oder Zwing und Bann, ist eigentlich nichts anders, als das sonst so genannte Merum Imperium, oder die Ober-Gerichte, der Blut-Bann. die Zent, oder Cent, die peinliche Gerichtsbarkeit, wovon bereits in denen Artickeln:  
   
  mit mehrerm gehandelt wor-  
  {Sp. 999|S. 513}  
  den.  
  Zuweilen aber werden unter dieser Benennung: Zwang und Bann, auch allerley Arten der Gerichtsbarkeit, nehmlich so wohl die Ober- als Mittel- und Nieder Gerichte, oder die peinliche und Bürgerliche Gerichtsbarkeit zugleich, begriffen, von welcher letztern insonderheit die Artickel:  
   
  nachzusehen.  
  Endlich aber bedeutet der Zwang und Bann auch so viel, als das Gebiete einer Stadt, oder den Bann-Zaun, so weit sich nehmlich derselben Gerichtsbarkeit oder Gerichts-Zwang erstrecket, welches sonst auch das Weichbild genennet wird; siehe diesen Artickel, im LIV Bande, p. 186 u.ff.  
     

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Stand: 1. Mai 2012 © Hans-Walter Pries