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Zedler: Alta jurisdictio HIS-Data
5028-1-1517-1
Titel: Alta jurisdictio
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 1 Sp. 1517-1523
Jahr: 1732
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 1 S. 750-753
Vorheriger Artikel: Altaich
Folgender Artikel: Altajus Mons
Siehe auch:
Hinweise:

Stichworte Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Alta jurisdictio; Heissen die Ober-Gerichte, vermöge deren man das Recht hat in Peinlichen Fällen zu erkennen, und die Ubelthäter an Leib und Leben zu strafen Carpz. Praxis
  und ist dahero bassa jurisdictio oder die Erb-Nieder-Gerichte von ihr gar mercklich unterschieden, als welche zwar auch die Macht in Bürgerlichen und Peinlichen Fällen zu erkennen und zu strafen, hat, doch aber zu mercken, daß es nur in schlechten und nicht allzu viel importirenden Verbrechen geschehen darff.  
  Den Unterscheid zwischen der alta Jurisdictione von der bassa kan man in nachfolgendem Urthel genau erkennen:  
Kurfürstentum Sachsen „Als ihr Uns Copyen zweyer Urthel und eines Churfürstl. Sächs. gnädigsten Befehls mit Lit. A.B. signiret, beneben einer Frage zugeschicket, und euch zu berichten gebethen habt, was eigentlich zu denen Ober- oder Nieder-Gerichten gehörig sey, Demnach sprechen wir Churfürstl. Sächs. Schöppen zu Leipzig vor Recht;  
  Daß diejenigen welchen die Ober- und Halß-Gerichte zu stehen, ungefährlich folgende Ubelthaten und Mißhandlungen zu strafen und zu rechtfertigen befugt, nehmlich  
 
  • Ketzery,
  • Zauberey,
  • Teufels-Seegen und Wahrsagen,
  • GOttes-Lästerung,
  • Kirchen- Ehe- und Land-Friedens-Bruch,
  • Mord,
  • Todschlag,
  • Nothzucht,
  • Blutschande,
  • Mord-Brand,
  • Vergifftung,
  • Sodomiterey und Unkeuschheit mit unvernünfftigen Thieren,
  • Abtreibung der Leibes-Früchte,
  • unmenschliche Vermischung mit verstorbenen Weibes-Personen,
  • Kuplerey ehelicher und lediger Personen,
  • Entführung der Jungfrauen und Witben,
  • Verlobung und Heyrath mit zweyen Weibern,
  • Aufruhr,
  • Verrätherey,
  • Meyneyd,
  • wissentliche Beherbergung geächtigter Ubeltäther oder Mißhändler,
  • Verursachung eines Auflaufs oder Zwietrachts,
  • Verhetzung der Gemeine wider ihre Herrschafft,
  • Absage der Vehden, und Steckung der Brand-Zeichen,
  • Deube die drey Schilling (das ist 4 gl.) oder mehr werth seyn,
  • Verhelung und Mitgeniessung des Diebstahles,
  • Abschneidung und Verderbung männlicher Glieder und Weibs-Brüste,
  • Rath und Hülffe wider die Obrigkeit oder Erb-Herren,
  • Verkauffung derer Leute, und Wegführung derselben wider ihren Willen,
  • Aufgrabung  und Spolirung derer Todten,
  • Bestehlung der gerechtfertigten Missethäter an den Galgen, oder auf dem Rade und Abnehmung derselben von den Gerichten,
  • Beraubung der Pflüge, Mühlen und Bienen-Stöcke,
  • Suchung eines andern mit gewapneter Hand in dem Seinen, zu dem Ende, ihn zu übergeben, oder zu tödten,
  • Hauß-Fried-Bruch,
  • freventliche Beschädigung der Thüren, und Ausschlagung oder Auswerffung der Fenster,
  • Schmähung an befreyten Örtern, als Schlössern, Rathhäusern, oder Kirchen, aufn Marckte oder Land-Strassen,
  • Erdichtung schändlicher Schmähe Schrifften, und wenn man dieselbe anschläget, oder die findet, und andern offenbahret,
  • Schmähungen, die peinlichen geklagt werden, und Injurien hoher befreyeter Personen, die im Regiment seyn,
  • Fertigung falscher und schädlicher Briefe, Siegel und Petschafft, und Verfälschung der Briefe mit Auslöschung, und Offenbahrung des Inhalts eines Briefes, so desjenigen, dem es zustehet, Gegen-

