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Quellenangaben und Anmerkungen
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Alta jurisdictio; Heissen die
Ober-Gerichte, vermöge deren
man das
Recht hat in
Peinlichen Fällen zu
erkennen, und die Ubelthäter an
Leib und Leben
zu strafen |
Carpz. Praxis … |
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und ist dahero bassa jurisdictio oder die Erb-Nieder-Gerichte von
ihr gar mercklich
unterschieden, als welche zwar auch die
Macht in
Bürgerlichen
und
Peinlichen Fällen zu erkennen und zu strafen, hat, doch aber zu mercken, daß
es nur in schlechten und nicht allzu viel importirenden Verbrechen
geschehen darff. |
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Den
Unterscheid zwischen der alta Jurisdictione von
der bassa kan man in nachfolgendem
Urthel genau erkennen:¶ |
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Kurfürstentum Sachsen |
„Als ihr Uns Copyen zweyer Urthel und eines Churfürstl. Sächs. gnädigsten
Befehls mit Lit. A.B. signiret, beneben einer Frage zugeschicket, und
euch zu berichten gebethen habt, was eigentlich zu denen Ober-
oder Nieder-Gerichten gehörig sey, Demnach
sprechen wir
Churfürstl. Sächs. Schöppen zu Leipzig vor
Recht; |
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Daß diejenigen welchen die Ober- und Halß-Gerichte
zu stehen, ungefährlich folgende Ubelthaten und Mißhandlungen zu
strafen und zu rechtfertigen befugt, nehmlich |
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- Ketzery,
- Zauberey,
- Teufels-Seegen und Wahrsagen,
- GOttes-Lästerung,
- Kirchen- Ehe- und
Land-Friedens-Bruch,
- Mord,
- Todschlag,
- Nothzucht,
- Blutschande,
- Mord-Brand,
- Vergifftung,
- Sodomiterey und
Unkeuschheit mit unvernünfftigen Thieren,
- Abtreibung der Leibes-Früchte,
- unmenschliche Vermischung mit verstorbenen
Weibes-Personen,
- Kuplerey
ehelicher und lediger Personen,
- Entführung der
Jungfrauen und
Witben,
- Verlobung und
Heyrath mit zweyen
Weibern,
- Aufruhr,
- Verrätherey,
- Meyneyd,
- wissentliche Beherbergung geächtigter Ubeltäther oder Mißhändler,
- Verursachung eines Auflaufs oder Zwietrachts,
- Verhetzung der
Gemeine wider ihre
Herrschafft,
- Absage der Vehden, und Steckung der Brand-Zeichen,
- Deube die drey Schilling (das ist 4 gl.) oder
mehr werth seyn,
- Verhelung und Mitgeniessung des Diebstahles,
- Abschneidung und Verderbung männlicher Glieder und Weibs-Brüste,
- Rath und Hülffe wider die
Obrigkeit oder
Erb-Herren,
- Verkauffung derer Leute, und Wegführung derselben wider ihren
Willen,
- Aufgrabung und Spolirung derer Todten,
- Bestehlung der gerechtfertigten Missethäter an den Galgen, oder auf dem
Rade und Abnehmung derselben von den Gerichten,
- Beraubung der Pflüge, Mühlen und Bienen-Stöcke,
- Suchung eines andern mit gewapneter Hand in dem Seinen, zu dem Ende, ihn
zu übergeben, oder zu tödten,
- Hauß-Fried-Bruch,
- freventliche Beschädigung der Thüren, und Ausschlagung oder Auswerffung
der Fenster,
- Schmähung an
befreyten
Örtern, als Schlössern, Rathhäusern, oder
Kirchen, aufn Marckte oder Land-Strassen,
- Erdichtung schändlicher
Schmähe Schrifften, und wenn man dieselbe
anschläget, oder die findet, und andern offenbahret,
- Schmähungen, die
peinlichen geklagt werden, und Injurien hoher
befreyeter Personen, die im
Regiment seyn,
- Fertigung falscher und