    {Sp. 1518}

    theil gethan wird,
  • Verkauffung oder Versetzung eines Dinges, so zweyen geschiehet,
  • falsches Zeugnis, und wenn ein Richter oder Zeuge zu eines Nutz rathen, oder zu zeugen corrumpirt werden,
  • Zubereitung falscher Müntze, derselben wissentliche Ausgabe, Schmeltzung, Geringerung und Beschneidung, sie sey groß oder klein, falsch Gewicht und Maaß, so zu kauffen oder verkauffen gebraucht wird,
  • Zerhauung und Auswerffung der Mahl-Bäume und Mahlsteine,
  • Aufsetzung neues Zolls,
  • Abstechung und Vergrabung der Teiche,
  • Theuermachung des Korns und andern Getraides,
  • Aufhebung todter Cörper,
  • Verwahrung unsinniger Leute durch die Freunde, oder aus Richterlichem Amte,
  • Zerbrechung der Stadt- und Schloß-Mauern, und
  • Verderbung eines Ackers, so nächtlicher Weise vorgenommen,
  • Handlegung an die Eltern
 
  und wird unter des Ober-Richters Strafe ferner gezogen,  
 
  • wenn sich iemand vor einen Fürsten, Grafen, Freyherrn, Ritter, oder eines würdigen Standes ausgiebt, auch einer Kunst Meister, da er es doch nicht ist, betrüglich rühmet, und
  • wenn einer seinen Wappen, Nahmen, Gewercke oder Zeichen dem andern zum Schaden verändert, und
  • da ein Amtman um Gifft-Gaben, oder Verheissung willen etwas thut, das nicht recht ist, oder das lässet, das er hätte thun sollen, wie denn auch heimlich Gifft und Gabe darum gegeben, daß er zu einem Amtmanne erkohren, und erwehlet worden, hiervon gebühret ihm zu rechtfertigen;
  • Die Kämpffer-Fleisch- und offne Wunden, item die Wunden, so erstlich Beulen seyn, und darnach aufbrechen, und Wunden werden, gezogene Messer oder Waffen, damit einer den andern verwundet, gelähmt, oder erwürget,
  • Mord- und Zeter-Geschrey, wenn einer den andern Morden, oder ein Weib oder eine Magd nothzüchtigen wollte,
  • Haußsuchung, wenn iemand den andern gefänglich einsetzt und hält,
  • stossen, treten, braun und blau werffen,
  • Schwächung der Jungfrauen,
  • Beschlafung der Witben,
  • schlechte Hurerey, und wo die selben mit gefangenen in anbefohlenen Custodien, oder mit Wahnwitzigen, sinnlosen Weibes-Personen begangen;
 
  Alle solche und dergleichen Mißhandlungen neben  
   
  gehören in die Ober-Gerichte, und werden durch sie gerüget, wie denn auch die Folger und Helffer oberzehlter Missethaten so darzu Beystand gethan, von ihnen gestrafet werden;  
  Was aber kleinerer und geringere Fälle seyn, als nehmlich  
 
  • Haarrauffen,
  • Schläge die nicht tödlich sind, noch Lähme bringen, daraus auch keine Wunde wird, wenn sie gleich zerschwollen, auch braun u. blau, Nasen-Bluten, Maulschelle, Zahnbluten, so die nicht wackeln, auch andere Blutrünsten, mit Nägeln gekratzt oder sonsten verletzt, daraus keine Fährlichkeit des Todes, Lähme, Fleisch-Kämpffer, noch öffentliche Wunden entstehen,
  • schlechte Lügen-Strafe,
  • schlechte Schmähworte, die nicht an freyen Orten[1], oder hohen befreyten Personen gethan, u. peinlich nicht geklagt werden,
  • unzüchtig muthwillig Geschrey,
  • Messer-Züge wenn iemand dadurch beschädiget wird,
  • Messer, Armbrust, Schwerdt, oder andere verbothene Waffen tragen,
  • in einer Stadt oder auf einem Dorff verbothene Waare feil haben,
  • verbothene Spiele spielen,
  • einen, der grosse und schwere Brüche, Ubelthat und Mißhandlung gethan, zu dem Ende gefänglich setzen, und halten, auf daß er ihn demjenigen, welche das Ober- und Hals-Gerichte zuständig, überantworten möge;
  • Da einer den Gerichten Ungehorsam wird,

    {Sp. 1519|S. 751}

    oder da selbst etwas bewilliget, und solche nicht nachkömmt,
  • Diebstahl unter 3 Schilling,
  • schlechte Hurerey, wenn beyde Personen, so dieselbige begangen, nachmahls einander heyrathen, oder auch Braut und Bräutigam vor der Priesterlichen Copulation sich zusammen finden.
[1] HIS-Data: vergl. Ort (befreyter)
  Ingleichen alle Bürgerliche Sachen, als  
 
  • Schülde,
  • Gülde,
  • Schaden,
  • Pfändung,
  • Güther, liegend, stehend und fahrend, beweglich und unbeweglich, sie treffen viel oder wenig.
 
  Diese Fälle und Sachen alle werden in den Erb-Gerichten gerüget, und durch dieselben gerechtfertiget; Jedoch was die Sachen, Geld-Bussen oder Abtrag anreichen thut, so von peinlichen Sachen herfliessen, welches geschicht, wenn eine peinliche Sache mit Zulassung der Gerichte und Verwilligung des verletzten klagenden Parts, oder aus andern Ursachen bürgerlich würden, oder aber, daß sich ein Mord, Lähme oder anders, nicht aus Vorsatz, oder Argelist, sondern aus Unfleisse und Verwahrlosung zutrüge, daß sie zu rechte einem bürgerlichen Abtrage gelassen würde, solche Fälle, ob sie wohl zu Geld-Bussen gereichen, so werden sie doch gleichwohl durch die Ober-Gerichte gestraft, und wird von ihnen die Strafe eingehoben.  
  Und ist schließlich hierbey in Acht zu nehmen, wenn ein Amt- oder Gerichts-Herr durch sonderliche Vorbehaltung, Begnadung, Verschreibung, oder Verwärte beständige Verjährung es also gehalten, und hergebracht, und etliche Fälle, so in die Ober-Gerichte gehörig, als Erb-Gerichte, oder hinwiederum etliche, so unter die Erb-Gerichte zu rechnen als Ober-Gerichte erlanget, und geübt, daß es dabey billig verbleiben, und ein ieder bey solcher erlangeten, hergebrachten und unverbrüchlichen geübten Gerechtigkeit nochmahls gelassen werde. Alles von R.W. Ad consulttionem Senatus in Thum."  
  Aus diesem Urthel nun kan man die Differenz zwischen der alta und bassa jurisdictione nebst dem, was zu einer ieden gehöret, deutlich ersehen, wiewohl dieses nur in dem Churfürstenthum Sachsen also üblich.  
Magdeburg In dem Hertzogthum Magdeburg hergegen ist dieses nach der dasigen Proceß-Ordnung C. 58. §. 1.  
  „bey denen Ober- und Nieder-Gerichten zu beobachten. Als auch zum öfftern Streit entstanden, was zu denen Ober- oder peinlichen und Hals- auch denen Erb- oder Unter-Gerichten eigentlich gehöret, so wird dem Lande ersprießlich seyn, hierinnen gewisse Verordnung zu machen.  
  Wer nun mit Ober- und Hals-Gerichten versehen, zu dessen Inquisition, Cognition und Bestrafung gehören:  
 
  • Gottes-Lästerungen,
  • Zauberey,
  • Hexerey,
  • Wahrsagen und Teuffels-Seegen,
  • Land-Friedens- Kirchen- und Ehebruch,
  • Blutschande,
  • Mord-Brand,
  • Todschlag und Mord,
  • Vergifftung,
  • unmenschliche Vermischung,
  • Abtreibung der Leibes-Frucht,
  • Entführung der Jungfrauen und Wittwen,
  • Kuplerey, ehelicher und lediger Personen,
  • Verlobung und Verheyrathung mit zweyen Weibern,
  • da iemand seinen Eltern oder Ehegatten fluchet, oder Hand an sie leget,
  • Meyneyd,
  • Verrätherey,
  • Verursachung eines Aufruhrs oder Zwietrachts,
  • Verhetzung der Unterthanen wider die Herrschafft,
  • Absage oder Vehden und Steckung der Brand-Zeichen,
  • Deuben die sich über zwey Thaler betragen,
  • Verheelung und Mitgeniessung des Diebstahls,
  • Beraubung der Pflüge und Bienenstöcke,
  • Entführung und Verkauffung der Leute wider ihren Willen,
  • Abschneidung und Verderbung männlicher Glieder und Weibes-Brüste,
  • Bestehlung der gerechtfertigten