schädlicher Briefe, Siegel und
Petschafft, und
Verfälschung der Briefe mit Auslöschung, und Offenbahrung des Inhalts eines
Briefes, so desjenigen, dem es zustehet, Gegen-
{Sp. 1518}
theil gethan wird,
- Verkauffung oder Versetzung eines
Dinges, so zweyen geschiehet,
- falsches Zeugnis, und wenn ein
Richter oder Zeuge zu eines
Nutz
rathen,
oder zu zeugen corrumpirt werden,
- Zubereitung falscher
Müntze, derselben wissentliche Ausgabe,
Schmeltzung, Geringerung und Beschneidung, sie sey groß oder klein, falsch
Gewicht und Maaß, so zu kauffen oder
verkauffen gebraucht wird,
- Zerhauung und Auswerffung der Mahl-Bäume und Mahlsteine,
- Aufsetzung neues Zolls,
- Abstechung und Vergrabung der Teiche,
- Theuermachung des Korns und andern Getraides,
- Aufhebung todter
Cörper,
- Verwahrung unsinniger Leute durch die Freunde, oder aus
Richterlichem
Amte,
- Zerbrechung der Stadt- und Schloß-Mauern, und
- Verderbung eines
Ackers, so nächtlicher Weise vorgenommen,
- Handlegung an die
Eltern,
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und wird unter des
Ober-Richters
Strafe ferner gezogen, |
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- wenn sich iemand vor einen
Fürsten,
Grafen,
Freyherrn,
Ritter, oder
eines würdigen
Standes ausgiebt, auch einer
Kunst Meister, da er es doch
nicht ist, betrüglich rühmet, und
- wenn einer seinen Wappen,
Nahmen, Gewercke oder
Zeichen dem andern zum
Schaden verändert, und
- da ein Amtman um Gifft-Gaben, oder Verheissung willen etwas thut, das
nicht recht ist, oder das lässet, das er hätte thun sollen, wie denn auch
heimlich Gifft und Gabe darum gegeben, daß er zu einem Amtmanne erkohren,
und erwehlet worden, hiervon gebühret ihm zu rechtfertigen;
- Die Kämpffer-Fleisch- und offne Wunden, item die
Wunden, so erstlich Beulen seyn, und darnach aufbrechen, und Wunden werden,
gezogene Messer oder Waffen, damit einer den andern verwundet, gelähmt, oder
erwürget,
- Mord- und Zeter-Geschrey, wenn einer den andern Morden, oder ein
Weib
oder eine
Magd nothzüchtigen wollte,
- Haußsuchung, wenn iemand den andern gefänglich einsetzt und hält,
- stossen, treten, braun und blau werffen,
- Schwächung der
Jungfrauen,
- Beschlafung der
Witben,
- schlechte Hurerey, und wo die selben mit gefangenen in anbefohlenen
Custodien, oder mit Wahnwitzigen, sinnlosen
Weibes-Personen begangen;
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Alle solche und dergleichen Mißhandlungen neben |
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gehören in die
Ober-Gerichte, und werden durch sie gerüget, wie denn auch
die Folger und Helffer oberzehlter Missethaten so darzu Beystand gethan, von
ihnen
gestrafet werden; |
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Was aber kleinerer und geringere Fälle seyn, als nehmlich |
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- Haarrauffen,
- Schläge die nicht tödlich sind, noch Lähme bringen, daraus auch keine
Wunde wird, wenn sie gleich zerschwollen, auch braun u. blau, Nasen-Bluten,
Maulschelle, Zahnbluten, so die nicht wackeln, auch andere Blutrünsten, mit
Nägeln gekratzt oder sonsten verletzt, daraus keine Fährlichkeit des
Todes,
Lähme, Fleisch-Kämpffer, noch öffentliche Wunden entstehen,
- schlechte Lügen-Strafe,
- schlechte Schmähworte, die nicht an freyen
Orten[1], oder hohen befreyten
Personen gethan, u.
peinlich nicht
geklagt werden,
-
unzüchtig muthwillig Geschrey,
- Messer-Züge wenn iemand dadurch beschädiget wird,
- Messer, Armbrust, Schwerdt, oder andere verbothene Waffen tragen,
- in einer
Stadt oder auf einem
Dorff verbothene Waare feil haben,
- verbothene Spiele spielen,
- einen, der grosse und schwere Brüche, Ubelthat und Mißhandlung gethan,
zu dem Ende gefänglich setzen, und halten, auf daß er ihn demjenigen, welche
das Ober- und
Hals-Gerichte zuständig, überantworten möge;
- Da einer den
Gerichten
Ungehorsam wird,
{Sp. 1519|S. 751}
oder da selbst etwas bewilliget, und solche nicht nachkömmt,
- Diebstahl unter 3 Schilling,
- schlechte Hurerey, wenn beyde
Personen, so dieselbige begangen,
nachmahls einander
heyrathen, oder auch
Braut und
Bräutigam vor der
Priesterlichen Copulation sich zusammen finden.
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[1] |
HIS-Data: vergl.
Ort (befreyter) |
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Ingleichen alle
Bürgerliche Sachen, als |
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- Schülde,
- Gülde,
- Schaden,
- Pfändung,
-
Güther,
liegend, stehend und fahrend, beweglich und unbeweglich, sie
treffen viel oder wenig.
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Diese Fälle und
Sachen alle werden in den Erb-Gerichten gerüget, und durch
dieselben gerechtfertiget; Jedoch was die
Sachen, Geld-Bussen oder Abtrag
anreichen thut, so von
peinlichen Sachen herfliessen, welches geschicht, wenn
eine peinliche Sache mit Zulassung der
Gerichte und Verwilligung des verletzten
klagenden Parts, oder aus andern
Ursachen bürgerlich würden, oder aber, daß sich
ein Mord, Lähme oder anders, nicht aus Vorsatz, oder Argelist, sondern aus
Unfleisse und Verwahrlosung zutrüge, daß sie zu rechte einem bürgerlichen
Abtrage gelassen würde, solche Fälle, ob sie wohl zu Geld-Bussen gereichen, so
werden sie doch gleichwohl durch die Ober-Gerichte gestraft, und wird von ihnen
die Strafe eingehoben. |
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Und ist schließlich hierbey in Acht zu nehmen, wenn ein Amt- oder
Gerichts-Herr durch sonderliche Vorbehaltung, Begnadung, Verschreibung, oder
Verwärte beständige Verjährung es also gehalten, und hergebracht, und etliche
Fälle, so in die
Ober-Gerichte gehörig, als
Erb-Gerichte, oder hinwiederum
etliche, so unter die Erb-Gerichte zu rechnen als Ober-Gerichte erlanget, und
geübt, daß es dabey billig verbleiben, und ein ieder bey solcher erlangeten,
hergebrachten und unverbrüchlichen geübten Gerechtigkeit nochmahls gelassen
werde. Alles von R.W. Ad consulttionem Senatus in Thum."¶ |
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Aus diesem
Urthel nun kan man die Differenz zwischen der alta
und bassa jurisdictione nebst dem, was zu einer ieden gehöret, deutlich
ersehen, wiewohl dieses nur in dem
Churfürstenthum Sachsen also
üblich. |
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Magdeburg |
In dem Hertzogthum Magdeburg hergegen ist dieses nach der
dasigen Proceß-Ordnung C. 58. §. 1. |
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„bey denen
Ober- und
Nieder-Gerichten zu beobachten. Als auch zum öfftern Streit
entstanden, was zu denen
Ober- oder
peinlichen und
Hals- auch denen
Erb- oder
Unter-Gerichten eigentlich gehöret, so wird dem
Lande ersprießlich seyn,
hierinnen gewisse
Verordnung zu machen. |
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Wer nun mit Ober- und