    {Sp. 1520}

    Missethäter am Galgen und auf dem Rade, und Abnehmung derselben von Gerichte, desselben Umwerffung und Schmälerung,
  • Aufhebung todter Cörper,
  • Aufgrabung und Spolirung der Todten,
  • Hauß- Fried- Brech- und sonderlich Suchung mit gewapneter Hand,
  • den Wirth des Hauses zu übergeben, und zu tödten,
  • freventliche Beschädigung der Thüren, und Ausschlagung óder Auswerffung der Fenster,
  • Schmähungen an befriedigten Orten[1], als Schlössern, Rathhäusern oder Kirchen, auf dem Marckte oder Landstrassen
  • alle Injurien und Calumnien, in welchen vermöge unserer Proceß-Ordnung inquisitorie zu verfahren,
  • Pasquillen und Eröffnung desselben Inhalts,
  • Fertigung falscher und schädlicher Briefe,
  • Siegel- und Petschaffts-Verfälschung, und vorsetzliche ungebührliche Öffnung derer an andere haltende Schreiben und nachtheilige Offenbahrung derselben Inhalts,
  • da sich jemand vor eine Fürstliche oder andere Standes-Person fälschlich ausgiebet, oder sich einer Kunst betrüglich rühmet, oder seinen Wappen, Nahmen, Gewerck oder Zeichen, dem andern zum Schaden, verändert,
  • da ein Weibs-Bild in Manns-Gestalt sich verkleidet,
  • Verpfändung und Veräuserung dessen, was andern eigenthümlichen zustehet, oder einem andern allbereit verpfändet und verkauffet gewesen,
  • falsch Gezeugniß, und wann ein Richter oder Zeuge sich zu eines Theils Nutzen corrumpiren lässet, und iede praevarication sie rühre her, ex quo capite sie wolle,
  • Zubereitung falscher Müntze, derselben wissentliche Ausgabe, Schmeltzung, Geringerung und Beschneidung, sie sey groß oder klein,
  • falsch Gewicht, Maaß, so zu kauffen und zu verkauffen gebraucht wird,
  • Zerhauung und Auswerfffung der Mahl-Bäume und Mahlsteine,
  • Anrichtung und Erhöhung eines Mahlsteins ohne unsern, oder unserer Magdeburgischen Regierung Vorwissen und Bewilligung,
  • Abstechung und Vergrabung der Teiche,
  • Ubertheurung des Korns und andern Getraids,
  • Anordnung, daß unsinnige Leute durch die Freunde oder sonst Amts wegen verwahrt werden,
  • Besteigung der Stadt- oder Schloß-Mauern,
  • Verderbung eines Ackers bey nächtlicher Weile,
  • wann sich jemand durch Gifft und Gaben in ein Amt dringet, oder eine Obrigkeit und Amts-Person Gifft und Gaben nimmet, das Recht zu verkehren, oder was Recht ist zu unterlassen,
  • der die Missethäter hauset, beherberget und verheelet.
[1] HIS-Data: vergl. Ort (befreyter)
  Ferner gehören zu den Ober-Gerichten  
 
  • die Kämpffer-Wunden, welche so lang als das längste Glied des Mittel-Fingers in der Hand, und Nagelsbreit tief,
  • beinschrötige Wunden, so das Gehirn erreichen,
  • Fleisch- und offne Wunden, welche nicht tief seynd,
  • Wunden, so erst Beulen, und hernach aufbrechen, und Wunden erwachsen,
  • gezogene Messer oder Waffen, um mit einer den andern verwundet, gelähmet oder erwürget,
  • Mord- und Zeter-Geschrey, wann einer den andern morden, oder ein Weibsbild-Bild nothzüchtigen wolle,
  • Hauß-Suchung,
  • da ein Privatus denen andern gefänglich halten, stossen, treten, braun und blau werffen würde,
  • Schwängerung der Jungfrauen,
  • Beschlafung der Wittwen,
  • schlechte Hurerey so dieselbe mit gefangenen oder Wahnsinnigen Weibs-Personen begangen.
 
  Zu denen Unter-Gerichten aber sollen gerechnet werden:  
 
  • Schläge, die nicht tödtlich seyn, nicht Lähmung bringen, daraus keine Wunde erwächset, wann

    {Sp. 1521|S. 752}

    sie gleich geschwollen, auch keine Lähme, Fleisch oder Kämpffer, noch offene Wunden, vielweniger eine Gefährlichkeit des Todtes entstehet,
  • Haar-rauffen,
  • Nasen-Bluten,
  • Maulschellen,
  • Zähn-Bluten, so die nicht wackeln,
  • auch andere Blut-Rünstung, mit Nägeln gekratzet, oder sonst verletzet, welche zu keiner Gefährlichkeit des Todes ausschlagen,
  • Lügen-Strafen und Schmäh-Worte, die ohne hefftige Bitterkeit geschehen, auch nicht an freyen Orten[1] oder befreyeten Personen geschehen,
  • Geschrey über Unzucht und andern Muthwillen,
  • Messer-Züge, wenn iemand dadurch beschädiget wird,
  • Messer, Armbrust, Schwerdt, oder andere Waffen, zu verbotenen Dingen tragen
  • in einer Stadt oder Dorffe verbotene Waaren zu feilem Kauffe bringen,
  • unzuläßliche Spiele verüben,
  • einen, der schwere Missethat begangen, zu dem, Ende gefänglich setzen, daß er demjenigen, welchem das Ober- und Hals-Gerichte zuständig, überantwortet werde,
  • so einer denen Gerichten ungehorsam wird, daselbst etwas bewilliget, und demselben nicht nachkömmt,
  • Diebstahl, so sich nicht auf zwey Thaler werth beträget,
  • Hurerey, wann beyde Personen, welche die Unzucht verübet, hernach ein ander ehelichen, oder auch Braut und Bräutigam vor der Copulation sich fleischlich vermischen,
  • Schulden, Beschädigung der Güther,
  • Rechtfertigung über bewegliche und unbewegliche Güther, sie betreffen viel oder wenig,
  • und was sonst zu bürgerlichen Sachen gehöret, wie es Nahmen haben mag;
[1] HIS-Data: vergl. Ort (befreyter)
Sachsen-Altenburg wie denn in der Fürstl. Sächs. Altenburgischen Landes-Ordnung, die zu den Ober- und Erb-Gerichten gehörige Fälle, folgender Gestalt determiniret: Demnach zwischen denen Fürstl. Ämtern, Gerichts-Herren und Unterthanen, leichtlich viel Zanck entstehen kan, wenn nicht ein ieder zu unterscheiden weiß, was zu Ober- und Erb-Gerichten gehörig: So hat man zu dessen Vorkommung nochmahls unterschiedlich anhero setzen lassen, was für Fälle ungefährlich darzu gehörig; Nemlich zu dem Ober- und Hals-Gerichte gehören folgende Mißhandungen, deren Bestrafung meisten theils Cap. IV zu befinden:  
 
1) Gotteslästerung, Ketzerey, Meyneyd.
2) Hexerey, Teufels-Seegen, und andere zauberische Händel.
3) Kirchen-Raub.
4) Aufruhr und Anlauff, Stadt-oder Schloß-Mauern Ubersteigung, oder an den Stadt-Thoren Schloß und Riegel erbrechen oder versehren, Verrätherey, wider die Obrigkeit und Erb-Herren rathen, und helffen, hohe befreyete Personen, oder die im Regiment und Ämter sitzen, mit der That oder Worten angreiffen, oder schmähen.
5) Mord, Brand, Vergifftung.
6) Mord und Todtschlag, auch Aufhebung todter Cörper.
7) Befehdung, Uberfall mit gewapneter Hand.
8) Verwundung, durch kampffbare, Fleisch- und offene Wunden, Stich und Schläge, wie auch Stösse und Würffe, so Lebens-Gefahr, oder ein Schandmahl im Gesichte bringen möchten, Lähmung, oder Abschlagung der Hände, und anderer Glieder, wie auch Verletzung der Zähne, Messer oder Waffen auf einen ziehen, und ihn damit verletzen.
9) Hauß-Friedens-Bruch, Beschädigung der Thüren und Fenster.
10) Hurerey, Blut-Schande, zwiefache Ehe, Nothzucht, Entführung einer Jungfrauen, Ehefrauen oder Wittwen, Ehebruch, Unkeuschheit mit unvernünffti-
 