Hals-Gerichten versehen, zu dessen Inquisition,
Cognition und
Bestrafung gehören: |
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- Gottes-Lästerungen,
- Zauberey,
- Hexerey,
- Wahrsagen und Teuffels-Seegen,
- Land-Friedens-
Kirchen- und
Ehebruch,
- Blutschande,
- Mord-Brand,
- Todschlag und Mord,
- Vergifftung,
- unmenschliche Vermischung,
- Abtreibung der Leibes-Frucht,
- Entführung der
Jungfrauen und
Wittwen,
- Kuplerey,
ehelicher und lediger Personen,
- Verlobung und
Verheyrathung mit zweyen
Weibern,
- da iemand seinen
Eltern oder Ehegatten fluchet, oder Hand an sie leget,
- Meyneyd,
- Verrätherey,
- Verursachung eines Aufruhrs oder Zwietrachts,
- Verhetzung der
Unterthanen wider die
Herrschafft,
- Absage oder Vehden und Steckung der Brand-Zeichen,
- Deuben die sich über zwey Thaler betragen,
- Verheelung und Mitgeniessung des Diebstahls,
- Beraubung der Pflüge und Bienenstöcke,
- Entführung und Verkauffung der Leute wider ihren
Willen,
- Abschneidung und Verderbung männlicher Glieder und
Weibes-Brüste,
- Bestehlung der gerechtfertigten
{Sp. 1520}
Missethäter am Galgen und auf dem Rade, und Abnehmung derselben von
Gerichte, desselben Umwerffung und Schmälerung,
- Aufhebung todter
Cörper,
- Aufgrabung und Spolirung der Todten,
- Hauß- Fried- Brech- und sonderlich Suchung mit gewapneter Hand,
- den Wirth des Hauses zu übergeben, und zu tödten,
- freventliche Beschädigung der Thüren, und Ausschlagung óder Auswerffung
der Fenster,
- Schmähungen an befriedigten
Orten[1], als Schlössern, Rathhäusern oder
Kirchen, auf dem Marckte oder Landstrassen
- alle Injurien und Calumnien, in welchen vermöge
unserer Proceß-Ordnung inquisitorie zu verfahren,
- Pasquillen und Eröffnung desselben Inhalts,
- Fertigung falscher und
schädlicher Briefe,
- Siegel- und
Petschaffts-Verfälschung, und vorsetzliche ungebührliche
Öffnung derer an andere haltende
Schreiben und
nachtheilige Offenbahrung derselben Inhalts,
- da sich jemand vor eine Fürstliche oder andere
Standes-Person
fälschlich ausgiebet, oder sich einer
Kunst betrüglich rühmet, oder seinen Wappen,
Nahmen, Gewerck oder Zeichen, dem andern zum Schaden, verändert,
- da ein
Weibs-Bild in
Manns-Gestalt sich verkleidet,
- Verpfändung und Veräuserung dessen, was andern
eigenthümlichen zustehet,
oder einem andern allbereit verpfändet und verkauffet gewesen,
- falsch Gezeugniß, und wann ein
Richter
oder Zeuge sich zu eines Theils
Nutzen corrumpiren lässet, und iede praevarication sie
rühre her, ex quo capite sie wolle,
- Zubereitung falscher
Müntze, derselben wissentliche Ausgabe,
Schmeltzung, Geringerung und Beschneidung, sie sey groß oder klein,
- falsch Gewicht, Maaß, so zu kauffen und zu
verkauffen gebraucht wird,
- Zerhauung und Auswerfffung der Mahl-Bäume und Mahlsteine,
- Anrichtung und Erhöhung eines Mahlsteins ohne unsern, oder unserer
Magdeburgischen
Regierung Vorwissen und Bewilligung,
- Abstechung und Vergrabung der Teiche,
- Ubertheurung des Korns und andern Getraids,
- Anordnung, daß unsinnige Leute durch die Freunde oder sonst
Amts wegen
verwahrt werden,
- Besteigung der Stadt- oder Schloß-Mauern,
- Verderbung eines
Ackers bey nächtlicher Weile,
- wann sich jemand durch Gifft und Gaben in ein
Amt
dringet, oder eine
Obrigkeit und Amts-Person Gifft und Gaben nimmet, das
Recht zu verkehren, oder was Recht ist zu unterlassen,
- der die Missethäter hauset, beherberget und verheelet.
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[1] |
HIS-Data: vergl.
Ort (befreyter) |
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Ferner gehören zu den
Ober-Gerichten
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- die Kämpffer-Wunden, welche so lang als das längste Glied des
Mittel-Fingers in der Hand, und Nagelsbreit tief,
- beinschrötige Wunden, so das Gehirn erreichen,
- Fleisch- und offne Wunden, welche nicht tief seynd,
- Wunden, so erst Beulen, und hernach aufbrechen, und Wunden erwachsen,
- gezogene Messer oder Waffen, um mit einer den andern verwundet, gelähmet
oder erwürget,
- Mord- und Zeter-Geschrey, wann einer den andern
morden, oder ein Weibsbild-Bild nothzüchtigen wolle,
- Hauß-Suchung,
- da ein Privatus denen andern gefänglich halten, stossen,
treten, braun und blau werffen würde,
- Schwängerung der Jungfrauen,
- Beschlafung der
Wittwen,
- schlechte Hurerey so dieselbe mit gefangenen oder Wahnsinnigen
Weibs-Personen begangen.¶
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Zu denen
Unter-Gerichten aber sollen gerechnet werden: |
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- Schläge, die nicht tödtlich seyn, nicht Lähmung bringen, daraus keine
Wunde erwächset, wann
{Sp. 1521|S. 752}
sie gleich geschwollen, auch keine Lähme, Fleisch oder Kämpffer, noch offene
Wunden, vielweniger eine Gefährlichkeit des Todtes entstehet,
- Haar-rauffen,
- Nasen-Bluten,
- Maulschellen,
- Zähn-Bluten, so die nicht wackeln,
- auch andere Blut-Rünstung, mit Nägeln gekratzet, oder sonst verletzet,
welche zu keiner Gefährlichkeit des Todes ausschlagen,
- Lügen-Strafen und Schmäh-Worte, die ohne hefftige
Bitterkeit geschehen,
auch nicht an freyen
Orten[1] oder befreyeten Personen geschehen,
- Geschrey über
Unzucht und andern Muthwillen,
- Messer-Züge, wenn iemand dadurch beschädiget wird,
- Messer, Armbrust, Schwerdt, oder andere Waffen, zu verbotenen
Dingen
tragen
- in einer
Stadt oder
Dorffe verbotene Waaren zu feilem Kauffe bringen,
- unzuläßliche Spiele verüben,
- einen, der schwere Missethat begangen, zu dem, Ende gefänglich setzen,
daß er demjenigen, welchem das
Ober- und
Hals-Gerichte zuständig,
überantwortet werde,
- so einer denen
Gerichten
ungehorsam wird, daselbst etwas bewilliget, und
demselben nicht nachkömmt,
- Diebstahl, so sich nicht auf zwey Thaler werth beträget,
- Hurerey, wann beyde
Personen, welche die
Unzucht verübet, hernach ein
ander
ehelichen, oder auch
Braut und
Bräutigam vor der Copulation
sich fleischlich vermischen,
- Schulden, Beschädigung der
Güther,
- Rechtfertigung über bewegliche und unbewegliche Güther, sie betreffen
viel oder wenig,
- und was sonst zu
bürgerlichen Sachen gehöret, wie es
Nahmen haben mag;
|
[1] |
HIS-Data: vergl.