  {Sp. 1522}  
 
  gen Thieren,
 
 
11) geächtigte Ubelthäter wissentlich hausen und hegen,
12) neue Zölle aufsetzen,
13) Wegeläge in und angreiffen auf öffentlicher Gassen und Strassen, es sey denn um Mißhandlung willen,
14) Mahl-Steine oder Mahl-Bäume ausreissen, oder zerhauen,
15) Teiche abstechen, oder abgraben,
16) aller Diebstahl über 4gl. werth, Strassen-Raub,
17) Pflüge und Mühlen berauben, Beraubung thodter Cörper,
18) Diebe hausen und herbergen, Diebstahl verheelen und verbergen,
19) Betrügliche Verleugnung des rechten Nahmens, wenn sich einer für eine höhere Person ausgiebt, als er ist,
20) Änderung des Nahmens, Wappens und Zeichens zu eines anderen Schaden, falsche Siegel oder Pietschafft machen, falsche Brieffe machen, rechte Brieffe und Siegel verfälschen, oder betrüglicher Weise ändern, eines Brieffs Inhalt fälschlicher Weise verrathen, Wegführen und Verkauffen der Leute, ingleichen unsinnige Leute verwahren zu lassen,
21) falsche Müntze machen, oder wissentlich ausgeben, gute Müntze beschneiden, oder einschmeltzen, erlaubte Müntzen an Schrot und Korn geringer machen,
22) falsche Maaß und Gewichte machen, oder sich deren gebrauchen, die Waaren muthwillig verfälschen,
23) Corrumpirung der Gerichts-Personen, und welche sich corrumpiren lassen,
24) Schmähung, die Leibes-Strafen oder Verweisung auf sich hafften, Schmähungen an befreyeten Örtern, als Kirchen, Schlössern und Rath-Häusern, Schmäh-Schrifften und Pasquil erdichten, Anschlagen, oder auch andern offenbaren,
 
  und insgemein alle Mißhandlungen, welche Leibes- und Lebens-Strafe, oder Verweisung und Verbietung der Gerichts-Städte oder Dörffer, wie auch peinliche oder scharffe Strafen nach sich ziehen: über welche allesammt, deren Helffer und Folger, Rath- und That-Geber, die Hohen peinlichen Gerichte zu üben und zu exerciren.  
  Zu denen Erb-Gerichten gehören, nemlich:  
   
  Hierüber die kleinen und geringen Brüche und Mißhandlung zu strafen, als  
 
  • Diebstahl von und unter 4 Groschen,
  • verbotene Waare feil haben,
  • verbotene Messer oder Waffen tragen,
  • verbotene Spiele treiben,
  • Haarrauffen,
  • item Stossen, Werffen, braun und blau schlagen,
  • Maulschellen,
  • Nasenbluten,
  • Zähne bluten, die nicht wackeln,
  • Nagel-Kratzen,
  • Schläge die nicht tödtlich sind, noch Lähme bringen,
  • Blutrüstungen und Verletzungen, daraus keine Fleisch- kampffbare noch öffentliche Wunden entstehen, als braun und blau,
  • schlechte Lügenstrafen,
  • schlechte Wort, die ausserhalb hohen und befreyeten Personen und Örtern geschehen,
  • unzüchtig, muthwillig Geschrey,
  • Messer-Züge, wenn niemand dadurch beschädiget wird,
  • so einer denen Gerichten ungehorsam würde, oder sich vor Gerichte ungebührlich bezeigete, der vor Gerichte etwas bewilliget, und dem nicht nachkömmt.
 
  Hätten aber die Fürstl. Ämter, oder sonsten einer oder mehr, dem die Erb-Gerichte zugehörig, etliche Fälle in die Ober-Gerichte gehörig, über Rechts verwährte Zeit hergebracht, und geübet, bey denselben sollen sie, ungeachtet dieser Ordnung, nochmahls gelassen werden. Und wiewohl mehr Fälle seyn mögen, als oben verzeichnet seynd, welche in die Ober- oder Erb-Gerichte gehören, dieweil sie aber selten vorfallen, und allhier zu erzehlen lang wäre, so sollen sich die Ober- oder Erb-Richter,  
  {Sp. 1523|S. 753}  
  da deshalben oder von der ob-verleibten Stücke wegen, zwischen ihnen Irrungen oder Miß-Verständisse vorfielen, bey den Rechts-Gelehrten Raths erholen, auf daß niemand Unrecht geschehe." Was von dieser Distinction, und überhaupt von der Jurisdiction mehr zu wissen nöthig, darüber siehe
  • Carpzov. Proc. Crim. …
  • Ordo Process. Saxon. de Anno 1543 et 1555. Rubr.
Was zu Ober- Nieder- oder Erb-Gerichten gehöret etc etc.
     

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Stand: 21. Oktober 2022 © Hans-Walter Pries