Ort (befreyter) |
|
Sachsen-Altenburg |
wie denn in der Fürstl. Sächs. Altenburgischen
Landes-Ordnung,
die zu den
Ober- und
Erb-Gerichten gehörige Fälle, folgender
Gestalt determiniret:
Demnach zwischen denen Fürstl. Ämtern, Gerichts-Herren und
Unterthanen,
leichtlich viel Zanck entstehen kan, wenn nicht ein ieder zu unterscheiden weiß,
was zu Ober- und Erb-Gerichten gehörig: So hat man zu dessen Vorkommung
nochmahls unterschiedlich anhero setzen lassen, was für Fälle ungefährlich darzu
gehörig; Nemlich zu dem Ober- und Hals-Gerichte gehören folgende Mißhandungen,
deren
Bestrafung meisten theils Cap. IV zu befinden:¶ |
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1) |
Gotteslästerung, Ketzerey, Meyneyd. ¶ |
2) |
Hexerey, Teufels-Seegen, und andere zauberische Händel. ¶ |
3) |
Kirchen-Raub. ¶ |
4) |
Aufruhr und Anlauff, Stadt-oder Schloß-Mauern Ubersteigung, oder an den
Stadt-Thoren Schloß und Riegel erbrechen oder versehren, Verrätherey, wider
die Obrigkeit und
Erb-Herren rathen, und helffen, hohe befreyete Personen,
oder die im
Regiment und
Ämter sitzen, mit der
That oder
Worten angreiffen,
oder schmähen. ¶ |
5) |
Mord, Brand, Vergifftung. ¶ |
6) |
Mord und Todtschlag, auch Aufhebung todter
Cörper.¶ |
7) |
Befehdung, Uberfall mit gewapneter Hand. ¶ |
8) |
Verwundung, durch kampffbare, Fleisch- und offene Wunden, Stich und
Schläge, wie auch Stösse und Würffe, so
Lebens-Gefahr, oder ein Schandmahl
im Gesichte bringen möchten, Lähmung, oder Abschlagung der Hände, und
anderer Glieder, wie auch Verletzung der Zähne, Messer oder Waffen auf einen
ziehen, und ihn damit verletzen. ¶ |
9) |
Hauß-Friedens-Bruch, Beschädigung der Thüren und Fenster. ¶ |
10) |
Hurerey, Blut-Schande, zwiefache
Ehe, Nothzucht, Entführung einer
Jungfrauen, Ehefrauen oder
Wittwen, Ehebruch,
Unkeuschheit mit unvernünffti-
|
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{Sp. 1522} |
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11) |
geächtigte Ubelthäter wissentlich hausen und hegen, |
12) |
neue Zölle aufsetzen, |
13) |
Wegeläge in und angreiffen auf öffentlicher Gassen und Strassen, es sey
denn um Mißhandlung willen, |
14) |
Mahl-Steine oder Mahl-Bäume ausreissen, oder zerhauen, |
15) |
Teiche abstechen, oder abgraben, |
16) |
aller Diebstahl über 4gl. werth, Strassen-Raub, |
17) |
Pflüge und Mühlen berauben, Beraubung thodter
Cörper, |
18) |
Diebe hausen und herbergen, Diebstahl verheelen und verbergen, |
19) |
Betrügliche Verleugnung des rechten
Nahmens, wenn sich einer für eine
höhere Person ausgiebt, als er ist, |
20) |
Änderung des
Nahmens, Wappens und
Zeichens zu eines anderen Schaden,
falsche Siegel oder Pietschafft machen, falsche Brieffe machen, rechte
Brieffe und Siegel verfälschen, oder betrüglicher Weise ändern, eines
Brieffs Inhalt fälschlicher Weise verrathen, Wegführen und Verkauffen der
Leute, ingleichen unsinnige Leute verwahren zu lassen, |
21) |
falsche
Müntze machen, oder wissentlich ausgeben, gute
Müntze
beschneiden, oder einschmeltzen, erlaubte Müntzen an Schrot und Korn
geringer machen, |
22) |
falsche Maaß und Gewichte machen, oder sich deren gebrauchen, die Waaren
muthwillig verfälschen, |
23) |
Corrumpirung der Gerichts-Personen, und welche sich
corrumpiren lassen, |
24) |
Schmähung, die
Leibes-Strafen oder Verweisung auf sich hafften,
Schmähungen an
befreyeten
Örtern, als Kirchen, Schlössern und Rath-Häusern,
Schmäh-Schrifften und Pasquil
erdichten, Anschlagen, oder auch
andern offenbaren, |
|
|
|
und insgemein alle Mißhandlungen, welche
Leibes- und Lebens-Strafe, oder
Verweisung und Verbietung der
Gerichts-Städte oder
Dörffer, wie auch
peinliche
oder scharffe
Strafen nach sich ziehen: über welche allesammt, deren Helffer und
Folger, Rath- und
That-Geber, die Hohen
peinlichen Gerichte zu üben und zu
exerciren.¶ |
|
|
Zu denen Erb-Gerichten gehören, nemlich: |
|
|
- Alle
Bürgerliche Sachen, als Gülden, Schulden,
Güter,
liegend oder
fahrend, stehend, beweglich und unbeweglich, Schaden, Pfändungen,
- item Alle
bürgerliche Sachen, die von
peinlichen nicht herfliessen.¶
|
|
|
Hierüber die kleinen und geringen Brüche und Mißhandlung zu strafen, als |
|
|
- Diebstahl von und unter 4 Groschen,
- verbotene Waare feil haben,
- verbotene Messer oder Waffen tragen,
- verbotene Spiele treiben,
- Haarrauffen,
- item Stossen, Werffen, braun und blau schlagen,
- Maulschellen,
- Nasenbluten,
- Zähne bluten, die nicht wackeln,
- Nagel-Kratzen,
- Schläge die nicht tödtlich sind, noch Lähme bringen,
- Blutrüstungen und Verletzungen, daraus keine Fleisch- kampffbare noch
öffentliche Wunden entstehen, als braun und blau,
- schlechte Lügenstrafen,
- schlechte Wort, die ausserhalb hohen und befreyeten Personen und
Örtern
geschehen,
-
unzüchtig, muthwillig Geschrey,
- Messer-Züge, wenn niemand dadurch beschädiget wird,
- so einer denen
Gerichten
ungehorsam würde, oder sich vor Gerichte
ungebührlich bezeigete, der vor Gerichte etwas bewilliget, und dem nicht
nachkömmt.
|
|
|
Hätten aber die Fürstl.
Ämter, oder sonsten einer oder mehr, dem die
Erb-Gerichte zugehörig, etliche Fälle in die
Ober-Gerichte gehörig, über
Rechts
verwährte
Zeit hergebracht, und geübet, bey denselben sollen sie, ungeachtet
dieser
Ordnung, nochmahls gelassen werden. Und wiewohl mehr Fälle seyn mögen,
als oben verzeichnet seynd, welche in die Ober- oder Erb-Gerichte gehören,
dieweil sie aber selten vorfallen, und allhier zu erzehlen lang wäre, so sollen
sich die
Ober- oder Erb-Richter, |
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{Sp. 1523|S. 753} |
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|
da deshalben oder von der ob-verleibten Stücke wegen, zwischen ihnen
Irrungen oder Miß-Verständisse vorfielen, bey den Rechts-Gelehrten Raths
erholen, auf daß niemand Unrecht geschehe." |
Was von dieser
Distinction, und überhaupt von der
Jurisdiction
mehr zu
wissen
nöthig, darüber siehe
-
Carpzov.
Proc. Crim. …
- Ordo Process. Saxon. de Anno 1543
et 1555. Rubr.
Was zu
Ober-
Nieder- oder
Erb-Gerichten gehöret etc etc.
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